Newsletter Ausgabe Juli Sehr geehrte Damen und Herren,
|
|
- Brit Hanna Feld
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Newsletter Ausgabe Juli 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Ausgabe möchten wir Sie über das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) informieren, das am 26. Juni 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Die noch ausstehende zweite Befassung des Bundesrates ist derzeit für den vorgesehen. Mit einer Stellungnahme des Bundesrates ist erst im Rahmen seiner Septembersitzung zu rechnen. Das Inkrafttreten des MoMiG wird nach den derzeitigen Angaben des Bundesjustizministeriums für frühestens Oktober/November 2008 erwartet. Im Vergleich mit früheren Gesetzesentwürfen enthält die jetzige Fassung einige wichtige Änderungen. Nach wie vor ist die Reform aber durch die Absicht des Gesetzgebers geprägt, das Recht der GmbH zu vereinfachen. Insbesondere sollen Existenzgründungen erleichtert und das Verfahren der Registereintragung beschleunigt werden, um die Attraktivität der GmbH zu steigern und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die Reform ist sehr weitreichend. Sie ist von überragender Bedeutung für Gründer und den Mittelstand, aber auch für Investoren. Das GmbH-Recht wird liberalisiert. Insbesondere bezüglich der Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung gibt es allerdings auch Verschärfungen, die es künftig zu beachten gilt. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre. Mit freundlichen Grüßen Ihr Taylor Wessing Practice Department Corporate Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Erleichterungen für Gründer und Investoren, aber auch Fallstricke Gegenüber den früheren Entwurfsfassungen des MoMiG, die wir Ihnen bereits im Newsletter 03/2007 vorgestellt haben, erhält die nunmehr beschlossene Version einige Änderungen, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen möchten. Mit der GmbH-Reform reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die Zulassung der englischen Limited in Deutschland. Das MoMiG bezweckt vor allem die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen (so das Bundesministerium der Justiz in seiner aktuellen Stellungnahme). Dies soll durch eine Liberalisierung des GmbH-Rechts sowie gleichzeitig durch Bekämpfung bestehender Missbräuche erreicht werden.
2 Es liegt auf der Hand, dass diese Ziele nicht durchgängig kongruent sind. Insgesamt ist dem Gesetzgeber ein praxisorientierter Kompromiss gelungen, der die Unternehmensführung insbesondere im Hinblick auf Cash Pooling und andere Fragen des Kapitalschutzes künftig erleichtern sollte. Einige der geplanten Erleichterungen sind in der endgültigen Gesetzesfassung noch einmal abgeschwächt worden. Bestimmte Änderungen durch das MoMiG haben bis zu einem gewissen Grad Rückwirkung. Z. B. finden die veränderten Regelungen über die Erfüllung der Einlageverpflichtung auch auf Sachverhalte Anwendung, die in der Vergangenheit liegen, über die aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. I. 1. a) Lockerung der Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften Eigenkapitalersatz Bisherige Rechtslage Gerät die Gesellschaft in eine Krisensituation, kommt es vor, dass Gesellschafter die nötige Liquidität durch Darlehen statt durch Eigenkapital zuführen. Man möchte die Gesellschaft zwar fortführen, sich aber gleichzeitig die Möglichkeit offen halten, das Geleistete wieder zurückzufordern. Würde dies uneingeschränkt zugelassen, würden die Gesellschafter die Gesellschaft einerseits kontrollieren können und andererseits in Bezug auf die Rückzahlung von Krediten nicht schlechter stehen als andere Kreditgeber. Der Bundesgerichtshof empfand dies als unbillig und entwickelte daher in der Vergangenheit neben den gesetzlichen Vorschriften zusätzliche Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz. Danach sind Darlehen und sonstige Gesellschafterleistungen wie Eigenkapital zu behandeln und gegen die Rückzahlung gesperrt, wenn sie zu einem Zeitpunkt gegeben oder der Gesellschaft belassen wurden, in dem ein Dritter der Gesellschaft keinen Kredit mehr zu marktüblichen Konditionen gegeben hätte. Um eine Umgehung zu verhindern, bezogen sich diese Regeln nicht nur auf Gesellschafter, sondern auch auf mit ihnen verbundene Gesellschaften. Sachlich betroffen waren nicht nur Darlehen, sondern auch andere Leistungen der Gesellschafter. Die komplexen Regelungen führten zu Anwendungsunsicherheiten, so dass das Risiko bei der Finanzierung durch die Gesellschafter entsprechend groß war. Der Gesetzgeber sah dieses Problem und führte vor etwa 10 Jahren Ausnahmen für Kleinbeteiligungen von bis zu 10 % und Beteiligungen zu Sanierungszwecken ein ( Sanierungsprivileg ). Auch die verbesserten Regelungen wurden aber von Investoren als noch zu unsicher empfunden. Da die Eigenkapitalersatzregelungen insbesondere für ausländische Gesellschaften nicht gelten, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen, um die Attraktivität der GmbH, insbesondere im Vergleich zu ausländischen Gesellschaften, zu erhöhen. b) Geänderte Rechtslage In Zukunft können Gesellschafterdarlehen und sonstige Leistungen, die in der Krise der Gesellschaft gewährt oder stehen gelassen werden, ebenso wie andere Darlehen zurückgefordert werden. Erst in der Insolvenz der Gesellschaft werden Gesellschafterdarlehen wieder nachrangig. Rückzahlungen innerhalb eines Jahres vor der Insolvenz können allerdings vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Gesellschafterdarlehen sind zwar in der Insolvenz von Gesetzes wegen nachrangig. Anders als ursprünglich vorgesehen, muss der Gesellschafter aber wie bisher einen Rangrücktritt erklären, wenn das Darlehen in der Überschuldungsbilanz nicht passiviert werden soll. Die neuen Regelungen gelten einheitlich für die GmbH und die AG. Insbesondere das Privileg für Kleinbeteiligungen nicht geschäftsführender Gesellschafter bis zu 10 %, das in der Insolvenz weiter gilt, wird nach der Gesetzesänderung einheitlich auf die GmbH und die AG angewendet. Das Sanierungsprivileg bleibt erhalten. Anders als ursprünglich geplant, sollen nunmehr auch für Sachleistungen des Gesellschafters in der Insolvenz Sonderregelungen gelten. Wenn der Gesellschafter der Gesellschaft Vermögensgegenstände überlassen hat, die für sie von erheblicher Bedeutung sind, kann er sie ein Jahr lang nicht aus der Insolvenzmasse aussondern, bekommt aber einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft nicht Vermögenswerte entzogen werden, die sie für eine Fortführung und erfolgreiche Sanierung braucht. c) Folgen der Praxis Die neuen Regelungen erleichtern die Führung des Konzerns in der Krise, z. B. im Zusammenhang mit einem Cash Pooling von
3 Konzerngesellschaften, da, anders als bisher, auch eine in der Krise befindliche GmbH Zahlungen an ihre Gesellschafter leisten kann. Auch verringern die neuen Regelungen die Hemmschwelle für den Einstieg von Investoren in der Krise, denen das bisherige Sanierungsprivileg (siehe oben) nicht weit genug ging. Zwar waren die meisten Investitionen zu Sanierungszwecken auch bisher vom Sanierungsprivileg erfasst. Die Neuregelung ist aber insofern großzügiger, als sie Rückzahlungen an Gesellschafter in der Krise generell ermöglicht, ohne dass es darauf ankommt, dass die Beteiligung zu Sanierungszwecken erworben wurde. Die Neuregelungen erleichtern die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital ( Debt to Equity Swap ). Eine Darlehensforderung kann nur im Wege einer Sachkapitalerhöhung durch Verzicht auf ihre Rückzahlung und Einlage der Forderung in die Gesellschaft in eine neue Beteiligung an einer GmbH gewandelt werden, wenn und soweit die eingebrachte Forderung auch werthaltig ist. Eigenkapitalersetzende Darlehen galten bislang als grundsätzlich nicht werthaltig, solange die Krise andauerte. Die Neuregelung bringt also auch hier eine Verbesserung, da es für die Werthaltigkeit nun auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ankommt. Zukünftig können durch die gesellschaftsrechtliche Verbesserung für die Werthaltigkeit von Gesellschafterforderungen gegebenenfalls auch Sanierungen und Umstrukturierungen im Konzern leichter werden, bei denen die Gesellschafter bisher von eigentlich zur Bilanzverbesserung gewünschten Forderungsverzichten absahen, um nicht durch den Verzicht auf nicht werthaltige Darlehen grundsätzlich steuerpflichtige Erträge auszulösen. Die Neuregelung bringt darüber hinaus Klarheit in Bezug auf die Limitation Language in Kreditverträgen. Um den Geschäftsführer bei einer Rückzahlung oder einer Besicherung innerhalb des Konzerns vor persönlicher Haftung zu schützen, werden in den Darlehensvertrag üblicherweise Regelungen aufgenommen, nach denen der Geschäftsführer nicht zu einer Verletzung der Kapitalschutzregeln verpflichtet ist. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers lassen sich aufgrund der Gesetzesänderungen leichter definieren. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch die Rechtmäßigkeit von Zahlungen im Rahmen eines Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrages geregelt und dadurch Haftungsrisiken vermindert hat. 2. Stammkapital Das Mindest-Stammkapital der GmbH wird nun - anders als zunächst geplant - nicht von EUR auf EUR herabgesetzt. Die Beibehaltung der bisherigen Mindestgröße für das Stammkapital soll einen Reputationsverlust der GmbH, auch im Vergleich zur englischen Limited, verhindern. Allerdings beträgt der Mindestwert des einzelnen Geschäftsanteils nur noch EUR 1, was die Aufteilung zwischen verschiedenen Gesellschaftern erleichtert. Auch kann in Zukunft jeder Gesellschafter bei Errichtung der Gesellschaft mehr als nur einen Geschäftsanteil übernehmen. Zahlungen, durch die das Stammkapital angegriffen wird, können nach wie vor von der GmbH zurückgefordert werden. Ein vor der Einlagenleistung vereinbartes Hin- und Herzahlen ist aber jetzt zulässig. Allerdings ist das Stammkapital der GmbH auch weiterhin geschützt, denn nach der neuen Regelung ist die Auszahlung nur dann zulässig, wenn ihr ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch entgegensteht, der jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann und wenn die Abrede über das Hin- und Herzahlen in der Handelsregisteranmeldung offengelegt wird. 3. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Besondere Regeln gelten für Gründer, die das Mindestkapital für die GmbH nicht aufbringen können oder wollen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) vorgesehen. Die UG ist keine eigenständige neue Gesellschaftsform, sondern eine GmbH, die ohne ein bestimmtes Mindestkapital gegründet werden kann. Künftige Gewinne der UG dürfen dann nicht voll ausgeschüttet werden, sondern müssen teilweise zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verwendet werden, die zum Ansparen des gesetzlichen Mindestkapitals der GmbH oder zum Ausgleich von Verlusten oder Verlustvorträgen dient. Wird durch nachträgliche Kapitalerhöhungen, etwa durch Umwandlung der gesetzlichen Rücklagen, das Mindestkapital von EUR ,00 erreicht, fallen die Beschränkungen der UG weg und die Gesellschaft wird als vollwertige GmbH weitergeführt. Die Haftungsbeschränkung ist durch den entsprechenden Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" kenntlich zu machen. Bezüglich der Insolvenzreife der UG gelten keine Sonderregeln, so dass eine (rechtlich zulässige) geringere Kapitalausstattung in Verbindung mit laufenden Verbindlichkeiten oder Verlusten entsprechend schneller zur Insolvenz führen kann. 4. Sacheinlage Anders als in vielen anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland die sogenannte verdeckte Sacheinlage, die zum Wiederaufleben der persönlichen Haftung der Gesellschafter auf erneute Einlagenleistung und damit zu einer Nachschusspflicht
4 führt. Während bei der offenen Sacheinlage eine Bewertung durchgeführt werden muss, um sicherzustellen, dass die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH durch den Wert des einzubringenden Gegenstands gedeckt wird, soll diese Bewertung bei einer verdeckten Sacheinlage dadurch umgangen werden, dass die Gesellschaft eine Bareinlage erhält, diese aber danach zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes von dem die Einlage leistenden Gesellschafter verwendet. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist der Vermögensgegenstand der eigentliche (verdeckte) Einlagegegenstand, nicht die Barmittel. Der Bundesgerichtshof sah eine solche Vorgehensweise als unzulässig an und entwickelte seine Rechtsprechung zu verdeckten Sacheinlagen. Bei einer verdeckten Sacheinlage hatte der Gesellschafter in solchen Fällen keine wirksame Einlage geleistet. Er konnte zwar den Vermögensgegenstand zurückfordern, musste aber die Einlage nochmals in bar leisten. Bei der verdeckten Sacheinlage in eine GmbH gab es auch nach der alten Rechtslage Heilungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber aber nicht für ausreichend hielt. Nach der Neuregelung wird der Wert der bereits geleisteten (verdeckten) Sacheinlage auf die Einlageverpflichtung angerechnet, so dass der Gesellschafter ab der Eintragung im Handelsregister nur noch die Differenz in bar einzahlen muss. Allerdings ist es nach wie vor nicht erwünscht, dass die Einlage von vornherein als verdeckte Sacheinlage geplant wird. Falls der Geschäftsführer weiß, dass es sich um eine verdeckte Sacheinlage handelt, darf er die Barkapitalerhöhung nicht beim Handelsregister anmelden. 5. Genehmigtes Kapital Gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, ähnlich wie bei der AG genehmigtes Kapital zu beschließen, das innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vom Geschäftsführer ausgenutzt werden kann. Das spart Beurkundungskosten bei GmbH, in denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer identisch sind, eignet sich für andere GmbH aber nur eingeschränkt. Anders als der Vorstand einer AG wird der Geschäftsführer einer GmbH nicht notwendigerweise von einem Aufsichtsrat kontrolliert. Wenn die Gesellschafter trotzdem von der Möglichkeit eines genehmigten Kapitals Gebrauch machen wollen, empfiehlt es sich also, zur Sicherheit Kontrollmechanismen in Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung vorzusehen. II. Mustergesellschaftsvertrag Ursprünglich war vorgesehen, dass GmbH unter Verwendung einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Mustergesellschaftsvertrag in Schriftform, d. h. ohne Beurkundung, gegründet werden können. Dies wurde wegen der im Vergleich mit einer notariellen Beurkundung deutlich höheren Fehleranfälligkeit kritisiert. Der Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert und sieht nunmehr bei einfach gelagerten Fällen der GmbH-Gründung (Bargründung, höchstens 3 Gesellschafter und 1 Geschäftsführer) die Verwendung eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls vor, bei dessen Verwendung besonders geringe Beurkundungskosten anfallen. Aus Sicht von Existenzgründern verringert das die Gründungskosten. Die Gründung einer GmbH mit geringem Stammkapital war aber auch schon bislang nicht teuer. In der Regel wird es daher praxisgerecht sein, eine der bisher üblichen, vom Muster des Gesetzgebers abweichenden Gesellschaftsverträge zu verwenden, die eine bessere Basis für die individuelle Gestaltung im Einzelfall bieten. III. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen Nach Inkrafttreten der Reform können auch Geschäftsanteile an einer GmbH gutgläubig erworben werden. Diese Möglichkeit gab es bisher nur bei der AG. Geschäftsanteile können gutgläubig erworben werden, wenn die beim Handelsregister einzureichende Liste der Gesellschafter der GmbH mehr als drei Jahre lang unrichtig ist. Wenn der Gesellschafter die Unrichtigkeit zu vertreten hat, ist ein gutgläubiger Erwerb auch innerhalb eines kürzeren Zeitraums möglich. Für Geschäftsanteile, bei denen die Gesellschafterlisten schon vor Inkrafttreten des MoMiG falsch waren, gilt eine Übergangsregelung für die Dauer von 6 Monaten. Wenn der Gesellschafter die Unrichtigkeit nicht zu vertreten hat, bleibt es bei der Dauer von 3 Jahren. Nach Ablauf der Übergangszeit ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Es empfiehlt sich also, bestehende Gesellschafterlisten daraufhin zu überprüfen, ob sie korrekt sind. IV. Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern der GmbH Der Gesetzgeber wollte durch das MoMiG nicht nur das GmbH-Recht vereinfachen, sondern auch einen Missbrauch der Rechtsform erschweren. Insbesondere wollte man gegen die sogenannten Firmenbestattungen vorgehen, bei denen sich Gesellschafter und Geschäftsführer insolventer Gesellschaften von diesen Gesellschaften faktisch trennen, um Reputationsnachteile und Haftungsgefahren zu vermeiden. Stattdessen werden neue Geschäftsführer eingesetzt, die mit der Gesellschaft inhaltlich nichts zu tun haben. Sie nehmen das Amt an, meist aus akuter Geldnot, üben es aber faktisch nicht aus.
5 Der Gesetzgeber wollte in diesen Fällen die Gesellschafter in die Pflicht nehmen und erweiterte daher die Insolvenzantragspflicht und die Strafbarkeit für Insolvenzverschleppung auch auf die Gesellschafter führungsloser Gesellschaften, wenn sie nicht nachweisen können, dass ihnen die Insolvenzreife oder die Führungslosigkeit nicht bekannt war. Wenn ein Gesellschafter Insolvenzantrag stellt, muss er die Insolvenzreife glaubhaft machen. Falls sich herausstellen sollte, dass tatsächlich kein Insolvenzgrund vorliegt, bestehen Haftungsrisiken. Der Gesellschafter muss sich also sehr genau überlegen, welches Vorgehen das richtige ist. Die Einbeziehung der Gesellschafter führungsloser Gesellschaften in die Antragspflicht ist in den Fällen der Firmenbestattungen grundsätzlich angemessen. Jedoch hat die Neuregelung auch bereits Kritik hervorgerufen. Insbesondere wird bemängelt, dass, anders als z. B. bei Gesellschafterdarlehen, kein Mindestbeteiligungsprivileg vorgesehen ist. Jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut erscheint eine Erstreckung der Haftung auf Kleingesellschafter nicht ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass gering beteiligte Gesellschafter von der Regelung kaum betroffen sein sollten, da ihnen die Interna der Gesellschaft nicht bekannt seien. Andererseits können z. B. Banken, die mitunter aus grunderwerbsteuerlichen Gründen eine kleine Beteiligung an einer von ihnen finanzierten Gesellschaft erwerben, im Rahmen ihres Kreditengagements über die Gesellschaft informiert sein. In einer Krise der Gesellschaft sollten sie daher beachten, dass sie im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft auch selbst verpflichtet sein können. Die gesetzliche Haftung des Geschäftsführers ist verschärft worden. Das bereits nach der alten Rechtslage bestehende Auszahlungsverbot für Geschäftsführer im Fall der Krise wurde erweitert. Wenn der Geschäftsführer Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter veranlasst, obwohl sich abzeichnet, dass die Gesellschaft dadurch zahlungsunfähig wird, macht er sich haftbar. Andererseits wirkt sich die Liberalisierung der Eigenkapitalersatzvorschriften indirekt zugunsten der Geschäftsführer aus, da sich aus ihrer Sicht dadurch die Gefahr einer persönlichen Haftung verringert. Der Katalog der Straftaten, die einer Bestellung als Geschäftsführer oder Vorstand entgegenstehen, ist durch das MoMiG nochmals erweitert worden und umfasst nun auch die Fälle von Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug und Kapitalanlagebetrug. In einem sehr späten Stadium des Verfahrens kam eine weitere Vorschrift hinzu, nach der Gesellschafter zivilrechtlich haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen. Die Gesellschafter müssen also künftig prüfen, ob kein Bestellungshindernis für den Geschäftsführer vorliegt. Ursprünglich sollte sich die Haftung der Gesellschafter nur auf die Bestellung nicht geeigneter Geschäftsführer beziehen. Die Formulierung wurde geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die rechtswidrige Bestellung ohnehin nicht wirksam ist. Angesichts der nunmehr gewählten, sehr weiten Formulierung stellt sich jedoch die Frage, ob sich die Haftung auch auf Personen beziehen könnte, die die Geschäfte der Gesellschaft mit Duldung des Gesellschafters faktisch führen. In Betracht kämen etwa Prokuristen, die mehr Leitungsmacht ausüben als üblich. Die Gesetzesbegründung spricht eher dafür, dass nur für Geschäftsführer gehaftet werden soll, deren Bestellung die Gesellschafter beschlossen haben. Insoweit bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Durch das MoMiG wird die bisher umstrittene Frage, ob sich Geschäftsführer einer in Deutschland aktiven englischen Limited im Fall der Insolvenzverschleppung strafbar machen, geklärt. Künftig gilt die Strafbarkeit sowohl für die Geschäftsführer deutscher Gesellschaften als auch für die Geschäftsleiter ausländischer Gesellschaften. V. 1. Sitzverlegung ins Ausland Satzungssitz und Verwaltungssitz Auch nach Inkrafttreten der GmbH-Reform muss der Satzungssitz einer GmbH in Deutschland sein. Ähnlich wie bei der englischen Limited kann aber der tatsächliche (Verwaltungs-)Sitz der GmbH künftig ins Ausland verlegt werden. 2. Einheitlicher Konzernaufbau Durch die GmbH-Reform werden also ausländische Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH möglich sein. Dies kann konzerninterne Umstrukturierungen erleichtern. In Betracht kommen etwa Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz, die jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut nur zwischen Gesellschaften deutscher Rechtsform vorgenommen werden können. 3. Mitbestimmung Fraglich ist, ob die Verwendung einer GmbH im Ausland Auswirkungen auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer hat. Die deutschen Mitbestimmungsregelungen stellen u. a. auf die Rechtsform des Unternehmens ab. Der Gesetzgeber hat in seiner
6 Begründung erwähnt, dass die Auswirkungen einer Sitzverlegung ins Ausland auf die Mitbestimmung diskutiert worden seien. Man sei zum Ergebnis gekommen, dass die Sitzverlegung keine Auswirkungen auf die deutsche Mitbestimmung habe, solange die betroffenen Arbeitnehmer sich im Ausland befinden. Zur eigentlich interessierenden Frage, ob die Verwendung von GmbH im Ausland über die Zurechnung der Arbeitnehmerzahlen innerhalb des Konzerns zu einer Mitbestimmung bei der in Deutschland ansässigen Holdinggesellschaft führt, hat der Gesetzgeber sich nicht ausdrücklich geäußert. Nachdem der Gesetzgeber jedoch in allgemeiner Form nachdrücklich betont hat, dass die Neuregelung keine Auswirkungen auf die Mitbestimmung hat, dürfte das Risiko überschaubar sein. 4. Grenzüberschreitende Sanierung In jüngerer Zeit gab es Fälle, in denen deutsche Gesellschaften ein Insolvenz- oder sonstiges Entschuldungsverfahren im Ausland in Gang setzten, weil ihnen dies günstiger und berechenbarer erschien als ein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht. Um dies zu erreichen, wurden die deutschen Gesellschaften vorher in Gesellschaften ausländischer Rechtsform umstrukturiert und ihr Sitz ins Ausland verlegt. Anders als im Gesellschaftsrecht ist im Insolvenzrecht nicht das Recht des Staates maßgeblich, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde, sondern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft tatsächlich ansässig und tätig ist. Grundsätzlich können daher auch GmbH, deren Verwaltungssitz (anders als ihr Satzungssitz) im Ausland liegt, am Ort ihres Verwaltungssitzes ein Insolvenz- oder sonstiges Entschuldungsverfahren einleiten. Allerdings ist dazu der Nachweis des tatsächlichen Sitzes erforderlich, da grundsätzlich vermutet wird, dass der Satzungssitz einer Gesellschaft auch ihr tatsächlicher (Verwaltungs-)Sitz ist. An den Nachweis werden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt. VI. Beschleunigung der Eintragung ins Handelsregister Die Gründung und die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH werden erst wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. Wie bereits in der Sonderausgabe 01/2007 unseres Newsletters berichtet, hat die Einführung des elektronischen Handelsregisters die Eintragungsgeschwindigkeit der Register deutlich erhöht. Durch das MoMiG sollten sich die Eintragungszeiten bei Gründung einer GmbH weiter verkürzen. Anders als früher können Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, eingetragen werden, bevor die behördliche Genehmigung vorliegt (z. B. Handwerksbetriebe). Außerdem wird bei der Gründung von Ein-Personen-GmbH künftig auf besondere Sicherheitsleistungen verzichtet. Einzahlungsbelege oder sonstige Nachweise über die Aufbringung des Stammkapitals werden im Rahmen der Gründungsprüfung nur noch verlangt, wenn erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung bestehen. Bei Sacheinlagen wird nur noch geprüft, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. VII. Leichtere Zustellung Zur Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften ist künftig eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister einzutragen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Zweigniederlassungen von deutschen oder ausländischen Gesellschaften. Ist unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung tatsächlich nicht möglich, wird die öffentliche Zustellung an GmbH und sonstige juristische Personen im Inland erleichtert. VIII. Stellungnahme Sollte das MoMiG unverändert den Bundesrat passieren, hat der Gesetzgeber sein Ziel, das GmbH-Recht zu vereinfachen und die Rechtsform attraktiver zu machen, großteils erreicht. Insbesondere beim Eigenkapitalersatz und der sonstigen Kapitalaufbringung dürften sich die Haftungsrisiken in Zukunft vermindern. Im Rahmen der Umsetzung des an sich vernünftigen Ziels, Missbräuche zu vermeiden, sind jedoch auch neue Haftungsrisiken geschaffen worden. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für Gesellschafter von führungslosen GmbH. Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie Kontakt aufnehmen. der Redaktion:
7 Berlin Ebertstraße 15 D Berlin Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 D Hamburg Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft Düsseldorf Königsallee 92a D Düsseldorf Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) München Isartorplatz 8 D München Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) Frankfurt Senckenberganlage D Frankfurt am Main Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) Neuss Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN.
Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.
Stand: 30. Oktober 2008 Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Hinweise für Gründer 1) Was ist der Unterschied
MehrMoMiG: RAin Monique Milarc. MoMiG Reform für Gründer, Stärkung bestehender GmbH s
. von Die neue GmbH MoMiG: Reform für Gründer und Stärkung bestehender GmbH s 1 MoMiG - Zielstellung MoMiG = Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Inkrafttreten
MehrDie GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN
Die GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN Stand des Gesetzgebungsverfahrens 29. Mai 2006 - Referentenentwurf 23. Mai 2007 - Regierungsentwurf
MehrKompetent zu sein behaupten viele. Wir stellen es unter Beweis. Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ergänzt die klassische GmbH
Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ergänzt die klassische GmbH Existenzgründungen mit Beschränkung der persönlichen Haftung werden erheblich erleichtert - die "Mini-GmbH" ist beschlossen
MehrDas MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008
Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008 Überblick Ziele Schnellere Gründung Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Regelung der verdeckten Sacheinlage Bilanzielle Betrachtungsweise bei Kapitalaufbringung
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
MehrMANDANTENINFORMATION 2008/2009
MANDANTENINFORMATION 2008/2009 INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Vorwort: Die nachstehende Information soll Ihnen einen Überblick geben über allgemeine steuerliche Regelungen. Die Ausführungen
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrHinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform
Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform Am 1. November 2008 treten Änderungen des GmbH-Rechts in Kraft 1. Sie erlauben eine Mini-GmbH, vereinfachen die Gründung einer GmbH und beschleunigen die
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrGmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform
1 von 9 18.05.2012 17:03 GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform Altes Recht Neues Recht I. Gründung 1. Mindeststammkapital 25.000 25.000 Ausnahme: Gründung der GmbH in Form der Unternehmergesellschaft
MehrP+P. Christian Tönies, LL.M. Eur. P+P PÖLLATH + PARTNERS P+P
MoMiG: Auswirkungen auf VC-Transaktionen Christian Tönies, LL.M. Eur. PÖLLATH + PARTNERS 1 Agenda I. Überblick: klassische GmbH und Unternehmergesellschaft II. MoMiG-Änderungen mit VC-Relevanz 2 Überblick:
MehrDie GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen)
Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen) Die neue Unternehmensgesellschaft als deutsche Alternative zur Limited Gesetzgebungsverfahren und Ziele
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrGmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Überlegungen zu Rechtsformwahl und Gründung
GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Überlegungen zu Rechtsformwahl und Gründung Leonberg, im Januar 2011 Mit dem am 1. 11. 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrBüro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin
Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin V E R M E R K (aktualisiert) Betr.: 67. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 18. Juni 2008 hier: BE
MehrDie GmbH-Reform. Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff
Die GmbH-Reform Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff Einleitung MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.
MehrGesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrBeispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrGründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan
Gründungsinformation Nr. 6 UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- GmbH) Viktoriya Salatyan 01/2009 2 Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrF. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
MehrAusgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten
Ausgangslage Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den nationalen Gesellschaftsformen: Urteile des EuGH in den Rechtssachen Centros (9.3.1999) Überseering (5.11.2002) Inspire Art (30.9.2003) wegen Niederlassungsfreiheit
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrRechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008
Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften
MehrB. Die GmbH Erfolgsmodell, Exportschlager und Reformbedürftigkeit... 3
IX Die Autoren............................................................ V Vorwort.............................................................. VII Abkürzungsverzeichnis...................................................
MehrPunkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte
Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrMini GmbH und Life Sciences
Powered by Seiten-Adresse: https://www.gesundheitsindustriebw.de/de/fachbeitrag/aktuell/mini-gmbh-und-lifesciences/ Mini GmbH und Life Sciences Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrWas ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden?
Prof. Dr. Walter Bayer / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann, Jena Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden? In diesen und den nächsten Tagen begehen die ersten Unternehmergesellschaften
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
Mehr6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 1. Halbjahr 2010 Termin: 4. Februar 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrTECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV
MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrGebühren des Handelsregisterverfahrens
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 78725 Gebühren des verfahrens 1 Anmeldung A. Einzelkaufmann (e.k.) 1. Erstanmeldung (Geschäftswert, GW, 0.000 ) 70,00 62,50 7,50 170,00
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrNotar Stephan Römer, Troisdorf, Telefon: 02241 973990-0
Notar Stephan Römer, Troisdorf, : 02241 973990-0 GmbH-Gründung online Sie möchten schnell eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder eine Unternehmergesellschaft (kleine GmbH) gründen? Das nachfolgende Formular
MehrGründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter
MehrÄnderungen beim Einlagensicherungsfonds
fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrGmbH-Reform 2008/2009
GmbH-Reform 2008/2009 Nicolas Gabrysch, Rechtsanwalt/Partner Bochum, 18. Mai 2009 MoMiG-Gesetzgebungsverfahren 1 Hintergrund (1) Anerkennung der Rechtsfähigkeit von EU- Auslandsgesellschaften im Inland
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrDie europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea. Eine neue Rechtsform für den Mittelstand
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Die europäische Privatgesellschaft - SPE - Societas Privata Europaea Eine neue Rechtsform für den Mittelstand Die Kommission der europäischen
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrDie neue niederländische Flex B.V. - Eine interessante Alternative zur deutschen GmbH?
Alice van der Schee / Dr. Malte J. Hiort Die neue niederländische Flex B.V. - Eine interessante Alternative zur deutschen GmbH? 11. Mittelstandstag, Köln, 27. Juni 2013 Inhaltsverzeichnis I. Hintergrund
MehrVermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz
Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz 1. Bezeichnung der Vermögensanlage Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) für die RAD Medical GmbH, Dorfstrasse 30, 14822 Niederwerbig 2.
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrGründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
MERKBLATT Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Stand: Februar 2014 Ansprechpartner: Marek Heinzig 0371/6900 1520 0371/6900 19 1520 heinzig@chemnitz.ihk.de Karla Bauer 03741/214
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrDie Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen. Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz
Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz 1 Überblick Ausgangssituation / Politische Vorgaben Mögliche
MehrHerzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?
Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrGesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen zur Unternehmergesellschaft bzw. Ein-Mann-GmbH/-KG
Gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen zur Unternehmergesellschaft bzw. Ein-Mann-GmbH/-KG Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Überblick 3. Unternehmergesellschaft (UG) 4. Ein-Mann/-Frau-GmbH
MehrEntwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.
Sehr geehrter Teilnehmer, hier lesen Sie die Ergebnisse aus unserer Umfrage: Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Für die zahlreiche Teilnahme an dieser Umfrage bedanken wir
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrInsolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München
Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn
MehrVorsicht beim Verkauf eines GmbH-Mantels:
Albestr. 11, D-12159 Berlin Tel.: +49 30 20301790, Fax: +49 30 20301799 E-Mail: info@nuernberger-schluender.de www.nuernberger-schluender.de Vorsicht beim Verkauf eines GmbH-Mantels: Auch den Verkäufer
MehrMerkblatt. Gründung einer GmbH. Mai 2014
Merkblatt Gründung einer GmbH Mai 2014 Allgemeines Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einer eigenen Rechtspersönlichkeit erschaffen. Die Rechte
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrVor- und Nachteile der GmbH
GmbH oder Limited? GmbH oder Limited? Diese Frage stellen sich viele Existenzgründerinnen und gründer, die durch die Rechtsform ihres Unternehmens ihre Haftung beschränken wollen. Hierzulande rühren spezialisierte
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehr1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrWirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro
Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich
MehrDieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.
Millennium SMS Service Schnellübersicht Seite 1 von 6 1. Tägliche Arbeiten mit der SMS Bestätigung Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
Mehr