Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HPM GmbH, Halcomstraße 1 3, Landsberg / OT Queis im Folgenden HPM genannt

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HPM GmbH, Halcomstraße 1 3, Landsberg / OT Queis im Folgenden HPM genannt 1. Allgemeines, Geltungsbereich 1.1 Nachfolgende AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen von HPM mit Dritten ( Kunden"). Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf, Lieferung und Montage beweglicher Sachen ( Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob HPM die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. 1.2 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass HPM auf ihre Geltung stets erneut hinweisen muss. Durch die erstmalige Bestellung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung der jeweils aktuellen AGB auch für künftige Verträge. 1.3 Von den nachfolgenden AGB insgesamt oder teilweise abweichende oder ergänzende AGB des Kunden sind für HPM unverbindlich, auch wenn HPM nicht widerspricht und/oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden vorbehaltlos Lieferungen/Leistungen erbringt oder der Kunde erklärt, nur zu seinen AGB Lieferungen/Leistungen entgegen nehmen zu wollen. Abweichende oder ergänzende AGB des Kunden sind für HPM nur verbindlich, wenn und soweit HPM der Geltung dieser schriftlich zugestimmt hat. 1.4 Durch anderweitige Individualvereinbarungen zwischen HPM und dem Kunden treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden AGB außer Kraft. 1.5 Sämtliche Willenserklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber HPM abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1.6 Sofern in den nachfolgenden AGB auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften hingewiesen wird, kommt diesem Hinweis lediglich klarstellende Bedeutung zu, da auch ohne eine solche Klarstellung die gesetzlichen Vorschriften gelten, sofern und soweit sie in den nachfolgenden AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. 2. Vertragsschluss 2.1 Angebote von HPM sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (wie z.b. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - gleich in welcher Form - überlassen haben. An solchen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. 2.2 Angebote von HPM sind nur verbindlich, wenn sie gegenüber dem Kunden schriftlich erfolgen und als solche bezeichnet sind. Der Kunde ist verpflichtet, HPM auf offensichtliche Irrtümer (z.b. Schreib- und Rechenfehler) und auf etwaige Unvollständigkeiten von Angeboten unverzüglich nach Erkennen hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag gem. 154 BGB als nicht zustande gekommen. HPM hält sich an Angebote 21 Kalendertage gebunden, sofern nichts anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde. 2.3 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HPM berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang bei HPM anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.b. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Bestellung durch HPM erfolgen. 2.4 Der Liefer- und Leistungsumfang der von HPM zu erbringenden Leistungen ergibt sich

2 aus den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Leistungsbeschreibungen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch HPM und werden ggf. gesondert abgerechnet. Andere in den Vertragsunterlagen nicht berücksichtigte Vorgaben, insbesondere öffentlicher Stellen wie Berufsgenossenschaften oder des Gewerbeaufsichtsamtes werden auf Wunsch des Kunden auf gesonderte Abrechnung eingearbeitet. Sind nach Vertragsschluss Änderungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfangs auf Grund technischen Fortschritts etc. erforderlich, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen. Gleiches gilt, sofern nach Vertragsschluss aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften bzw. Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen notwendig werden. 2.5 HPM behält sich vor, die Lieferung und Leistung von der Stellung einer Finanzierungsbürgschaft / Finanzierungsbestätigung über den Kaufpreis eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes abhängig zu machen. 3. Preise, Zahlungsbedingungen 3.1 Die vereinbarten Preise schließen alle Transportkosten einschließlich Verpackung, Kosten einer etwaigen gewünschten Transportversicherung, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Nebenkosten und öffentliche Abgaben ein oder werden explizit ausgewiesen. Bei Lieferungen ins Ausland sind von HPM im Ausland zu erbringende Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben jedoch vom Kunden zu erstatten. 3.2 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise; hinzu kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlichen Höhe, die HPM in Rechnung stellt. Für Anzahlungen und sonstige vom Kunden vor Bewirkung unserer Lieferung oder Leistung zu erbringende Zahlungen, für die eine Umsatzsteuerpflicht bei uns im Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, erstellen wir Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig. 3.3 Die vereinbarten Preise gelten nur bei Bestellung des kompletten Angebotsvolumens in einer zusammenhängenden Lieferung durch den Kunden. Sollten Komponenten aus dem Angebot an Dritte vergeben werden, so behält sich HPM vor, dem Kunden einen entsprechenden Koordinierungsaufwand zu berechnen. 3.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Zahlungen binnen 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. 3.5 HPM ist berechtigt, kaufmännische Fälligkeitszinsen ( 353 HGB) zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zu zahlen. 3.6 Etwaige - gleich aus welchem Grund - bei der Transferierung des Kaufpreises in die Bundesrepublik Deutschland auftretende Schwierigkeiten und Nachteile gehen zu Lasten des Kunden. 4. Lieferzeit, Lieferverzug 4.1 Lieferfristen werden zwischen den Parteien, ggf. auch erst nach Bestellung, mittels eines Liefertermins festgelegt. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie individuell schriftlich vereinbart wurden. 4.2 Sobald HPM erkennt, dass Lieferfristen aus Gründen, die HPM nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird HPM den Kunden unverzüglich hierüber informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung

3 aus Gründen, die HPM nicht zu vertreten hat, auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist HPM berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Kaufpreiszahlungen des Kunden werden erstattet. Einen Fall der Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne stellt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von HPM durch einen Zulieferer dar, wenn HPM ein kongruentes Deckungsgeschäft mit diesem geschlossen hat, dieser aber, ohne hierzu berechtigt zu sein, nicht wie vereinbart geliefert hat. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von HPM sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung von Verträgen bei Ausschluss der Leistungspflicht gem. 275 BGB. Ferner unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden, insbesondere sein Recht, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten ( 323 BGB). 4.3 Für den Eintritt des Lieferverzuges durch HPM sind die gesetzlichen Vorschriften maßgeblich mit der Abweichung, dass der Eintritt abweichend von 286 Abs. 2 BGB eine Mahnung des Kunden voraussetzt. 5. Leistung, Gefahrübergang, Annahmeverzug 5.1 HPM übernimmt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, keine etwaigen beim Kunden erforderlichen Vorarbeiten (Ziff. 4.1); diese sind vom Kunden auf dessen Kosten zu erbringen. 5.2 HPM ist zu Teillieferungen und Vorauslieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. HPM ist berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. 5.3 Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist HPM berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen. 5.4 Mit Anlieferung der Ware am Lieferort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Teillieferung handelt und/oder HPM noch Leistungen durchzuführen hat und / oder diese noch nicht abgenommen worden sind. 5.5 Lieferungen werden grundsätzlich während der regulären Werkstattarbeitszeit, d. h. montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr, erbracht. Zur Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten ist HPM nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung und ggf. Übernahme etwaiger damit verbundener Mehrkosten durch den Kunden verpflichtet. Wartezeiten bei der Lieferung, die durch HPM nicht zu vertreten sind, können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. 5.6 Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung durch HPM die Ware danach zu prüfen, ob die Lieferung den vertraglichen Anforderungen entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Zahlung nicht verweigern. Zeigt der Kunde innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung keine Mängel an bzw. nutzt er die gelieferte Ware und durchgeführte Leistung ohne Zustimmung von HPM, gilt die Ware als unbeanstandet geliefert und zur Zahlung nach Zahlungsziel fällig. Dazu auch Punkt 7.3.

4 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (insbesondere Saldoforderungen) Eigentum von HPM. 6.2 Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen durch Dritte hat der Kunde den Dritten auf das Eigentumsrecht von HPM hinzuweisen und HPM unverzüglich zu benachrichtigen. 6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Wasserund sonstige Schäden für die Dauer des Eigentumsvorbehalts zu versichern und HPM dies nachzuweisen. Der Kunde tritt sämtliche Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts unwiderruflich an HPM ab. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat HPM das Recht, entsprechende Versicherungen in dem von HPM für notwendig gehaltenen Umfang im eigenen Namen abzuschließen; die entsprechenden damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 6.4 Der Kunde hat die Pflicht, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in einwandfreiem Zustand zu erhalten und durch richtige Lagerung zu sichern. Er hat HPM jederzeit Auskunft über die Vorbehaltsware, insbesondere auch des jeweiligen Standortes zu geben. HPM ist berechtigt, die Ware jederzeit zu besichtigen. 6.5 Bei Verstoß des Kunden gegen vorstehende Verpflichtungen ist HPM berechtigt, die gesamte Restschuld für die Ware sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In dem Fall, dass der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung die gesamte Restschuld zahlt bzw. die verlangten Sicherheiten stellt, ist HPM dann berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder droht der Verlust oder Untergang der Ware, ist HPM berechtigt, die Ware in Besitz zu nehmen. Hiermit verbundene Kosten trägt der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung durch HPM gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 6.6 HPM ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die wieder in Besitz genommene Ware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug vom Kunden zu tragender Rücknahme- und Erlöskosten mit der Zahlungsverpflichtung des Kunden verrechnet. 6.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist HPM auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von HPM verpflichtet. 7. Mängelansprüche des Kunden 7.1 Im Falle von Sach- und Rechtsmängeln und sonstigen Pflichtverletzungen durch den Kunden finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 7.2 HPM haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ( 434 BGB) insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit i.s.v. 434 BGB gelten nur diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Angebotsunterlagen - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. HPM haftet nicht für öffentliche Äußerungen

5 ihrer Zulieferer oder Dritter. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, richtet sich die Haftung nach den 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. 7.3 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzt die Einhaltung der kaufmännischen Untersuchungs- und Mängelanzeigepflichten ( 377, 381 BGB) voraus. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist HPM hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 7 Kalendertagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Die Haftung für nicht oder nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen 7.4 Im Falle eines Mangels ist HPM zur Nacherfüllung verpflichtet, wobei HPM berechtigt ist zu wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen soll. In jedem Fall ist HPM berechtigt, die jeweils geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen; der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des noch ausstehenden Kaufpreises zurückzubehalten. 7.5 Der Kunde ist verpflichtet, HPM die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde HPM die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 7.6 HPM trägt die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten nur dann, wenn sich herausstellen sollte, dass tatsächlich ein Mangel vorlag; andernfalls trägt der Kunde diese Kosten. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt hiervon unberührt. 7.7 In dringenden Fällen kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und von HPM Ersatz der hierfür getätigten und erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. 7.8 Schlägt die Nacherfüllung durch HPM fehl oder ist eine solche für den Kunden unzumutbar oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist eine solche nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei nur unerheblichen Mängeln besteht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Recht zum Rücktritt. 7.9 Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die besonderen Bestimmungen des nachfolgenden Sonstige Haftung 8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HPM bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 8.2 Im Übrigen haftet HPM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 8.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HPM nur für Schäden wegen (i) (ii) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver-

6 tragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht oder wesentliche Vertragspflicht); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 8.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware durch HPM oder sofern und soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. 8.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn HPM die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (z.b. nach 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 9. Verjährung 9.1 Sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung. 9.2 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 1 Jahr ab Lieferung. 9.3 Die Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung bei Arglist. 9.4 Die vorstehenden kaufrechtlichen Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der gelieferten Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfristen nach 195, 199 BGB führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. 9.5 Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten in jedem Fall die Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.6 Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. 10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 10.1 Gegen Forderungen von HPM kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche berechtigt Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von HPM auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist HPM nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ( 321 BGB) bzw. zur Leistung nur gegen Vorauszahlung bzw. Sicherheiten verpflichtet; bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen ist HPM zum sofortigen Rücktritt berechtigt; im Übrigen richtet sich die Erforderlichkeit der Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird.

7 11. Verschwiegenheit 11.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen oder aus Anlass des Vertragsschlusses und/oder -durchführung bekannt gewordenen Informationen aus dem Bereich von HPM, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, streng vertraulich zu behandeln. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen Dritten zu offenbaren oder an diese weiterzugeben Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder jedermann zugänglich sind, oder die dem Kunden außerhalb des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen HPM und dem Kunden. 12. Geistige Schutzrechte An Mustern, Prospekten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen und Datenträger einschließlich Software bestehende geistige Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte behält sich HPM ausdrücklich vor. Vorstehende Unterlagen und Datenträger dürfen ohne Zustimmung von HPM weder vervielfältigt oder anderweitig genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden; auf Verlangen von HPM sind diese unverzüglich an HPM herauszugeben. 13. Gerichtsstand, anwendbares Recht 13.1 Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieser AGB und des jeweiligen Vertrages ist der Sitz von HPM. HPM ist jedoch berechtigt, auch Klage am Erfüllungsort zu erheben Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen HPM und dem Kunden, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Halle (Saale), Dezember 2011

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