PROGRAMM KREATIVES EUROPA ( ) Unterprogramm Kultur. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. EACEA 46/2014: Literaturübersetzungsprojekte

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1 PROGRAMM KREATIVES EUROPA ( ) Unterprogramm Kultur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA 46/2014: Literaturübersetzungsprojekte Durchführung von Vorhaben im Rahmen des Unterprogramms Kultur: Literaturübersetzungsprojekte Einleitung Grundlage dieser Aufforderung ist die Verordnung ( ) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ), nachstehend als die Verordnung bezeichnet, insbesondere Kapitel III Artikel 12 und 13 der Verordnung (Durchführung des Unterprogramms Kultur). 1 Die vorliegende Aufforderung betrifft Vorhaben, die im Rahmen des Unterprogramms Kultur durchgeführt werden. Die genauen Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind den folgenden Leitfäden zu entnehmen: dem Leitfaden für Literaturübersetzungsprojekte; diese Leitfäden wurden auf der Europa-Website veröffentlicht (vgl. Punkt VI). Die genannten Leitfäden sind ein fester Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. I. Prioritäten des Unterprogramms Kultur Die Prioritäten des Unterprogramms Kultur sind die Stärkung der Kapazitäten des Kultur- und Kreativsektors, transnational und international zu arbeiten, sowie die länderübergreifende Verbreitung und Mobilität zu fördern. Im Hinblick auf die Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Prioritäten wird im Rahmen des Unterprogramms Kultur Folgendes gefördert: (a) Projekte der länderübergreifenden Zusammenarbeit von Kultur- und Kreativorganisationen aus verschiedenen Ländern, um sektorspezifische oder sektorübergreifende Aktivitäten durchzuführen; (b) Aktivitäten europäischer Netzwerke von Kultur- und Kreativorganisationen verschiedener Länder; (c) Aktivitäten von Organisationen mit europaweiter Ausrichtung, die die Entwicklung junger Talente fördern und die länderübergreifende Mobilität von Kultur- und Kreativakteuren sowie die Verbreitung von Werken fördern, mit dem Potenzial, den Kultur- und Kreativsektor umfassend zu beeinflussen und eine dauerhafte Wirkung zu erzielen; (d) literarische Übersetzung und ihre weitere Förderung. II. Allgemeine Teilnahmebedingungen 1 Die Verordnung ( ) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11/12/2013 veröffentlicht (ABl. L347/p221). 1

2 Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Bedingunen für die Teilnahme an den Vorhaben im Rahmen des Unterprogramms Kultur; die spezifischen Bedingungen für die einzelnen Vorhaben enthält Abschnitt III. Alle Bedingungen wurden entsprechend der Verordnung festgelegt. Förderfähige Länder Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der Länder der folgenden Ländergruppen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 8 der Verordnung erfüllt sind und die Kommission Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: 1. EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die nach Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates 2 für die Teilnahme an dem Programm in Betracht kommen; 2. Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festlegt sind; 3. Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; 4. die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; 5. Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden. Die Agentur kann Vorschläge von Bewerbern aus Drittländern auswählen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährungsentscheidung Vereinbarungen unterzeichnet worden sind, in denen die Regeln für die Teilnahme dieser Länder an dem Programm gemäß der obengenannten Verordnung festgelegt wurden. Förderfähige Antragsteller Die Vorhaben stehen Kultur- und Kreativakteuren offen, die im Kultur- und Kreativsektor wie in Artikel 2 der Verordnung definiert aktiv sind und ihren Sitz in einem der Länder haben, die an dem Unterprogramm Kultur teilnehmen. Die Vorhaben stehen Kulturakteuren offen, die bei Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge seit mindestens zwei Jahren eine Rechtspersönlichkeit haben und ihre Rechtspersönlichkeit belegen können. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen. Förderfähige Projekte Nicht förderfähig im Rahmen des Unterprogramms Kultur sind Projekte mit pornografischen oder rassistischen Inhalten sowie Projekte, die Gewalt verherrlichen. Mit dem Unterprogramm Kultur werden insbesondere gemeinnützige Projekte gefördert. Spezifische Kriterien für die Förderfähigkeit im Zusammenhang mit den einzelnen Vorhaben sind in Abschnitt III aufgeführt. Förderfähige Aktivitäten Förderfähige Aktivitäten müssen zur Umsetzung der für das Unterprogramm Kultur festgelegten Ziele und Prioritäten dienen. Die Aktivitäten müssen im Zusammenhang mit dem Kultur- und Kreativsektor wie in Artikel 2 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG definiert stehen. Ausschließlich für den audiovisuellen Sektor bestimmte Aktivitäten sind im Rahmen des Unterprogramms Kultur nicht förderfähig. Allerdings können Aktivitäten im audiovisuellen Sektor förderfähig sein, sofern es sich um unterstützende Aktivitäten handelt, die für andere Bereiche des Kultur- und Kreativsektors als für den audiovisuellen Sektor bestimmt sind. 2 Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ( Übersee-Assoziationsbeschluss ) (ABl. L 314 vom , S. 1). 2

3 Ausschlusskriterien Auf den Antragsteller darf keines der Kriterien zutreffen, die zu seinem Ausschluss von der Teilnahme und/oder der Gewährung führen, wie in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 3 und den zugehörigen Anwendungsbestimmungen festgelegt. Auswahlkriterien Sofern nicht nachstehend etwas anderes festgelegt ist, gelten für alle Vorhaben die folgenden Kriterien. Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen (finanzielle Leistungsfähigkeit), damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung des geförderten Projekts aufrechterhalten und sich an seiner Finanzierung beteiligen kann. Die antragstellende Organisation muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen kann (operative Leistungsfähigkeit). Der Antragsteller muss eine ehrenwörtliche Erklärung (ausgefüllt und unterzeichnet) vorlegen, aus der hervorgeht, dass er eine juristische Person ist und über die finanzielle und operative Fähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Aktivitäten verfügt. Zusätzlich zu der ehrenwörtlichen Erklärung muss die antragstellende Organisation, die eine Finanzhilfe von mehr als EUR beantragt, zusammen mit dem Antrag ergänzende und obligatorische Unterlagen vorlegen, wie in dem betreffenden Leitfaden angegeben. Prüfbericht Wird eine Finanzhilfe von EUR oder mehr beantragt oder betrifft der Antrag eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung, ist dem Finanzhilfeantrag ein externer Prüfbericht beizufügen, der von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellt wurde. In diesem Bericht sind die Abschlüsse der letzten beiden abgeschlossenen Rechnungsjahre zu bescheinigen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen öffentlichen Rechts. Diese Pflicht findet gegebenenfalls keine Anwendung auf Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung, sofern der zuständige Anweisungsbefugte dies anhand der Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung beschließt. III. Spezifische Teilnahmebedingungen Diese Aufforderung bezieht sich auf das folgende Vorhaben im Rahmen des Unterprogramms Kultur: Literaturübersetzungsprojekte Die Förderung von Projekten der Übersetzung von Literatur dient in erster Linie dazu, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Europäischen Union sowie in Ländern, die an dem Unterprogramm Kultur teilnehmen, und die länderübergreifende Verbreitung literarischer Werke von hoher Qualität zu fördern sowie den Zugang zu diesen literarischen Werken in der Europäischen Union und darüber hinaus zu verbessern und neue Publikumsschichten hierfür zu erschließen. Die Prioritäten sind: Förderung der Verbreitung europäischer Literatur mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Verfügbarkeit; Förderung der Bewerbung europäischer Literatur, auch mittels des geeigneten Einsatzes von Digitaltechnik für den Vertrieb und die Bewerbung der Werke; langfristige Motivation zur Übersetzung und Bewerbung europäischer Literatur von hoher Qualität. 3 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom , S. 1). 3

4 Eine weitere, zu fördernde Priorität besteht darin, das Ansehen von Übersetzerinnen und Übersetzern zu steigern. Aus diesem Grund müssen die Verleger jedem übersetzten Buch eine Biografie der Übersetzerin/des Übersetzers hinzufügen. Förderfähigkeitskriterien Förderfähige Antragsteller: Verleger oder Verlage mit Sitz in einem der Länder, die an dem Unterprogramm Kultur teilnehmen. Die Antragsteller müssen im Verlagswesen tätig sein und zum Ende der Frist für die Einreichung der Anträge seit mindestens zwei Jahren Rechtspersönlichkeit haben. Förderfähige Projekte: Kategorie 1 zweijährige Projekte: Bei dieser Kategorie von Projekten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Die Laufzeit des Projekts darf höchstens zwei Jahre betragen (Förderzeitraum). - Für das Projekt dürfen höchstens EUR beantragt werden; der beantragte Betrag darf höchstens 50 % der förderfähigen Mittel ausmachen. - Gegenstand des Projekts müssen die Übersetzung und Bewerbung eines Pakets von drei bis zehn förderfähigen belletristischen Werken aus und in förderfähige Sprachen (sowie die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der übersetzten Werke) sein. - Das Projekt muss auf einer Strategie für die Übersetzung, den Vertrieb und die Bewerbung der übersetzten belletristischen Werke fußen. Förderfähige Sprachen: Im Projekt müssen außerdem die folgenden sprachlichen Bedingungen erfüllt sein: - Bei der Ausgangs- und der Zielsprache muss es sich um eine Amtssprache der an dem Programm teilnehmenden Länder handeln. Außerdem muss entweder die Ausgangs- oder die Zielsprache Amtssprache in einem der Länder sein, die in der ersten, dritten oder vierten Gruppe der förderfähigen Länder aufgeführt sind. Unter Amtssprachen sind die Amtssprachen gemäß der Verfassung oder dem Grundgesetz des jeweiligen Landes zu verstehen. - Übersetzungen aus dem Lateinischen und Altgriechischen in eine Amtssprache der Länder, die in der ersten, dritten oder vierten Gruppe der förderfähigen Länder aufgeführt sind, sind ebenfalls förderfähig. - Die Zielsprache ist die Muttersprache der Übersetzerin/des Übersetzers (außer im Falle seltener Sprachen, wobei eine entsprechende Entscheidung vom Verleger hinreichend zu begründen ist). - Die Übersetzungen müssen eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen. Daher ist die Übersetzung literarischer Werke aus einer Amtssprache in eine andere Amtssprache desselben Landes nicht förderfähig. Förderfähige Werke: Förderfähig sind sowohl gedruckte Werke als auch Werke in einem digitalen Format (E- Books), sofern sie die anderen Kriterien der Förderfähigkeit erfüllen. - Bei den zu übersetzenden und zu bewerbenden Werken muss es sich um belletristische Werke (im Sinne des englischen Begriffs fiction) von hohem literarischen Wert handeln, unabhängig davon, welcher literarischen Gattung sie angehören (z. B. Romane, Kurzgeschichten, Theaterstücke, lyrische Werke, Comics und Kinderbücher). Nicht förderfähig sind Sachbücher wie Autobiografien, Biografien, Essays ohne fiktionale Elemente, Reiseführer, Werke im Bereich der Humanwissenschaften (wie Geschichte, Philosophie, Ökonomie usw.) sowie Werke im Bereich der Naturwissenschaften (wie der Physik, Mathematik usw.). - Die belletristischen Werke müssen bereits veröffentlicht worden sein. 4

5 - Die Originalwerke müssen mit Ausnahme von Werken, die in Latein oder Altgriechisch verfasst wurden, von Autoren geschrieben worden sein, die Staatsbürger oder Einwohner eines der am Programm teilnehmenden Länder sind. - Die belletristischen Werke dürfen noch nicht in die Zielsprache übersetzt worden sein, es sei denn, die Neuübersetzung würde einen eindeutig festgestellten Bedarf befriedigen. Diesbezüglich muss der Antragsteller darauf achten, dass seit der letzten Übersetzung mindestens fünfzig Jahre vergangen sind, die erwartete Wirkung auf die neue Leserschaft darlegen und überzeugend erläutern, warum es Bedarf an einer Neuübersetzung in eine bestimmte Zielsprache gibt. Förderfähige Aktivitäten: Übersetzung und Veröffentlichung von belletristischen Werken von hohem literarischen Wert, unabhängig davon, welcher literarischen Gattung sie angehören (z. B. Romane, Kurzgeschichten, Theaterstücke, lyrische Werke, Comics und Kinderbücher); Übersetzung von Auszügen der belletristischen Werke für die Kataloge der Verleger und Verlage, um einen Beitrag zur Förderung der Vermarktung von Rechten innerhalb Europas oder darüber hinaus zu leisten; besondere Veranstaltungen und Vermarktungs- oder Vertriebsmaßnahmen, die zur Bewerbung der übersetzten belletristischen Werke inner- und außerhalb der EU durchgeführt werden, darunter digitale Werbeinstrumente oder die Bewerbung von Autoren auf Buchmessen und Literarturfestivals. Es soll zur Übersetzung von belletristischen Werken aus weniger verbreiteten Sprachen in die englische, deutsche, französische und spanische (kastilische) Sprache ermutigt werden, da dies zur weiteren Verbreitung der Werke beitragen kann. Außerdem soll zur Übersetzung und Bewerbung belletristischer Werke von Autoren ermutigt werden, die den Literaturpreis der Europäischen Union gewonnen haben. Gewährungskriterien Die Förderfähigkeit der Antragsteller wird anhand der folgenden Kriterien bewertet: 1. Relevanz (30) Anhand dieses Kriteriums wird beurteilt, wie das Projekt zur länderübergreifenden Verbreitung von Werken der europäischen Literatur und zur Verbesserung des Zugangs zu diesen Werken beitragen wird. 2. Qualität des Inhalts und der Aktivitäten (25) Anhand dieses Kriteriums wird beurteilt, wie das Projekt konkret umgesetzt werden wird (Qualität des zu übersetzenden Werks, Erfahrung der mit den Projekten betrauten Mitarbeiter und Arbeitsgestaltung). 3. Bewerbung des Pakets der übersetzten Werke und diesbezügliche Kommunikation (20) Anhand dieses Kriteriums wird der Projektansatz zur Bewerbung der übersetzten belletristischen Werke innerhalb Europas und darüber hinaus bewertet. 4. Gewinner des Literaturpreises der Europäischen Union (25) Es werden automatisch Punkte für jedes Buch vergeben, dessen Autor den Literaturpreis der Europäischen Union gewonnen hat, höchstens jedoch 25 Punkte (die Höchstzahl pro Paket der Bücher beträgt zehn). IV. Mittelausstattung Für das Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa sind im Zeitraum von 2014 bis 2020 insgesamt Mittel in Höhe von 454,8 Mio. EUR 4 vorgesehen. Im Jahr 2015 beläuft sich die Mittelzuweisung für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf etwa 3,7 Mio. EUR. 4 EU-28. 5

6 Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben. V. Antragsfristen Literaturübersetzungsprojekte Mittwoch 4. Februar 2015 Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Feiertag im Lande des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Dieser Umstand ist von den Antragstellern bei der Planung ihrer Antragseinreichung zu berücksichtigen. Das Antragsverfahren, sowie die Anschrift, an die der Antrag geschickt werden muss, sind in dem betreffenden Programmleitfaden aufgeführt. Der Programmleitfaden ist auf den im Abschnitt VI aufgeführten Websites zu finden. VI. Weitere Informationen Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind den betreffenden, für die einzelnen Vorhaben geltenden Leitfäden zu entnehmen, die auf folgenden Websites abrufbar sind: Generaldirektion Bildung und Kultur Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur 6

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