Teil 8 Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

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1 RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMS- UNIVERSITÄT BONN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ. Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht Teil 8 Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Schilken, 27-30; Schwab, Übersicht 25 Die Berufung I. Statthaftigkeit 1. Berufung statthaft gegen im ersten Rechtszug ergangene Endurteil (aber zb 280 II1) 2. Beschränkung der Zulässigkeit in 511 II a) Wert des Beschwerdegegenstands > 600,- b) oder Berufung zugelassen gem. 511 IV (vgl. 543 II, 574 II) II. Die Einlegung der Berufung 1. Adressat ist das Berufungsgericht (iudex ad quem) 2. Form und Frist, III. Die Begründung der Berufung, 520, 513 IV. Der Prozessstoff in der Berufungsinstanz 1. Bindung des Berufungsgerichts nach 529 Nr Perpetuierung in erster Instanz zu Recht ergangener Präklusionsentscheidung, 531 I 3. Neuer Tatsachenvortrag (Novenrecht) nur in den Grenzen von 531 II V. Die Entscheidung in der Berufungsinstanz 1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, 522 I 2. Zurückweisung der Berufung per Beschluss, 522 II (beachte 522 III) 3. Entscheidung über die zulässige Berufung durch Urteil, 538 VI. Die Anschlussberufung, Die Revision - Rechtsmittel zur Rechtskontrolle

2 I. Zulässigkeit der Revision 1. Statthaftigkeit 2. Zulassung der Revision, 543 I 3. Einlegung der Revision: 133 GVG, Begründung der Revision II. Der Prozessstoff des Revisionsverfahrens III. Die Entscheidung über die Revision 27 Die Beschwerde I. Die sofortige Beschwerde, 567 ff. II. Die Rechtsbeschwerde, 574 ff. Teil 9 Die Rechtskraft Schilken, 31-32; Schwab, 7; zur Vertiefung: Christoph Thole, ZZP 2011, 45 ff. 28 Formelle und materielle Rechtskraft I. Die formelle Rechtskraft II. Die materielle Rechtskraft Dünnes Eis K behauptet er habe einen Rückgabeanspruch gegen B im Hinblick auf ein Paar Schlittschuhe, welches er dem B geliehen habe. B erhebt Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass er Eigentümer der Schlittschuhe sei (weil K sie ihm geschenkt habe). Die Klage wird stattgegeben. Nach Eintritt der Rechtskraft erhebt K gegen B Klage auf Herausgabe von Nutzungen aus EBV. 29 Die Grenzen der materiellen Rechtskraft, 322 I. Die Grenzen der Rechtskraft in objektiver Hinsicht 1. Die Beschränkung auf den Tenor Nach BGH, NJW 1981, 1517 K hat den B auf Herausgabe einer Briefmarkensammlung verklagt. Zur Begründung trägt er vor, er sei bei der Übereignung arglistig getäuscht worden. Der Klage wird stattgegeben. Nach Rechtskraft dieses Urteils verklagt K den B auf Schadensersatz, weil einige Briefmarken beschädigt seien. B bestreitet in diesem Prozess, dass K die Übereignung wirksam angefochten habe. Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 21

3 2. Klageabweisende Urteile 3. Das kontradiktorische Gegenteil Prätendentenstreit V hat dem D Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Diese hat V im Wege des gewöhnlichen Geschäftsgangs an seine Abnehmer weiterverkauft und veräußert. Noch vor dem Vertragsschluss mit V hatte D mit Bank B einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der eine Globalzession sämtlicher Ansprüche des D gegen seine Abnehmer vorsieht. Als D in Zahlungsschwierigkeiten gerät, wollen sowohl V als auch B auf die Forderungen zugreifen. D hinterlegt daraufhin den fraglichen Betrag ( 372 I2 BGB). V verklagt die B auf Einwilligung in die Auskehrung der hinterlegten Beträge, 22 II Nr. 1 Hinterlegungsgesetz. B wird entsprechend verurteilt. a) Kann B den V nach Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Urteils auf Erteilung seiner Zustimmung zur Auskehrung an B verklagen? b) Kann B den V nach Auskehrung des Betrages durch die Hinterlegungsstelle auf Zahlung verklagen? 4. Die Teilklage (M. Schwab, Rn. 423 ff.) K meint, er habe einen Anspruch von insgesamt ,- gegen B, weil dieser seine Streupflicht verletzt habe. Er ist sich allerdings nicht sicher, dass er die erforderlichen Beweise wird führen können. Zur Begrenzung des Kostenrisikos verfällt er auf den Gedanken, zunächst nur einen Teil des Betrages, nämlich 7000,-, einzuklagen. a) K hat in seiner Klage deutlich gemacht, dass es sich nur um einen Teilbetrag handelt, er gewinnt den ersten Prozess. b) Offene Teilklage, E wird mit seinem Anspruch rechtskräftig abgewiesen. c) K gewinnt, aber er hat nicht deutlich gemacht, dass er nur Teilbetrag eingeklagt hat. d) Rechtskräftige Abweisung einer verdeckten Teilklage Kann K den B jeweils wegen weiterer ,- noch einmal verklagen? II. Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft 1. Parteien, Rechtsnachfolger, Besitzmittler und Prozessstandschafter 2. Insbesondere: Die Veräußerung der streitbefangenen Sache im Prozess, 325, 265 a) Die Veräußerung durch den Beklagten K hat den B auf Herausgabe eines Laptops verklagt. K gewinnt den Prozess, B wird zur Herausgabe verurteilt. Nun verkauft B den Rechner auf ebay an D, dem B das Laptop zusendet. Wirkt das Urteil auch im Verhältnis K zu D? b) Die Veräußerung durch den Kläger K verklagt den B auf Herausgabe eines Laptops aus Leihvertrag. Während des Prozesses überträgt K sein angebliches Eigentum unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an D. K verliert den Prozess, da das Gericht der Auffassung ist, dass K dem B den Computer schenkweise übereignet hat. Nunmehr verklagt D den B auf Herausgabe. c) Die Abtretung vor Rechtshängigkeit K hat den B auf Kaufpreiszahlung verklagt. Schon vor Prozessbeginn hat K die Forderung an D abgetreten, wovon B allerdings nichts weiß. B verteidigt sich mit dem Einwand, dass die Forderung nicht besteht. Die Klage wird abgewiesen. Wie wird das Gericht über eine Zahlungsklage seitens des D gegen B entscheiden? Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 22

4 3. Die materiellrechtliche Bindungswirkung nach 124 I VVG III. Die Grenzen der Rechtskraft in zeitlicher Hinsicht K erhebt Klage auf Rückzahlung eines Darlehens. B wendet ein, dass das Darlehen noch nicht fällig sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist K säumig. Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen ihn, das rechtskräftig wird. Später verklagt K den B erneut auf Rückzahlung des Darlehens. BGH, NJW 2004, 1252 Der Kl. kaufte von der Bekl. einen gebrauchten PKW. Im Kaufvertrag hieß es: Fahrzeug ist unfallfrei. Mehr als zwei Jahre später erfuhr der Kl., dass das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags einen Unfallschaden erlitten hatte. Er trat vom Kaufvertrag zurück und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Bekl. Das Gericht wies die Klage durch Urteil mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Wenige Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils focht der Kl. den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, er habe nach Erlass des Urteils von dem Vorbesitzer Z erfahren, dass die Bekl. Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe. Mit seiner erneuten Klage begehrt er wiederum den bereits im Vorprozess geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ist die Klage zulässig? 30 Durchbrechungen der Rechtskraft I. Wiederaufnahme des Verfahrens, 578 ff. ZPO 1. Nichtigkeitsklage, 578 ZPO 2. Restitutionsklage, 580 II. Abänderungsklage, 323 ZPO III. Die Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO S wird verurteilt, an den G 6000,- als Kaufpreis zu zahlen. Nach Rechtskraft des Urteils ficht er den Kaufvertrag an und erhebt Vollstreckungsabwehrklage, weil er meint, dass infolge der Anfechtung die Grundlage für den Titel weggefallen sei. IV. Durchbrechung der Rechtskraft über 826 BGB? (hierzu G. Wagner, in: MüKo BGB 816 Rn. 155 ff.) BGH, NJW 2005, 2991 Die 77 Jahre alte Kl. erhielt im Jahr 2001 von den Unternehmen A-Versand und L- Versand wiederholt Werbeschreiben und Bestellangebote für Haushaltsgegenstände und Ähnliches, die mit Gewinnzusagen verbunden waren. In der Hoffnung auf die versprochenen Gewinne bestellte die Kl. in sechs Fällen Waren zu Preisen bis zu 24,28 Euro, die am , , , , und ausgeliefert wurden. Gewinne wurden nicht ausgezahlt. Die Versender traten ihre Kaufpreisansprüche gegen die Kl. an die Bekl. ab. Da die Kl. nicht zahlte, schaltete die Bekl. zunächst die U-Inkasso GmbH ein. Der Geschäftsführer dieses Inkassobüros ist gleichzeitig Geschäftsführer der Bekl. Am und am ließ sie durch einen Rechtsanwalt die Kl. jeweils drei mit Anerkenntnis und Antrag auf Ratenzahlung überschriebene Schriftstücke unterzeichnen, in denen diese anerkannte, der Bekl. Beträge zwischen 137,40 Euro Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 23

5 und 149,68 Euro zuzüglich 13,25% Zinsen auf die jeweilige Hauptforderung ab dem zu schulden, und zugleich jeweils monatliche Ratenzahlungen von 15 Euro beantragte. Nach vorangegangenen Mahnverfahren erwirkte die Bekl. im Zeitraum zwischen dem und dem sechs Vollstreckungsbescheide über Beträge von 190,98 Euro bis 207,03 Euro, in denen als Hauptforderungen die vorgenannten Schuldanerkenntnisse aufgeführt sind. Die Forderungen setzen sich im Wesentlichen aus Inkasso- und Mahnkosten zusammen. Die Vollstreckungsbescheide sind rechtskräftig geworden, weil die Kl. keine Rechtsbehelfe ergriffen hat. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl. von der Bekl. die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden sowie deren Herausgabe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch aus einem Gewinnversprechen von November 2002 über 6500 Euro erklärt und beantragt, die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden für unzulässig zu erklären. 1. Exkurs: Übersicht über das Mahnverfahren, 688 ff. ZPO 2. Die Anwendung des 826 BGB V. Die Urteilsverfassungsbeschwerde, Art 93 I Nr. 4a GG Prof. Dr. Moritz Brinkmann Zivilprozessrecht I SS 2014 S. 24

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