Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom betreffend Verlust des Arbeitslosengeldes vom bis gemäß 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und festgestellt, dass Herr XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 10 AlVG für den Zeitraum bis verloren hat. Für den Zeitraum bis wird gemäß 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Am stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde). 2. In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer Interesse an der Grundausbildung Metall habe und für diesen Kurs vorgemerkt sei. Eine Vermittlung sei durch Deutschdefizite erschwert. Das Ziel der Betreuung sei, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar bei der Qualifizierung in Deutsch unterstütze. Die belangte Behörde erwarte vom Beschwerdeführer, dass er am vereinbarten Deutsch-Kurs teilnehme, selbstständig Aktivitäten (Aktivbewerbungen) setze und die Selbstbedienungsangebote nutze. Begründend wurde angeführt, dass im Kurs ausreichend Kenntnisse in Deutsch erlernt werden sollten, welche dem Beschwerdeführer den Einstieg ins Berufsleben erleichtern würden. Es werde vereinbart, dass er an der Qualifizierung "Deutsch" teilnehme, da er bisher keinen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz gefunden habe. Diese Qualifizierung verbessere die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermittlung und eine Qualifizierungsmaßnahme erhöhe die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtere dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung. Weiters ist angeführt, dass sollte der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund sich weigern, diesem Auftrag zur Nach- (Um)Schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach- (Um)Schulung vereiteln, dann habe dies eine Sanktion gemäß 10 AlVG zur Folge Seite 1 von 7

2 (Ausschuss von Arbeitslosengeld für 6 bzw. in weiterer Folge für 8 Wochen). Diese Vereinbarung gelte bis längstens Am erhielt der Beschwerdeführer von der Lehrgangsleitung eine Abmahnung, weil er jeden Tag ca. 15 Minuten zu spät zum Unterricht komme und außerdem seine Mitarbeit mangelhaft sei. Er habe daher gegen die Kursbesuchsvereinbarung verstoßen, welche dem Beschwerdeführer am zur Kenntnis gebracht worden sei. Somit könne sein Kursziel nicht erreicht werden. Schließlich wurde er dahingehend belehrt, dass im Falle eines weiteren Verstoßes ein Ausschluss vom Leistungsbezug im Ausmaß von zumindest 6 Wochen gemäß 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfolgen könne. 4. Am sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und brachte vor, dass er im Kurs "ausgegrenzt" werde und dass seine Fehler vor der Gruppe bekannt gegeben werden würden. Auf die Abmahnung angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er manchmal den Bus versäume. Weiters sei der Beschwerdeführer auf die Ernsthaftigkeit dieser Abmahnung hingewiesen und ausdrücklich über die Konsequenzen bei Kursausschluss (Sperre 10) hingewiesen und aufgefordert worden, die Kurszeiten pünktlichst einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe versprochen, ab morgen immer um 07:55 im Kurs zu sein. 5. Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer von der Kursleitung mitgeteilt, dass auch von ihm ein Beitrag zu leisten sei, vor allem durch vorbildliche Leistungsbereitschaft und hundertprozentige Anwesenheit im Unterricht sowie das Einhalten der getroffenen Vereinbarungen zu Kursbeginn, damit das Lehrziel erreicht werden könne. Aus gegebenem Anlass müsste das BFI Tirol den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der belangten Behörde vom Kurs ausschließen. Begründung: Tägliche Unpünktlichkeit, Verweigerung, die Anweisungen der Trainerin zu befolgen und die Bedrohung der Trainerin. Außerdem erhalte er ein Hausverbot in allen Gebäuden des BFI Tirol. 6. Am wurde mit dem Beschwerdeführer eine niederschriftliche Einvernahme geführt in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ihm von der belangten Behörde am der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme Deutschkurs beim BFI teilzunehmen, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Vorhalt des Kursausschlussberichtes gab der Beschwerdeführer an, dass Unpünktlichkeit vorgekommen sei, aber nicht jeden Tag. Seit der Kursverwarnung sei er immer pünktlich gewesen. Die Trainerin habe sich zunehmend respektlos ihm gegenüber verhalten. Er habe im Kurs Fragen stellen wollen, aber die Trainerin habe ihn ignoriert. Die Trainerin sei auf seine Fragestellungen nicht eingegangen. Die Trainerin habe ihm in einem aggressiven Ton zu verstehen gegeben, dass sie ihn vom Kurs ausschließen werde, wenn er so weiter bummle. 7. Mit Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes für den Zeitraum vom bis verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass er die Maßnahme zur Wiedereingliederung am vorzeitig beendet habe, da er vom Kurs durch sein Verhalten ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 8. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er am die Wiedereingliederungsmaßnahme Deutschkurs beim BFI begonnen habe. Die ersten 2 Wochen hätten reibungslos funktioniert und er sei immer pünktlich gewesen. Nach dem Wechsel des Kursortes zu den Viaduktbögen habe er vier Mal 5-15 Minuten Verspätung gehabt. Einmal sei er krank gewesen, wobei er hierfür selbstverständlich die Krankmeldung erbracht habe. Am habe er eine Abmahnung erhalten, die eine tägliche Verspätung von ca. 15 Minuten und mangelnde Mitarbeit konstatiert habe. Wegen der Unpünktlichkeit habe er sodann eine klärende Unterredung mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde gehabt. Außerdem sei er nach der Abmahnung pünktlich erschienen. Am habe es dann ein entscheidendes Ereignis gegeben. Die Trainerin habe auf ein inhaltliches Nachfragen seinerseits gemeint, dass dies sein Problem sei, dass er machen solle, was er wolle, ihr sei das egal. Wie in der Niederschrift vom dargestellt, sei die Trainerin auf seine Fragestellungen nicht eingegangen, habe ihm gegenüber respektloses und ignorierendes Verhalten gezeigt und habe ihm mit Kursausschluss gedroht. Er habe sodann am ein klärendes Gespräch mit der Trainerin haben wollen, um den Kurs sinnvoll weiterführen zu können, woraufhin sie ihn erneut ignoriert habe. Er habe dann kurzfristig den Raum verlassen, um sein Gemüt zu beruhigen, sei dann aber wieder in den Kurs gegangen. Am sei er dann von der Wiedereingliederungsmaßnahme ausgeschlossen worden. Als Gründe seien angeführt: "Tägliche Unpünktlichkeit, Verweigerung der Anweisungen der Trainerin zu befolgen, die Bedrohung der Trainerin". Dass die Unpünktlichkeit lediglich vereinzelt vorgekommen sei, habe er bereits festgestellt. Der Unterstellung, den Anweisungen der Trainerin nicht Folge geleistet zu haben, müsse er entgegenhalten, dass die Trainerin sich ihm gegenüber respektlos und ignorierend verhalten habe. Des Weiteren Seite 2 von 7

3 habe sie ihr Vertrauensverhältnis gebrochen, indem sie sich mit anderen Kursteilnehmern über seine Leistungen lustig gemacht und diese überhaupt thematisiert habe. Und zur Drohung könne er nur angeben, dass er gegenüber der Trainerin gemeint habe, dass, wenn sie lügen solle, sie eine negative Reaktion von Gott zu erwarten habe. Der ausstehende Erfolg der Maßnahme sei somit nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Des Weiteren sei anzumerken, dass er den Eindruck habe, dass die Trainerin offensichtlich ein persönliches Problem mit ihm als Person habe. Von einem Kurstrainingspersonal sei Professionalität zu erwarten, wo persönliche Befindlichkeiten keine Auswirkungen auf die Kursteilnehmer haben sollten. 9. In der Folge wurden seitens der belangten Behörde Einvernahmen mit Frau M S (BFI) und V H (BFI) durchgeführt. Weiters wurde von der belangten Behörde eine Aufstellung bezüglich der Unpünktlichkeit des Beschwerdeführers bei der Teilnahme am Kurs vom BFI eingeholt. 10. Mit Schreiben vom wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Akten samt Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass Frau M S, Trainerin des Deutschqualifizierungskurses und Frau V H, Kursleiterin des Deutschqualifizierungskurses, von der belangten Behörden als Zeugen einvernommen worden seien. Weiters sei von Frau V H eine Dokumentation betreffend der Verspätungen des Beschwerdeführers übermittelt worden. Da die 10-wöchige Bearbeitungsfrist der belangten Behörde mit geendet habe und es innerhalb dieser Frist nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Parteiengehör zu gewähren, werde dieser Akt nunmehr zur weiteren Bearbeitung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. 11. Mit Schreiben vom wurden dem Beschwerdeführer nachweislich die Stellungnahme der belangten Behörde vom samt Einvernahmeprotokolle von Frau M S und Frau V H sowie der Aufstellung über die Unpünktlichkeiten des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt werde oder ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sofern kein ausdrücklicher Antrag erfolge, das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung ziehe, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In der Folge hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Arbeitslosengeld und erhielt in der Folge ab dem bis (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld Der Beschwerdeführer interessierte sich für den Kurs "Grundausbildung-Metall", die Testung der Deutschergebnisse ist jedoch sehr schlecht ausgefallen (9 von 70 Punkten), weshalb der Beschwerdeführer nicht in den Kurs "Grundausbildung-Metall" aufgenommen wurde. Am wurde zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er einen Deutschkurs absolviert, um ihm seinen Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern. Im Zuge dieser Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass er im Falle der Weigerung an der Teilnahme ohne triftigen Grund oder einer Vereitelung des Erfolgs der Schulungsmaßnahme gemäß 10 AlVG für die Dauer von sechs Wochen seinen Arbeitslosengeldanspruch verlieren wird Mit wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde für den Zeitraum bis auf den Deutschqualifizierungskurs beim BFI aufgebucht und der Beschwerdeführer hat diesen Kurs auch begonnen. Am hat der Beschwerdeführer eine Abmahnung vom BFI erhalten, mit der Begründung, dass er jeden Tag um 15 Minuten zu spät kommt und seine Mitarbeit mangelhaft ist. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer vom bis Mal jeweils zwischen 10 und 20 Minuten zu spät zum Kurs erschienen. Am hat der Beschwerdeführer die Kursleiterin, Frau M S mehrfach beschumpfen, weshalb diese den Hausdienst zu Hilfe rief. Nachdem der Beschwerdeführer sich weigerte nach Aufforderung des Hausdienstes den Seminarraum zu verlassen, wurde die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer hat Frau M S in der Folge gedroht, dass ihr was passieren würde. Dies gab Frau M S auch gegenüber der Polizei an. Seite 3 von 7

4 Der Beschwerdeführer wurde in der Folge noch am vom Kurs ausgeschlossen und es wurde gegen ihn ein Hausverbot für das BFI ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Erfolg der ihm zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zunichte gemacht bzw. vereitelt Mit hat der Beschwerdeführer eine Beschäftigung aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum Antrag und dem Bezug des Arbeitslosengeldes wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer für den Kurs "Grundausbildung -Metall" interessiert hat, jedoch seine Deutschkenntnisse sehr schlecht ausgefallen sind, wurde den diesbezüglichen Aktenvermerken entnommen und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung basieren auf der diesbezüglichen Kopie, welche sich im Akt der belangten Behörde befindet Dass der Beschwerdeführer am von der belangten Behörde für den Zeitraum bis auf den Deutschqualifizierungskurs beim BFI aufgebucht wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom , welche unwidersprochen blieb Dass der Beschwerdeführer die Kursleiterin beschumpfen und bedroht hat, was schließlich zu seinem Ausschluss aus dem Kurs und einem Hausverbot geführt hat, basiert auf der niederschriftlichen Aussage der Kursleiterin M S vor der belangten Behörde am Das Einvernahmeprotokoll wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt, er ist diesen Aussagen in der Folge nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu den Verspätungen des Beschwerdeführers basieren auf den übereinstimmenden Angaben der Kursleiterin V H und der Trainerin M S in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vom vor der belangten Behörde. Weiters wurde von der Frau V H eine Liste, in der alle Verspätungen des Beschwerdeführers aufgelistet sind, vorgelegt. Auch diese Liste wurde dem Beschwerdeführer mit de Möglichkiet zur Stellungnahme übermittelt und er hat sich dazu in der Folge nicht weiter geäußert Da der Sachverhalt aus der Aktenlage - insbesondere nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahmen von zwei Zeugen geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß 24 VwGVG entfallen. Dem Beschwerdeführer wurden die Ermittlungsergebnisse nachweislich zugstellt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen kann und andernfalls das Gericht von einer Verhandlung absehen kann. Der Beschwerdeführer hat trotz dieser Belehrung keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, weshalb die Unterlassung der Antragstellung als schlüssiger Verzicht auf eine solche gewertet wird (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 24 Anm 10). Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlagebericht vom ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 6 BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Seite 4 von 7

5 Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt: 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.2 Zu Spruchteil A) Die maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet wie folgt: 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen Seite 5 von 7

6 auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen. (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er aus dem Deutschkurs ausgeschlossen wurde, den Erfolg der Maßnahme zur Wiedereingliederung vereitelt hat. Vorauszuschicken ist, dass die Zuweisung zu einer Maßnahme voraussetzt, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen (vgl VwGH vom , Zl. 2013/08/0280). Im beschwerdegegenständlichen Verfahren wollte der Beschwerdeführer einen Kurs "Grundausbildung-Metall" absolvieren, aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kurs zugelassen werden. Es wurde daher mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er zunächst einen Deutschkurs absolviert. Dass der Deutschkurs daher dem Ziel der Verbesserung von notwendigen Fähigkeiten des Arbeitslosen diente, ist daher für das Gericht evident. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042). Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, da aus der Betreuungsvereinbarung vom hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer der Grund für die Maßnahme mitgeteilt wurde und er auch auf die Rechtsfolgen einer Vereitelung/Weigerung gemäß 10 AlVG hingewiesen wurde Es war daher weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein gesetztes Verhalten den Erfolg des Deutsch-Kurses vereitelt hat: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH vom , Zl. 2013/08/0279). Seite 6 von 7

7 Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt, da er konsequent gegen die Kursbesuchsvereinbarung verstoßen hat, da er regelmäßig zwischen 10 und 20 Minuten zu spät zum Unterricht erschien. Auch nach einer Abmahnung am und trotz ausdrücklicher Belehrung über die Konsequenz eines weiteren Verstoßes hat der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht abgestellt. Schließlich hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am (Bedrohung der Kurstrainerin) erwirkt, dass er aus dem Deutschkurs ausgeschlossen und sogar über ihn ein Hausverbot für das BFI ausgesprochen wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten kann daher nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich für möglich hielt, dass er durch seine Handlungen vom Deutschkurs ausgeschlossen und er daher den Erfolg des Deutschkurses verhindert und er hat sich trotzdem damit abgefunden Aus diesen Überlegungen hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom für 6 Wochen verloren hat Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß 10 Abs. 3 AlVG jedoch ganz oder teilweise nachzusehen. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht zu üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht. Unter einer anderen Beschäftigung isd 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des 10 Abs. 2 AlVG idf BGBl. Nr. 502/1993 ausgesprochen, dass, wenn eine solche Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen wird, dies unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) darstelle. Dies habe zur Konsequenz, dass gegebenenfalls auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen wäre. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe angeführt, warum eine Nachsicht zu gewähren wäre. Aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer am und damit innerhalb der Sperrfrist - eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, welche auch bis zum und somit über die Sperrfrist hinaus - reichte. Insofern liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG vor (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom zu Zl. 2007/08/0234). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedoch lediglich für 3 Wochen eine Beschäftigung ausgeübt hat und unter Berücksichtigung des Verhaltens, das zum Verhängen der Sperre geführt hat, war nach Ansicht des Gerichtes nur eine Nachsicht von 1 Woche angemessen. Da der Beschwerdeführer ab dem ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:I Seite 7 von 7

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