Neues zur Umsatzsteuer

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1 Neues zur Umsatzsteuer I. Gemischt genutzte Pkw Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Pkw, die dem Unternehmen zugeordnet worden sind und teilweise privat genutzt werden, ist weggefallen. Das gilt auch für Fahrzeuge, die vor dem angeschafft, hergestellt oder gemietet worden sind. Allerdings ist seit die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen wieder umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage für diesen steuerpflichtigen Umsatz sind die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten, die ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug (also z.b. ohne Versicherung oder Kfz- Steuer) berechtigt haben. Der EUGH hat kürzlich den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Pkw im Hinblick auf verschiedene Zeiträume geregelt. Der Hintergrund: Mit Wirkung zum wurde der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines gemischt genutzten Pkw dahingehend geändert, dass nur noch 50 % der Vorsteuern geltend gemacht werden konnten. Im Gegenzug entfiel die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung. Für diese Gesetzesänderung hätte aber eine EU-Genehmigung eingeholt werden müssen. Der Rat der EU hat diese Genehmigung erst am erteilt und bis zum befristet. Der EUGH hat daher entschieden, dass die deutsche Regelung - wegen der Rückwirkung - zeitweise ungültig war. Somit gilt jetzt Folgendes: : Der volle Vorsteuerabzug ist möglich, dann muss aber die private Pkw- Nutzung versteuert werden : Der hälftige Vorsteuerabzug ist zwingend; dafür ist die private Pkw- Nutzung nicht zu versteuern : Der volle Vorsteuerabzug ist möglich, dann ist die private Pkw- Nutzung aber zu versteuern. Eine Vorsteuerberichtigung kommt nicht in Frage. ab : Der halbe Vorsteuerabzug für die Pkw-Anschaffung wurde gesetzlich wieder abgeschafft, d.h., der volle Vorsteuerabzug ist zwingend vorgeschrieben, und die Privatnutzung ist zu versteuern. Ggf. ist eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Hinweise: Für das Jahr 2003 haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie den vollen oder den halben Vorsteuerabzug geltend machen wollen. Soweit die Veranlagungen noch geändert werden können, sollten wir gemeinsam klären, mit welcher Regelung Sie besser fahren! Eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf diese EUGH-Rechtsprechung steht übrigens noch aus. Eine Vorsteuerberichtigung führt ertragsteuerlich immer zu Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Fahrzeug und damit auch die AfA ändern sich somit nicht. Seit ist der Vorsteuerabzug aus Fahrt kosten für Fahrzeuge des Personals wieder möglich. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber/Unternehmer Leistungsempfänger und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung (Kleinbetragsrechnung, vgl. III.2.) ist. II. Bewirtung und Geschenke Aufwendungen für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass können nur noch zu 70 % (bisher 80 %) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch ein Vorsteuerabzug ist ab 2004 nur noch aus 70 % der Aufwendungen zulässig. Der BFH wird zu entscheiden haben, ob der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei betrieblichen Bewirtungskosten mit der EU-Richtlinie übereinstimmt. Das Finanzgericht München hat dies verneint und das Finanzamt erwartungsgemäß Revi sion eingelegt.

2 Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Ihre Arbeitnehmer sind, können Sie als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings dürfen die dem jeweiligen Empfänger zugewendeten Geschenke 35 im Jahr nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. III. Rechnungen Der Inhalt einer Rechnung ist umsatzsteuerlich sehr wichtig. Nur wenn die ausgestellte Rechnung formal richtig ist, berechtigt sie den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Als Unternehmer müssen Sie daher darauf achten, dass sowohl Ihre Ausgangs- als auch die Eingangsrechnungen den neuen Anforderungen gerecht werden. Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird. Wie das Dokument bezeichnet wird, spielt keine Rolle. Rechnungen können sowohl auf Papier als auch - wenn der Empfänger zustimmt - auf elektronischem Weg mit qualifizierter elektronischer Signatur (Unterschrift) übermittelt werden. 1. Pflichtangaben Der Vollständigkeit halber hier die Angaben, die Rechnungen mit Rechnungsdatum nach dem und vor dem mindestens enthalten müssen: Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Leistungsempfängers; Steuernummer oder USt-IdNr. (empfohlen!) des Unternehmers; Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung; Zeitpunkt (Monat reicht aus) und Entgelt der Lieferung oder der sonstigen Leistung; Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung; den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist oder ein Hinweis auf eine evtl. Steuerbefreiung. In bestimmten Sonderfällen, z.b. innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferung, bei Reiseleistungen sowie bei differenzbesteuerten Umsätzen muss die erbrachte Leistung (z.b. steuerfreie innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung") auf der Rechnung bezeichnet werden. Ab kommen folgende Angaben hinzu: Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum); fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die der Rechnungsaus steller zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergibt (Rechnungsnummer); anzuwendender Steuersatz; Zeitpunkt, zu dem das Entgelt vereinnahmt wurde, falls die Zahlung vor der Leistungserbringung erfolgte. Hinweise: Bei der Erstellung der Rechnungsnummer dürfen Sie eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreiben verwenden. Ziffern und Buchstaben dürfen Sie auch kombinieren. Zudem bleibt es Ihnen überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise Sie schaffen, in denen Sie eine Rechnungsnummer einmalig vergeben. Dabei sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig (z.b. Monate, Wochen). Rechnen Sie als Unternehmer eine erhaltene Leistung mit einer Gutschrift ab (z.b. Provisionen), müssen Sie für den Umsatzsteuerausweis wissen, ob die leistende Person Unternehmer im umsatz-

3 steuerlichen Sinn ist. Sie ist in jedem Fall Unternehmer, wenn sie über eine USt-IdNr. verfügt. Auf der Gutschrift ist nicht Ihre Steuernummer oder USt-IdNr. anzugeben, sondern die des leistenden Unternehmers (Gutschriftenempfänger). Der EUGH hat übrigens die Vorgehensweise der deutschen Finanzämter hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs bestätigt! Die Vorsteuer können Sie erst in dem Anmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung erbracht worden ist und die Rechnung vorliegt. 2. Kleinbetragsrechnungen Kleinbetragsrechnungen bis 100 (Bruttowert) müssen in der Zeit vom bis zum mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers; Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Um fang der sonstigen Leistung; Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung in einer Summe; anzuwendender Steuersatz. Ab dem kommen hinzu: Rechnungsdatum; liegt eine Steuerbefreiung vor, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen. 3. Fehler und fehlende Angaben Unrichtig ausgestellte Rechnungen können in der Regel berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug auf Grund einer berichtigten Rechnung kann erst zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem die neue Rechnung vorliegt. Bei einem unberechtigten Steuerausweis (z.b. Umsatzsteuerausweis von Kleinunternehmern oder nicht erbrachte Leistung) kann die Umsatzsteuer berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das ist der Fall, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die erhaltene Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Der Rechnungsaussteller muss die Berichtigung schriftlich beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt teilt ihm dann mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe es die Berichtigung vornehmen wird. Fehlen in der Rechnung Angaben, führt das spätestens bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung dazu, dass der Vorsteuerabzug versagt wird. Auch diesen Mangel können Sie durch eine Berichtigung der Rechnung beheben. Eine Berichtigung wird auch notwendig, wenn in der Rechnung unzutreffende Angaben und Bezeichnungen enthalten sind. Eine Rechnung kann durch ein Dokument (Schriftstück) berichtigt werden, das nur die zu berichtigenden oder fehlenden Angaben enthält, sich aber eindeutig und spezifisch auf die Rechnung bezieht. 4. Aufbewahrung Als Unternehmer müssen Sie zehn Jahre ein Doppel der von Ihnen ausgestellten Rechnungen aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (z.b. Rechnungsdatum ; Fristbeginn: ; zehn Jahre Aufbewahrungsfrist: ). Grundsätzlich sind sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen im Inland aufzubewahren.

4 5. Verträge über Dauerleistungen Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem geschlossene Verträge keine Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Daher ist es auch nicht erforderlich, diese Verträge um die Steuernummer oder die USt-IdNr. zu ergänzen. Wenn vor dem geschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer enthalten, ist das unschädlich. Nicht erforderlich ist es daher auch, eine fortlaufende Nummer zu ergänzen. Bei ab geschlossenen Verträgen über Dauerleistungen reicht es aus, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z.b. eine Wohnungs - oder Objektnummer, Mieternummer). Auch die Zahlungsbelege müssen keine gesonderte, fortlaufende Nummer erhalten. IV. Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bisher stellte der Unternehmer (Leistender) seinem Kunden (Leistungsempfänger) nach erbrachter Leistung eine Rechnung. Der Unternehmer führte die Umsatzsteuer ab, und der Kunde konnte, sofern er die Leistung für sein Unternehmen erhalten hatte und er zum Vorsteuerabzug berechtigt war, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Diese Vorgehensweise hat sich auf Grund der erweiterten Steuerschuldnerschaft bei Grundstücksübertragungen und im Baubereich grundlegend geändert. Hier ist nicht mehr der leistende Unternehmer Steuerschuldner, sondern der Leistungsempfänger. Betroffen sind alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und bestimmte Bauleistungen. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist zum in Kraft getreten und damit auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Für zwischen dem und dem ausgeführte Umsätze gibt es eine Übergangsregelung: Beide Vertragsparteien können einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen, solange das Finanzamt sein Geld" erhält; d.h., der leistende Unternehmer führt die Umsatzsteuer ab, der Empfänger macht sie als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. 1. Grundstücksübertragungen Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, gehören insbesondere die Umsätze aus dem Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, Lieferung von errichteten Gebäuden auf fremdem Boden nach Ablauf ihrer Miet- oder Pachtzeit, Übertragung eines Betriebsgrundstücks, wenn damit eine drohende Enteignung vermieden wird. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Allerdings kann der Leistende (Verkäufer) auf die Steuerbefreiung verzichten (Option zur Umsatzsteuerpflicht), wenn der Leistungsempfänger (Käufer) Unternehmer ist. Seit dem ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung im notariellen Kaufvertrag zu erklären. Im Kaufvertrag ist zusätzlich zu vermerken, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieser Kaufvertrag ersetzt eine Rechnung des Verkäufers, wenn alle Angaben einer ordnungs gemäßen Rechnung enthalten sind. Beispiel: Unternehmer A verkauft ein Grundstück an Unternehmer B. Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung wird im notariellen Kaufvertrag verzichtet. Dadurch wird die Grundstücks-

5 lieferung umsatzsteuerpflichtig. B schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, so wie es im Kaufvertrag auch ausdrücklich geregelt ist. Hinweis: Sollte die Option zur Umsatzsteuerpflicht im Kaufvertrag nicht erklärt worden sein, kann der Vertrag auch (später) notariell ergänzt oder geändert werden. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich ausschließlich auf Umsätze, die den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers betreffen. Sie gilt nicht für Umsätze im nichtunternehmerischen Bereich. Hier ist ein Verzicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer ausgeschlossen! Bei Grundstücksumsätzen, für die zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde, entsteht die Umsatzsteuer mit dem Ausstellen der Rechnung, jedoch spätestens mit Ablauf des folgenden Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde (d.h., mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Der Notarvertrag stellt eine Rechnung dar, wenn alle Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind. Das hat die Konsequenz, dass die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger bereits mit Abschluss des Kaufvertrags entsteht, obwohl er unter Umständen das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück erst viel später erhält (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). 1. Bestimmte Bauleistungen Besonders große Bedeutung hat die Einführung der Steuerschuldnerschaft für die Baubranche. Was früher schon für ausländische Leistende galt, wird nun auf inländische Unternehmen übertragen. Die Neuregelung ersetzt allerdings nicht die Bauabzugssteuer, sondern tritt neben diese Steuer. Anders als bei der Bauabzugssteuer gibt es kein Freistellungsverfahren. Unter dem Begriff bestimmte Bauleistungen" sind sämtliche Leistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, sei es als Substanzerweiterung, -verbesserung, -beseitigung oder -erhaltung. Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungs empfängers fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung dienen oder die Bauwerke ändern oder beseitigen. Hinweis: Obwohl das BMF einen umfangreichen Positiv- und Negativ-Katalog von Bauleistungen veröffentlicht hat, wird es in der Praxis sicherlich zu Zweifelsfragen kommen. Um empfindliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie unbedingt unseren Rat einholen. Bauwerke sind neben Gebäuden auch Brücken, Straßen oder Tunnel. Ebenso zu diesen Bauleistungen gehören der Einbau von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Aufzügen und Rolltreppen, Heizungsanlagen. Hinzu kommen auch mit einem Gebäude fest verbundene Einrichtungsgegenstände, wie z.b. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen.

6 Des Weiteren werden dazugerechnet: die Installation einer Lichtwerbeanlage, die Dachbegrünung eines Bauwerks oder Hausanschluss durc h ein Energieversorgungsunternehmen. Die Hausanschlusskosten umfassen in der Regel Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation des Hausanschlusskastens und Verlegung des Hausanschlusskabels vom Netz des Ektrizitätsversorgungsunternehmens zum Hausanschlusskasten. Zu den Bauleistungen zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.b. Reparaturleistungen) und künstlerische Leistungen an Bauwerken - allerdings nur, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler seine Arbeit als eigene Leistung schuldet. Stellt er dagegen nur Ideen oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführungen eines Dritten, liegen keine Bauleistungen im Sinne der Neuregelung vor. Reinigungsvorgänge werden nur erfasst, wenn sie die Oberfläche verändern, z.b. beim Abschleifen oder Sandstrahlen einer Fassade. Hinweis: Alle Unternehmer, die nachhaltig Bauleistungen im Sinne der neuen Vorschrift erbringen, stehen vor dem Problem, rechtsverbindlich herausfinden zu müssen, ob Ihr Leistungsempfänger (Kunde) ebenfalls als Bauunternehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Hier bieten sich folgenden Handlungsaltemativen an: Sind Kunden erkennbar Unternehmer der Baubranche, ist es ratsam, sich von diesen die Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen. Ausdrücklich ausgenommen sind Planungs - und Überwachungsleistungen, wie z.b. von Statikern, Architekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren, Labordienstleistungen (z.b. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. Weiterhin fallen folgende Leistungen nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, soweit sie nicht als eine Nebenleistung einer Hauptleistung zu behandeln sind (siehe letzter Absatz der folgenden Aufzählung): Materiallieferungen (z.b. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), Anliefern von Beton (nicht aber, wenn der Beton durch den Anliefernden auch fachgerecht verarbeitet wird), Lieferungen von Wasser und Energie, Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten, Aufstellen von Messeständen, Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer), Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (Ausnahme: Dachbegrünungen), Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 beträgt (Kleinreparaturvorschrift). Diese Erleichterung gilt aber nur für Reparaturen und

7 Wartungsarbeiten, so dass die Herstellung der gemauerten Hundehütte für den Wachhund auf dem Firmengelände zur Steuerschuldnerschaft führt, wenn der Rechnungsbetrag unter 500 (netto) liegt. Näheres können Sie auf Wunsch in einem Beratungsgespräch erfahren! V. Unternehmerisch und privat genutzte Immobilien Ein erheblicher Liquiditätsvorteil ist zu erzielen, wenn im Fall der Anschaffung oder Herstellung einer sowohl selbst- als auch unternehmerisch genutzten Immobilie diese dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Aufgrund der Komplexität dieses Themas bleiben Ausführungen einem persönlichen Gespräch vorbehalten, welches wir Ihnen jederzeit gerne anbieten. Lebensversicherungen 2005 Im Vermittlungsausschuss haben sich Vertreter von Bundestag und Bundesrat auf die künftige Besteuerung von Lebensversicherungen verständigt. Während Lebensversicherungen heute noch unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerbefreit sind, sieht der Kompromiss für Verträge, die ab dem abgeschlossen werden, bestenfalls noch-eine 50%-ige Steuerbefreiung der Erträge vor. Der rechtliche Hintergrund Am hat der Bundesrat dem so genannten Alterseinkünftegesetz der Bundesregierung zugestimmt. Im Kern verändert dies neben der Besteuerung der gesetzlichen Rentenbeiträge und Rentenzahlungen auch die private kapitalbildende Lebensversicherung. Lebensversicherungen heute Beiträge zu Lebensversicherungen, die in 2004 abgeschlossen werden, können noch als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden und die Ablaufleistung ist bei Vorliegen folgender dreier Merkmale komplett steuerfrei: Die Mindestlaufzeit der Police muss mindestens 12 Jahre, die Todesfallsumme mindestens 60% der Versicherungssumme betragen und die Beiträge müssen mindestens fünf Jahre in gleicher Höhe entrichtet werden. Lebensversicherungen ab 2005 Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen - der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Erträge - wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, unterliegen somit voll der Steuerpflicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, wenn die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr erfolgt. Verträge, die nach dem 60. Lebensjahr zur Auszahlung kommen, unterliegen zur Hälfte der Steuerpflicht, allerdings auch nur dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen eingehalten wurden. Selbstverständlich kann aber noch in diesem Jahr zu den alten Konditionen steuerfrei abgeschlossen werden

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