Andere Verteilung der Normalarbeitszeit Andere Verteilung der Normalarbeitszeit Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
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- Justus Gerber
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1 Arbeitszeitflexibilisierung: Andere Verteilung der Normal- arbeitszeit gemäß AZG Dr. Florian Burger Institut für Arbeits- und ozialrecht, Wohn- und Immobilienrecht und Rechtsinformatik Leopold-Franzens Franzens-Universität Innsbruck. Juni 008 tandardmodell des AZG (Vollzeitbeschäftigung) 9 AZG (HAZ): 0h/Tag 0h/Woche Ø 8h/7W AZG (NAZ) 8h/Tag 0h/Woche Flexibilisierung durch berstunden 0% berstundenzuschlag teuer nicht grenzenlos zwischen HAZ und NAZ pro Tag: 9.-0.h pro Woche:.-0.h Abs AZG (neu) nur mit Kollektivvertrag tägl. NAZ bis zu 0h wöchentl. NAZ unverändert 0h Mo Di Mi Do Fr a o tnaz: 0h wnaz: 0h thaz: 0h whaz: 0h Σ 0h berstunden: 0 Abs AZG ( Freizeitverlängerung ) ohne Kollektivvertrag für längere wöchentl. oder tägl. Ruhezeit, regelmäßig tägl. NAZ bis zu 9h wöchentl. NAZ unverändert 0h Mo Di Mi Do Fr a o tnaz: 9h wnaz: 0h thaz: 0h whaz: 0h Σ 0h berstunden: 0 Abs 8 AZG ( -Tage-Woche ) Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung tägl. NAZ bis zu 0h wöchentl. NAZ unverändert 0h Wochenarbeitszeit regelmäßig auf Tage verteilt Mo Di Mi Do Fr a o tnaz: 0h wnaz: 0h thaz: 0h whaz: 0h Σ 0h berstunden: 0
2 Abs AZG ( Fenstertage ) ohne Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung in Verbindung mit Feiertag tägl. NAZ: bis auf 0h wöchentl. NAZ bis auf 0h Einarbeitungszeitraum : Wochen (neu) Ø 0h Mo Di Mi Do Fr a o Mo Di Mi Do Fr a o Mo Di Mi Do Fr a o Wochen tnaz: 0h wnaz: 0h thaz: 0h whaz: 0h Abs AZG ( Fenstertage ) ohne Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung in Verbindung mit Feiertag tägl. NAZ: bis auf 0h wöchentl. NAZ bis auf 0h Einarbeitungszeitraum : Wochen (neu) Ø 0h mit Kollektivvertrag in Verbindung mit Feiertag tägl. NAZ: bis auf 9h wöch. NAZ: bis auf 0h Einarbeitungszeitraum : unbegrenzt (neu) Ø 0h Abs AZG (Durchrechnung im Handel) ohne Kollektivvertrag: tägl. NAZ: 9h wöch. NAZ: h Durchrechnungszeitraum: Wochen (Ø 0h) zusammenhängender Zeitausgleich i mit Kollektivvertrag: tägl. NAZ: 9h wöch. NAZ: h Durchrechnungszeitraum: beliebig (Ø 0h) zusammenhängender Zeitausgleich bertragung von Zeitguthaben in nächsten Durchrechnungszeitraum möglich (Abs 7) Abs 6 AZG (Durchrechnung ohne Handel) ohne Kollektivvertrag: nicht zulässig Abs 6 AZG (Durchrechnung ohne Handel) mit Kollektivvertrag: Variante : DZR 8 Wochen bertragung von Zeitguthaben in nächsten Durchrechnungszeitraum möglich weitere Ausnahmen Variante : DZR 8 W J tnaz: 9h wnaz: 8h zusammen- hängender Zeitausgleich Variante : DZR > Jahr tnaz: 9h wnaz: 8h mehrwöchigerer zusammen- hängender Zeitausgleich tnaz: 9h wnaz: 0h zusammen- hängender Zeitausgleich a AZG: chichtarbeit b AZG: Gleitzeit c AZG: Dekadenarbeit, a AZG: Arbeitsbereitschaft 0 AZG: außergewöhnliche Fälle 0a AZG: Rufbereitschaft 0b AZG: Reisezeit AZG: Verkürzung der Arbeitszeit und Verlän- gerung der Ruhezeit bei gefährliche Arbeiten AZG: Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder tahlhüttenbetrieben oder Kokereien AZG: Ausnahmen im öffentlichen Interesse
3 Bundesgesetz vom. Dezember 969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG) BGBl 6/969 idf BGBl I 6/007 [ ] Normalarbeitszeit. () Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht tunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig tunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. () Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt werden (Lohnausgleich). Ein nach tunden bemessenes Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, tück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.. () Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn tunden zulassen, soweit nach diesem Bundesgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt. () Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß zusammenhängen muss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten. () Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf. bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu Wochen zehn tunden. bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun tunden nicht überschreiten. () Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im inne des Öffnungszeitengesetzes 00, BGBl. I Nr. 8/00, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis auf tunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 0 tunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten. () Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier tunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier tunden zu betragen hat. (6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 0 tunden,. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 8 tunden, ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 0 tunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten. (7) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. und 6 eine bertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen. (8) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn tunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitverteilung schriftlich vereinbart werden. (9) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Abs. a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. /97, gilt Abs. mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn tunden nicht überschreiten darf. Abs. 8 ist nicht anzuwenden. [ ] Normalarbeitszeit bei chichtarbeit a. () Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein chichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf. innerhalb des chichtturnusses oder. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 0 tunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
4 () Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten, soweit nicht nach eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist. () Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit chichtwechsel kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf tunden ausgedehnt werden,. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum amstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder. wenn dies mit einem chichtwechsel in Verbindung steht. () Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass. die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 6 tunden ausgedehnt wird;. die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf tunden unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wird. Auf Verlangen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat auf Verlangen der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer, ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen. Gleitende Arbeitszeit b. () Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. () Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung). () Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:. die Dauer der Gleitzeitperiode,. den Gleitzeitrahmen,. das Höchstausmaß allfälliger bertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. () Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn tunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als bertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Dekadenarbeit c. () Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 0 tunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß nicht überschreitet. () Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten. [ ] Höchstgrenzen der Arbeitszeit 9. () Die Tagesarbeitszeit darf zehn tunden und die Wochenarbeitszeit 0 tunden nicht überschreiten, sofern die Abs. bis nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden. () Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des b Abs. und (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn tunden überschreiten und in den Fällen der a Abs. und (Normalarbeitszeit bei chichtarbeit), (Arbeitsbereitschaft), a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. und (Vor- und Abschlussarbeiten), 8 Abs. (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 9a Abs. (Apotheken) zehn tunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist. () Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des c (Dekadenarbeit) 0 tunden überschreiten und in den Fällen der a Abs. (chichtarbeit), (Arbeitsbereitschaft), a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. bis (erhöhter Arbeitsbedarf), b Abs. und (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 8 Abs. (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 9a Abs. und 6 (Apotheken) 0 tunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist. () Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 8 tunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 7 Wochen 8 tunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 6 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen. () Abs. ist nicht anzuwenden bei. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft ( und 7 Abs. ),. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten ( a und 8 Abs. ),. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß b Abs. und. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß 9a Abs.. [ ]
5 onderüberstundenmodell i..d. 7 Abs. und a AZG für stark schwankende Auslastungen dargestellt anhand eines praktischen Beispiels Dr. Bernhard Gruber Juni 008 Beispiel: Montage-Unternehmen Unternehmen mit hohem Anteil von Montagearbeiten bei traßen und Eisenbahnstrecken: Problem: Kunden verlangen Arbeit meist in der Nacht und an Wochenenden in knappen Zeitfenstern, die oft verschoben werden, weil sich vorangehende Projektschritte verzögern. Handhabung in der Praxis: Arbeitseinsätze dauern bis zu tunden/tag bzw. Nacht. Zeitguthaben werden auf ein Zeitkonto gebucht. Bis zu 00 td. werden auf Wunsch der Mitarbeiter angespart. Mit Hilfe der Zeitguthaben werden Verzögerungen bei Arbeitseinsätzen überbrückt. berstunden-, Nachtarbeits- und onntagszuschläge werden ausbezahlt.
6 Lösungsmöglichkeiten? Gleitzeit: ermöglicht lange Durchrechnung und das Ansparen hoher Zeitguthaben, lässt aber bis zu tunden tägliche Arbeitszeiten grundsätzlich nicht zu; überdies gibt es auf den Baustellen keinen pielraum zum Gleiten. Kollektivvertragliche Durchrechnungsmodelle gemäß Abs. 6 AZG: ermöglichen mehrmonatige Durchrechnung bei Arbeitseinsätzen, die vom Arbeitgeber angeordnet werden; unzulässig ist jedoch die - Ansammlung hoher Zeitguthaben wegen Deckelung und beschränkter bertragbarkeit; - die Arbeit in der Nacht und an Wochenenden. chichtarbeit: ermöglicht lange Tagesarbeitszeiten und Durchrechnung bei Arbeitseinsätzen, die vom Arbeitgeber angeordnet werden; chichtbetrieb jedoch meist nicht möglich, da tagsüber wegen des Verkehrs nicht gearbeitet werden kann. Lösung: onderüberstunden Topf : t./w. + Topf : 60 t./kalenderjahr + Topf : onderüberstunden höchstens 0 t./woche höchstens0 td./tag, 0 td./woche höchstens td./tag, 60 td./w. Arbeitsinspektor kann mehr als td./tag bzw. 60 td./w. zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 6
7 onderüberstunden Ausmaß: - in höchstens Wochen (7-Tage-Zeiträumen?) pro Kalenderjahr (bezogen auf das Unternehmen, einen Betrieb bzw. Betriebsteil oder die einzelnen Mitarbeiter?) - berstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 tunden und einer Tagesarbeitszeit von tunden; - nach jeweils 8 Wochen jedoch Wochen Pause (nur t aus Topf,); ozialpartnerstellungnahme: P P P P P P P P P P P P Gesetzeswortlaut: P P onderüberstunden Einschränkung durch 9 Abs. AZG: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb von 7 Wochen (bei Zulassung durch Kollektivvertrag allenfalls 6 bzw. Wochen) 8 tunden nicht überschreiten. Voraussetzungen: - vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf und - Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils und - andere Maßnahmen nicht zumutbar. 6 7
8 onderüberstunden Form: Betriebsvereinbarung, die zu übermitteln ist an: - Wirtschaftskammer, - Gewerkschaft und - Arbeitsinspektorat; Betrieb ohne Betriebsrat: - arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit festgestellt und - schriftliche Vereinbarung im Einzelfall. Nachteile: - Produktivität und Konzentration sinken, - erhöhtes Unfallsrisiko wegen langer Arbeitszeit. 7 Problem wegen AZG-Bestimmungen über den Abbau von Zeitguthaben? Frühere Rechtslage: Regelung in 9f AZG; zahlreiche onderbestimmungen in den Kollektivverträgen. Rechtslage seit..008: neue Bestimmungen in 9f AZG für - Durchrechnungsmodelle (wie z.b. Erweiterte Bandbreite) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 6 Wochen und - den Abbau von Zeitguthaben aus berstundenarbeit, wobei abweichende KV-Bestimmungen weitgehend zulässig sind. 8 8
9 Abbau von berstunden-zeitguthaben Ausgleichszeitpunkt nicht von Vornherein festgelegt, Zeitausgleich ist zu gewähren (tufe ) innerhalb von 6 Monaten ab Ende des jeweiligen Kalendermonats* bei Durchrechnung ( Abs. und 6 AZG) oder Gleitzeit: innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Durchrechnungszeitraums / der Gleitzeitperiode* Anderenfalls (tufe ) kann der AN den Ausgleichszeitpunkt mit einer Vorankündigungsfrist von Wochen selbst bestimmen oder die Abgeltung in Geld verlangen. 9 9
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12 Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts Praktikerseminar Arbeitsrecht und ozialrecht Der neue Mehrarbeitszuschlag im AZG Christoph Klein 9d Abs a AZG: Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von %. Kein Zuschlag bei im Vorhinein fixierter ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit ( 9d Abs letzter atz AZG). Gleitzeit kann auch hinsichtlich Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden ( 9d Abs b Z AZG). onstige Formen durchgerechneter Normalarbeitszeit gemäß ff AZG sind für Teilzeit nur hinsichtlich der berschreitung der Grenzen der gesetzlichen (also: 8 bzw 0 tunden) und der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit relevant, greifen aber nicht in den Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag für Zeiten zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und den genannten Normalarbeitszeitgrenzen ein. Kein Mehrarbeitszuschlag steht zu im Ausmaß einer Verkürzung der Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte durch den anwendbaren Kollektivvertrag ( 9d Abs c AZG). Fraglich ist, ob dieses Ausmaß zb, tunden bei einer 8,- stündigen kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit je nach dem Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren ist (zb auf 0,7 tunden bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 9, tunden), um keine Teilzeitdiskriminierung zu bewirken. Kein Mehrarbeitszuschlag steht zu, wenn Mehrarbeit innerhalb des laufenden Quartals durch vereinbarten Zeitausgleich abgegolten wird.
ARBEITSZEITGESETZ. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG) ABSCHNITT 1
1 von 30 ARBEITSZEITGESETZ Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 238/1971 BGBl. Nr. 2/1975 BGBl. Nr. 354/1981 BGBl. Nr. 647/1987 BGBl. Nr. 473/1992 BGBl. Nr. 833/1992 BGBl. Nr.
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