Teilpersonalversammlung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 24. Oktober Uhr. Hörsaal ZHG 105

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1 Teilpersonalversammlung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 24. Oktober Uhr Hörsaal ZHG 105

2 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Einleitung: Aufgaben und Möglichkeiten des Personalrats für wissenschaftliche MitarbeiterInnen 1 Umgang mit Befristungen im Wissenschaftsbereich 2 Eingruppierungen (TV-L Stufenzuordnung) im Wissenschaftsbereich 3 Ein Jahr Vertrauensarbeitszeit für wissenschaftliche MitarbeiterInnen Fragen, Diskussion, Verschiedenes - Gleichstellungsbüro: Frau Putschbach - Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen: Egon Cichos

3 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Aufgaben und Möglichkeiten des Personalrats Warum ist der Personalrat auch für wissenschaftliche MitarbeiterInnen wichtig und zuständig? Wiss. Mitarb. sind überwiegend in Forschung und Lehre Beschäftigte, nicht die mit wiss. Ausbildung in der Wissenschaftsverwaltung (z.b. Studienberatung, Fakultätsorganisation), nicht Stipendiaten und nicht die stud. Hilfskräfte. Der Personalrat der Universität (ohne UMG) vertritt ca Beschäftigte, darunter sind ca wissenschaftl. Mitarb. u. ca. 250 wiss. Hilfskräfte = ca wissenschaftl. Beschäftigte = für den Personalrat wahlberechtigt.

4 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Aufgaben und Möglichkeiten des Personalrats Warum ist der Personalrat auch für wissenschaftliche MitarbeiterInnen wichtig und zuständig? Im Personalrat sind 2 von 19 Mitgliedern wiss. Mitarbeiter aber keine typischen (?). Das erklärt die Wahrnehmung der Interessen dieser Gruppe. Woher kommt das? - keine Kontinuität (befristete Beschäftigungen) - keine Zeit (Qualifikationsphase ) - keine Mitbestimmung bei der Einstellung etc. - wiss. Mitarb. empfinden sich nicht als Arbeitnehmer?

5 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Trotzdem: Der vorhandene Personalrat ist auch für die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen die einzige gewählte und zuständige Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber Stiftungsuniversität. Aufgaben, Rechte und Möglichkeiten des Personalrats, auch für wiss. Mitarb.: - Wahrung der Belange aller in der Universität Beschäftigten - Diskriminierungsfreiheit, Gleichberechtigung, Eingliederung - Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen u.a. zugunsten der Beschäftigten - Beratung, Beschwerdeabhilfe, Verbesserungen - Regelung von Arbeitszeit, Dienstplänen, Urlaub - Sozialeinrichtungen (KiTa), Gehaltsvorschüsse, Wohnungszuweisung - Arbeits- und Gesundheitsschutz - Gestaltung der Arbeitsplätze - Abmahnungen und Kündigungen, Ersatzansprüche

6 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Befristete Arbeitsverträge im Wissenschaftsbereich Vier Rechtsnormen: Das Regelarbeitsverhältnis ist unbefristet. - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) - Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) : stud. u. wiss. Hilfskräfte (Einschränkung für Tätigkeiten außerhalb Lehre und Forschung) - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) : Befristung mit Sachgrund max. sieben Jahre / Ausnahmen Bevorzugung für Dauerarbeitsplätze bei gleicher Eignung Vertragsdauer in der Regel 12 Monate, mind. 6 Monate, Probezeit

7 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Befristete Arbeitsverträge im Wissenschaftsbereich Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) a) Befristung zur Qualifizierung : 6 Jahre vor u. 6 Jahre nach Promotion Übertragungsmöglichkeit nicht genutzter Zeiten aus der ersten Phase. Es zählen alle Promotionszeiten, egal ob mit oder ohne Vertrag. Es zählen alle vorherigen Arbeitsverhältnisse (> ¼) an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen (außer im Studium) Verlängerung der 6+6 -Befristung: zwei Jahre pro Kind Verlängerung allgemein: Beurlaubung (Kinder/Elternzeit, Pflege, Ausland, Freistellung) / Arbeitszeit mind. 1/5 reduziert b) Finanzierung aus Drittmitteln (Zweckbestimmung): beliebig oft / ggf. bis zur Rente

8 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Befristete Arbeitsverträge im Wissenschaftsbereich Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) a) Sachgrundlose Befristung: 2 Jahre (in max. vier Teilen), nur wenn neu, aber stud./wiss. Hilfskraft(?)/Stipendium zählt nicht. b) Befristung mit Sachgrund: Bedarf nur vorübergehend (z.b. Projekt) - hinreichend bestimmt Im Anschluss an Ausbildung (auch Studium) Zur Vertretung Zur Erprobung (vor unbefristeter Übernahme) Aus persönlichen Gründen der/s Beschäftigten Aus Haushaltsmitteln, bestimmt für eine befristete Beschäftigung.

9 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Umgang mit Befristungen im Wissenschaftsbereich Feststellung: Anteil steigt ständig (aktuell nahe 90%) - Wettbewerbsnachteile für die Universität: Qualifizierte kommen nicht - Unsicherheit für die Beschäftigten in einer wissenschaftlichen Karriere Strategie: Anzahl der Befristungen verringern / möglichst lange Laufzeiten der Verträge / Daueraufgaben unbefristet vergeben Vorschläge für eine Richtlinie

10 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Umgang mit Befristungen im Wissenschaftsbereich Mögliche Inhalte für eine Richtlinie Befristungen 1. Arbeitsverträge aufgrund von Drittmitteln werden grundsätzlich für die Dauer der bewilligten Projektlaufzeiten und Personalmittel abgeschlossen. Kürzere Laufzeiten bedürfen der Begründung (z.b. kostenneutrale Projektverlängerung, Abschlussarbeiten für Promotion, Zwischenfinanzierungen von Projekten, Ausfallbürgschaften). 2. Qualifizierungsstellen aus Planmitteln umfassen grundsätzlich eine Laufzeit von mind. 4 Jahren (+ 2 Jahre Verlängerung). Kürzere Verträge sind nur bei Ende der Berufungszusage möglich. 3. Bei der Besetzung von Stellen mit Daueraufgaben wird die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht genutzt, d.h. diese Stellen werden unbefristet ausgeschrieben. 4. Die Universität verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Richtlinien bei jeder Einstellung sicherzustellen sowie die Antragsteller/innen entsprechend zu beraten. 5. Die Universität verpflichtet sich allen befristet Beschäftigten unentgeltliche Angebote bereit zu stellen, die für andere Karrierewege, auch außerhalb der Universität, qualifizieren.

11 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Umgang mit Befristungen im Wissenschaftsbereich Mögliche Inhalte für eine Richtlinie Befristungen Stellungnahme der Präsidentin - Fragen und Diskussion

12 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Eingruppierungen (TV-L Stufenzuordnung) im Wissenschaftsbereich Feststellung: - Zu niedrige Anfangsentgelte - Wettbewerbsnachteile für die Universität: Qualifizierte kommen nicht (Stand 2002) BAT IIa, ½, ohne Erhöhungen : netto ca aktuell TV-L EG 13, ½, Stufe 1: netto ca bei 40h/Woche: ca. 7,20 /h netto aktuell TV-L EG 13, ½, Stufe 3 netto ca Anerkennung von einschlägiger bzw. förderlicher Berufserfahrung auch für Stipendiaten und Freiberufler? - Anerkennung von förderlicher Berufserfahrung? - Anerkennung förderlicher Berufsausbildungen? - Nutzung höherer Stufen zur Personalgewinnung? Strategie: Alle Spielräume des Tarifvertrags konsequent nutzen / frühzeitige Kommunikation / Benachteiligungen u. Ungleichbehandlungen beseitigen Vorschläge für eine Richtlinie

13 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Eingruppierungen (TV-L Stufen) im Wissenschaftsbereich Mögliche Inhalte für eine Richtlinie Eingruppierung (zu 16 TV-L) Für die Stufenzuordnung werden sowohl einschlägige, als auch förderliche Berufserfahrungen grundsätzlich berücksichtigt, a) wenn sie mind. 50% inhaltliche Übereinstimmungen mit den neuen Aufgaben aufweisen und b) wenn sie während eines Stipendiums oder freiberuflich erworben wurden, c) wenn sie nach dem für den neuen Arbeitsplatz erforderlichen Berufsabschluss in Praktika, Volontariaten, Referendariaten u.ä. erworben wurden, d) wenn sie als wissenschaftliche Hilfskräfte erworben wurden, e) wenn sie länger als sechs Monate (im wissenschaftlichen Dienst zwölf Monate) zurückliegen.

14 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Eingruppierungen (TV-L Stufen) im Wissenschaftsbereich Mögliche Inhalte für eine Richtlinie Eingruppierung (zu 16 TV-L) Mit Vorliegen einer (für den neuen Arbeitsplatz einschlägigen) Promotion werden Beschäftigte unabhängig von einer Vorbeschäftigung als Promovierende grundsätzlich mindestens der Stufe 3 zugeordnet. 3. Eine notwendige, aber fehlende förderliche Berufsausbildung wird grundsätzlich nach einer ca. dreijährigen (bereits vorhandenen oder noch zu erwerbenden) Berufserfahrung als gegeben festgestellt, wenn sie auf Feldern erworben wurde, die zu mind. 50% inhaltliche Übereinstimmungen mit den neuen Aufgaben aufweisen. 4. Bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst werden die bereits vorher erworbenen Stufen und Stufenlaufzeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Die Feststellung der Berufserfahrung ergibt sich dabei nicht allein aus der vorherigen Eingruppierung, sondern auch aus den zuletzt aktuell ausgeführten Tätigkeiten, bewertet nach den Tarifmerkmalen. 5. Bewerberinnen und Bewerber werden auf die Möglichkeiten des Tarifvertrags zur Personalgewinnung (Anrechnung von Vorzeiten, Stufenvorweggewährung) im Vorstellungsgespräch hingewiesen.

15 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Eingruppierungen (TV-L Stufen) im Wissenschaftsbereich Mögliche Inhalte für eine Richtlinie Eingruppierung Stellungnahme der Präsidentin - Fragen und Diskussion

16 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Ein Jahr Vertrauensarbeitszeit für wissenschaftliche MitarbeiterInnen Dienstvereinbarung Arbeitszeit wissenschaftlicher Dienst seit Vertrauensarbeitszeit Arbeitszeitsouveränität vs. Dienstnotwendigkeiten Verantwortung Grundsatz: Verpflichtende Leistungen Mo-Fr tagsüber Geltung: Wissenschaftliche MitarbeiterInnen, LfbA, LektorInnen, Hilfskräfte Arbeitszeitgesetz (Schutzgesetz) tgl. max. 10h (12h) ø wöchentl. max 48h Pausen: 30min/6h+15min/9h Arbeitspause 11h Dokumentation: Pflicht Mo-Fr > 10h, + Sa/So/Feiertag (Anlage 1)

17 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Dienstvereinbarung Arbeitszeit wissenschaftlicher Dienst Anlage 1

18 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Ein Jahr Vertrauensarbeitszeit für wissenschaftliche MitarbeiterInnen Dienstvereinbarung Arbeitszeit wissenschaftlicher Dienst seit Lage der Arbeitszeiten selbstbestimmt unter Beachtung von Arbeitsschutz, Tarif, betrieblichen Belange, Termine, Kommunikation mit Führungskraft, Dienstvereinbarung täglich (Mo-Fr) je ein Fünftel der regulären Wochenarbeitszeit Anrechnung Dienstreisen Zeitausgleich in eigener Verantwortung ( Vertrauen ) Wechselmöglichkeit in die Gleitzeit mit Zeiterfassung (DV Arbeitszeit ) Ausschuss zur Klärung von Problemen Anwesenheitspflicht : Leistung grundsätzlich am Arbeitsplatz / Dienstort (Ausnahmen möglich, schriftliche Vereinbarung)

19 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Ein Jahr Vertrauensarbeitszeit für wissenschaftliche MitarbeiterInnen Dienstvereinbarung Arbeitszeit wissenschaftlicher Dienst seit Fragen und Diskussion

20 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Umgang mit Befristungen im Wissenschaftsbereich Resolution der Teilpersonalversammlung für die Einführung einer Richtlinie Befristungen bis Januar 2014 Die Teilpersonalversammlung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom fordert das Präsidium auf, bis Januar 2014 eine Richtlinie zum Umgang mit Befristungen zu beschließen und diese vorab mit dem Personalrat zu beraten und abzustimmen.

21 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Eingruppierungen (TV-L Stufen) im Wissenschaftsbereich Resolution der Teilpersonalversammlung für die Einführung einer Richtlinie Eingruppierung (zu 16 TV-L Stufenzuordnung) bis Mai 2014 Die Teilpersonalversammlung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom fordert das Präsidium auf, bis Mai 2014 eine Richtlinie Eingruppierung (zu 16 TV-L-Stufenzuordnung) zu beschließen und diese vorab mit dem Personalrat zu beraten und abzustimmen.

22 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Stellungnahmen Fragen Diskussion Verschiedenes

23 Teilpersonalversammlung wimi Uhr ZHG Vielen Dank für Ihre Teilnahme!

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