Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA. Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009

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1 Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009

2 Ziele der neuen HOAI Honoraranpassung europarechtskonforme Ausgestaltung Abkoppelung des Honorars von den Baukosten Deregulierung Schaffung von Anreizen für kostensparendes Bauen Erhöhung der Tafelwerte Inländer-HOAI Baukostenberechnungsmodell Baukostenvereinbarungsmodell Schaffung eines verbindlichen und eines unverbindlichen Teils, Zeithonorare frei vereinbar Bonus-/Malus-Honorar

3 Übersicht Honoraranpassung Inländer-HOAI Deregulierung verbindliche und unverbindliche Regelungen Honorarermittlung und -abrechnung Kostenberechnungsmodell - Kostenvereinbarungsmodell anrechenbare Kosten Einzelregelungen insb. Bauen im Bestand Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

4 Honoraranpassung erste Erhöhung seit 1996 pauschale Erhöhung um 10% gilt für Leistungen, die nach Inkrafttreten der Neuregelung (ab18. August 2009) vertraglich vereinbart wurden Was gilt bei stufenweiser Beauftragung, wenn die nächste Stufe nach Inkrafttreten der neuen HOAI beauftragt worden ist?

5 Inländer-HOAI bisher: HOAI gilt für alle Leistungen, die in ihr geregelt werden unabhängig von der Herkunft des Auftragnehmers. Problem: zwingendes Preisrecht der HOAI kann gegen europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoßen neu: HOAI gilt nur noch für Auftragnehmer, deren Büros einen Sitz im Inland haben, von dem aus die Leistung erbracht wird.

6 Deregulierung bisher: HOAI = verbindliches Preisrecht Jede vom Preisrahmen der HOAI nach oben oder unten abweichende Honorarvereinbarung unwirksam ( 134 BGB) neu: Aufteilung in verbindlichen Teil (Planungsleistungen) und unverbindlichen Teil (Beratungsleistungen - Anlage 1, besondere Leistungen - Anlage 2) Zahl der Paragraphen halbiert Auslagerung von Regelungen in 14 Anlagen völlig neue Gliederung der HOAI kein Paragraph unverändert

7 Verbindlicher Teil (nur) für Planungsleistungen 3 Abs. 1 S. 1 HOAI: Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt.

8 Verbindlicher Teil (nur) für Planungsleistungen Flächenplanung - Teil 2 Bauleitplanung 17 ff HOAI + Anl. 4, 5 Landschaftsplanung 22 ff HOAI + Anl Objektplanung - Teil 3 Gebäude, raumb. Ausbauten 32 ff + Anl. 11 Freianlagen 37 ff HOAI + Anl. 11 Ingenieurbauwerke 40 ff HOAI + Anl. 12 Verkehrsanlagen 44 ff HOAI + Anl. 12 Fachplanung - Teil 4 Tragwerksplanung 48 ff HOAI + Anl. 13 Technische Ausrüstung 51 ff HOAI + Anl. 14

9 Unverbindliche Anlage 1 für Beratungsleistungen 3 Abs. 1 S. 2 HOAI: Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

10 Unverbindliche Anlage 1 für Beratungsleistungen Umweltverträglichkeitsstudie Thermische Bauphysik Schallschutz und Raumakustik Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Vermessungstechnische Leistungen

11 Unverbindliche Anlage 1 für Beratungsleistungen Anlage 1 enthält zwar Leistungsbilder und Honorartafeln aber nicht als verbindliche Preisvorgabe Einführungserlass des BMBau: Die Honorartafeln sollen jedoch weiter als verwaltungsinterne Orientierungsmöglichkeit bei der Prüfung der Angemessenheit und Auskömmlichkeit der Honorare dienen. Honorare müssen vereinbart werden. und zwar bei Auftragserteilung und schriftlich.

12 Unverbindliche Anlage 2 für Besondere Leistungen 3 Abs. 3 HOAI: Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

13 Unverbindliche Anlage 2 für Besondere Leistungen Anlage 2 nennt unverbindlich Besondere Leistungen für alle Leistungsbilder der - im übrigen verbindlichen -Teile 2 bis 4 der HOAI Auflistung ist nicht abschließend Honorar für besondere Leistungen nur, wenn bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart Für die Honorierung Besonderer Leistungen gibt es keine Orientierungshilfen in Form von Leistungsbildern oder Honorartafeln. Das Honorar ist frei vereinbar.

14 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 2009 Fokus: Abrechnungsgrundlage Kostenberechnung - Frühzeitige Pauschalierung möglich - 'firmenunabhängige' Abrechnung möglich - Entkräftung des Generalverdachts 'Architekt als Kostentreiber' - Verpflichtung zu exakter frühzeitiger Kostenberechnung - Problem fehlerhafter Kostenberechnungen - Nachtragsmanagement /Fortschreiben der Kostenberechnung - Baukostensteigerung während der Bauzeit: Schuldprinzip? - Achtung: Kostenanschlag und Kostenfeststellung bleiben Grundleistung - Abrechnung bei getrennter Beauftragung von Planung und Bauleitung

15 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 1996 HOAI 2009 Honorarermittlung und -abrechnung (2) Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten: DIN 276, Fassung 04/1981 (Pünktchen-DIN) (2) Ermittlung der anrechenbaren Kosten in Stufen: - Lph 1-4 nach Kostenberechnung - Lph 4-7 nach Kostenanschlag - Lph 8-9 nach Kostenfeststellung 4 Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten: DIN 276, Fassung 12/ (1) Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung (2) Bei Nichtvorliegen einer Planung als Voraussetzung für eine Kostenermittlung kann abweichend das Honorar auf Gundlage einer einvernehmlichen Baukostenvereinbarung berechnet werden

16 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 2009 Fokus: Anrechenbare Kosten Anrechenbare Kosten sind nach fachlich allgemein aner- kannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Problem: - Ist die Fassung 12/2008 fachlich allgemein anerkannte Regel? - Hinweis im Einführungserlass: Bezugnahme auf DIN 276, Fassung 12/2008

17 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 2009 Fokus: Baukostenvereinbarungsmodell Voraussetzungen: - Keine Planung - Keine Kostenschätzung oder -berechnung - Augenhöhe der Vertragspartner (Fachbauherr) Probleme: - Was sind 'nachprüfbare Baukosten'? - Kosten auf Grundlage statistischer Kennwerte: DIN 18025, Bedarfsplanung im Bauwesen, BKI bzw. 'Standardwerke', Erfahrungswerte - Vereinbarte Baukosten = geschuldete Eigenschaft? (Hinweis auf Malus-Regelung) - Baukostenermittlung der Fachbeiträge - Problem fehlerhafter Baukostenvereinbarungen

18 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 2009 Fokus: Baukostenvereinbarungsmodell Verordnungstext: Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. Einführungserlass: Absatz 2 sieht optional zum Kostenberechnungsmodell die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung vor. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: - Zum Zeitpunkt der Beauftragung liegen noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vor. - Beide Vertragspartner verfügen über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen. - Der Baukostenvereinbarung liegen nachprüfbare Baukosten zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer vollständigen Bedarfsplanung (z.b. auf Basis der DIN 18205) zu Grunde.

19 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 1996 HOAI 2009 Honorarermittlung und -abrechnung 5 (4a) Erfolgshonorar kann schriftlich vereinbart werden bis zu 20% der eingesparten Kosten 7 (7) Erfolgshonorar kann schriftlich vereinbart werden bis zu 20% des vereinbarten Honorars Malushonorar bis zu 5% des Honorars bei Überschreitung der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann vereinbart werden

20 Bonus-/Malus-Regelung Ziel: Anreiz zum kostensparenden Bauen Vereinbarung der Bonus-Regelung schriftlich, nicht notwendig bei Auftragserteilung Bonushonorar für Kostenunterschreitung bis 20 % des Honorars Malushonorar für Kostenüberschreitung bis 5 % des Honorars

21 Bonus-/Malus-Regelung Anknüpfungspunkt: einvernehmliche Festlegung der Baukosten (z.b. nach dem Baukostenvereinbarungsmodell) mögliche Bonus-Klausel: Für Unterschreitung der vereinbarten Baukosten in Höhe von...! erhält der Auftragnehmer 25% des Differenzbetrages, höchstens jedoch 20% des vereinbarten Honorars, wenn die Kostenunterschreitung unter Ausschöpfung technischwirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards erfolgt. mögliche Malus-Klausel: Werden die einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten in Höhe von...! überschritten, trägt der Auftragnehmer davon... %, höchstens jedoch 5% des vereinbarten Honorars.

22 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 1996 HOAI 2009 Bauen im Bestand (1) Umbauzuschlag 20% bis 33% des Honorars. Ohne vertragliche Vereinbarung 20% ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. (2) Alternativ: Höhere Bewertung der Lph 1, 2, 8 aufgrund zusätzlich erforderlicher Leistungen (3a) Vorhandene Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen Raumbildender Ausbau Bei Leistungen für Instandsetzung und Instandhaltung kann die Bewertung der Lph 8 um bis zu 50% erhöht werden 35 (1) Umbauzuschlag bis zu 80% des Honorars. Ohne vertragliche Vereinbarung 20% ab Honorarzone II Regelung entfällt Regelung entfällt Regelung entfällt 36 Bei Leistungen für Instandsetzung und Instandhaltung kann die Bewertung der Lph 8 um bis zu 50% erhöht werden

23 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 1996 HOAI 2009 Bauen im Bestand (1) Umbauzuschlag 20% bis 33% des Honorars. Ohne vertragliche Vereinbarung 20% ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. (2) Alternativ: Höhere Bewertung der Lph 1, 2, 8 aufgrund zusätzlich erforderlicher Leistungen (3a) Vorhandene Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen Raumbildender Ausbau Bei Leistungen für Instandsetzung und Instandhaltung kann die Bewertung der Lph 8 um bis zu 50% erhöht werden 35 (1) Umbauzuschlag bis zu 80% des Honorars. Ohne vertragliche Vereinbarung 20% ab Honorarzone II Regelung entfällt Regelung entfällt Regelung entfällt 36 Bei Leistungen für Instandsetzung und Instandhaltung kann die Bewertung der Lph 8 um bis zu 50% erhöht werden

24 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 2009 Fokus: Bauen im Bestand - Fortfall der Anrechenbarkeit mitzuverwertender Bausubstanz - Situation vor der HOAI Problemlösung 1: Vom Bauherrn beigestellte Leistung (Anrechnung zu ortsüblichen Preisen): Konfliktträchtig - Problemlösung 2: Regelung über Kostenberechnung nach DIN 276 [3.3.6]: Durch Einführungserlass ausgeschlossen - Problemlösung 3: Vereinbarung höherer Umbauzuschläge: Vermittelbarkeit? - Problemlösung 4: Vereinbarung besonderer Leistungen laut Anhang: Zielführend Bauen im Bestand ist die Zukunftsaufgabe der Architekten

25 anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz bisher: 10 Abs. 3a HOAI: vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. neu: Regelung entfällt.

26 anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz Begründung der Bundesregierung: Kompensation über Erhöhung des maximal zulässigen Umbauzuschlages 35 Abs. 1 S. 1 HOAI: Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. ohne schriftliche Vereinbarung: ab Honorarzone II: Zuschlag 20 Prozent (wie bisher ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad )

27 anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz Lösung über 4 Abs. 2 Ziff. 4 HOAI? als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber... vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt aber: Einbau ist maßgebend. Die unveränderte Substanz dürfte nicht darunter fallen. Lösung über Kostenberechnung nach DIN 276, Ziff ? vorhandene Bausubstanz und wieder verwendete Teile aber: Im Einführungserlass des BMBau ausdrücklich ausgeschlossen. Lösung über Vereinbarung Besonderer Leistungen laut Anlage 2?

28 Martin Halfmann Dipl. Ing. Architekt BDA HOAI 1996 HOAI 2009 Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen 20 Die umfassendste Planung wird voll berechnet, für zusätzliche Planungen kann jeweils die Hälfte des Honorars berechnet werden. 10 Die vollständige Planung wird voll berechnet, für zusätzliche Planungen sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.

29 Konsequenzen für die Vertragsgestaltung 7 Abs. 1 HOAI: Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (unverändert - bisher 4 Abs. 1 HOAI a.f.) schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung. spätere Honorarvereinbarung ist unwirksam im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze

30 Konsequenzen für die Vertragsgestaltung nur wirksam, wenn schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart z.b.: Honorar für Beratungsleistungen Anlage 1 Honorar für besondere Leistungen Anlage 2 ggfls. Baukostenvereinbarung 6 Abs. 2 HOAI Honorarerhöhung für Einzelleistungen 9 HOAI schriftliche Vereinbarung auch nach Auftragserteilung wirksam z.b.: Umbauzuschlag 35 Abs. 1 HOAI Bonus-/Malus-Honorar 7 Abs. 7 HOAI

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