Neues zur Umsatzsteuer
|
|
- Jörn Flater
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neues zur Umsatzsteuer I. Gemischt genutzte Pkw Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Pkw, die dem Unternehmen zugeordnet worden sind und teilweise privat genutzt werden, ist weggefallen. Das gilt auch für Fahrzeuge, die vor dem angeschafft, hergestellt oder gemietet worden sind. Allerdings ist seit die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen wieder umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage für diesen steuerpflichtigen Umsatz sind die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten, die ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug (also z.b. ohne Versicherung oder Kfz- Steuer) berechtigt haben. Der EUGH hat kürzlich den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Pkw im Hinblick auf verschiedene Zeiträume geregelt. Der Hintergrund: Mit Wirkung zum wurde der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines gemischt genutzten Pkw dahingehend geändert, dass nur noch 50 % der Vorsteuern geltend gemacht werden konnten. Im Gegenzug entfiel die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung. Für diese Gesetzesänderung hätte aber eine EU-Genehmigung eingeholt werden müssen. Der Rat der EU hat diese Genehmigung erst am erteilt und bis zum befristet. Der EUGH hat daher entschieden, dass die deutsche Regelung - wegen der Rückwirkung - zeitweise ungültig war. Somit gilt jetzt Folgendes: : Der volle Vorsteuerabzug ist möglich, dann muss aber die private Pkw- Nutzung versteuert werden : Der hälftige Vorsteuerabzug ist zwingend; dafür ist die private Pkw- Nutzung nicht zu versteuern : Der volle Vorsteuerabzug ist möglich, dann ist die private Pkw- Nutzung aber zu versteuern. Eine Vorsteuerberichtigung kommt nicht in Frage. ab : Der halbe Vorsteuerabzug für die Pkw-Anschaffung wurde gesetzlich wieder abgeschafft, d.h., der volle Vorsteuerabzug ist zwingend vorgeschrieben, und die Privatnutzung ist zu versteuern. Ggf. ist eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Hinweise: Für das Jahr 2003 haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie den vollen oder den halben Vorsteuerabzug geltend machen wollen. Soweit die Veranlagungen noch geändert werden können, sollten wir gemeinsam klären, mit welcher Regelung Sie besser fahren! Eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf diese EUGH-Rechtsprechung steht übrigens noch aus. Eine Vorsteuerberichtigung führt ertragsteuerlich immer zu Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Fahrzeug und damit auch die AfA ändern sich somit nicht. Seit ist der Vorsteuerabzug aus Fahrt kosten für Fahrzeuge des Personals wieder möglich. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber/Unternehmer Leistungsempfänger und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung (Kleinbetragsrechnung, vgl. III.2.) ist. II. Bewirtung und Geschenke Aufwendungen für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass können nur noch zu 70 % (bisher 80 %) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch ein Vorsteuerabzug ist ab 2004 nur noch aus 70 % der Aufwendungen zulässig. Der BFH wird zu entscheiden haben, ob der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei betrieblichen Bewirtungskosten mit der EU-Richtlinie übereinstimmt. Das Finanzgericht München hat dies verneint und das Finanzamt erwartungsgemäß Revi sion eingelegt.
2 Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Ihre Arbeitnehmer sind, können Sie als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings dürfen die dem jeweiligen Empfänger zugewendeten Geschenke 35 im Jahr nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. III. Rechnungen Der Inhalt einer Rechnung ist umsatzsteuerlich sehr wichtig. Nur wenn die ausgestellte Rechnung formal richtig ist, berechtigt sie den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Als Unternehmer müssen Sie daher darauf achten, dass sowohl Ihre Ausgangs- als auch die Eingangsrechnungen den neuen Anforderungen gerecht werden. Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird. Wie das Dokument bezeichnet wird, spielt keine Rolle. Rechnungen können sowohl auf Papier als auch - wenn der Empfänger zustimmt - auf elektronischem Weg mit qualifizierter elektronischer Signatur (Unterschrift) übermittelt werden. 1. Pflichtangaben Der Vollständigkeit halber hier die Angaben, die Rechnungen mit Rechnungsdatum nach dem und vor dem mindestens enthalten müssen: Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Leistungsempfängers; Steuernummer oder USt-IdNr. (empfohlen!) des Unternehmers; Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung; Zeitpunkt (Monat reicht aus) und Entgelt der Lieferung oder der sonstigen Leistung; Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung; den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist oder ein Hinweis auf eine evtl. Steuerbefreiung. In bestimmten Sonderfällen, z.b. innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferung, bei Reiseleistungen sowie bei differenzbesteuerten Umsätzen muss die erbrachte Leistung (z.b. steuerfreie innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung") auf der Rechnung bezeichnet werden. Ab kommen folgende Angaben hinzu: Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum); fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die der Rechnungsaus steller zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergibt (Rechnungsnummer); anzuwendender Steuersatz; Zeitpunkt, zu dem das Entgelt vereinnahmt wurde, falls die Zahlung vor der Leistungserbringung erfolgte. Hinweise: Bei der Erstellung der Rechnungsnummer dürfen Sie eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreiben verwenden. Ziffern und Buchstaben dürfen Sie auch kombinieren. Zudem bleibt es Ihnen überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise Sie schaffen, in denen Sie eine Rechnungsnummer einmalig vergeben. Dabei sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig (z.b. Monate, Wochen). Rechnen Sie als Unternehmer eine erhaltene Leistung mit einer Gutschrift ab (z.b. Provisionen), müssen Sie für den Umsatzsteuerausweis wissen, ob die leistende Person Unternehmer im umsatz-
3 steuerlichen Sinn ist. Sie ist in jedem Fall Unternehmer, wenn sie über eine USt-IdNr. verfügt. Auf der Gutschrift ist nicht Ihre Steuernummer oder USt-IdNr. anzugeben, sondern die des leistenden Unternehmers (Gutschriftenempfänger). Der EUGH hat übrigens die Vorgehensweise der deutschen Finanzämter hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs bestätigt! Die Vorsteuer können Sie erst in dem Anmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung erbracht worden ist und die Rechnung vorliegt. 2. Kleinbetragsrechnungen Kleinbetragsrechnungen bis 100 (Bruttowert) müssen in der Zeit vom bis zum mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers; Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Um fang der sonstigen Leistung; Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung in einer Summe; anzuwendender Steuersatz. Ab dem kommen hinzu: Rechnungsdatum; liegt eine Steuerbefreiung vor, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen. 3. Fehler und fehlende Angaben Unrichtig ausgestellte Rechnungen können in der Regel berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug auf Grund einer berichtigten Rechnung kann erst zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem die neue Rechnung vorliegt. Bei einem unberechtigten Steuerausweis (z.b. Umsatzsteuerausweis von Kleinunternehmern oder nicht erbrachte Leistung) kann die Umsatzsteuer berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das ist der Fall, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die erhaltene Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Der Rechnungsaussteller muss die Berichtigung schriftlich beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt teilt ihm dann mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe es die Berichtigung vornehmen wird. Fehlen in der Rechnung Angaben, führt das spätestens bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung dazu, dass der Vorsteuerabzug versagt wird. Auch diesen Mangel können Sie durch eine Berichtigung der Rechnung beheben. Eine Berichtigung wird auch notwendig, wenn in der Rechnung unzutreffende Angaben und Bezeichnungen enthalten sind. Eine Rechnung kann durch ein Dokument (Schriftstück) berichtigt werden, das nur die zu berichtigenden oder fehlenden Angaben enthält, sich aber eindeutig und spezifisch auf die Rechnung bezieht. 4. Aufbewahrung Als Unternehmer müssen Sie zehn Jahre ein Doppel der von Ihnen ausgestellten Rechnungen aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (z.b. Rechnungsdatum ; Fristbeginn: ; zehn Jahre Aufbewahrungsfrist: ). Grundsätzlich sind sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen im Inland aufzubewahren.
4 5. Verträge über Dauerleistungen Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem geschlossene Verträge keine Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Daher ist es auch nicht erforderlich, diese Verträge um die Steuernummer oder die USt-IdNr. zu ergänzen. Wenn vor dem geschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer enthalten, ist das unschädlich. Nicht erforderlich ist es daher auch, eine fortlaufende Nummer zu ergänzen. Bei ab geschlossenen Verträgen über Dauerleistungen reicht es aus, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z.b. eine Wohnungs - oder Objektnummer, Mieternummer). Auch die Zahlungsbelege müssen keine gesonderte, fortlaufende Nummer erhalten. IV. Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bisher stellte der Unternehmer (Leistender) seinem Kunden (Leistungsempfänger) nach erbrachter Leistung eine Rechnung. Der Unternehmer führte die Umsatzsteuer ab, und der Kunde konnte, sofern er die Leistung für sein Unternehmen erhalten hatte und er zum Vorsteuerabzug berechtigt war, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Diese Vorgehensweise hat sich auf Grund der erweiterten Steuerschuldnerschaft bei Grundstücksübertragungen und im Baubereich grundlegend geändert. Hier ist nicht mehr der leistende Unternehmer Steuerschuldner, sondern der Leistungsempfänger. Betroffen sind alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und bestimmte Bauleistungen. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist zum in Kraft getreten und damit auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Für zwischen dem und dem ausgeführte Umsätze gibt es eine Übergangsregelung: Beide Vertragsparteien können einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen, solange das Finanzamt sein Geld" erhält; d.h., der leistende Unternehmer führt die Umsatzsteuer ab, der Empfänger macht sie als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. 1. Grundstücksübertragungen Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, gehören insbesondere die Umsätze aus dem Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, Lieferung von errichteten Gebäuden auf fremdem Boden nach Ablauf ihrer Miet- oder Pachtzeit, Übertragung eines Betriebsgrundstücks, wenn damit eine drohende Enteignung vermieden wird. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Allerdings kann der Leistende (Verkäufer) auf die Steuerbefreiung verzichten (Option zur Umsatzsteuerpflicht), wenn der Leistungsempfänger (Käufer) Unternehmer ist. Seit dem ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung im notariellen Kaufvertrag zu erklären. Im Kaufvertrag ist zusätzlich zu vermerken, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieser Kaufvertrag ersetzt eine Rechnung des Verkäufers, wenn alle Angaben einer ordnungs gemäßen Rechnung enthalten sind. Beispiel: Unternehmer A verkauft ein Grundstück an Unternehmer B. Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung wird im notariellen Kaufvertrag verzichtet. Dadurch wird die Grundstücks-
5 lieferung umsatzsteuerpflichtig. B schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, so wie es im Kaufvertrag auch ausdrücklich geregelt ist. Hinweis: Sollte die Option zur Umsatzsteuerpflicht im Kaufvertrag nicht erklärt worden sein, kann der Vertrag auch (später) notariell ergänzt oder geändert werden. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich ausschließlich auf Umsätze, die den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers betreffen. Sie gilt nicht für Umsätze im nichtunternehmerischen Bereich. Hier ist ein Verzicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer ausgeschlossen! Bei Grundstücksumsätzen, für die zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde, entsteht die Umsatzsteuer mit dem Ausstellen der Rechnung, jedoch spätestens mit Ablauf des folgenden Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde (d.h., mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Der Notarvertrag stellt eine Rechnung dar, wenn alle Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind. Das hat die Konsequenz, dass die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger bereits mit Abschluss des Kaufvertrags entsteht, obwohl er unter Umständen das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück erst viel später erhält (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). 1. Bestimmte Bauleistungen Besonders große Bedeutung hat die Einführung der Steuerschuldnerschaft für die Baubranche. Was früher schon für ausländische Leistende galt, wird nun auf inländische Unternehmen übertragen. Die Neuregelung ersetzt allerdings nicht die Bauabzugssteuer, sondern tritt neben diese Steuer. Anders als bei der Bauabzugssteuer gibt es kein Freistellungsverfahren. Unter dem Begriff bestimmte Bauleistungen" sind sämtliche Leistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, sei es als Substanzerweiterung, -verbesserung, -beseitigung oder -erhaltung. Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungs empfängers fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung dienen oder die Bauwerke ändern oder beseitigen. Hinweis: Obwohl das BMF einen umfangreichen Positiv- und Negativ-Katalog von Bauleistungen veröffentlicht hat, wird es in der Praxis sicherlich zu Zweifelsfragen kommen. Um empfindliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie unbedingt unseren Rat einholen. Bauwerke sind neben Gebäuden auch Brücken, Straßen oder Tunnel. Ebenso zu diesen Bauleistungen gehören der Einbau von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Aufzügen und Rolltreppen, Heizungsanlagen. Hinzu kommen auch mit einem Gebäude fest verbundene Einrichtungsgegenstände, wie z.b. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen.
6 Des Weiteren werden dazugerechnet: die Installation einer Lichtwerbeanlage, die Dachbegrünung eines Bauwerks oder Hausanschluss durc h ein Energieversorgungsunternehmen. Die Hausanschlusskosten umfassen in der Regel Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation des Hausanschlusskastens und Verlegung des Hausanschlusskabels vom Netz des Ektrizitätsversorgungsunternehmens zum Hausanschlusskasten. Zu den Bauleistungen zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.b. Reparaturleistungen) und künstlerische Leistungen an Bauwerken - allerdings nur, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler seine Arbeit als eigene Leistung schuldet. Stellt er dagegen nur Ideen oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführungen eines Dritten, liegen keine Bauleistungen im Sinne der Neuregelung vor. Reinigungsvorgänge werden nur erfasst, wenn sie die Oberfläche verändern, z.b. beim Abschleifen oder Sandstrahlen einer Fassade. Hinweis: Alle Unternehmer, die nachhaltig Bauleistungen im Sinne der neuen Vorschrift erbringen, stehen vor dem Problem, rechtsverbindlich herausfinden zu müssen, ob Ihr Leistungsempfänger (Kunde) ebenfalls als Bauunternehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Hier bieten sich folgenden Handlungsaltemativen an: Sind Kunden erkennbar Unternehmer der Baubranche, ist es ratsam, sich von diesen die Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen. Ausdrücklich ausgenommen sind Planungs - und Überwachungsleistungen, wie z.b. von Statikern, Architekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren, Labordienstleistungen (z.b. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. Weiterhin fallen folgende Leistungen nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, soweit sie nicht als eine Nebenleistung einer Hauptleistung zu behandeln sind (siehe letzter Absatz der folgenden Aufzählung): Materiallieferungen (z.b. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), Anliefern von Beton (nicht aber, wenn der Beton durch den Anliefernden auch fachgerecht verarbeitet wird), Lieferungen von Wasser und Energie, Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten, Aufstellen von Messeständen, Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer), Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (Ausnahme: Dachbegrünungen), Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 beträgt (Kleinreparaturvorschrift). Diese Erleichterung gilt aber nur für Reparaturen und
7 Wartungsarbeiten, so dass die Herstellung der gemauerten Hundehütte für den Wachhund auf dem Firmengelände zur Steuerschuldnerschaft führt, wenn der Rechnungsbetrag unter 500 (netto) liegt. Näheres können Sie auf Wunsch in einem Beratungsgespräch erfahren! V. Unternehmerisch und privat genutzte Immobilien Ein erheblicher Liquiditätsvorteil ist zu erzielen, wenn im Fall der Anschaffung oder Herstellung einer sowohl selbst- als auch unternehmerisch genutzten Immobilie diese dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Aufgrund der Komplexität dieses Themas bleiben Ausführungen einem persönlichen Gespräch vorbehalten, welches wir Ihnen jederzeit gerne anbieten. Lebensversicherungen 2005 Im Vermittlungsausschuss haben sich Vertreter von Bundestag und Bundesrat auf die künftige Besteuerung von Lebensversicherungen verständigt. Während Lebensversicherungen heute noch unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerbefreit sind, sieht der Kompromiss für Verträge, die ab dem abgeschlossen werden, bestenfalls noch-eine 50%-ige Steuerbefreiung der Erträge vor. Der rechtliche Hintergrund Am hat der Bundesrat dem so genannten Alterseinkünftegesetz der Bundesregierung zugestimmt. Im Kern verändert dies neben der Besteuerung der gesetzlichen Rentenbeiträge und Rentenzahlungen auch die private kapitalbildende Lebensversicherung. Lebensversicherungen heute Beiträge zu Lebensversicherungen, die in 2004 abgeschlossen werden, können noch als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden und die Ablaufleistung ist bei Vorliegen folgender dreier Merkmale komplett steuerfrei: Die Mindestlaufzeit der Police muss mindestens 12 Jahre, die Todesfallsumme mindestens 60% der Versicherungssumme betragen und die Beiträge müssen mindestens fünf Jahre in gleicher Höhe entrichtet werden. Lebensversicherungen ab 2005 Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen - der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Erträge - wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, unterliegen somit voll der Steuerpflicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, wenn die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr erfolgt. Verträge, die nach dem 60. Lebensjahr zur Auszahlung kommen, unterliegen zur Hälfte der Steuerpflicht, allerdings auch nur dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen eingehalten wurden. Selbstverständlich kann aber noch in diesem Jahr zu den alten Konditionen steuerfrei abgeschlossen werden
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Bei der Umsatzsteuer kommt es in der Baubranche, nach Feststellungen der Finanzverwaltung und des Bundesrechnungshofes,
MehrPflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung
Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine
MehrSteuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG)
Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) neu
MehrBMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453
13b UStG; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
MehrRechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern
Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern Die Umsetzung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie, der EU-Rechnungsrichtlinie als auch aktuell die neue obligatorische Gelangensbestätigungen (eingeführt
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
MehrDas kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins
HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrTipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen
03.12.2010 Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen Mit diesem Merkblatt soll ein Überblick gegeben werden, unter welchen Voraussetzungen Handwerker in ihren Rechnungen Umsatzsteuer
MehrRechnungseingang: Checkliste
Rechnungseingang: Checkliste Seite 1 Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige
MehrSONDER- KLIENTEN-INFO
20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER
MehrWichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
MehrÜbergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrRegelung soll Umsatzsteueraufkommen
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers EU-Ermächtigung noch rechtzeitig eingetroffen 07.05.2004 Jetzt ist es amtlich: Die Bundesregierung hat in der Bauwirtschaft bei der Umsatzsteuer die sogenannte
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Steuerberater I Rechtsanwalt Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung
MehrNeue Rechnungsstellung für Bauleistungen
Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG mit Wirkung vom 01. April 2004 geändert. Konsequenz: Der Rechnungsempfänger
MehrUmkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen gemäß 13b UStG ab 1. April 2004. Häufig gestellte Fragen
Zentralverband des Deutschen Handwerks Abt. Steuer- und Finanzpolitik Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen gemäß 13b UStG ab 1. April 2004 Häufig gestellte Fragen I. Wann ist die neue Vorschrift
MehrU t z e r a t h Steuerberater
U t z e r a t h WICHTIG: Neue Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ab 01.07.2004 bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) Sehr geehrte Damen und Herren, sicherlich haben
MehrMerkblatt zur Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft
Merkblatt zur Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft Inhaltsverzeichnis 1. ERWEITERTE STEUERSCHULDNERSCHAFT DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS... 2 1.1. WORUM GEHT ES IN DER REGELUNG?... 2 1.2. SEIT WANN GILT DIE REGELUNG?...
MehrRechnungsanforderungen im Umsatzsteuerrecht
Infothek Rechnungsanforderungen im Umsatzsteuerrecht Stand: 12/2013 www.melzer-kollegen.de Rechnungsanforderungen im Umsatzsteuerrecht Die Konsequenzen unrichtiger oder unvollständiger Rechnungsangaben
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrParkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation
Parkstraße 4 59439 Holzwickede Tel.: 02301 / 91209-0 Besuchen Sie auch unsere Homepage Mandanteninformation So schreibe ich meine Rechnungen richtig Notwendige Inhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung Stand:
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrMerkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009
Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrSteuern I News I Recht
Steuern I News I Recht Merkblatt Rechnung und Vorsteuerabzug Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in dieser Information möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Rechnungsstellung hinweisen.
Mehr6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG
Abstimmen der Gewinn- und Verlustrechnung SKR03 SKR04 Kontenbezeichnung (SKR) 8520 4510 Erlöse Abfallverwertung 8540 4520 Erlöse Leergut 8196 4186 Erlöse Geldspielautomaten 19 %USt. 8510 4560 Provisionserlöse
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrDie Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften
Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften Mag. Lahner, Dr. Kreilmeier/Raiffeisenverband OÖ März 2003 Rechtliche Einordnung der Wassergenossenschaften Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichenrechts.
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrS k r i p t u m. zur Neuregelung. der Umsatzbesteuerung. von bestimmten Bauleistungen
S k r i p t u m zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von bestimmten Bauleistungen Die Abrechnung der Umsatzsteuer bei Bauleistungen Mai 2004 oder die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
MehrLESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110. 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994)
LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994) Allgemeines 11 Abs 1 Berechtigung Verpflichtung Merkmale Anzahlungsrechnung 11 Abs 1a Übergang der
MehrUMKEHR DER UMSATZSTEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN ( 13 b UMSATZSTEUERGESETZ)
UMKEHR DER UMSATZSTEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN ( 13 b UMSATZSTEUERGESETZ) Inhalt der Neuregelung Nach der Neuregelung müssen sogenannte Bauleister eine Nettorechnung ausstellen, wenn sie eine
MehrInfotext. Die Einführung ist rasch und überhastet gekommen, vieles ist unklar und es bleibt kaum Zeit, die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen.
Infotext Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 tritt am 1.10.2002 eine neue Bestimmung (Reverse Charge System) im Umsatzsteuergesetz in Kraft, die für die Baubranche und die mit ihr verwandten Branchen
MehrKurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten
Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener
MehrAktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom 14.04.2004 zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft
TREUHAND-GESELLSCHAFT DR. STEINEBACH & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Aktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom 14.04.2004 zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
Mehr25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt Seite I. Beispiel (Brutt-Rechnungsbetrag über 150 )...2 II. Erleichterungen für Rechnungen vn weniger als 150,- brutt (sg. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrSteuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch
MehrMERKBLATT RECHNUNG - DASS MUSS DRINSTEHEN
MERKBLATT RECHNUNG - DASS MUSS DRINSTEHEN Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrPendelordner für Buchhaltungsmandanten
Pendelordner für Buchhaltungsmandanten Jürgen Schmidt -Steuerberater- Kammannsweg 22 23611 Bad Schwartau Tel.: 0451-293010 Fax: 0451-283645 buero@steuerberater-schmidt.de www.steuerberater-schmidt.de Öffnungszeiten
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrDr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013
19 % 1 UStG Steuerbare Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrMehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen
Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrRechnungen - Das muss drinstehen
Rechnungen - Das muss drinstehen Die Rechnung, die Sie Ihrem Kunden stellen, ist nicht nur für Ihre Unterlagen wichtig, sondern sie ermöglicht Ihrem Kunden den Abzug der Umsatzsteuer, die Sie ihm in Rechnung
MehrJEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder:
JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: Wann muss ich wieviel Privatanteile für meine Fahrzeuge buchen? Muss ich überhaupt Privatanteile
MehrDIE GELANGENSBESTÄTIGUNG
Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrNeue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
MehrDer Vertrag und die Rechnung
Der Vertrag und die Rechnung Butter bei die Fische Hamburg Kreativgesellschaft HAW 26.05.2014 Dr. Gero Brugmann, LL.M. (UNSW) Der Vertrag und die Rechnung Verträge schließen und Rechnungen schreiben sind
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrEinnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrDer Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:
MehrNEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 und U2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in
MehrPflichtangaben in der Schlussrechnung nach Anzahlung
Pflichtangaben in der Schlussrechnung nach Anzahlung A1 A2 A3 Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ID Nummer A4 Datum der Rechnungsausstellung A5 Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung A6 Fortlaufende,
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht bei der Auftragsforschung Infolge der Aufhebung der vormaligen Steuerbefreiung der Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit
MehrDie Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Februar 2014 Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 13b UStG Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Finanzverwaltungsmeinung zur Anwendung der
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrÜbergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines
Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines 2. Bauleistungen ( 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 3. Bauleistungen an einen Unternehmer,
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
Mehr13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf Boris Holup/ Saskia Brand 1 1. Anwendungsvoraussetzungen und Reichweite
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrUMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung
UMSATZSTEUER SPEZIAL Umsatzsteuerbehandlung bei Umsatzsteuerbehandlung bei zeitlicher Abgrenzung Soll oder Ist Besteuerung? Hier ein Beispiel: Es würde uns schon helfen, wenn der Staat die ungerechten
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrANFORDERUNGEN AN EINE RECHNUNG. Inhaltsverzeichnis
ANFORDERUNGEN AN EINE RECHNUNG Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 2 1.1. STEUERLICHE GRUNDLAGEN... 2 1.2. FORMANFORDERUNGEN... 2 1.2.1. E-Mail-Rechnungen... 2 1.2.2. Fa-Rechnungen... 2 2. FEHLERFOLGEN...
MehrSo geht s Schritt-für-Schritt-Anleitung
So geht s Schritt-für-Schritt-Anleitung Software WISO Mein Büro 365 Thema So geht s: Erstellen einer Netto-Rechnung / Rechnung ohne Mehrwertsteuer Version/Datum ab 15.00.10.300 Um eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer
MehrUmsatzsteuer verstehen und berechnen
Beck kompakt Umsatzsteuer verstehen und berechnen von Regine Funke-Lachotzki, Robert Hammerl 1. Auflage Umsatzsteuer verstehen und berechnen Funke-Lachotzki / Hammerl ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrVorsteuerabzug und Eigenverbrauch
Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb
MehrElektronische Rechnungen. Endlich einfach?
Elektronische Rechnungen Endlich einfach? Informationstag für Unternehmen in Zittau 13.06.2012 Angela Looke Niederlassungsleiterin Löbau Steuerberaterin Diplom-Kauffrau angela.looke@connex-stb.de +49 (0)
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrAndere Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b UStG schuldet (z. B. Bauleistungen, Schrott, Metalle - Kennzeichen "B1")
Andere Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b UStG schuldet (z. B. Bauleistungen, Schrott, Metalle - Kennzeichen "B1") Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen Aufwendungen im
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Mehr