Andere Verteilung der Normalarbeitszeit Andere Verteilung der Normalarbeitszeit Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Andere Verteilung der Normalarbeitszeit Andere Verteilung der Normalarbeitszeit Andere Verteilung der Normalarbeitszeit"

Transkript

1 Arbeitszeitflexibilisierung: Andere Verteilung der Normal- arbeitszeit gemäß AZG Dr. Florian Burger Institut für Arbeits- und ozialrecht, Wohn- und Immobilienrecht und Rechtsinformatik Leopold-Franzens Franzens-Universität Innsbruck. Juni 008 tandardmodell des AZG (Vollzeitbeschäftigung) 9 AZG (HAZ): 0h/Tag 0h/Woche Ø 8h/7W AZG (NAZ) 8h/Tag 0h/Woche Flexibilisierung durch berstunden 0% berstundenzuschlag teuer nicht grenzenlos zwischen HAZ und NAZ pro Tag: 9.-0.h pro Woche:.-0.h Abs AZG (neu) nur mit Kollektivvertrag tägl. NAZ bis zu 0h wöchentl. NAZ unverändert 0h Mo Di Mi Do Fr a o tnaz: 0h wnaz: 0h thaz: 0h whaz: 0h Σ 0h berstunden: 0 Abs AZG ( Freizeitverlängerung ) ohne Kollektivvertrag für längere wöchentl. oder tägl. Ruhezeit, regelmäßig tägl. NAZ bis zu 9h wöchentl. NAZ unverändert 0h Mo Di Mi Do Fr a o tnaz: 9h wnaz: 0h thaz: 0h whaz: 0h Σ 0h berstunden: 0 Abs 8 AZG ( -Tage-Woche ) Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung tägl. NAZ bis zu 0h wöchentl. NAZ unverändert 0h Wochenarbeitszeit regelmäßig auf Tage verteilt Mo Di Mi Do Fr a o tnaz: 0h wnaz: 0h thaz: 0h whaz: 0h Σ 0h berstunden: 0

2 Abs AZG ( Fenstertage ) ohne Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung in Verbindung mit Feiertag tägl. NAZ: bis auf 0h wöchentl. NAZ bis auf 0h Einarbeitungszeitraum : Wochen (neu) Ø 0h Mo Di Mi Do Fr a o Mo Di Mi Do Fr a o Mo Di Mi Do Fr a o Wochen tnaz: 0h wnaz: 0h thaz: 0h whaz: 0h Abs AZG ( Fenstertage ) ohne Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung in Verbindung mit Feiertag tägl. NAZ: bis auf 0h wöchentl. NAZ bis auf 0h Einarbeitungszeitraum : Wochen (neu) Ø 0h mit Kollektivvertrag in Verbindung mit Feiertag tägl. NAZ: bis auf 9h wöch. NAZ: bis auf 0h Einarbeitungszeitraum : unbegrenzt (neu) Ø 0h Abs AZG (Durchrechnung im Handel) ohne Kollektivvertrag: tägl. NAZ: 9h wöch. NAZ: h Durchrechnungszeitraum: Wochen (Ø 0h) zusammenhängender Zeitausgleich i mit Kollektivvertrag: tägl. NAZ: 9h wöch. NAZ: h Durchrechnungszeitraum: beliebig (Ø 0h) zusammenhängender Zeitausgleich bertragung von Zeitguthaben in nächsten Durchrechnungszeitraum möglich (Abs 7) Abs 6 AZG (Durchrechnung ohne Handel) ohne Kollektivvertrag: nicht zulässig Abs 6 AZG (Durchrechnung ohne Handel) mit Kollektivvertrag: Variante : DZR 8 Wochen bertragung von Zeitguthaben in nächsten Durchrechnungszeitraum möglich weitere Ausnahmen Variante : DZR 8 W J tnaz: 9h wnaz: 8h zusammen- hängender Zeitausgleich Variante : DZR > Jahr tnaz: 9h wnaz: 8h mehrwöchigerer zusammen- hängender Zeitausgleich tnaz: 9h wnaz: 0h zusammen- hängender Zeitausgleich a AZG: chichtarbeit b AZG: Gleitzeit c AZG: Dekadenarbeit, a AZG: Arbeitsbereitschaft 0 AZG: außergewöhnliche Fälle 0a AZG: Rufbereitschaft 0b AZG: Reisezeit AZG: Verkürzung der Arbeitszeit und Verlän- gerung der Ruhezeit bei gefährliche Arbeiten AZG: Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder tahlhüttenbetrieben oder Kokereien AZG: Ausnahmen im öffentlichen Interesse

3 Bundesgesetz vom. Dezember 969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG) BGBl 6/969 idf BGBl I 6/007 [ ] Normalarbeitszeit. () Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht tunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig tunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. () Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt werden (Lohnausgleich). Ein nach tunden bemessenes Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, tück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden.. () Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn tunden zulassen, soweit nach diesem Bundesgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt. () Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß zusammenhängen muss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten. () Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf. bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu Wochen zehn tunden. bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun tunden nicht überschreiten. () Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im inne des Öffnungszeitengesetzes 00, BGBl. I Nr. 8/00, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis auf tunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 0 tunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten. () Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier tunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier tunden zu betragen hat. (6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 0 tunden,. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 8 tunden, ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 0 tunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten. (7) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. und 6 eine bertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen. (8) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn tunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitverteilung schriftlich vereinbart werden. (9) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Abs. a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. /97, gilt Abs. mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn tunden nicht überschreiten darf. Abs. 8 ist nicht anzuwenden. [ ] Normalarbeitszeit bei chichtarbeit a. () Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein chichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf. innerhalb des chichtturnusses oder. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 0 tunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

4 () Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten, soweit nicht nach eine längere Normalarbeitszeit zulässig ist. () Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit chichtwechsel kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf tunden ausgedehnt werden,. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum amstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder. wenn dies mit einem chichtwechsel in Verbindung steht. () Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass. die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 6 tunden ausgedehnt wird;. die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf tunden unter der Bedingung ausgedehnt wird, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wird. Auf Verlangen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat auf Verlangen der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer, ist ein weiterer, einvernehmlich bestellter Arbeitsmediziner zu befassen. Gleitende Arbeitszeit b. () Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. () Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung). () Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:. die Dauer der Gleitzeitperiode,. den Gleitzeitrahmen,. das Höchstausmaß allfälliger bertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. () Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn tunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als bertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Dekadenarbeit c. () Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 0 tunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß nicht überschreitet. () Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun tunden nicht überschreiten. [ ] Höchstgrenzen der Arbeitszeit 9. () Die Tagesarbeitszeit darf zehn tunden und die Wochenarbeitszeit 0 tunden nicht überschreiten, sofern die Abs. bis nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden. () Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des b Abs. und (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn tunden überschreiten und in den Fällen der a Abs. und (Normalarbeitszeit bei chichtarbeit), (Arbeitsbereitschaft), a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. und (Vor- und Abschlussarbeiten), 8 Abs. (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 9a Abs. (Apotheken) zehn tunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist. () Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des c (Dekadenarbeit) 0 tunden überschreiten und in den Fällen der a Abs. (chichtarbeit), (Arbeitsbereitschaft), a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. bis (erhöhter Arbeitsbedarf), b Abs. und (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 8 Abs. (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 9a Abs. und 6 (Apotheken) 0 tunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist. () Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 8 tunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 7 Wochen 8 tunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 6 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen. () Abs. ist nicht anzuwenden bei. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft ( und 7 Abs. ),. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten ( a und 8 Abs. ),. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß b Abs. und. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß 9a Abs.. [ ]

5 onderüberstundenmodell i..d. 7 Abs. und a AZG für stark schwankende Auslastungen dargestellt anhand eines praktischen Beispiels Dr. Bernhard Gruber Juni 008 Beispiel: Montage-Unternehmen Unternehmen mit hohem Anteil von Montagearbeiten bei traßen und Eisenbahnstrecken: Problem: Kunden verlangen Arbeit meist in der Nacht und an Wochenenden in knappen Zeitfenstern, die oft verschoben werden, weil sich vorangehende Projektschritte verzögern. Handhabung in der Praxis: Arbeitseinsätze dauern bis zu tunden/tag bzw. Nacht. Zeitguthaben werden auf ein Zeitkonto gebucht. Bis zu 00 td. werden auf Wunsch der Mitarbeiter angespart. Mit Hilfe der Zeitguthaben werden Verzögerungen bei Arbeitseinsätzen überbrückt. berstunden-, Nachtarbeits- und onntagszuschläge werden ausbezahlt.

6 Lösungsmöglichkeiten? Gleitzeit: ermöglicht lange Durchrechnung und das Ansparen hoher Zeitguthaben, lässt aber bis zu tunden tägliche Arbeitszeiten grundsätzlich nicht zu; überdies gibt es auf den Baustellen keinen pielraum zum Gleiten. Kollektivvertragliche Durchrechnungsmodelle gemäß Abs. 6 AZG: ermöglichen mehrmonatige Durchrechnung bei Arbeitseinsätzen, die vom Arbeitgeber angeordnet werden; unzulässig ist jedoch die - Ansammlung hoher Zeitguthaben wegen Deckelung und beschränkter bertragbarkeit; - die Arbeit in der Nacht und an Wochenenden. chichtarbeit: ermöglicht lange Tagesarbeitszeiten und Durchrechnung bei Arbeitseinsätzen, die vom Arbeitgeber angeordnet werden; chichtbetrieb jedoch meist nicht möglich, da tagsüber wegen des Verkehrs nicht gearbeitet werden kann. Lösung: onderüberstunden Topf : t./w. + Topf : 60 t./kalenderjahr + Topf : onderüberstunden höchstens 0 t./woche höchstens0 td./tag, 0 td./woche höchstens td./tag, 60 td./w. Arbeitsinspektor kann mehr als td./tag bzw. 60 td./w. zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 6

7 onderüberstunden Ausmaß: - in höchstens Wochen (7-Tage-Zeiträumen?) pro Kalenderjahr (bezogen auf das Unternehmen, einen Betrieb bzw. Betriebsteil oder die einzelnen Mitarbeiter?) - berstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 tunden und einer Tagesarbeitszeit von tunden; - nach jeweils 8 Wochen jedoch Wochen Pause (nur t aus Topf,); ozialpartnerstellungnahme: P P P P P P P P P P P P Gesetzeswortlaut: P P onderüberstunden Einschränkung durch 9 Abs. AZG: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb von 7 Wochen (bei Zulassung durch Kollektivvertrag allenfalls 6 bzw. Wochen) 8 tunden nicht überschreiten. Voraussetzungen: - vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf und - Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils und - andere Maßnahmen nicht zumutbar. 6 7

8 onderüberstunden Form: Betriebsvereinbarung, die zu übermitteln ist an: - Wirtschaftskammer, - Gewerkschaft und - Arbeitsinspektorat; Betrieb ohne Betriebsrat: - arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit festgestellt und - schriftliche Vereinbarung im Einzelfall. Nachteile: - Produktivität und Konzentration sinken, - erhöhtes Unfallsrisiko wegen langer Arbeitszeit. 7 Problem wegen AZG-Bestimmungen über den Abbau von Zeitguthaben? Frühere Rechtslage: Regelung in 9f AZG; zahlreiche onderbestimmungen in den Kollektivverträgen. Rechtslage seit..008: neue Bestimmungen in 9f AZG für - Durchrechnungsmodelle (wie z.b. Erweiterte Bandbreite) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 6 Wochen und - den Abbau von Zeitguthaben aus berstundenarbeit, wobei abweichende KV-Bestimmungen weitgehend zulässig sind. 8 8

9 Abbau von berstunden-zeitguthaben Ausgleichszeitpunkt nicht von Vornherein festgelegt, Zeitausgleich ist zu gewähren (tufe ) innerhalb von 6 Monaten ab Ende des jeweiligen Kalendermonats* bei Durchrechnung ( Abs. und 6 AZG) oder Gleitzeit: innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Durchrechnungszeitraums / der Gleitzeitperiode* Anderenfalls (tufe ) kann der AN den Ausgleichszeitpunkt mit einer Vorankündigungsfrist von Wochen selbst bestimmen oder die Abgeltung in Geld verlangen. 9 9

10 Verlag Österreich Radner/Reissner/Herzeg (Hg.) Gesetzbuch Arbeitsrecht 6. Auflage, tand: eiten, broschiert, ,,0 ( 8, )* ammlung arbeitsrechtlicher Gesetze für tudierende und Praktiker übersichtlich gestaltete Griffleiste alphabetische Anordnung der Gesetze Gesamtstichwortverzeichnis Inklusive der neuen Arbeitszeitnovelle 007 Reissner/Herzeg (Hg.) Gesetzbuch ozialrecht. Auflage, tand: eiten, broschiert, ,,0 ( 8, )* ammlung wichtiger sozialrechtlicher Gesetze und Verordnungen onderausgabe für tudierende übersichtlich gestaltete Griffleiste alphabetische Anordnung der Gesetze Gesamtstichwortverzeichnis berblick über Zahlen und Fakten des ozialrechts Bestellservice Verlag Österreich GmbH, 070 Wien, Kandlgasse, Tel.: Fax: -89, Ja, ich/wir bestelle(n) Firma Vor- und Zuname traße Telefon Alle Preise verstehen sich inklusive MWt. zuzüglich Versandspesen. Postleitzahl/Ort Kundennummer Datum Unterschrift Fax: , order@verlagoesterreich.at Radner/Reissner/Herzeg (Hg.) Gesetzbuch Arbeitsrecht Expl. à,0 ( 8, )* Reissner/Herzeg (Hg.) Gesetzbuch ozialrecht Expl. à,0 ( 8, )* Kombipaket: GB Arbeitsrecht + GB ozialrecht Expl. à, * Abo- und Hörerscheinpreis Absender Doppelt hält besser! Kombipreis, AR+R 0/08 0

11 8. PRAKTIKEREMINAR ARBEITRECHT UND OZIALRECHT: "Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts". Juni 008 FAX-Bestellung: 0/ 6- Neumayr/Reissner (Hrsg) Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht Die 8 wichtigsten Gesetze in einem Band kommentiert 9 ausgewiesene Autoren aus Lehre, Rechtsanwaltschaft, Interessenvertretungen, Ministerium und Rechtsprechung Mehr als.000 eiten sorgfältig ausgewertete Literatur und Rechtsprechung 006. XXVIII,.00 eiten. Leinenbindung EUR 90, ubskriptionspreis EUR 0, bis IBN-0: IBN-: XXVIII,.00 eiten. Geb. EUR 60, ubskriptionspreis EUR 0, bis IBN-0: IBN-: Weitere Informationen unter Unser Kundenservice berät ie gerne! Bestellhotline: Telefon: 00// 6-00, Fax: 00// 6-, bestellen@manz.at JA, ich bestelle: Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, Leinenbindung EUR 90, / IBN-0: Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht, Geb. EUR 60, / IBN-0: Preise inkl. MWt., zzgl Versandkosten. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Loseblattausgaben, Datenträger und ammelwerke zur Fortsetzung bis auf Widerruf; der Widerruf entfaltet keine Wirksamkeit für bereits erhaltene, sondern nur für zukünftige Lieferungen und hat schriftlich zu erfolgen; Zeitschriftenabonnements verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens sechs Wochen vor Jahresende eine schriftliche Kündigung erfolgt; Irrtum und Preisänderungen vorbehalten. Ich bin damit einverstanden, dass ich gelegentlich insbesondere per Fax, per oder telefonisch über Neuerscheinungen informiert werde. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Kundenbezogene Daten werden zur Kundenbetreuung gespeichert. Ich stimme einer Verwendung und Verwertung meiner personenbezogenen Daten für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, für die Abrechnung und zur Bewerbung eigener Verlagsprodukte durch konventionelle sowie elektronische Werbezusendungen von Manz zu. Konsumenten id KchG sind unbeschadet der in f KchG angeführten Ausnahmen innerhalb von sieben Werktagen ab dem Tag des Einlangens der Lieferung gem e KchG zum Vertragsrücktritt berechtigt. tand: Oktober 006 Kundennummer R 0+ Vor-, Zuname/Titel Adresse traße PLZ Ort Datum/Unterschrift

12 Aktuelle Fragen des Arbeitszeitrechts Praktikerseminar Arbeitsrecht und ozialrecht Der neue Mehrarbeitszuschlag im AZG Christoph Klein 9d Abs a AZG: Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von %. Kein Zuschlag bei im Vorhinein fixierter ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit ( 9d Abs letzter atz AZG). Gleitzeit kann auch hinsichtlich Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden ( 9d Abs b Z AZG). onstige Formen durchgerechneter Normalarbeitszeit gemäß ff AZG sind für Teilzeit nur hinsichtlich der berschreitung der Grenzen der gesetzlichen (also: 8 bzw 0 tunden) und der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit relevant, greifen aber nicht in den Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag für Zeiten zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und den genannten Normalarbeitszeitgrenzen ein. Kein Mehrarbeitszuschlag steht zu im Ausmaß einer Verkürzung der Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte durch den anwendbaren Kollektivvertrag ( 9d Abs c AZG). Fraglich ist, ob dieses Ausmaß zb, tunden bei einer 8,- stündigen kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit je nach dem Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren ist (zb auf 0,7 tunden bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 9, tunden), um keine Teilzeitdiskriminierung zu bewirken. Kein Mehrarbeitszuschlag steht zu, wenn Mehrarbeit innerhalb des laufenden Quartals durch vereinbarten Zeitausgleich abgegolten wird.

ARBEITSZEITGESETZ. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG) ABSCHNITT 1

ARBEITSZEITGESETZ. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) (AZG) ABSCHNITT 1 1 von 30 ARBEITSZEITGESETZ Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 238/1971 BGBl. Nr. 2/1975 BGBl. Nr. 354/1981 BGBl. Nr. 647/1987 BGBl. Nr. 473/1992 BGBl. Nr. 833/1992 BGBl. Nr.

Mehr

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf

Mehr

Die wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice

Die wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz

Mehr

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2015 (Beilage 1) um 1,5 %.

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2015 (Beilage 1) um 1,5 %. KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2015 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 31. Juli 2007 Teil I 61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Landarbeitsgesetzes

Mehr

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Novelle zum Arbeitszeitgesetz

Novelle zum Arbeitszeitgesetz Novelle zum Arbeitszeitgesetz Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit Hans Binder, BMWA Entstehung Dezember 2006: Sozialpartnereinigung Jänner 2007: unverändert ins Regierungsprogramm übernommen Frühjahr

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Serie zur Arbeitszeit

Serie zur Arbeitszeit Sp/Dr. Gleißner Serie zur Teil 1 probleme: Worum geht s? Teil 2 Problemfeld grenzen Teil 3 Problemfeld Vergütung der Teil 4 Problemfeld: Wer bestimmt die? Welches modell wofür? Teil 5 probleme der Praxis,

Mehr

Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder

Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Definition Schichtarbeit Ein Arbeitsplatz wird im Laufe des Tages durch verschiedene Arbeitnehmer/innen besetzt Arbeitszeit

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011

Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Zahlen, Daten, Fakten für die Lohnabrechnung 2011 Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Überblick...

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter)

D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter) 08-001/T/A 1 D I E N S T V E R T R A G (Arbeiter) abgeschlossen am heutigen Tage zwischen Anton Mair GmbH, FN 12345a, Mairstr.1, 6020 Innsbruck, im Folgenden Gesellschaft genannt, und Herrn Josef Mustermann,

Mehr

Vertrag Individualberatung

Vertrag Individualberatung Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin

Mehr

Arbeitszeitgesetz. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz AZG Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit ( AZG) StF: BGBl. Nr. 461/1969 Änderung in der Fassung: BGBl. Nr. 238/1971, BGBl. Nr. 2/1975, BGBl. Nr. 354/1981, BGBl. Nr. 144/1983,

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002 ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002 abgeschlossen am 13.12.2002 zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

EDELMETALL-SPARPLAN. Name: Vorname: Straße: PLZ / Ort: E-Mail

EDELMETALL-SPARPLAN. Name: Vorname: Straße: PLZ / Ort: E-Mail EDELMETALL-SPARPLAN Name: Vorname: Straße: PLZ / Ort: E-Mail Hiermit beauftrage ich die SPV Edelmetalle AG, jeden Monat ab dem zum Monatsersten (bzw. den darauf folgenden Arbeitstag) folgende Edelmetalle

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte

Mehr

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Allgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen Online Shop xqisit (Stand: 06/2014)

Allgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen Online Shop xqisit (Stand: 06/2014) Allgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen Online Shop xqisit (Stand: 06/2014) XQISIT Xqisit ist eine ist eine Eigenmarke der Strax GmbH. Vertragspartner wird wird insoweit insoweit die Strax die Germany

Mehr

Das Arbeitszeitgesetz ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz ArbZG Das Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 Ursula Gonglach Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt Zweck des Arbeitszeitgesetzes Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung Verbesserte

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Kongress Pflege 2012

Kongress Pflege 2012 Kongress Pflege 2012 27./28. Januar 2012, Berlin Programmteil M Dienstpläne ökonomisch und mitarbeiterorientiert gestalten - Aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ernst Burger Landesarbeitsgericht München I.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924

Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 eska GmbH Abt. Onlineshop Schulzegasse 1 09337 Hohenstein-Ernstthal Tel.: +49 (0)3723-6685610 Fax: +49 (0)3723-42924 info@eska24h-shop.de www.eska24h-shop.de

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN zwischen Tel.: Mobil: E-Mail: - im folgenden Darlehensgeber genannt - und XiLLeR GmbH Deutschherrnstrasse 47a 90429 Nürnberg Tel.: 0911 4801317 Mobil: 0177 8033260 E-Mail:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2

Mehr

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Trägers für Beschäftigte im Nachtdienst definiert sich unter anderem in folgenden Schutzgesetzen

Mehr

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Allgemeines zum Kollektivvertrag: Unter Kollektivverträgen im Sinne des 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) versteht man Vereinbarungen, die zwischen

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Vereinbarung zum Arbeitsverhältnis

Vereinbarung zum Arbeitsverhältnis Vereinbarung zum Arbeitsverhältnis Da der Arbeitnehmer keiner Gewerkschaft angehört gilt ein Individuell abgeschlossener Arbeitsvertrag haben Sie einen Betriebsrat?... Befristet / unbefristet?... Welchen

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Excel Arbeitszeiterfassung

Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort

Mehr

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage: Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Systemsich integrative Coaching Ausbildung II der Coaching Spirale GmbH

Systemsich integrative Coaching Ausbildung II der Coaching Spirale GmbH Ausbildungsleitung Alexandra Schwarz-Schilling und Christin Colli leiten als Ausbildungsteam die Coaching Ausbildung in allen Ausbildungseinheiten gemeinsam. Beide sind durch den Deutschen Coaching Verband

Mehr

Leseprobe aus "All-In-Verträge Tipps für die Praxis" Mai 2013

Leseprobe aus All-In-Verträge Tipps für die Praxis Mai 2013 Vorwort All-Inclusive-Vereinbarungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Arbeitgeber erhoffen sich durch derartige Vereinbarungen Vereinfachungen in der Abrechnung und eine entsprechende Kostensicherheit.

Mehr

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt. Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von spy & track - Unternehmen Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Anmeldeformular für RailBuyer

Anmeldeformular für RailBuyer Anmeldeformular für RailBuyer Damit Sie den elektronischen Katalog nutzen können, benötigen Sie ein von der SBB vergebenes Passwort. Mittels diesem Formular können Sie das Passwort für die Nutzung des

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Arbeitszeit an Tankstellen

Arbeitszeit an Tankstellen Arbeitszeit an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGE Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 regelt die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten der erwachsenen Arbeitnehmer

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

BEWERBUNG DER FAMILIE

BEWERBUNG DER FAMILIE BEWERBUNG DER FAMILIE Vor- und Nachname der Mutter geboren am Staatsangehörigkeit Konfession verheiratet getrennt lebend geschieden alleinerziehend eheähnliche Lebensgemeinschaft Vor- und Nachname des

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

vom Bürgen vom Mieter

vom Bürgen vom Mieter BEWERBUNGSUNTERLAGEN CHECKLISTE zur Überprüfung Ihrer einzureichenden Unterlagen auf Vollständigkeit Einzureichende Unterlagen Bitte beachten Selbstauskunft für Mietinteressenten ausgefüllt und unterzeichnet

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr