Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 1. Überblick - Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.

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1 MÜNCHEN LEIPZIG Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 1. Überblick - Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de

2 Krankenhausrecht als Querschnittsmaterie: Das Krankenhausrecht ist keine klar abgegrenzte Materie, sondern berührt alle Rechtskreise, z.b. Zivilrecht: Patientenaufnahmevertrag im Krankenhaus, Arzthaftungsrecht bei Kunstfehlern, Kooperationsverträge, Wahlleistungsvereinbarung und persönliche Leistungserbringung. Öffentliches Recht: Krankenhausplan, Konkurrentenklage, Gewerbekonzession für Privatkliniken, Abrechnungsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht, Arzneimittelrecht, Apothekenrecht. Strafrecht: Körperverletzung, Abrechnungsbetrug. Folie 2

3 Unterscheidung GKV-Patienten Privatpatienten: GKV-Patienten (Sozialversicherte) sind i. d. R. Arbeiter und Angestellte unter der sog. Pflichtversicherungsgrenze. Privatversicherte sind i. d. R. Angestellte über der Pflichtversicherungsgrenze und Selbständige. Reine Selbstzahler, d. h. Patienten ohne Versicherung (für diese Leistung, z. B. GKV-Patienten für Wahlleistungen). Beihilfe für Beamte: zahlt 50 %, der Beamten versichert dann die verbleibenden 50 %. Folie 3

4 Duale Krankenhausfinanzierung: Bundesländer: Investitionskosten, d. h. Errichtung und Ausstattung mit Anlagegütern. => Fördermittel nach 9 KHG und Krankenhausgesetzen der Länder. Krankenkassen: Kosten für den laufenden Betrieb. => Pflegesätze nach der BPflV/Entgelte nach dem KHEntgG. Folie 4

5 Welche Bedeutung hat die Zulassung eines Krankenhauses? GKV-Patienten dürfen nur durch zugelassene Leistungserbringer behandelt werden: Voraussetzung ist Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den gesetzlichen Krankenkassen ( 109 SGB V) Mit dem Versorgungsvertrag wird das Krankenhaus zur Krankenhausbehandlung von Versicherten zugelassen, 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V Dieser Vertrag wird fingiert bei Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan ( 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V; -> Plankrankenhaus) Oder: Abschluss eines Vertrages nach 108 SGB V mit den Krankenkassen (u. a. bei Fachkrankenhäusern mit einer bestimmten Fachgebiet z.b. Dermatologie -> Vertragskrankenhaus) Für das Krankenhaus ist die Zulassung überlebenswichtig ohne Zulassung können nur exklusive Privatkliniken existieren (Behandlung ausländischer Patienten etc.). Wichtig: Der Terminus Privatkliniken oder Privatkrankenanstalten wird mitunter falsch verstanden: sie sind nur hinsichtlich des Trägers privat, behandeln aber nicht nur Privatpatienten. Folie 5

6 Unterscheidung GKV-Patienten und Privatpatienten im Krankenhaus: GKV-Patienten Patient schließt mit Krankenhaus Behandlungsvertrag. Rechnung des Krankenhauses geht an jeweilige Krankenkasse. Zahlt die Kasse nicht (z. B. wegen angeblicher primärer oder sekundärer Fehlbelegung etc.), muss die Klinik die Kasse vor dem SG auf Zahlung der Krankenhausbehandlungskosten verklagen. Bei Kunstfehler muss Patient vor den Zivilgerichten gegen die Klinik klagen. Privatpatienten Patient schließt mit Krankenhaus Behandlungsvertrag. Rechnung des Krankenhauses geht an Patienten. Patient reicht Rechnung bei seiner Krankenversicherung ein, diese erstattet ihm den Rechnungsbetrag. Zahlt die Krankenkasse nicht, muss die Klinik den Patienten verklagen. Folie 6

7 Krankenhausplan: Zuständige Behörde (i. d. R. Sozialministerium) Datensammlung (Aufgabe: Sicherstellung der Versorgung) und Entwurf eines Krankenhausplanes Beratung und Verabschiedung i. d. R. Beschluss des Kabinetts (Landesregierung) Veröffentlichung im Staatsanzeiger Fortschreibung Krankenhausplan ist sog. Verwaltungsinternum, d. h. er hat keine Außenwirkung gegenüber dem Krankenhaus. Wirkung gegenüber Krankenhaus erst durch feststellenden Bescheid (= Verwaltungsakt i. S. v. 35 Satz 1 LVwVfG), der dem Krankenhausträger gegenüber ergeht und die Aufnahme des KH in den Krankenhausplan feststellt. Folie 7

8 Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Krankenhausplan: Aufnahme in den Krankenhausplan mit z. B. einem neuen Fachgebiet (einer neuen Abteilung), mit mehr Betten etc. Konkurrenzschutz (Problem der Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO) Abrechnungsstreitigkeiten: Krankenkassen negieren z. B. den Versorgungsauftrag des Krankenhauses (ergibt sich gem. 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHG aus dem Krankenhausplan i. V. m. dem Feststellungsbescheid). Folie 8

9 Krankenhausbudget Hintergründe: Budget: mit den Krankenkassen für einen bestimmten Zeitraum vereinbarter Finanzrahmen eines Krankenhauses Historie Reglementierung der Krankenhausentgelte bereits seit dem 2. Weltkrieg Seit 1972 in BRD duales Finanzierungssystem In der DDR staatliches Gesundheitssystem Seit 1985 Budgets und Pflegesätze Seit 1992 Deckelung des Budgets Seit 2003/2004 DRG-Fallpauschalen Unterscheidung Psychiatrie und Somatik (noch bis 2013, dann auch in Psychiatrie DRG). Rechtsgrundlagen: KHG, SGB V, KHEntgG, BPflV. Im Folgenden: Ausklammerung der Psychiatrien. Folie 9

10 Krankenhausbudget: Problematik bei früher vereinbarten Pflegesätzen: Unvorhersehbarkeit, wieviel die Klinik im Jahr einnahm, d.h. wieviele Patienten behandelt wurden. Budget-Grundlage: Voraussichtliche Krankenhausleistungen ( 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG) => sog. Prospektivitätsgrundsatz. Erlösausgleiche ( 4 Abs. 3 KHEntgG). Folie 10

11 Literatur für den Einstieg: - Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft, Krankenhausrecht kompakt Höfling, Vom Krankenhausrecht zum Krankenhausregulierungsrecht, GesR 2007, 289 ff. - Wodarz/Sellmann, Neuausrichtung von Krankenhäusern, NZS 2008, 466 ff. - Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. (2008), S. 491 ff. (beck-online) - Kunze/Kaltenborn, Handbuch des Krankenhausrechts, 2010 (beckonline). Folie 11

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