Rentner haben Anspruch auf gute Versorgung 7 Abkürzungen 8. Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung 9

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2 Schnellübersicht Rentner haben Anspruch auf gute Versorgung 7 Abkürzungen 8 Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung 9 Beitragspflicht zur Krankenversicherung 39 Leistungsansprüche gegen Krankenkassen 61 Pflegeversicherung 119 Unfallversicherung 139 Rentenversicherung 153 Arbeitslosenversicherung 165 Stichwortverzeichnis

3 1 Abkürzungen Abs. AOK BKK BSG BVG D-Arzt DDR EU EWR GdB GKV GKV-VStG GKV-WSG IKK LSG MdE MDK Nr. PflvDV PNG SG SGB SGB II SGB III SGB V SGB VI SGB VII SGB IX SGB X SGB XI Absatz Allgemeine Ortskrankenkasse Betriebskrankenkasse Bundessozialgericht Bundesversorgungsgesetz Durchgangsarzt Deutsche Demokratische Republik Europäische Union Europäischer Wirtschaftsraum Grad der Behinderung Gesetzliche Krankenversicherung GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz Innungskrankenkasse Landessozialgericht Minderung der Erwerbsfähigkeit Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nummer Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Sozialgericht Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) 8

4 Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung Krankenversicherung der Rentner Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit... Befreiung von der Versicherungspflicht... 3 Freiwillige Versicherung... 6 Zuständige Krankenkasse... 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Meldungen... 37

5 Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung Versicherungsfreiheit 6 SGB V zählt verschiedene Personengruppen auf, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Beamte, Richter sowie Zeit- und Berufssoldaten. Ferner sind hier Geistliche und Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen angesprochen. Solange ein Rentenantragsteller oder Rentner zu einer dieser Personengruppen gehört, ist er krankenversicherungsfrei. Das gilt auch für Hinterbliebene dieser Personen, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit An spruch auf Beihilfe haben. Wichtig: Personen sind versicherungsfrei, die nach dem 55. Lebens jahr versicherungspflichtig werden. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Regelung schließt Bezieher von Arbeitslosengeld II aus. Sie ist aber auf Rentner anzuwenden, auch wenn sie beispielsweise die Vorversicherungszeit erfüllt haben. Hinterbliebenenrentenantrag am Vorversicherungszeit ist über den Verstorbenen erfüllt Die 1950 geborene Hinterbliebene war aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit privat krankenversichert seit Ergebnis: Durch den Rentenantrag tritt ab dem grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung ein. Da die Hinterbliebene jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Versicherungspflicht ( bis ) nicht gesetzlich krankenversichert und wenigstens die Hälfte dieser Zeit nicht versicherungspflichtig war, besteht Versicherungsfreiheit.

6 Befreiung von der Versicherungspflicht Befreiung von der Versicherungspflicht 8 SGB V zählt einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen der Rentenantragsteller beziehungsweise Rentner sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner auf Antrag befreien lassen kann. Danach wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch: den Antrag auf Rente den Bezug von Rente Es handelt sich hier insbesondere um Personen, die privat krankenversichert sind und dies auch bleiben wollen. Praxis-Tipp: Prüfen Sie, sofern Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bevor Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, genau, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht günstiger, insbesondere preisgünstiger für Sie wäre. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Der Tag des Beginns der Versicherungspflicht ist nicht in die Frist einzubeziehen. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages des Folgemonats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht. Rentenantrag am Beginn der Versicherungspflicht am Beginn der Antragsfrist am Ende der Antragsfrist am Der Antrag auf Befreiung ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zur Zeit der Rentenantragstellung eine gesetzliche Krankenversicherung besteht. 3

7 Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung Besteht zur Zeit der Rentenantragstellung keine Krankenversicherung, ist der Antrag an die Krankenkasse zu richten, die zuletzt eine Versicherung durchgeführt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, müssen Sie eine bestimmte Krankenkasse wählen. Diese ist dann für die Beurteilung des Befreiungsantrages zuständig. Wichtig: Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch dann fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist bei einer unzuständigen Stelle zum Beispiel beim Rentenversicherungsträger eingeht. Die Entscheidung der zuständigen Krankenkasse ist dem Rentner schriftlich mitzuteilen. Die Befreiung wirkt allerdings nur dann vom Beginn der Krankenversicherung der Rentner an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen bereits Leis tun gen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Be ginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Jemand stellt einen Rentenantrag am An diesem Tag beginnt die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller. Der Betreffende stellt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am Der bisher familienversicherte Sohn des Rentenantragstellers hat am eine Leistung auf Rechnung der Krankenkasse erhalten. Ergebnis: Beginn der Antragsfrist am Ende der Antragsfrist am Die Befreiung wirkt vom

8 Befreiung von der Versicherungspflicht Wichtig: Nach ausdrücklicher Vorschrift in 8 Abs. SGB V kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung nicht widerrufen werden. Die Befreiung gilt also für die Dauer des Rentenverfahrens beziehungsweise des Rentenbezuges. Sie wirkt auch weiter, wenn beispielsweise im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbs fä hig keit eine Altersrente gezahlt wird. Bezieht ein von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreiter Rentner eine weitere Rente, dann gilt die zu der ersten Rente ausgesprochene Befreiung auch für die zweite Rente. Zu einer Altersrente tritt eine Witwenrente hinzu. Unterbrechungen in der Rentenzahlung haben keine Auswirkung auf den Befreiungstatbestand. Insoweit muss auch nicht unterschieden werden, ob im Anschluss an die Unterbrechung dieselbe Rente weitergezahlt oder wieder gewährt wird. Die Befreiung von der Rentnerkrankenversicherung schließt auch die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus. Übt beispielsweise ein von der Versicherungspflicht befreiter Rentner eine Beschäftigung aus, tritt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein. Allerdings gilt Vorstehendes nicht für eine Versicherungspflicht als: Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Bezieher von Arbeitslosengeld II Landwirte, die mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler selbstständige Künstler und Publizisten 5

9 Versicherungs- und Meldepflicht zur Krankenversicherung Freiwillige Versicherung Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in 9 SGB V geregelt. In erster Linie geht es darum, dass die Versicherung nach dem Ausscheiden aus ihr freiwillig fortgesetzt wird. Jemand scheidet am aus der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aus. Er ist ab Rentenbezieher. Aufgrund des Rentenbezuges wird er aber nicht pflichtversichert, weil er nicht die Vorversicherungszeit erfüllt hat. Ergebnis: Der Rentner kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Voraussetzungen sind: Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (wie im Beispiel beschrieben) Erfüllung einer Vorversicherungszeit, die aber ganz anders strukturiert ist als die Vorversicherungszeit für Rentner Der Betreffende muss nämlich in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 4 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein. Die Zeit einer Mitgliedschaft als Rentenantragsteller wird dabei nicht berücksichtigt. Ausnahme: Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller hat eine Familienversicherung verdrängt. Freiwillig versichern kann sich aber auch ein bisher Familienversicherter, der nunmehr eine Rente bezieht. Hier ist allerdings zu beachten, dass er familienversichert bleibt, wenn sein Gesamtein- 6

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