K.-Dieter Voß, Berlin 1
|
|
- Matilde Schmid
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. am 6. Dezember 2013 in Berlin Perspektiven zur Weiterentwicklung des Pflegesystems neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 1. Diskussionen zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und politische Konsequenzen 2. Beirat BMG : Ergebnisse/Empfehlungen 3. Expertenbeirat BMG 2012: Basis, Auftrag und Fragen 4. (ausgewählte) Empfehlungen des Expertenbeirates 5. (persönlicher) Ausblick 6. Exkurs: Koalitionsvereinbarung K.-Dieter Voß, Berlin 1
2 1. Diskussionen zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und politische Konsequenzen K.-Dieter Voß, Berlin 2
3 Pflegebedürftigkeitsbegriff Kritik seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 am Begriff ( 14 SGB XI): zu sehr an somatischen Einschränkungen orientiert Betreuungsbedarf kognitiv beeinträchtigter Menschen bleibt (weitgehend) unberücksichtigt enger und verrichtungsbezogener Zeitbezug defizit- und nicht teilhabe-orientiert (Pflegereport Barmer GEK 2011 mit weiteren Hinweisen) K.-Dieter Voß, Berlin 3
4 Pflegebedürftigkeitsbegriff diverse Gesetzesänderungen tasten bei partiellen Leistungsverbesserungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) den tradierten Begriff nicht an: Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (BGB l S. 3728) mit zusätzlichen Betreuungsleistungen Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz (BGB I S. 874) mit Erhöhung der Betreuungsleistungenbis 100/200 monatlich, auch bei Pflegestufe Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BT -Drs. 17/10157) mit weiteren Leistungsverbesserungen ab 2013 und Ankündigung einer Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffes K.-Dieter Voß, Berlin 4
5 Pflegebedürftigkeitsbegriff Als die Pflegeversicherung 1995 eingeführt wurde, wurden keine eigenständigen, auf die Situation Demenzkranker zugeschnittenen Leistungsangebote eingeführt, da die Erkrankung damals noch nicht so häufig auftrat Auszug aus dem allg. Teil der Begründung zum Entwurf des PNG vom (BT Drs. 17/9369, Seite 32) K.-Dieter Voß, Berlin 5
6 Pflegebedürftigkeitsbegriff Über die Notwendigkeit, den Begriff der Pflegbedürftigkeit neu zu definieren, besteht ein breiter Konsens. Die heutige, stark verrichtungsbezogene Beurteilung, welcher Pflegestufe ein Hilfedürftiger zuzuordnen ist, wird der konkreten Lebenssituation vieler Pflegebedürftiger nicht ausreichend gerecht. Deshalb ist eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit notwendig, die insbesondere die Situation von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie zum Beispiel bei Demenz, besser erfasst. Auszug aus dem allg. Teil der Begründung zum Entwurf des PNG vom (BT Drs. 17/9369, Seite 33) K.-Dieter Voß, Berlin 6
7 2. Beirat BMG von : Ergebnisse/Empfehlungen K.-Dieter Voß, Berlin 7
8 Empfehlungen Beirat insbesondere: Neufassung der 14 und 15 SGB XI mit neuem Begriff und differenzierten Anforderungen Ersatz bisheriger 3 Pflegestufen durch 5 Bedarfsgrade Grundlage Neues Begutachtungs-Assessment (NBA) mit modularer Struktur keine konkreten leistungsrechtlichen Empfehlungen, jedoch Modellberechnungen zu 5 Szenarien (Kostenwirkungen: kostenneutral bis 3,65 Mrd. EUR) K.-Dieter Voß, Berlin 8
9 3. Expertenbeirat BMG 2012: Basis, Auftrag und Fragen K.-Dieter Voß, Berlin 9
10 BMG-Auftrag für Expertenbeirat zur Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom Ziel: Konkrete Vorschläge zu offenen Fragen mit Zeitplan und ggf. Stufen der Umsetzung Basis: Empfehlungen des Beirates vom = Abschlussbericht zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs = Umsetzungsbericht K.-Dieter Voß, Berlin 10
11 BMG-Auftrag für Expertenbeirat zur Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom Pflichtaspekte: konsequenter Vorrang ambulanter-häuslicher Versorgung Beibehaltung Teilleistungsprinzip keine Nachteile bisheriger Leistungsbezieher keine Verschiebebahnhöfe Unabhängigkeit von Reform der Eingliederungshilfe nach 55 ff. SGB XII kein fester und damit limitierender Finanzrahmen K.-Dieter Voß, Berlin 11
12 BMG-Auftrag für Expertenbeirat zur Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom Prüfauftrag insbesondere Datengrundlagen prüfen und ggf. aktualisieren Leistungsrechtliche Gestaltung Übergangsregelungen zum Bestandsschutz Einführung des neuen Begutachtungsverfahrens, ggf. in Stufen Regelungen für Leistungserbringung anpassen K.-Dieter Voß, Berlin 12
13 Expertenbeirat Struktur und Arbeitsweise Beirat (Plenum) = über 50 Mitwirkende aller relevanten Organisationen, Pflegewissenschaft und Rechtsprechung Arbeitsgruppen des Beirates AG 1 = Leistungsrecht AG 2 = Begutachtungsverfahren AG 3 = Vertrags- und Vergütungsrecht AG 4 = Überleitungsregeln (Bestandsschutz) Koordinierungsgruppe (= Vorsitzende des Beirates und der Arbeitsgruppen) Geschäftsstelle beim BMG K.-Dieter Voß, Berlin 13
14 Arbeitsgruppe 1 Leistungen Klärungsbedürftige Fragen, u. a.: Bedarfsorientierte Leistungen trotz Teilleistungscharakters? Empirie zu Bedarfen und/oder Leistungsaufwand in den Bedarfsgraden? Ersatz: Pflegepolitische Gesichtspunkte für Bemessung? Beibehaltung des Begriffs Bedarfsgrad? Ausgangswert, Anstieg und Spreizung über 5 Pflegegrade? K.-Dieter Voß, Berlin 14
15 Arbeitsgruppe 1 Leistungen Weitere Fragen/Aspekte u. a.: Beibehaltung des bisherigen 2-stufígen Systems (Laienpflege/professionelle Helfer)? (Neu-) Gestaltung der Leistungen und Leistungsarten? Förderung sozialräumlicher Ansätze (Wohngemeinschaften, Poolen von Leistungen)? Förderung der Infrastruktur (z. B. Selbsthilfe, Ehrenamt, Beratung, Koordination, Pflegestützpunkte, Tagesstätten) Beibehaltung unterschiedlicher Leistungshöhen ambulant/stationär? Persönliches Budget und für was, Qualitätssicherung? K.-Dieter Voß, Berlin 15
16 4. (ausgewählte) Empfehlungen des Expertenbeirates K.-Dieter Voß, Berlin 16
17 4 a. (leistungsrechtliche) Empfehlungen u. a.: 5 eigenständige Pflegegrade, keine Härtefälle Basis: neues modulares Begutachtungswesen (NBA) Neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung wird Betreuung Leistung der Pflegeversicherung. Betreuungsleistungen können auch für somatisch Betroffene in Betracht kommen. Die Grund-Leistungsarten der Pflegeversicherung - ambulante Sachleistungen ( 36 SGB XI) -Geldleistungen ( 37 SGB XI) und - vollstationäre Pflege ( 43 SGB XI) bleiben erhalten K.-Dieter Voß, Berlin 17
18 Selbstständigkeit beeinträchtigt Expertenbeirat 2013 Grade der Pflegebedürftigkeit Punktzahl aus NBA Beirat 2009 Beirat 2013 Grad 1: gering (10/15-29) Grad 2: erheblich (30 49) Grad 3: schwer (50 69) Grad 4: schwerst Grad 5: schwerstmit besonderen Anforderungen an pflegerische Versorgung (70 100) K.-Dieter Voß, Berlin 18
19 Beiräte / Assessment-Module des NBA zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (nach der Reform) Beeinträchtigung im Bereich 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Gewichtung Selbstversorgung/Alltagsverrichtungen Umgang mit krankheits-und therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebensund soziale Kontakte Außerhäusliche Aktivitäten - 8. Haushaltsführung - maximaler Gesamtpunktwert K.-Dieter Voß, Berlin 19
20 Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Verbindung mit dem neuen Begutachtungs-Assessment (NBA) eröffnet die Chance für einen Paradigmenwechsel in der Pflegeversicherung mit Gleichbehandlung Betroffener ganzheitlicher Sicht mehr Selbstbestimmung und Teilhabe höherer Bedarfsgerechtigkeit K.-Dieter Voß, Berlin 20
21 Vorteile des NBA Maßstab: Selbstständigkeit und nicht (pauschaler) Zeitaufwand berücksichtigt alle wesentliche Aspekte der Pflegebedürftigkeit und wird damit den alltäglichen Problemen Betroffener mehr gerecht schafft mehr Gerechtigkeit durch Einbeziehung von Menschen mit eingeschränkter Alltagsfähigkeit verbessert die Begutachtung von chronisch kranken Kindern durch Einbezug des Lebens- und Versorgungsalltages liefert Impulse für die individuelle Pflege-und Versorgungsplanung erhöht die Akzeptanz durch Wegfall der (zeitlichen und funktionalen) Begrenzungen des überkommenen Pflegebedürftigkeitsbegriffs eröffnet Chancen für die Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung, Rehabilitation und Prävention ist unter wissenschaftlicher Begleitung hinreichend erprobt (Beirat 2009) K.-Dieter Voß, Berlin 21
22 4 a. (leistungsrechtliche) Empfehlungen u. a.: Auch künftig werden die oberen Grenzbeträge in den Leistungsarten unterschiedlich sein, aber nachjustiert (kein einheitliches Pflegebudget). Im Pflegegrad 1 gibt es neben Beratungs-und anderen Leistungen einen Betrag von 100 EUR im Wege der Kostenerstattung. Die Leistungen in den anderen Pflegegraden werden entsprechend gestuft, pauschalisiert (begrenzt) und nach Versorgungsart differenziert. Die Betreuungsleistungen nach dem Pflege- Weiterentwicklungsgesetz von 2008 und dem PNG von 2013 werden in die Pauschalen eingepreist K.-Dieter Voß, Berlin 22
23 4 a. (leistungsrechtliche) Empfehlungen u. a.: Die laufenden Leistungen (ambulante Sachleistungen, Geldleistungen, vollstationäre Pflege) sollten mindestens in Höhe der bisherigen Beträge für die einzelnen Pflegestufen (235 EUR bis EUR), verteilt auf die Pflegegrade 2-5, bemessen werden (Mehrkosten ca. 2 Mrd. EUR.). Der Beirat spricht sich prinzipiell bei der Bemessung der Pauschalen für die Berücksichtigung pflegepolitischer Ziele, u. a. - Stärkung der häuslich-ambulanten Versorgung, - Verbesserung der Wahlmöglichkeiten; Flexibilisierung d. Leistungen, - stärkere Konzentration der Leistungen auf hochbetroffene Gruppen, -Vermeidung einer höheren Zuzahlung bei Veränderung der Pflegestufe (Pflegegrad) bei stationärer Versorgung, aus (hierdurch können weitere Mehrkosten entstehen) K.-Dieter Voß, Berlin 23
24 4 a. (leistungsrechtliche) Empfehlungen u. a.: Alle anderen Leistungen der PV, u. a. - Pflegehilfsmittel, - Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, - soziale Sicherung der (nicht berufsmäßigen) Pflegepersonen, bleiben erhalten K.-Dieter Voß, Berlin 24
25 4 b. Empfehlungen für Übergang 1. Ab Stichtag (18 Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung) gilt neues Recht und NBA für neue Antragsteller. 2. Ab Stichtag neue Leistungen für alle Neufälle. 3. Alle Pflegebedürftigen, die zum Stichtag bereits Leistungen beziehen, werden automatisch (ohne Antrag und ohne Neu-Begutachtung) nach Überleitungsregel in neuen Pflegegrad eingestuft K.-Dieter Voß, Berlin 25
26 4 b. Überleitungsformel Pflegestufe Pflegegrad PEA PEA PEA 5 Härtefall K.-Dieter Voß, Berlin 26
27 4 b. Empfehlungen für Übergang 5. Leistungsbezieher, die sich trotz Überleitung schlechter als nach altem Recht stehen, erhalten besitzstandswahrende Ausgleichszahlungen. 6. Pflegebedürftige, die einen Antrag auf Neubegutachtung mit einem ungünstigeren Ergebnis stellen, werden entsprechend und dann ohne Besitzstand umgruppiert K.-Dieter Voß, Berlin 27
28 4 c. Keine Empfehlungen u. a. zur Aufhebung oder Stufung des Betrages von 256 EUR (z. B. entsprechend Pflegegrad) nach 43 a SGB XI bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe zur Behandlungspflege nach 37 SGB V bei vollstationärer Pflege zur Rehabilitation vor oder zur Minderung von Pflege zu einem persönlichen Budget zu Veränderung von Schnittstellen zu anderen Sozialleistungssystemen K.-Dieter Voß, Berlin 28
29 5. (persönlicher) Ausblick K.-Dieter Voß, Berlin 29
30 (persönlicher) Ausblick Jenseits der Empfehlungen bedarf es der Entwicklung von quartiersbezogenen Versorgungsstrukturen, der Entwicklung und Positionierung einer wirkungsvollen Prävention und Rehabilitation, der Regelung einer umfassenden und zugleich verbindlichen Beratung zur und Steuerung der Versorgung, der Stimulierung des bürgerschaftlichen Engagements, einer qualitativ und quantitativ hinreichende Personalbemessung mit angemessener Vergütung für alle Pflegeformen, Image-Verbesserung der Pflegeberufe für wirksame PE, der Regelung einer nachhaltigen Finanzierung, der Klärung der Rolle der Länder und Kommunen über die Verpflichtungen aus SGB XII hinaus (Strukturverantwortung) K.-Dieter Voß, Berlin 30
31 Fazit: Gesamtkonzept Um der Pflege als gesamtgesellschaftlicher Aufgabe gerecht zu werden, bedarf es eines sektorenübergreifenden politischen Gesamtkonzeptes. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit angepassten Leistungen und einem problemadäquaten Begutachtungsverfahren (NBA) ist hierfür eine unverzichtbare Grundlage. Er ersetzt aber nicht die umfassend erforderliche (Gesamt-) Reform ggf. in Stufen mit weiteren Elementen. Partielle (isolierte) Weiterentwicklungen (z. B. im SGB IX, XI und XII) reichen auf Dauer nicht K.-Dieter Voß, Berlin 31
32 6. Exkurs: Koalitionsvereinbarung K.-Dieter Voß, Berlin 32
33 Koalitionsvereinbarung vom zum Thema Pflege (Seiten 83 ff), u. a. der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird reformiert (nach Erprobung ab 2017?) die Stellung Demenzkranker wird gestärkt (bestehende) Betreuungsleistungen sollen auf alle Pflegebedürftigen ausgebreitet und ausgeweitet werden neue Pflegekräfte für stat. Einrichtungen (neuer Personalschlüssel) mehr Flexibilität/Budgets K.-Dieter Voß, Berlin 33
34 Koalitionsvereinbarung vom zum Thema Pflege (Seiten 83 ff), u. a. Prüfung Schnittstellen SGB V/XI (amb./stat.; Prävention/Reha) Klärung der Rolle der Kommunen (Strukturverantwortung) Anhebung des Beitragssatzes ab 2015 um 0,3 Punkte, ab 2017 um weitere 0,2 Punkte 0,1 BS-Punkte davon gehen in die Kapitaldeckung (wo?) K.-Dieter Voß, Berlin 34
35 K.-Dieter Voß, Berlin 35
2. Saarländer Pflegekongress am 22.11.2013 in Saarbrücken. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
2. Saarländer Pflegekongress am 22.11.2013 in Saarbrücken Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff 1. Diskussionen zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und politische Konsequenzen 2. Beirat BMG 2006 2009: Ergebnisse/Empfehlungen
MehrInformations- und Diskussionsveranstaltung des Bündnisses für GUTE PFLEGE am 12. Juni 2013 in Berlin
Informations- und Diskussionsveranstaltung des Bündnisses für GUTE PFLEGE am 12. Juni 2013 in Berlin (K.-Dieter Voß, Berlin) 1. Diskussionen zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und politische Konsequenzen
MehrUnterstützung und Sicherung von Teilhabe. Verbesserungspotentiale aus Sicht der AOK. Fachkonferenz Pflege der SPD-Bundestagsfraktion
Unterstützung und Sicherung von Teilhabe bei Pflegebedürftigkeit Verbesserungspotentiale aus Sicht der AOK Fachkonferenz Pflege der SPD-Bundestagsfraktion am 29.09.2011 in Berlin Erwartungen an eine Pflegereform,
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Kongress Pflege, Berlin, 22. und 23. Januar 2016 Gliederung 1. Einführung
MehrSGB XI in der Behindertenhilfe
ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER SGB XI in der Behindertenhilfe Arbeitshilfe zur Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG Heft 69 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS CDIT-Verlag Am Kebsgraben
MehrWeiterentwicklung des Pflegesystems in dieser Wahlperiode aus Sicht des BMG
Weiterentwicklung des Pflegesystems in dieser Wahlperiode aus Sicht des BMG Dr. Friederike Hoepner-Stamos, Referat 411, in Vertretung für Dr. Martin Schölkopf Bundesministerium für Gesundheit www.bmg.bund.de
MehrPFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1
PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II
Kongress Pflege 2016 Expertenrunde Pflegende Angehörige Berlin 22.01.2016 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Neue gesetzliche Rahmenbedingungen von Pflegeleistungen, Abteilung Versorgungsmanagement
MehrHerzlich Willkommen Ihr
Herzlich Willkommen Ihr 2 Deutschland altert 3 3 4 5 6 Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung Bis 2030 steigt der Anteil der über 60jährigen um 8 Millionen auf 28,5 Mio. Menschen oder 36 % der Gesamtbevölkerung.
MehrPflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013
Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrParadigmenwechsel in der Pflegeversicherung: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und leistungsrechtliche Herausforderungen
Paradigmenwechsel in der Pflegeversicherung: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und leistungsrechtliche Herausforderungen Dr. Oliver Zobel DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND LANDESVERBAND Berlin
MehrDas Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015
Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,
MehrFachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger
Fachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger 1 Der LWV Hessen ist ein Zusammenschluss der hessischen Landkreise und
Mehr12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?
Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrLebensqualität bei Demenzerkrankung Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg 19. Mai 2008
Die Lebensqualität demenzkranker Menschen aus der Perspektive des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Dr. Peter Pick Geschäftsführer Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der
MehrDie Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab
MehrLeistungen für Demenzpatienten
Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)
Mehr5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz
5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum
Mehr1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit
1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit Was Sie erwartet 2 Zielsetzung der Veranstaltung Vereinbarungen im Koalitionsvertrag Herausforderungen
MehrPflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015
Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige
MehrLiebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den
MehrDas Pflege- Neuausrichtungsgesetz
Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Bessere Leistungen und Wahlmöglichkeiten für Demenzkranke? Jörg Fröhlich Vorstandsmitglied der Alzheimer- Gesellschaft Augsburg 04.02.2013 Änderungen bzw. Chancen der
MehrLeistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I
Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrGesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen
MehrÄnderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz
Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,
MehrPflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste
Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste DGSMP-Tagung am 13. September 2012 in Essen Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS 1 Gliederung: 1. Einführung 2. PNG - verbesserte Leistungen 3. Neuer
MehrDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff rosenbaum nagy unternehmensberatung 2015 Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Herrn Thomas Harazim rosenbaum nagy unternehmensberatung, Stolberger Str. 114a, 50933
MehrWas bringt die Pflegereform und was müsste sie eigentlich leisten?
Was bringt die Pflegereform und was müsste sie eigentlich leisten? Heike Nordmann Oldenburg, 18.06.2014 NEVAP Jahrestagung H5-11 1 Inhalt 1. 5. SGB XI-Änderungsgesetz, 2. Der Gesetzentwurf in der Diskussion
MehrAnforderungen an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Ziele und Aufgaben des Expertenbeirats
1 Anforderungen an einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Ziele und Aufgaben des Expertenbeirats 2 Gliederung 1. Entwicklung der Diskussion zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und gesetzgeberische Konsequenzen
MehrDie Pflegeversicherung
Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
MehrVerbesserungen ab 2017 (PSG II) für Demenzkranke (2015/16 = vorläufiger Gesetzentwurf für 2017 = )
stufe Verbesserungen ab 2017 (PSG II) für Demenzkranke (2015/16 = vorläufiger Gesetzentwurf für 2017 = ) grad -geld -geld sachl.* sachl.* 45b 45b Heim ** Heim ** Auch f. 36 einsetzbar 1 125-125 - ja 40
MehrPersonalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015
Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
MehrGröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz
HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin INTERNET TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL
MehrPersönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten
Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten Schulungsunterlagen der Mitarbeiterinnen des Projektes Fachberatung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und
MehrSozial-Info Pflegepolitik Januar 2016
Sozial-Info Pflegepolitik Januar 2016 Neue Pflege? Das Zweite Pflegestärkungsgesetz von A bis Z Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) verabschiedet.
MehrHöhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015
Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am
MehrPflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen
Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung
MehrDie Pflegeversicherung wird neu gestaltet
Die Pflegeversicherung wird neu gestaltet Erstes und Zweites Pflegestärkungsgesetz 09.11.2015 1 Pflegeleistungen ab 2015 Erstes Pflegestärkungsgesetz Pflegestufe Pflegegeld (Pflege durch Angehörige) Pflegesachleistung
MehrInformationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz
Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke
MehrLeistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote?
Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Belinda Hernig Referentin Pflege Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v., Berlin 19. Jahrestagung der Betreuungsbehörden/-
MehrBis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf
Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrLeistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI
Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrDas ändert sich ab 1. Januar 2015
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe
MehrPflegeleistungen ab 1. Januar 2015
Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
MehrMitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen
Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen
MehrWeiterentwicklung in der Pflegeversicherung
BfA-Gemeinschaft 16. Oktober 2009 Köln Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung Karl-Heinz Plaumann Geschäftsführer MDK Baden-Württemberg Ein Jahr nach der Pflegereform Ein kommender Tag scheint länger
MehrBudgetassistenz und Betreuung
Gliederung: Ausgangslage für die rechtliche Betreuung Ausgangslage beim Persönlichen Budget Vor- und Nachteile beim Persönlichen Budget / Knackpunkte Umsetzungsmöglichkeiten Ausgangslage bei der rechtlichen
MehrPFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015
PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum
MehrDas Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013 Wichtige Regelungen, finanzieller Rahmen, neue Leistungen Finanzierung ab 1.1.2013 Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte Mehreinnahmen ca. 1,1 Mrd.
MehrPflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrLEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG
LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)
MehrDie Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!
Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die
MehrDr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform?
Dr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform? Gliederung 1. Einführung: Leistungen des MDK für die Pflegeversicherung
MehrBarmer GEK-Pflegereport 2010: Demenz und Pflege Vorstellung des Barmer GEK-Pflegereports 2010 am 30.11.2010 in Berlin
Barmer GEK-Pflegereport 2010: Demenz und Pflege Vorstellung des Barmer GEK-Pflegereports 2010 am 30.11.2010 in Berlin Prof. Dr. Heinz Rothgang Zentrum für Sozialpolitik, Universität Bremen Die vier Hauptteile
MehrDas Pflege-Neuausrichtungsgesetz
Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Schwerpunkte des Pflege-Neuausrichtungsgesetz 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme 3. Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation
MehrZusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.
Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung
MehrWas bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis
Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht
MehrBundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v.
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Referentenentwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB XI 1. Leistungsausweitung für Pflegebedürftige 2. Pflegevorsorgefonds Grundpflege
MehrPflegeneuausrichtungs- Gesetz: Wie weit ist der Stand der Umsetzung?
Pflegeneuausrichtungs- Gesetz: Wie weit ist der Stand der Umsetzung? Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für die ambulante Pflege 26. November 2013 Pflegeversicherungs-Gesetz 1995 Einführung 1996 stationäre
MehrEntwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG
Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes Hannover im Axel Merschky, BP-LWTG Folie 1 BP-LWTG Rheinland-Pfalz Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG Maßregelvollzugsgesetz
MehrDie Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!
Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere
MehrNach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG)
Nach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Ulrich Pannen Geschäftsbereichsleiter Pflege AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Änderungen
MehrDie Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI
Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen
MehrNeue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) 1. Auflage, Stand: März 2013 Durch die demografischen Veränderungen in Deutschland ist es eine große
MehrGeänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG
Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen Pflegeneuausrichtungsgesetz, seit 01.01.2013 in Kraft Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Umsetzung der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (gültig ab
MehrPflegeversicherung ungeliebtes Produkt oder Chance? Die Fragen Ihrer Kunden seien Sie vorbereitet!
Pflegeversicherung ungeliebtes Produkt oder Chance? Die Fragen Ihrer Kunden seien Sie vorbereitet! Der Jungbrunnen Lucas Cranach 1546 Der Jungbrunnen? Lebenserwartung um 1550: 25 35 Jahren Rund die Hälfte
MehrHerzlich willkommen. 2. Seniorenpolitische Fachtagung. Pflegestärkungsgesetz II Was lange währt, wird wirklich gut? Praxisreport
Herzlich willkommen 2. Seniorenpolitische Fachtagung Berlin, 8. Oktober 2015 Pflegestärkungsgesetz II Was lange währt, wird wirklich gut? Praxisreport Dr. med. Renate Richter MEDICPROOF Der Spezialist
MehrLeistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016)
Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Pflegegeld Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst
MehrPflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache
Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8 Leichte Sprache Der Pflegedienst Iserlohn bietet über die seit dem 01. Juli 2008 neue Pflegereform 2008 kostenlos
MehrAmbulant betreutes Wohnen eine Chance!
Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt
MehrReform der Pflegeversicherung
Reform der Pflegeversicherung Sozial- und Gesundheitsausschuss am 19. Mai 2008 in Schieder-Schwalenberg - Auszüge aus dem Referat des IKK Landesverbandes (Kreispflegekonferenz am 30.4.08) - Ziele der Reform
MehrClever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest
Clever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen auch Ihre Kunden! Über 2,25 Millionen Menschen in Deutschland sind derzeit ständig
Mehrmicura Pflegedienste Köln
micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten
MehrAOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)
1 Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse Bürgerforum Altenpflege Das erste Pflegestärkungsgesetz Dienstag, 24.02.2015 - Die Gesundheitskasse Die vier Elemente des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG)
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
Mehrstationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt
Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige
MehrInhaltsverzeichnis 1
Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse Groz-Beckert Geschäftsbericht 2014 Dieser Geschäftsbericht beinhaltet Übersichten und Gegenüberstellungen, die Rechnungsergebnisse für das Jahr 2014 sowie den Bericht
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Bedeutung und praktische Umsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung Seite 1 Grundidee des Persönlichen Budgets Menschen mit Behinderung erhalten einen bedarfsbezogenen Geldbetrag
MehrDer Arbeitskräftemangel bleibt! Mögliche Strategien kommunaler Steuerung
Der Arbeitskräftemangel bleibt! Mögliche Strategien kommunaler Steuerung Bildungszentrum Schloss Eichholz der Konrad-Adenauer-Stiftung e.v. 16. September 2014 Kurze Vorstellung Landesverband freie ambulante
MehrDie Pflegereform 2015 Pflegestärkungsgesetze Theorie und Praxis
Die Pflegereform 2015 Pflegestärkungsgesetze Theorie und Praxis Renate Janker Geschäftsleitung Pflegeteam Janker (vormals Pflegedienst Ücker) Bichler Str. 17 82377 Penzberg Die Pflegereform Der Koalitionsvertrag
MehrPflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen
BKK Dachverband e. V. Pressestelle Infoblatt Pflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen Das bislang größte Reformvorhaben in der Geschichte der sozialen
MehrPflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):
MehrÜberblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I
Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung dem 5. -ÄndG /PSG I 1. Leistungsansprüche Pflegesachleistungen ( 36, 123 ) Pflegesachleistungen 36 in pro / keine
MehrDAS EINRICHTUNGSKONZEPT DER DRK BREMEN PFLEGE GMBH
DAS EINRICHTUNGSKONZEPT DER DRK BREMEN PFLEGE GMBH 1. Zur Entwicklung/Geschichte Die ambulante Pflege des Deutschen Roten Kreuzes in Bremen hat sich aus karitativen Tätigkeiten heraus entwickelt. Bereits
MehrPflege im Jahr 2007. Pflege
Pflege im Jahr 2007 Von Gerhard Hehl In Rheinland-Pfalz gab es im Dezember 2007 fast 102 500 pflegebedürftige Menschen. Gut die Hälfte erhielt ausschließlich Pflegegeld. Fast 20% wurden ambulant, weitere
MehrM I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G
M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für
MehrLeistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015
Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 1 Reform der Pflegeversicherung wird 2015 kommen
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II
Das Pflegestärkungsgesetz II Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 das Pflegestärkungsgesetz II beschlossen. Es soll zum 01. Januar 2016 in Kraft treten. Was ist neu und was ändert sich? Fragen und Antworten
MehrLieber Kunde von Senior Mobil,
Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99
MehrKonzept für ein Regionales Pflegebudget
Konzept für ein Regionales Pflegebudget Fachgespräch So kann es weiter gehen Neue Wege für Teilhabe und Pflege Berlin, 20. Mai 2014 Konsequente Umsetzung des Grundsatzes ambulant vor stationär kann helfen,
MehrDie Berücksichtigung von demenziell erkrankten Menschen in der Pflegeversicherung: Die Perspektive des neuen Begutachtungsassessment (NBA)
Die Berücksichtigung von demenziell erkrankten Menschen in der Pflegeversicherung: Die Perspektive des neuen Begutachtungsassessment (NBA) Susanne Fudalla September 2015 Erstgutachter : Herr Prof. Dr.
Mehr