Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren

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1 Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren Präsentation für den Bankenrechtstag 2015 Düsseldorf,

2 2 Die langjährige Realität not the company police Versagen der Wirtschaftslenkung und Ruf nach Strafrecht Quis custodiet custodes? Von der zivilrechtlichen zur strafrechtlichen Haftung Compliance als Gesamtaufgabe der Unternehmensführung 91 Abs. 2 AktG: Der Vorstand hat [ ] ein Überwachungssystem einzurichten 111 Abs. 1 AktG: Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. 107 Abs. 3 AktG: Der Aufsichtsrat [ ] kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit [ ] der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems [ ] befasst. Der Top-Down-Approach heutiger Staatsanwälte Der internationale Einfluss

3 3 Daraus folgt: Pflicht zum Einschreiten gegen rechtswidrige Maßnahmen des Vorstands bis zum Vorgehen gegen den Vorstand ARAG Pflichtverdichtung in der Krise: Finanzielle Schieflage Straftaten aus dem Unternehmen Die Veränderung der Aufgaben Der beratende oder gestaltende Aufsichtsrat? Die Tendenz zum One-Board-System

4 4 Tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine Haftung (Überblick) Unterlassenes Einschreiten bei (drohenden) Straftaten des Vorstands oder der Mitarbeiter Veranlassung von pflichtwidrigen Handlungen des Vorstands Bereicherung zu Lasten der Gesellschaft Fehlverhalten in der finanziellen Krise / Insolvenz

5 5 Zivilrechtsakzessorität als Schutzmantel Sicherste Methode zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken ist die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften! Es gilt der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Besonders deutlich im Falle der Untreue, die eine Pflichtwidrigkeit erfordert Jedoch zu beachten: Strafgerichte interpretieren die jeweiligen Normen autonom Keine Bindung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung

6 6 System der Strafbarkeit im Unternehmen 130 Abs. 1 OWiG (Grundnorm): Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. 30 OWiG (Konsequenz für das Unternehmen): (1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, [ ], 5.als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person [ ] verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person [ ] treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person [ ] bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt 1.im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, [ ]

7 7 System der Strafbarkeit im Unternehmen 9 Abs. 2 OWiG (Erstreckung auf den Aufsichtsrat speziell in der Krise) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes [ ] ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden [ ] Norm regelt Verantwortungsüberleitung auf Beauftragte Relevant, wenn Aufsichtsratsmitglieder in der Krise die Aufsicht über bestimmte Unternehmensbereiche übernehmen

8 8 Gefahr der Untreuestrafbarkeit Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Aufsichtsratsmitglieder haben generell eine Vermögensbetreuungspflicht (s. z.b. BGH 3 StR 470/04, Mannesmann) Das Problem der Verfolgerbetrachtung im Ermittlungsverfahren Wo Unternehmensverluste sind, ist auch ein Schaden! Bei solch einem Schaden, muss doch was schiefgelaufen sein! Die wussten doch alle Bescheid das ist Vorsatz!

9 9 Gefahr der Untreuestrafbarkeit - Fallbeispiele Beispiel 1: Sponsoring Sponsoring zur Verbesserung der sozialen Akzeptanz und zur Imagewerbung ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters grundsätzlich vereinbar Ein Untreuerisiko besteht, wenn die Zuwendungen in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Unternehmensgegenstand stehen das Spendenvolumen außer Verhältnis zur Größenordnung und finanzieller Ausstattung des Unternehmens steht oder die Spenden während einer finanziellen Krise erfolgen private Interesse des Entscheidungsträgers und Unternehmensinteressen verquickt sind (Bsp.: Spende für den Fußballverein des Aufsichtsratsvorsitzenden)

10 10 Gefahr der Untreuestrafbarkeit - Fallbeispiele Beispiel 2: Vergütungsangelegenheiten Vorstand: Gehälter des Vorstands müssen angemessen sein, vgl. 87 Abs. 1 S. 1 AktG Prämien für scheidende Vorstandsmitglieder sind nur bei Anreizfunktion zulässig kein Golden Handshake (Mannesmann) Mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand sind zu prüfen und grundsätzlich auch geltend zu machen Ausnahme: gewichtige Interessen der Gesellschaft (BGHZ 135, 244 ARAG) Aufsichtsrat: Bei eigenen Gehaltsverhandlungen droht keine Untreuestrafbarkeit. Die Selbstgewährung von vertraglich nicht vorgesehenen Vorteilen und Leistungen ist jedoch strafbar.

11 11 Bsp. OLG Braunschweig, NJW 2012, 3798: 1. Ein Aufsichtsratsmitglied trifft auch in eigenen Vergütungsangelegenheiten eine Vermögensbetreuungspflicht, wenn sich der Vorwurf nicht auf das Aushandeln einer überhöhten Vergütung durch das Aufsichtsratsmitglied, sondern auf die Abrechnung und Auszahlung einer Vergütung unter bewusstem Verstoß gegen eine Satzung i. S. des 113 AktG richtet. [ ] 3. Aufsichtsratsmitglieder haben eine Garantenstellung im Sinne des auf den Untreuetatbestand anwendbaren 13 StGB. 4. Erlangt der Aufsichtratsvorsitzende Kenntnis von bevorstehenden satzungswidrigen Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitglieder, dann muss er in Erfüllung seiner Garantenpflicht den Aufsichtsrat gem. 110 Abs. 1 AktG einberufen, um einen Beschluss [ ] zu erwirken, der den Vorstand zur Änderung der rechtswidrigen Vorgehensweise anhält. 5. Einfache Aufsichtsratsmitglieder sind in solchen Fällen gehalten, den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Einberufung des Kontrollgremiums zu veranlassen oder bei Weigerung des Vorsitzenden den Aufsichtsrat selbst gem. 110 Abs. 2 AktG einzuberufen. 6. Aufsichtsratsmitglieder können sich nicht darauf berufen, dass bei einer Aufsichtsratssitzung die erforderliche Stimmenmehrheit verfehlt worden wäre. Von der strafrechtlichen Mitverantwortung werden sie nur befreit, wenn sie alles Zumutbare tun, um die notwendige Kollegialentscheidung herbeizuführen.

12 12 Gefahr der Untreuestrafbarkeit - Fallbeispiele Beispiel 3: Risikogeschäfte Gefahr bei hohen Investitionen mit gesteigertem Risiko Pflichtwidrigkeit erst bei Verstoß gegen die Regeln kaufmännischer Sorgfalt: Risikogeschäfte sind zulässig, stehen aber de facto unter Generalverdacht. Strafbarkeitsrisiko für den beratenden oder kontrollierenden Aufsichtsrat Beispiel 4: Das Aufsichtsratsmitglied als Vertragspartner des Unternehmens Hohes Verfolgungsrisiko wegen Interessenkollision Vertragsschluss nur zulässig, wenn vertragliche Leistung nicht bereits qua Amt geschuldet! Risiken für sämtliche Aufsichtsratsmitglieder, da Vertrag gem. 114 Abs. 1 AktG zustimmungspflichtig

13 13 Gefahr der (Beihilfe-) Strafbarkeit - Fallbeispiele Beispiel 5: Strafbarkeit durch Unterlassen Pflicht zum Einschreiten bei (drohenden) Straftaten des Vorstands gem. 111 Abs. 1 AktG Problem bei unterlassener Risikokontrolle Möglichkeit der Verhinderung führt zur Verhinderungspflicht 111 Abs. 4 S. 2 AktG: Anordnung von Zustimmungsvorbehalten 84 Abs. 3 AktG: Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 90 Abs. 3 AktG: Anforderung eines Berichts bei Verdacht einer unerlaubten Handlung 111 Abs. 2 AktG: Vornahme eigener Ermittlungen Kritik und Hinweise im Rahmen der beratenden Funktion Bei Sonderdelikten (z.b. 266a StGB) Beihilfe durch Unterlassen möglich Pflichten zum Einschreiten bei Straftaten anderer Mitarbeiter im Detail unklar in der Praxis drohen Strafverfahren wegen Beihilfe!

14 14 Gefahr der (Beihilfe-) Strafbarkeit - Fallbeispiele Beispiel 6: Insolvenzdelikte Insolvenzen landen bei der Staatsanwaltschaft! Die Krise erfordert eine gesteigerte Überwachung und ein Tätigwerden! Beteiligung an Insolvenzdelikten (zu Lasten der Gläubiger) möglich Ruinöses Wirtschaften kann auch Untreue (zu Lasten der Gesellschaft) sein

15 15 Besonderheiten im Bankenbereich Kreditinstitute sind speziell im Visier (KWG, WpHG, GWG) BaFin als Auslöser vieler Ermittlungen ( 60, 60a KWG) Erklärungspflichten auch des Aufsichtsrats nach 161 Abs. 1 AktG Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nach 107 Abs. 3 S. 2 AktG insbesondere mit der Überwachung beauftragt

16 16 Grundregeln der Prävention Einhalten zivilrechtlicher Vorgaben dient dem Schutz vor strafrechtlichen Sanktionen Interne Transparenz und Dokumentation Einhalten von Formalien ist ein positives Indiz - deren Umgehung das Einfallstor für strafrechtliche Ermittlungen Ein funktionierendes Compliancesystem dient der Vermeidung von Straftaten und der Vermeidung von Sanktionen Bei zentralen Entscheidungen ist die Einholung externen Rechtsrats erforderlich

17 17 Grundregeln der Reaktion Missstände nicht untern Teppich kehren Ungewöhnlichen Transaktionen, Berichten in der Presse oder Mitteilungen von Whistleblowern nachgehen Sachverhalt zeitnah aufklären (gegebenenfalls mit externer Unterstützung) Vorbereiten auf ein Worst-Case Szenario Vermeidung von Durchsuchungen im Unternehmen Vermeidung von Durchsuchungen im Privaten Abläufe für strafrechtliche Ermittlungen vorbereiten

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wessing & Partner Rechtsanwälte mbb Rathausufer 16 17, Düsseldorf Tel / , Fax /

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