Aufgabe 1: Bilanzierungsfähigkeit

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1 Aufgabe 1: Bilanzierungsfähigkeit Herr X betreibt ein Einzelunternehmen und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG. Beurteilen Sie für die folgenden Sachverhalte die Bilanzierungsfähigkeit in Handelsbilanz und Steuerbilanz! a) Herrn X entstanden für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs seines Unternehmens Aufwendungen in Höhe von b) Das Unternehmen von Herrn X besitzt die Patente für die Produkte A und B. Herr X hat im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Produkt A selbst entwickelt und hierfür das Patent angemeldet. Der Entwicklungsaufwand betrug Das Patent für Produkt B wurde von der Z-GmbH für erworben. c) Das Einzelunternehmen vermietet ein Gebäude an die Z-GmbH. Die Z-GmbH überweist am die Miete in Höhe von für den Zeitraum bis d) Der Maschinenpark des Unternehmens muss jährlich ein fest vorgeschriebenes Instandhaltungsprogramm durchlaufen, für welches jeweils Aufwendungen in Höhe von entstehen. Die Instandhaltungsarbeiten für das Jahr 01 werden allerdings erst im April des Jahres 02 vorgenommen. e) Im Maschinenpark des Einzelunternehmens befindet sich eine Maschine, die das Einzelunternehmen (Leasingnehmer) von der A-AG (Leasinggeber) least. Hierzu wurde für die Dauer von 5 Jahren (Grundmietzeit) ein unkündbarer Leasingvertrag abgeschlossen. Die jährliche Leasingrate beträgt Der Leasinggeber hatte die Maschine für angeschafft. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt aa) 20 Jahre. bb) 10 Jahre. Nach Ablauf der Grundmietzeit kann das Einzelunternehmen die Maschine zum Preis von erwerben. f) Im Fahrzeugpark des Einzelunternehmens befinden sich ein Lkw und ein VW-Transporter. Den Lkw hat das Unternehmen bei der U- GmbH für zwei Jahre gemietet. Den Transporter hat das Unternehmen bei einem Autohaus erworben, allerdings noch nicht bezahlt. Der Transporter steht deshalb noch unter dem Eigentumsvorbehalt des Autohauses. g) Herr X besitzt einen Pkw, welchen er zu 60% für sein Einzelunternehmen und zu 40% privat nutzt. 1

2 Aufgabe 2: Bewertung Herr Y betreibt ein Einzelunternehmen und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG. Gehen Sie für die folgenden Sachverhalte auf die Bewertung in der Steuerbilanz ein! a) Im Jahr 01 erwarb das Unternehmen ein unbebautes Grundstück. Im Zusammenhang mit diesem Erwerb entstanden folgende Aufwendungen: Kaufpreis: Grunderwerbsteuer: Vermittlungsprovision: Zinsen für Darlehen zur Finanzierung des Kaufs: Notariatskosten und Grundbucheintragung: Aufwendungen für vorherige Grundstücksbesichtigung: 100 Aufwendungen für die Bankbürgschaft: 200 Aufgrund der schnellen Bezahlung wurde durch den Verkäufer ein Rabatt in Höhe von 5% auf den Kaufpreis gewährt. 2

3 b) Im Jahr 01 wurde in dem Unternehmen eine Maschine hergestellt, die im Folgejahr veräußert werden soll. Im Zusammenhang damit entstanden folgende Aufwendungen: Materialeinzelkosten: Materialgemeinkostenzuschlag: 30% Fertigungslöhne: Fertigungsgemeinkostenzuschlag: 40% kalkulatorischer Lohn für Herrn Y: 500 anteilige Abschreibungen: 50 Vertriebskosten: 100 anteilige Pensionsaufwendungen: 80 c) Herr Y hält Anteile an der Z-GmbH und an der Q-AG. An der Z-GmbH ist er zu 20% beteiligt, an der Q-AG zu 0,5%. Diese Beteiligungen legt er im Jahr 06 in das Betriebsvermögen seines Unternehmens ein. Im Einlagezeitpunkt hat die Beteiligung an der Z-GmbH einen Wert von ; erworben hatte er diese Anteile im Jahr 01 für Die Beteiligung an der Q-AG hatte er im Jahr 04 für erworben, im Einlagezeitpunkt könnte er sie an der Börse für veräußern. 3

4 Aufgabe 3: Abschreibung Herr Z betreibt ein Einzelunternehmen und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG. Zum wird für eine Maschine mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren angeschafft. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Betriebsstunden dieser Maschine in den ersten 2 Nutzungsjahren jeweils doppelt so hoch ist wie jeweils in den Nutzungsjahren 3 bis 8. Berechnen Sie die Abschreibungen für die Jahre 01 bis 05 und die resultierenden Restbuchwerte zum dieser Jahre, wenn die Abschreibung a) linear b) degressiv c) nach Leistung d) mit steueroptimalem Übergang von der degressiven zur linearen AfA erfolgt. 4

5 Nachfolgend die in der 1. Übung (teilweise) besprochenen Aufgaben der letzten Klausur Grundzüge der Ertragsteuern. Diese Aufgaben sind für die Veranstaltung Steuerliche Gewinnermittlung NICHT prüfungsrelevant!!! Aufgabe 1 (18 Punkte) Beurteilen Sie, ob die folgenden Aussagen a) bis j) (vollständig) richtig sind oder nicht! Tragen Sie Ihre jeweilige Entscheidung in Form eines Kreuzes (X) in das beiliegende Lösungsschema ein! Tragen Sie für die Aussagen c) bis j) zudem die für ihre Beurteilung entscheidende(n) Rechtsvorschrift(en) in das Lösungsschema ein! Benennen Sie die Rechtsvorschrift(en) dabei so genau wie möglich (Paragraph, Absatz, Satz,...)! Nur die Antworten im Lösungsschema werden bewertet und zwar wie folgt: Richtige Entscheidung: 1 Punkt Richtige Rechtsvorschrift(en): 1 Punkt Annahme: Herr X und Frau Z sind unbeschränkt steuerpflichtig nach 1 Abs. 1 EStG. a) Bei der deutschen Einkommensteuer handelt es sich um eine Ertragsteuer, direkte Steuer, Personensteuer und Gemeinschaftssteuer. b) Sachverhalt: Frau Y lebt und arbeitet in Kanada. Von Oktober 2005 bis Juli 2006 hält sie sich aus beruflichen Gründen in Deutschland auf. Aussage: Frau Y ist im Jahr 2005 in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. c) Sachverhalt: Herr X (57 Jahre) ist seit 12 Jahren bei der Y-AG beschäftigt. Im Jahr 2005 wird Herrn X gekündigt. Er erhält eine Abfindung in Höhe von Aussage: Die Abfindung ist in voller Höhe steuerfrei. d) Sachverhalt: Herr X ist Berater bei einer großen Versicherungsgesellschaft. Ihm entstehen im Jahr 2005 u.a. die folgenden Aufwendungen: Kosten für zwei Anzüge der Marke Bugatti, welche er nur für berufliche Zwecke trägt; Kosten für den Bezug der Tageszeitung Hamburger 5

6 Abendblatt ; Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2005; Vorauszahlungen zur Kirchensteuer 2005; Säumniszuschläge zur Einkommensteuer-Nachzahlung für das Jahr Aussage: Die genannten Aufwendungen können in vollem Umfang nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemacht werden. e) Sachverhalt: Herr X ist seit vielen Jahren mit Frau Z befreundet und lebt mit ihr zusammen. Im Dezember 2005 bedrängt er seine Freundin, noch schnell aus steuerlichen Gründen zu heiraten. Aussage: Wenn wir noch im Dezember heiraten, können wir für die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2005 die Zusammenveranlagung wählen. f) Im Veranlagungszeitraum 2005 beträgt der Grundfreibetrag und der Spitzensteuersatz 42%. g) Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gegenüber den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung subsidiär. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wiederum sind gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb subsidiär. h) Sachverhalt: Herr X hatte im September 2004 eine Beteiligung an der Z-AG in Höhe von 5% erworben. Diese Beteiligung veräußert er im Juli Aussage: Ein sich aus dieser Veräußerung ergebender Gewinn ist steuerpflichtig nach 17 EStG. i) Sachverhalt: Herr X erwarb im Jahr ,2% der Anteile an der Z-AG, im Jahr 2002 weitere 0,5% der Anteile an der Z-AG und im Jahr 2003 schließlich noch einmal 0,4% der Anteile an der Z-AG. Im Jahr 2005 veräußert er seine gesamte Beteiligung. Aussage: Ein aus dieser Veräußerung resultierender Verlust kann nur insoweit einkommensteuerlich berücksichtigt werden, wie er auf die Veräußerung der in den Jahren 2002 und 2003 erworbenen Anteile zurückzuführen ist. j) Sachverhalt: Herr X lebt mit seiner Familie seit 1998 in einem kleinen Einfamilienhaus. Da seine Frau im Jahr 2006 das fünfte Kind erwartet, verkauft er im Jahr 2005 dieses Haus und erwirbt ein wesentlich größeres Haus. 6

7 Aussage: Ein aus der Veräußerung des Einfamilienhauses resultierender Gewinn gehört zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und unterliegt daher der Besteuerung. Aufgabe 2 (15 Punkte) Lösen Sie die Aufgaben a) bis e) und tragen Sie die Antworten (nur die ermittelten EURO-Beträge) in das beiliegende Lösungsschema ein! Die Antworten im Lösungsschema werden wie folgt bewertet: Richtige Lösung: 3 Punkte Enthält das Lösungsschema eine falsche (oder keine) Antwort, erfolgt eine Bewertung des Lösungsweges, wobei pro Teilaufgabe maximal 2 Punkte erreicht werden können. Annahme: Herr X ist unbeschränkt steuerpflichtig nach 1 Abs. 1 EStG. Solidaritätszuschlag ist zu vernachlässigen! a) Sachverhalt: Herr X betreibt ein Einzelunternehmen. Zu Weihnachten 2005 schenkt er seinen 5 wichtigsten Kunden einen Kalender für das Jahr 2006 im Wert von jeweils 25 und seinen 3 wichtigsten Lieferanten einen Kalender für das Jahr 2006 im Wert von jeweils 50. Für die Bewirtung dieser Kunden und Lieferanten entstehen im Jahr 2005 (angemessene) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 500. Frage: In welcher Höhe kann Herr X die genannten Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen? b) Sachverhalt: Herr und Frau X erzielen im Jahr 2005 ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt Frage: Wie hoch ist der einkommensteuerliche Vorteil der Zusammenveranlagung gegenüber der getrennten Veranlagung, wenn von dem zu versteuernden Einkommen auf Herrn X und auf Frau X entfallen? c) Sachverhalt: Herr X (70 Jahre, ledig) gibt im Jahr 2005 sein gewerbliches Einzelunternehmen auf. Er erzielt dabei einen Aufgabegewinn in Höhe von Sein sonstiges zu versteuerndes Einkommen beträgt

8 Frage: Wie hoch ist die festzusetzende Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2005, wenn Herr X für den Aufgabegewinn die Besteuerung nach 34 Abs. 1 EStG wählt? d) Sachverhalt: Herr X hatte im September 2000 für eine Beteiligung an der Z-AG in Höhe von 5% erworben. Diese Beteiligung veräußert er im Jahr 2005 für Frage: In welcher Höhe ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig? e) Sachverhalt: Herrn X werden im Jahr 2005 auf seinem Konto Zinsen für das auf dem Konto befindliche Guthaben gutgeschrieben. Zudem werden auf sein Konto Dividenden in Höhe von überwiesen. Freistellungsaufträge hatte Herr X für das Jahr 2005 nicht erteilt. Frage: Wie hoch sind für Herrn X im Jahr 2005 die steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen? Aufgabe 3 (15 Punkte) Josef Ratzing ist ledig und kinderlos. Er lebt und arbeitet als Angestellter eines katholischen Buchladens in Bremen. Er bezieht ein monatliches Bruttogehalt von Im Jahr 2005 fährt Herr Ratzing pro Monat an 20 Tagen zu seiner Arbeitsstätte. Dabei legt er pro Arbeitstag insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Strecke von 36 km zurück. Bis März 2005 nutzt er für die Wege zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel. Hierfür entstehen ihm monatlich Aufwendungen in Höhe von 120. Ab April 2005 nutzt Herr Ratzing für die Fahrten zur Arbeitsstätte seinen eigenen Pkw, wobei ihm monatlich Aufwendungen in Höhe von 80 entstehen. Im September 2005 erhält Herr Ratzing von seinem Arbeitgeber 5 Aktien des Unternehmens des Arbeitgebers gegen Zahlung von insgesamt 200. Im Zeitpunkt des Bezugs dieser Aktien werden diese an der Börse zu einem Stückpreis von 120 gehandelt. Im Dezember 2005 veräußert er die Aktien zu einem Stückpreis von 130. Im August 2005 spendet Herr Ratzing 300 an die Katholische Kirche in Bremen. Ermitteln Sie für Herrn Ratzing die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2005! Dokumentieren Sie Ihre Aussagen und Berechnungen durch Angabe der jeweiligen Vorschriften/Paragraphen! 8

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