ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I

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1 ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 1 ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I 1 Gebühren für die Sammlung von Restabfällen (1) Der ZAV erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung als Einsammelpflichtiger nach 4 Abs. 2 HAKA Gebühren, mit denen die Kosten des ZAV für die Einsammlung und Entsorgung gedeckt werden. (2) Gebührenmaßstab ist das jedem nach 10 Abs. 2 AbfES anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen für Restmüll. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben: 40 l Tonne Leihgefäß 162,00 pro Jahr 60 I Tonne Leihgefäß 184,68 pro Jahr 120 l Tonne Leihgefäß 369,36 pro Jahr 240 l Tonne Leihgefäß 738,72 pro Jahr l Container Eigentumsgefäß 3.601,80 pro Jahr l Container Leihgefäß 3.817,80 pro Jahr Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren nach 1 Abs. 2 ist das auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück vorhandene tatsächliche Behältervolumen für den Restabfall aufgrund der Zahl der Haushaltungen, der Bewohner des Grundstücks, der Zahl der Bewohner der Haushaltungen oder der Zahl der Bewohner jeder Eigentumswohnung gemäß 10 Abs. 4 AbfES und das sich daraus ergebende Mindestvolumen nach 7 Abs. 8 AbfES. Veränderungen infolge von Geburten oder Sterbefällen werden von Beginn des nächsten Monats an berücksichtigt. Reduktion der Gefäßvolumens erfolgt nur auf Antrag des Gebührenschuldners. Sich ergebende Erhöhungen des Mindestgefäßvolumens erfolgen ohne Antrag. Für gewerblich oder gemischt genutzte Grundstücke gelten für die Veranlagung die Mindestvolumina nach 10 Abs. 3 AbfES. Bei gemischt genutzten Grundstücken gelten die Regelungen nach 7 Abs. 8 AbfES analog, wobei hier eine Mindestgefäßgroße von 120 Litern nach 10 Abs. 3 AbfES für den gewerblichen Bereich nicht unterschritten werden kann. (3) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 8,00 abgegeben. Diese dienen ausschließlich der Beseitigung von zusätzlich anfallendem Abfall. Eine Nutzung der Müllsäcke anstelle von Restabfallgefäßen ist nicht zulässig. (4) Für die Entsorgung des Abfalls ist jedes nach 10 Abs. 2 AbfES anschlusspflichtige Grundstück mit mindestens einem Restabfallgefäß und einer Altpapiertonne bis 240 l

2 ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 2 auszustatten. Als geringstes zu nutzendes Behältervolumen für Restabfallgefäße auf dem anschlusspflichtigen Grundstück gilt eine Gefäßgröße nach 10 Abs. 3 AbfES. Das erste Altpapiergefäß ist kostenfrei. Wird das Grundstück mit einen l Restabfallgefäß ausgestattet, wird eine l Altpapiertonne kostenfrei zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Restabfallgefäße und Altpapiertonnen sind möglich. Wird auf Antrag des Grundstückseigentümers das Grundstück mit zusätzlichen Restabfallgefäßen ausgestattet, dann wird erst bei einem gesamten Restabfallbehältervolumen von mindestens 240 l pro angefangenen weiteren 240 l Restabfallbehältervolumen jeweils eine zusätzliche Altpapiertonne kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für jede sonstige zusätzliche Altpapiertonne mit 240 l Inhalt wird eine Gebühr von 48,00 pro Jahr erhoben. Für jede sonstige zusätzliche Altpapiertonne mit 1100 l Inhalt wird eine Gebühr von 220,00 pro Jahr erhoben. Für eine Altpapiertonne mit 1100 l Inhalt wird eine Gebühr von 172,00 pro Jahr erhoben, wenn dafür die 240 l Altpapiertonne nach Satz 3 entfällt. Für jede weitere nach Satz 6 kostenfreie Altpapiertonne vermindert sich die Gebühr entsprechend. (5) Mit den Gebühren gemäß 1 Abs.2, 3 und 4 sind neben den allgemeinen Aufwendungen für die Abfallentsorgung auch die Aufwendungen für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung und zwei Abfuhren von Sperrmüll pro angemeldeter Haushaltung oder Eigentumswohnung und Kalenderjahr abgegolten (6) Die Gebühren für die Einsammlung und Abfallentsorgung werden einheitlich im Gebiet der Mitgliedskommunen erhoben. (7) Bei Grundstücken mit mehreren Haushaltungen erfolgt die Gebührenabrechnung als Gesamtveranlagung. Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann für Immobilien mit mehr als zwei Wohn- und Geschäftseinheiten anstelle einer Gesamtveranlagung aller Wohn- und Geschäftseinheiten auch eine separate Veranlagung für alle Wohn- und Geschäftseinheiten getrennt erfolgen. Es gelten dann alle Satzungsregelungen analog. Die Änderung tritt von Beginn des übernächsten Monats nach Antragstellung in Kraft. Alle Regelungen über den Anschlusspflichtigen und den Gebührenschuldner bleiben hiervon unberührt. (8) Für eine getrennte Veranlagung nach 1 Abs. 7 wird bei Antragstellung pro Wohnoder Geschäftseinheit eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben. Bei Rückkehr zur Standardveranlagung wird gleichfalls eine Gebühr von 10,00 Euro pro Wohn- oder Geschäftseinheit erhoben. (9) Für alle Änderungen im Behältervolumen, die nicht aufgrund der Regelungen in 1 Abs. 2 entstehen wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.

3 ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 3 2 Gebührenpflichtige/ Entstehen und Fälligkeiten der Gebühr (1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Dies gilt auch für nach 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach 10 Abs. 5 AbfES für rückständige Gebührenansprüche. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. Zustellung der Sammelbehälter und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelbehälter bzw. der Abmeldung. (3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der ZAV erhebt die Gebühr jährlich. Er kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen. Abschnitt II 3 Einsammlungs- und Entsorgungsgebühren für kommunale Abfälle (1) Für das Befördern, Behandeln, Lagern, Verwerten und Ablagern der von kreisangehörigen Kommunen, die nicht Verbandsmitglied sind; aufgrund 4 Abs. 2 HAKA eingesammelten Restabfälle erhebt der ZAV als Entsorgungspflichtiger nach 4 Abs. 3 HAKA Gebühren mit denen die Kosten des ZAV hierfür gedeckt werden. (2) Es gilt für a) Hausrestmüll: Bemessungsgrundlage ist die an der zugewiesenen Annahmestelle abgelieferte Abfallmenge nach Gewicht. Maßgebend ist der Wiegeausdruck an der Entsorgungsanlage. Die Gebühren betragen pro Mg (Tonne) eingesammelten Hausrestmülls 400,00 b) Sperrmüll Bemessungsgrundlage ist die an der zugewiesenen Annahmestelle abgelieferte Abfallmenge nach Gewicht. Maßgebend ist der Wiegeausdruck an der Entsorgungsanlage. Die Gebühren betragen pro Mg (Tonne) eingesammelten Sperrmülls 283,50 4 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit Gebührenpflichtig sind alle kreisangehörigen Kommunen, die nicht Mitglied des Zweckverbandes aber nach 4 Abs. 2 HAKA andienungspflichtig sind. Die Gebührenpflicht entsteht jeweils nach Ablauf eines Monats. Die Gebühr ist spätestens am 15. des darauffolgenden Monats nach Bekanntgabe des Gebührentscheides fällig.

4 ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 4 Abschnitt III 5 Sonderabfall-Kleinmengen (1) Sonderabfall-Kleinmengen aus privaten Haushaltungen werden Gebührenfrei angenommen. Für Sonderabfall-Kleinmengen aus nicht privaten Herkunftsbereichen wird eine Gebühr von 5,50 pro Kilogramm abgegebenen Sonderabfalls erhoben. Die anzunehmende Höchstmenge pro Einsammlungstermin beträgt 100 kg. (2) Für alle öffentlichen Einrichtungen, Körperschaften und Gebietskörperschaften sind bis zu 10 kg pro Anlieferung gebührenfrei. Für darüber hinaus gehende Mengen wird eine Gebühr von 5,50 pro Kilogramm abgegebenen Sonderabfalls erhoben. Die anzunehmende Höchstmenge pro Einsammlungstermin beträgt 100 kg. 6 Nachtspeicheröfen Für die Entsorgung von Nachtspeicheröfen aus privaten Haushaltungen werden die dem ZAV entstehenden Kosten erhoben. Hierzu zählen alle entstehenden Entsorgungskosten, insbesondere die Sonderabfallabgabe zzgl. Anlieferungspauschale je Ofen, die Verpackung (Palettierung einschl. Beschriftung), die Kosten für das Nachweisverfahren einschließlich aller Begleitpapiere zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und die Kosten für Abbau und Transport sofern nicht eine Direktentsorgung und Gebührenabrechnung erfolgt. 7 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit Gebührenpflichtig für alle angelieferten und von der Entsorgung nicht ausgeschlossenen Abfälle ist der Anlieferer. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anlieferung. Die Gebühr ist sofort fällig. Abschnitt IV 8 Härtefallregelung Der Vorstand des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis ist berechtigt, in einzelnen, besonderen Härtefällen abweichend von der Satzung die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen. 9 (1) Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. (2) Die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

5 ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 5 (3) Ein Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid hat gem. 80 Abs. 2 Ziffer 1 VWGO keine aufschiebende Wirkung. 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.Januar 2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung vom 06. Dezember 1999 außer Kraft. Lauterbach, den. Der Verbandsvorstand (Adam) Verbandsvorsteher Die Lesefassung enthält alle seit der Ursprungsfassung vom erfolgten Änderungen im Text. Aktuell ist die 5. Änderungssatzung erfolgt.

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