Neue Verbindlichkeiten während des Insolvenzverfahrens oder der Restschuldbefreiungsphase

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1 Michaela Heyn / Frank M. Welsch, InsbürO 2007, 102 Thema: Neue Verbindlichkeiten während des Insolvenzverfahrens oder der Restschuldbefreiungsphase Zeitschrift: InsbürO - Zeitschrift für das Insolvenzbüro Autoren: Michaela Heyn/Frank M. Welsch Rubrik: Praxisforum Referenz: InsbürO 2007, (Ausgabe 3) Neue Verbindlichkeiten während des Insolvenzverfahrens oder der Restschuldbefreiungsphase von Insolvenzsachbearbeiterin Michaela Heyn, Oelde und Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Gütersloh Allen Insolvenzverwaltern und Sachbearbeitern dürften Insolvenzschuldner bekannt sein, die sich während der Dauer eines Insolvenzverfahrens oder der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode in eine neue Selbstständigkeit begeben und scheitern. Dadurch werden neue Verbindlichkeiten begründet, die in dem bereits anhängigen Verfahren nicht erfasst sind. Es stellt sich dann die Frage, wie denn mit diesen neuen Verbindlichkeiten umzugehen ist. Ist ggf. ein weiterer Insolvenzantrag möglich, der zu einer RSB auch im Hinblick auf diese neuen Verbindlichkeiten führen kann? Wie wäre dann die notwendige Abtretung nach 287 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen? Können die neuen Verbindlichkeiten vielleicht im laufenden Verfahren aufgenommen werden? Wenn das nicht der Fall ist, welche Möglichkeiten haben die neuen Gläubiger zur Realisierung ihrer Forderungen? Gilt das Vollstreckungsverbot gem. 294 Abs. 1 InsO für diese Gläubiger nicht? Auf diese und weitere Fragen sollen nachfolgend Antworten gefunden werden. Hierbei sei zunächst auf den Artikel über die Zulässigkeit wiederholter Insolvenzanträge im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren von Richter Dr. Pape ( InsbürO 2006, 212 ff. ) verwiesen. Darin befasst sich Dr. Pape mit der Möglichkeit neuer Anträge unter etlichen verschiedenen Voraussetzungen, z.b. auch bei Abweisung mangels Masse etc. Der nachfolgende Artikel soll die Ausführungen ergänzen, beschäftigt sich hierbei aber ausschließlich mit der Möglichkeit eines weiteren RSB-Antrages durch den Schuldner selbst. 1. Fallbeispiel Es sei folgender Fall einmal näher dargelegt: Restschuldbefreiungsphase - InsbürO 2007 Ausgabe >> Eine Schuldnerin mit drei minderjährigen Kindern stellt einen Insolvenzantrag, weil ihr Ehemann mit einer Selbstständigkeit, die über ihren Namen lief, scheitert. Es sind Verbindlichkeiten von etwa EUR im Verfahren zu berücksichtigen. Nach Insolvenzantragstellung gründet sie eine GbR zusammen mit ihrem Mann und nimmt eine neue Selbstständigkeit auf. Auch hier gibt sie lediglich ihren Namen her und hat keinen Einfluss auf die Geschäfte an sich. Der Ehemann scheitert erneut. Ein Jahr nach Insolvenzeröffnung sind weitere neue Verbindlichkeiten i.h.v. rd EUR begründet worden. Sie befindet sich bereits in der Wohlverhaltensperiode. Sie sucht nunmehr nach Möglichkeiten, auch von diesen neuen Schulden frei zu kommen. 2. Möglichkeit der erneuten Insolvenzantragstellung Zweiter Insolvenzantrag nicht ausgeschlossen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

2 13 InsO besagt, dass ein Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet wird. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Eine Beschränkung, dass ein zweiter Insolvenzantrag nicht gestellt werden darf, ist in dieser Vorschrift zunächst nicht zu finden. 3. Verfahrenskostenstundung Regelmäßig werden Eigen-Insolvenzanträge nur dann gestellt, wenn den Schuldnern auch eine Verfahrenskostenstundung bewilligt wird, weil diese nicht in der Lage sind, einen ansonsten fälligen Kostenvorschuss gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 GKG zu leisten. Kostenstundung erfordert Erklärung über mögliche Versagungsgründe Die Verfahrenskostenstundung setzt allerdings gem. 4a Abs. 1 Satz 3 InsO eine Erklärung des Schuldners über mögliche Versagungsgründe des 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO voraus. Liegt einer dieser Gründe vor, wird eine Verfahrenskostenstundung nicht bewilligt. Damit würde eine erneute Insolvenzantragstellung, die von einer Kostenstundung abhängt, bereits an dieser Stelle scheitern. 4. Ausschlussgründe des 290 InsO Sperrfrist von 10 Jahren nach Erteilung oder Versagung der RSB Eine Verfahrenskostenstundung ist - wie ausgeführt - ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegt. Bei Nr. 1 wird eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat der c StGB vorausgesetzt. Hierbei handelt es sich um Bankrottdelikte, also z.b. das Vergehen, Vermögenswerte in Kenntnis eines folgenden Insolvenzverfahrens beiseite geschafft, die kaufmännischen Buchführungspflichten verletzt oder Gläubiger begünstigt zu haben. Nr. 3 regelt die Möglichkeit, dass dem Insolvenzschuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem RSB erteilt oder nach 296, 297 InsO versagt worden ist. Die Sperrfrist bezieht sich allerdings nicht auf die Versagung der RSB nach 298 InsO. Nach dieser Vorschrift wird sie versagt, wenn der Schuldner die jährliche Mindestvergütung des Treuhänders nicht fristgerecht zahlt. Bei diesem Fehlverhalten lässt der Gesetzgeber daher eine erneute Antragstellung zu. Ob ein Widerruf der RSB nach 303 InsO von der Sperrfrist umfasst ist, ist in der Literatur umstritten. Uhlenbruck schließt die Vorschrift mit ein und begründet, dass ein Widerruf der RSB zunächst die Erteilung einer solchen voraussetzt und die Erteilung einen Versagungsgrund des 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellt (Uhlenbruck, InsO,12. Aufl., 290 Rn. 44). Im Münchener Kommentar wird zwar auch ausgeführt, dass sich eine sachliche Begründung nicht finden lässt, die den Widerruf der RSB von der Sperrfrist ausschließt. Dort wird aber auf den tatsächlichen Wortlaut verwiesen, der nur die 296, 297 InsO aufführt, sodass 303 InsO von der Sperrfrist nicht erfasst sei (MünchKomm-InsO,2001, 290 Rn. 54 ). Auch andere Versagungsgründe analog anwendbar Der BGH hat i.ü. am (IX ZB 72/03 in ZInsO 2005, 207 ) entschieden, dass auch eine analoge Anwendung der anderen Versagungsgründe des 290 Abs. 1 InsO bei einer Entscheidung über die Kostenstundung nach 4a InsO zu erfolgen habe, wenn die anderen Gründe offensichtlich seien. Die Amtsermittlungen sollen hierbei allerdings im Restschuldbefreiungsphase - InsbürO 2007 Ausgabe << >> Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

3 Rahmen gehalten werden. Seien die Gründe nicht klar erkennbar, bestehe noch die Möglichkeit der späteren Aufhebung der Kostenstundung nach 4c InsO. Kostenstundung scheidet für zweiten Insolvenzantrag i.d.r. aus Im Regelfall wird jedenfalls ein neuer Insolvenzantrag vor Ablauf von zehn Jahren nach Entscheidung über einen ersten RSB-Antrag dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei einem Antrag auf Kostenstundung verbunden mit dem neuen Antrag würde diese bereits nicht bewilligt werden, sodass ein Insolvenzverfahren gar nicht erst eröffnet würde. Bei eigener Kostentragung durch den Insolvenzschuldner ergeben sich aber andere Möglichkeiten, die nachstehend erörtert werden. 5. Fristbeginn des Versagungstatbestandes des 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO Die Frist zur Berechnung der Sperrfrist von 10 Jahren ergibt sich aus 4 InsO i.v.m. 220 Abs. 1 ZPO. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung oder Versagung der RSB. 6. Geltendmachung der Ausschlussgründe Versagungsantrag kann nur von Gläubigern gestellt werden Die Ausschlussgründe des 290 InsO sind für die Versagung der RSB nur dann relevant, wenn ein entsprechender Antrag von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin gestellt ( 290 Abs. 1 Satz 1 InsO ) und glaubhaft gemacht wird ( 290 Abs. 2 InsO ). Nicht selten nehmen die Insolvenzgläubiger aber an der Abwicklung des Verfahrens trotz der im Gesetz für sie bestimmten weit reichenden Rechte ( 157 ff. InsO ) gar nicht teil, weil statistisch gesehen in der überwiegenden Zahl von Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen keine oder nur unbeachtliche Quoten gezahlt werden. Dies sollte zwar gerade dazu führen, dass Gläubiger ihre Rechte mehr nutzen. In der Praxis ergibt sich aber eher der Eindruck, als wenn die Gläubiger resignieren und ihre Forderungen abschreiben. Wenn Versagungsanträge gestellt werden, sind diese nicht selten nur unzureichend begründet, sodass es an einer Glaubhaftmachung fehlt und das Gericht diese als unzulässig abweisen muss (MünchKomm-InsO, 2001, 290 Rn. 80). Anwesenheit im mündlichen Schlusstermin erforderlich Hervorzuheben ist zum einen auch die Notwendigkeit der Antragstellung im Schlusstermin. Die Gläubiger müssen im Schlusstermin erscheinen, um Versagungsanträge stellen zu können. Nach Abhaltung eines solchen können keine Versagungsanträge mehr nach 290 InsO gestellt werden, so insbesondere nicht mehr während der Wohlverhaltensperiode. In dieser Phase sind lediglich noch die Versagungsgründe der 295, 297, 298 InsO von Bedeutung. Werden in Kleinverfahren die Schlusstermine schriftlich abgehalten ( 312 Abs. 2 InsO ), können Versagungsanträge schriftlich bis zum genannten Stichtag gestellt werden. Auch dieser Stichtag gilt dann als Ausschlussfrist. Nur Gläubiger mit festgestellten Forderungen sind antragsberechtigt Zum anderen können nur diejenigen Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben ( AG Hamburg, Beschl. v g IK 46/04, ZInsO 2005, 1060 )und deren Forderungen festgestellt wurden bzw. die einen Feststellungsprozess gem. 179 ff. InsO geführt und den Nachweis hierüber innerhalb der Frist des 189 Abs. 1 InsO erbracht haben. Nicht selten melden Gläubiger ihre Forderungen aber wegen der zu erwartenden fehlenden Quote gar nicht erst an. Auf diese Weise verzichten sie auf das Recht der aktiven Teilnahme am Verlauf des Verfahrens Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

4 Damit wäre es aufgrund dieser Verfahrensvorschrift theoretisch zunächst einmal denkbar, eine RSB auch für die weiteren Verbindlichkeiten zu erlangen, wenn in dem weiteren Insolvenzverfahren kein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt. Ein Versagungsantrag durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist ausgeschlossen. Dieser wird allerdings verpflichtet sein, über das andere Verfahren zu berichten und die Gläubiger in seinem Bericht auf die Möglichkeit des Versagungsantrages hinzuweisen. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu aber nicht. Restschuldbefreiungsphase - InsbürO 2007 Ausgabe << >> 7. Problematik der weiteren Abtretung RSB-Antrag setzt Abtretung der pfändbaren Einkommensanteile voraus Für die Insolvenzeröffnung mit dem Ziel der RSB ist nach 287 Abs. 2 InsO eine Erklärung des Schuldners erforderlich, nach der er mögliche pfändbare Einkommensanteile für die Laufzeit von sechs Jahren nach Insolvenzeröffnung an einen vom Gericht noch zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hat er solche Abtretungen bereits vor Insolvenzantragstellung vorgenommen, so hat er gem. 287 Abs. 2 Satz 2 InsO darauf hinzuweisen. Eine solche Abtretung wäre in dem Fall nach 114 Abs. 1 InsO noch für zwei Jahre weiterhin wirksam. Erst nach diesem Zeitpunkt fallen pfändbare Einkommensanteile an die Insolvenzmasse bzw. den Treuhänder. Aufgrund der Regelung in 81 Abs. 2 InsO sind dem Schuldner Verfügungen über künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis während der Dauer des Insolvenzverfahrens untersagt. Würde er eine solche Verfügung trotzdem treffen, wäre sie nach 81 Abs. 1 InsO unwirksam. Ein solches Verfügungsverbot gilt nach derselben Vorschrift des 81 Abs. 2 InsO auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode (s. u.a. MünchKomm-InsO, 2001, 287 Rn. 31). Zu beachten ist aber 81 Abs. 2 Satz 2 InsO. Darin heißt es, dass das Recht zur Abtretung pfändbarer Bezüge an einen Treuhänder von diesem Verfügungsverbot ausgenommen sei. Anderenfalls würde diese notwendige Abtretung gem. 287 Abs. 2 InsO aufgrund der Regelung in 81 Abs. 2 Satz 1 InsO keine Wirksamkeit erlangen. 8. "Leere" Abtretung Tatsächliche Zahlungsflüsse sind nicht entscheidend Bei der vorzunehmenden Abtretung kommt es zunächst einmal nicht darauf an, ob diese tatsächlich einmal zu Zahlungen an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder führen wird. Würde bspw. ein Schuldner einen Insolvenzantrag stellen, der bereits Rente in unpfändbarer Höhe bezieht und bei dem klar ist, dass sich diese Einkommenssituation nicht mehr ändern wird, wäre er nicht an einem Insolvenzantrag gehindert. Daher befreit auch ein Argument, dass "sowieso" keine pfändbaren Einkommensanteile anfallen, nicht von der notwendigen Abtretung des 287 Abs. 2 InsO (MünchKomm-InsO, 2001, 287 Rn. 32). 9. Neue Abtretung nach Beendigung der RSB-Phase Abtretung nach Abschluss der ersten WVP erneut möglich Nach den vorstehenden Ausführungen wäre eine erneute Abtretung der Bezüge nach 287 Abs. 2 InsO nach Beendigung der RSB-Phase wieder möglich, denn der Gesetzgeber hat keine Sperrfrist für die Möglichkeit einer erneuten Abtretung vorgesehen. Nach Erteilung oder Versagung der RSB erhält der Schuldner seine uneingeschränkte Verfügungsmacht über sein Vermögen und damit auch über seine pfändbaren Bezüge zurück. Würde man daher die Kostenstundung außer Betracht lassen, bei der die 10-jährige Sperrfrist zu beachten ist, würde nach Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens einer erneuten Antragstellung mit Abtretung Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

5 pfändbarer Bezüge für sechs Jahre grds. nichts im Wege stehen. Es bestünde zwar das Risiko, dass ein Gläubiger einen Versagungsantrag gem. 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellen würde, dem Schuldner kann es aber aufgrund der vorstehend aufgezeigten gesetzlichen Regelungen nicht verwehrt werden, einen neuen Insolvenzantrag zu stellen und dieses Risiko zu tragen. 10. Abtretung schon während der Wohlverhaltensperiode des ersten Verfahrens Abtretung unter Beachtung der Frist des 114 Abs. 1 InsO Ein Verbot des Schuldners, die Abtretung von pfändbaren Bezügen bei einem zweiten Insolvenzantrag an einen anderen Treuhänder vorzunehmen, ist im Gesetz und in den Kommentierungen nicht zu finden. 81 Abs. 2 Satz 2 InsO lässt eine Abtretung an einen Treuhänder gerade zu. Für die Zulässigkeit spricht, dass der Schuldner gem. 287 Abs. 2 Satz 2 InsO zu erklären hat, ob er eine Abtretung an Dritte bereits vorgenommen hat. So würde er dann die Abtretung in dem weiteren Insolvenzverfahren anzugeben haben. Restschuldbefreiungsphase - InsbürO 2007 Ausgabe << >> Wie auch bei einem ersten Insolvenzantrag verhindert eine solche Abtretung nicht die Eröffnung des Verfahrens. Gem. 114 Abs. 1 InsO ist die Abtretung noch zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung wirksam. Eine Benachteiligung der Gläubiger wird nicht gesehen, da es der gesetzlichen Regelung entspricht. Eine solche Betrachtungsweise muss daher auch für einen zweiten Insolvenzantrag gelten. Sofern der zweite Insolvenzantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem die Wohlverhaltensperiode des ersten Insolvenzverfahrens nur noch zwei Jahre andauert und damit die Vorschrift des 114 Abs. 1 InsO greifen würde, ist kein Grund ersichtlich, die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens abzulehnen. Die Gläubiger wären - wie auch in einem ersten Verfahren - durch die vorliegende Abtretung und Wirkung des 114 Abs. 1 InsO nicht benachteiligt. Lediglich in den ersten vier Jahren nach Eröffnung eines ersten Insolvenzverfahrens dürfte ein zweiter Insolvenzantrag unzulässig sein, da die erforderliche Abtretung von pfändbaren Bezügen - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht ohne Nachteil für die Gläubiger möglich wäre. Offen bleibt an dieser Stelle die Frage, ob ggf. die Insolvenzeröffnung eines zweiten Verfahrens vor Ablauf dieser vier Jahre insofern die Abtretung im ersten Verfahren nach Ablauf der Frist des 114 Abs. 1 InsO beendet und damit das erste Insolvenzverfahren bzw. die Wohlverhaltensperiode unzulässig wird. In diesem Artikel soll nur die erneute Möglichkeit der Insolvenzantragstellung nach Ablauf von vier Jahren näher betrachtet werden, die nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes zulässig erscheint. 11. Berücksichtigung der neuen Gläubiger im laufenden Verfahren Neugläubiger können im laufenden Verfahren nicht anmelden Eine andere zu prüfende Alternative zu den vorstehenden Ausführungen wäre ggf. die Berücksichtigung der neuen Gläubiger im laufenden Verfahren. Dies scheidet jedoch aus, da als Insolvenzgläubiger nur diejenigen eine Anmeldung zur Insolvenztabelle vornehmen können, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Forderungen gegen den Insolvenzschuldner haben. Forderungen, die erst nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner begründet wurden, werden von der Regelung des 38 InsO nicht umfasst. Ist bereits die Wohlverhaltensperiode angelaufen, ist selbst eine Forderungsanmeldung eines Insolvenzgläubigers ausgeschlossen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

6 12. Ausschluss als Massegläubiger Neugläubiger sind keine Massegläubiger Die neuen Gläubiger werden aber auch keine Massegläubiger gem. 55 InsO, nur weil sie Forderungen erlangt haben, die zeitlich nach Insolvenzeröffnung einzuordnen sind. Eine solche Qualifizierung setzt ein Handeln des Insolvenzverwalters voraus, z.b. indem der Verwalter sie durch eigenes Handeln begründet oder die Leistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch nimmt. Eine solche Begründung trifft aber in den hier zu beurteilenden Fällen nicht zu. Der Insolvenzverwalter hat regelmäßig keinerlei Einfluss auf die neue Selbstständigkeit und gibt gegenüber Dritten insoweit auch keine verpflichtenden Erklärungen ab. Häufig gibt der Insolvenzverwalter auch zur Klarstellung etwaiges für die neue Selbstständigkeit genutztes Vermögen aus der Insolvenzmasse frei, um auf diese Weise möglichen Ansprüchen aus der Selbstständigkeit als Masseverbindlichkeiten entgegen zu treten. Dies ist nach der derzeitigen Rechtslage in Auslegung des 80 InsO i.v.m. 60, 32 Abs. 3 InsO möglich. Gesetzesänderung zur Klarstellung geplant An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzesentwurf zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BR-Drucks. 549/06 v ) eine Ergänzung des 35 InsO vorsieht. Darin wird dann ausdrücklich im Gesetz klargestellt, dass der Insolvenzverwalter erklären kann, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Diese Erklärung ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen. 13. Antragsrücknahme und Neuantrag Rücknahme des RSB-Antrages ist umstritten Eine Möglichkeit, auch für die Forderungen der Neugläubiger RSB zu erhalten, könnte man in der Antragsrücknahme des laufenden Verfahrens und dem Neuantrag unter Ein- Restschuldbefreiungsphase - InsbürO 2007 Ausgabe << >> beziehung der neuen Gläubiger suchen. Die Rücknahme eines Insolvenzantrages ist allerdings gem. 13 Abs. 2 InsO nur bis zur Verfahrenseröffnung möglich und führt daher zu keiner Lösung für die hier zugrunde liegenden Fälle. 4 InsO i.v.m. 269 Abs. 1 ZPO befähigt den Schuldner allerdings, einen Antrag auf Erteilung der RSB noch bis zur Ankündigung einer solchen gem. 291 Abs. 1 InsO zurückzunehmen, was gleichzeitig auch mit dem Widerruf der Abtretungserklärung gem. 287 Abs. 2 InsO verbunden wäre. Das anhängige Insolvenzverfahren würde zwar dadurch nicht beendet und der Schuldner von den dort berücksichtigten Insolvenzforderungen nicht befreit werden. Aber der Schuldner könnte einen neuen Insolvenzantrag verbunden mit dem RSB-Antrag stellen, um dann in diesem neuen Verfahren alle Forderungen zu berücksichtigen. Die im laufenden Verfahren ggf. gewährte Kostenstundung würde allerdings in dem Fall aufgehoben werden, da für eine solche Stundung der RSB-Antrag gem. 4a Abs. 1 Satz 1 InsO und damit die Möglichkeit der Erteilung der RSB Voraussetzung ist. Mit der Antragsrücknahme auf RSB entfällt diese Voraussetzung. Vom Schuldner wäre damit unverzüglich der Gerichtskostenvorschuss gem. 6 GKG für die anfallenden Gebühren nach 23 GKG i.v.m. Nr GKG einzuzahlen. Später würden ihm zusätzlich die Kosten des Insolvenzverwalters gem. 63 InsO auferlegt. Für eine erneute Kostenstundung im zweiten Insolvenzverfahren lägen in diesem Fall zwar keine Versagungsgründe des 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vor. Ob die Rücknahme des RSB-Antrages im ersten Insolvenzverfahren ggf. ein Grund für die Versagung der erneuten Kostenstundung im zweiten Verfahren ist, Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

7 mag an dieser Stelle nicht näher erörtert werden. Unterschiedliche Auffassungen gibt es in der Literatur und Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Rücknahme des RSB-Antrages überhaupt noch nach Ankündigung einer RSB möglich ist. Nach der vorgenannten Vorschrift des 269 Abs. 1 ZPO wäre dies grds. ausgeschlossen. Man kann auf die Intention des Gesetzgebers schließen, dass die Sperrfrist von 10 Jahren gem. 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht umgangen werden soll. Daher soll eine Antragsrücknahme nach der Ankündigung der RSB ausgeschlossen sein (HambKomm- InsO, 287 Rn. 6 m.w.n.). Andere halten eine Antragsrücknahme bis zur Entscheidung über die RSB und damit während der gesamten Wohlverhaltensperiode für zulässig (HK-InsO, 287 Rn. 10 m.w.n.) 14. Wirkung der RSB im laufenden Verfahren Erlass der Restschuld befreit Schuldner von allen Forderungen Wird die RSB im laufenden Verfahren erteilt, dann wirkt sie gem. 301 InsO gegenüber allen Insolvenzgläubigern, also auch denjenigen, die keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Entscheidend für die Wirkung der RSB ist also, wann die jeweiligen Forderungen begründet wurden. Lag das Datum vor der Insolvenzeröffnung, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach 38 InsO. Lag es dahinter, handelt es sich um eine Neuverbindlichkeit, für die die RSB nicht wirkt. Ausnahme: Forderungen des 302 InsO Darüber hinaus sind Forderungen des 302 InsO von der RSB ausgenommen, so z.b. Forderungen aus unerlaubter Handlung. Diese Gläubiger können nach Beendigung der RSB-Phase ihre Forderungen aufgrund eines vollstreckbaren Auszuges aus der Insolvenztabelle gem. 201 InsO uneingeschränkt und damit im Wege der Vollstreckung gegen den Schuldner geltend machen. Der Vollstreckungsschutz endet mit Erteilung der RSB, weil dann auch die Laufzeit der Abtretungserklärung endet ( 294 Abs. 1 InsO ). 15. Vollstreckungsmöglichkeit der neuen Gläubiger Vollstreckungsverbot ist unterschiedlich im Insolvenzverfahren und der RSB-Phase Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen gem. 89 Abs. 2 InsO in Vermögenswerte der Insolvenzmasse, so auch in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge auch für die Gläubiger untersagt, die keine Insolvenzgläubiger sind. Wären Neugläubiger bereits während der Dauer des Insolvenzverfahrens vorhanden, müssten sie das Vollstreckungsverbot des 89 Abs. 2 InsO beachten. Restschuldbefreiungsphase - InsbürO 2007 Ausgabe << >> Während der RSB-Phase gilt ein Vollstreckungsverbot über 294 Abs. 1 InsO für die weitere Laufzeit der Abtretung nach 287 Abs. 2 InsO. Diese endet mit der Erteilung oder Versagung der RSB nach 300 InsO. Der Vollstreckungsschutz des Schuldners gilt allerdings lediglich gegenüber den Insolvenzgläubigern. Die neuen Gläubiger sind - wie zuvor erläutert - keine Insolvenzgläubiger, sodass für sie dieses Vollstreckungsverbot während der Wohlverhaltensperiode keine Anwendung findet. 16. Vollstreckbares Vermögen Kaum vollstreckbares Vermögen für Neugläubiger vorhanden Die Frage, die sich dann anschließt, ist, in welches Vermögen können die Neugläubiger denn vollstrecken? Während der Dauer des Insolvenzverfahrens fallen alle Vermögenswerte gem. 35 InsO in die Insolvenzmasse. Dazu gehören diejenigen, die schon bei Insolvenzeröffnung vorlagen, aber auch der Neuerwerb des Schuldners, so z.b. pfändbare Einkommensanteile und Steuererstattungen (s. Welsch, Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

8 DZWIR 2006, 406 ff. ). Ausgenommen hiervon sind lediglich Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Hierzu kann ggf. auch das Vermögen aus einer neuen Selbstständigkeit gehören. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 12. Abs. 3 verwiesen. Erst während der RSB, die mit Aufhebung ( 200 InsO ) oder Einstellung des Insolvenzverfahrens ( 211 InsO ) beginnt und die Ankündigung der RSB gem. 291 InsO voraussetzt, hat der dann bestellte Treuhänder lediglich noch die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners möglichen pfändbaren Einkommensanteile zu vereinnahmen ( 292 InsO ) oder den hälftigen Wert von erlangten Erbschaften vom Schuldner entgegen zu nehmen ( 295 InsO ). Das Vollstreckungsverbot des 89 Abs. 2 InsO gilt nicht mehr während der Wohlverhaltensperiode und das des 294 Abs. 1 InsO - wie ausgeführt - nicht für Neugläubiger. Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens dürfen diese Neugläubiger daher Lohn- und Gehaltspfändungen vornehmen. Solche Vollstreckungsmaßnahmen führen allerdings zu keinem Erfolg, da die Abtretung an den Treuhänder ( 287 Abs. 2 InsO ) vorliegt und damit zunächst zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber des Schuldners hat die Rangfolge des 827 ZPO zu beachten. Einziges Ziel einer solchen Pfändung könnte die Sicherung eines späteren Ranges sein. Während WVP sind Steuererstattungsansprüche pfändbar Darüber hinaus könnten Steuererstattungsansprüche, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehen, von den Neugläubigern gepfändet werden. Sie stehen dem Treuhänder während der Wohlverhaltensperiode nicht zu (s. Hackenberg, InsbürO 2005, 444 ff. ; Welsch, DZWIR 2006, 406 ff. ). Auch etwaige wertvolle Gegenstände, die der Schuldner sich von seinem pfändungsfreien Einkommen kauft, z.b. ein Fernseher, wären pfändbar oder würden ggf. im Rahmen einer Austauschpfändung nach 811a ZPO für den Vollstreckungsgläubiger zu einem Erlös führen. Gleiches gilt für den hälftigen Wert von erlangten Erbschaften. Auch dieser ist pfändbar, da nur 50 % an den Treuhänder abzuführen sind. 17. Insolvenzantrag der Neugläubiger Insolvenzanträge der Gläubiger i.d.r. aussichtslos Wegen der Möglichkeit von Insolvenzanträgen durch Neugläubiger wird auf die Ausführungen von Dr. Pape ( InsbürO 2006, 221 f. ) verwiesen. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens werden solche als unzulässig angesehen, da ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle (BGH, ZInsO 2004, 739 ). Grund hierfür sei, dass das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse des bereits anhängigen Verfahrens falle. Während der Wohlverhaltensperiode seien solche Anträge dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht werde, dass pfändbares Vermögen vorhanden sei, weil ansonsten ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Diese Regelung gilt allerdings nur für Gläubigeranträge. Bei Eigenanträgen der Schuldner kommt es auf den Erfolg der voraussichtlichen Befriedigung der Gläubiger nicht an. Hierzu wird auf die vorstehende Ziffer 8. verwiesen. Die Gläubiger dürften allerdings kein Interesse daran haben, ein neues Insolvenzverfahren anhängig zu machen, wenn sie von der ersten RSB-Phase bereits Kenntnis haben, da ihre Erfolgsaussichten bei Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen in das zuvor genannte Vermögen besser sein dürften. Restschuldbefreiungsphase - InsbürO 2007 Ausgabe << >> 18. Neuverbindlichkeiten Grund für Versagung im laufenden Verfahren? Begründung der Neuverbindlichkeiten kein Versagungsgrund Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

9 Die weitere Frage, die sich stellt, ist, ob diese Neuverbindlichkeiten einen Versagungsgrund darstellen, der ggf. zur Versagung der RSB von den Altverbindlichkeiten führt. Aber aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen des 290 InsO für die Ankündigung der RSB und des 295 InsO für die spätere tatsächliche Erteilung kann man einen solchen Schluss nicht ziehen. Sie sind abschließend und lassen keine weiteren Interpretationen zu ( AG Göttingen, Beschl. v IN 79/05, ZInsO 2005, 1226 ). 19. Überprüfung der Angaben des Schuldners Möglichkeit der Insolvenzantragstellung an unterschiedlichen Orten Theoretisch wäre es auch denkbar, dass der Schuldner in eine andere Stadt zieht und dort einen neuen Insolvenzantrag stellt, ohne von dem bereits anhängigen Verfahren zu berichten. Aufgrund der Bekanntmachungspflicht des 30 Abs. 1 InsO und des Internetportals hat das Gericht zwar die Möglichkeit, zu prüfen, ob ggf. bereits andere Verfahren anhängig sind. Nach Kenntnis der Autorin ist eine solche Prüfung für ganz Deutschland aber bislang nicht abschließend möglich. Der Gesetzesentwurf zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BR-Drucks. 549/06 v ) sieht zwar eine Änderung des 9 InsO vor. Danach sollen öffentliche Bekanntmachungen grds. durch Veröffentlichungen im Internet erfolgen und Veröffentlichungen in den Printmedien eingestellt werden. Dies würde die abrufbaren Informationen im Internet grds. verbessern. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet v (BGBl. I, S. 677) sieht allerdings vor, dass nach Ablauf von zwei Wochen nach der erfolgten Bekanntmachung eine Abfrage nur dann noch möglich ist, wenn der Sitz des Insolvenzgerichts und eine weitere Angabe zum Schuldner eingegeben werden. Gerade dies verdeutlicht, dass die mehrfache Antragstellung an verschiedenen Orten nicht durch Veröffentlichungen im Internet vermieden werden kann, da man bei einer Abfrage aus Praktikabilitätsgründen nicht unendlich viele Insolvenzgerichte ausprobieren kann, um ggf. zu den gesuchten Informationen zu gelangen. Unabhängig davon ist der Schuldner allerdings zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Würde er demnach in der in 4a Abs. 1 Satz 3 InsO geforderten Erklärung für die Verfahrenskostenstundung über mögliche Versagungsgründe des 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO falsche Angaben machen, würde dies die Strafbarkeit des Betruges nach 263 StGB begründen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In dem Fall hätte der Schuldner dann durch Täuschung des Gerichts die Kostenstundung erschlichen (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 4a Rn. 7). 20. Berücksichtigung der "alten" Insolvenzgläubiger im neuen Verfahren Abschließend stellt sich die Frage, wie mit den Insolvenzgläubigern aus dem ersten Verfahren umzugehen ist. Sind diese im neuen Verfahren zu berücksichtigen? Für eine Antwort sind verschiedene Situationen zu unterscheiden: a) Erteilung der RSB Forderungen der Gläubiger "existieren" nicht mehr Wird die RSB im ersten Insolvenzverfahren erteilt, verlieren sämtliche Gläubiger gem. 286 i.v.m. 301 Abs. 1 InsO ihre Ansprüche gegen den Schuldner. Der Schuldner wird von all diesen Verbindlichkeiten befreit. Dies gilt gem. 301 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Gemeint sind hier allerdings die Insolvenzgläubiger des 38 InsO, die also am Tag der Insolvenzeröffnung des ersten Verfahrens fällige Ansprüche hatten. S. hierzu in die vorstehenden Ausführungen zur Ziffer 14. Da solche Verbindlichkeiten mit der Erteilung der RSB untergehen, können sie in einem zweiten Insolvenzverfahren auch nicht mehr geltend gemacht werden Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

10 b) Versagung der RSB Forderungen werden im neuen Verfahren berücksichtigt Wird die RSB versagt, können die Gläubiger ihre Forderungen wieder uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen ( 201 InsO ). Einen Vollstreckungsschutz gibt es Restschuldbefreiungsphase - InsbürO 2007 Ausgabe << hier zunächst nicht. Daher hat der Schuldner ein Interesse an einem weiteren Insolvenzverfahren mit der Erteilung der RSB. Nach den Kommentierungen zu 38 InsO sind alle diejenigen Forderungen Insolvenzforderungen, die bei Insolvenzeröffnung bestanden. Darunter würden bei erneuter Insolvenzantragstellung dann auch die Forderungen fallen, die aus dem ersten Verfahren resultieren und für die die RSB versagt wurde. Nach einer Entscheidung des AG Marburg (Beschl. v IN 17/05, ZInsO 2005, 726 ) kann der Schuldner aber denselben Bestand an Verbindlichkeiten nicht in einem zweiten Insolvenzverfahren berücksichtigen lassen, dies nicht einmal für den Fall, dass sein Antrag auf RSB im ersten Verfahren als unzulässig verworfen wurde ( AG Marburg, Beschl. v IN 17/05, ZInsO 2005, 726 ). Das AG Marburg stellt dabei allerdings darauf ab, dass ein neuer Antrag nur deshalb unzulässig sei, weil gerade keine weiteren Forderungen Dritter angegeben waren. Dies heißt im Umkehrschluss, dass ein Antrag zulässig sein müsste, wenn weitere Forderungen bestehen. Die weitere Frage, die sich stellt, ist die der Wirksamkeit der für vollstreckbar erklärten Tabellenauszüge gem. 201 InsO aus dem ersten Verfahren. Sollen die Forderungen nunmehr noch einmal in die Tabelle aufgenommen werden, um dann noch einmal später einen Tabellenauszug zu erteilen? Grds. gillt bei Vollstreckungstiteln, dass diese ursprünglichen Titel ihre Wirkung verlieren mit der Eintragung in die Tabelle (HambKomm-InsO, 201 Rn. 11 f.). Dadurch soll gewährleistet werden, dass keine weiteren Urkunden existieren, aus denen die Vollstreckung betrieben werden kann. Auf diesen alten Titeln ist die Eintragung in die Insolvenztabelle daher zu vermerken ( 178 Abs. 2 InsO ). Risiko des Versagungsantrages durch diese Gläubiger Problematisch bei dieser Art von Altforderungen ist, dass diese Gläubiger ja gerade die Versagung der RSB aus dem alten Verfahren kennen. Sie können daher leicht einen Versagungsantrag - wie oben geschildert - stellen. Die Wahrscheinlichkeit der Antragstellung durch diese Gläubiger ist sicherlich höher als bei den Neugläubigern. Damit würde dieses neue Verfahren vor Ablauf der 10 Jahre in dieser Konstellation bei der Versagung der RSB wenig Sinn machen. c) Fehlende Entscheidung über RSB Wenn der weitere Insolvenzantrag gestellt wird, während das erste Verfahren noch läuft - z.b. wie oben ausgeführt, innerhalb der letzten zwei Jahre der Wohlverhaltensperiode des ersten Verfahrens - dann ist eine Entscheidung über die RSB im Hinblick auf die in diesem Verfahren "anhängigen" Verbindlichkeiten noch gar nicht getroffen. Eine Berücksichtigung dieser in dem ersten Verfahren "anhängigen" Verbindlichkeiten dürfte in dem neuen Verfahren damit ausgeschlossen sein. 21. Ergebnis Zweiter Insolvenzantrag ist risikoreich, aber nicht ausgeschlossen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

11 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die einen neuen Insolvenzantrag des Schuldners wegen neuer Verbindlichkeiten untersagen würde. Über die 10-jährige Sperrwirkung haben die Gläubiger nach 290 Abs. 1 InsO zu entscheiden, indem sie von ihrem Recht der Beteiligung an dem Verfahren Gebrauch machen. Lassen sie diese Möglichkeit ungenutzt, stünde einer erneuten Insolvenzantragstellung spätestens nach Ablauf der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode, aber auch bereits nach 4-jähriger Dauer des ersten Insolvenzverfahrens nichts mehr im Wege, da dann eine erneute Abtretung von pfändbaren Einkommensanteilen möglich wird. Lediglich eine Kostenstundung wird nicht bewilligt werden. Der Schuldner hat daher einen Kostenvorschuss zu leisten und das erhebliche Risiko zu tragen, dass ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, der leicht glaubhaft zu machen ist und für den Fall der Antragstellung sicherlich auch greifen wird. Hinsichtlich der Möglichkeit der Antragsrücknahme während der Wohlverhaltensperiode werden sicherlich noch die Entscheidungen höherer Gerichte abzuwarten sein, da hier die Literaturmeinungen derzeit zu sehr voneinander abweichen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

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