Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich

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1 Zürich, /RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von Änderungen vorsieht. In der Beilage erhalten Sie eine neue Berechnungsvorlage, die all diese Änderungen berücksichtigt. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen kurz kommentiert: 1. Berechnung des Ferien- und Feiertagszuschlages sowie des 13. Monatslohnes Bei der Berechnung des IST-Lohns sind die Ferien- und die Feiertagsentschädigung sowie der 13. Monatslohn neu nur noch auf dem Grundlohn und den Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) zu berechnen; die Entsendezulage und die Entsendeentschädigung werden dabei nicht mehr berücksichtigt. Grundlohn: pro Stunde ( pro Monat) Vermögenswirksame Leistungen: 0.15 pro Stunde Ferien Herkunftsland: 30 Tage Feiertage Herkunftsland: 10 Tage Weihnachtsgeld: 1 voller Monatslohn Entsendezulage: 3.95 pro Stunde Einsatz in CH Entsendeentschädigung: für Einsatz in CH Tabelle 1 Stundenlohn VWL Total 1 Ferien Feiertage 13 ML Entsende 1 Entsende 2 Total 2 pro Stunde pro Stunde pro Stunde % Stundenlohn % Stundenlohn % Stundenlohn pro Stunde pro Stunde pro Stunde

2 Seite 2/5 2. Feiertage Die Weisung wurde dahingehend konkretisiert, dass auf die Anzahl der pro Kalenderjahr anfallenden Feiertage im Herkunftsland abgestellt werden soll, unabhängig davon, auf welchen Wochentag der Feiertag fällt. Im Internet sind unter die in den europäischen Staaten und ihren Regionen geltenden Feiertage abrufbar. Bei der Ermittlung des SOLL-Lohnes (GAV-Lohn) ist auf die maximale im GAV festgelegte Anzahl Feiertage abzustellen. 3. Entsendeentschädigungen 3.1. Präzisierung der Weisung in Sachen "Negativer Spesenberechnung" Gemäss Artikel 2 Abs. 3 EntsG gelten die im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächliche Aufwendungen wie Reise, Verpflegung und Unterkunft darstellen. Bisher wurde auf der IST-Seite nur die positive Differenz zwischen der Entsendeentschädigung und dem Total der Spesen bzw. der Spesenpauschale als Entsendezulage zum Grundlohn hinzu gezählt. Einzelne PK und Kantone (z.b. der Kanton Zürich) haben die negative Spesenberechnung aber bereits in die Praxis umgesetzt, die nun verbindlich gilt. Aus der gesetzlichen Grundlage von Art. 2 Abs. 3 EntsG leitet das SECO in seiner Lohnweisung neu auch die Lösung für den Fall ab, dass ein Arbeitgeber keine oder nur ungenügend hohe Unkosten vergütet. Entstehen während einer Entsendung nachgewiesenermassen Unkosten für Verpflegung und Unterkunft und kann der Arbeitgeber deren Vergütung oder Kostenübernahme nicht oder nur teilweise nachweisen, so wird dieser fehlende Betrag für die Spesen vom Grundlohn (anteilsmässig pro Stunde) abgezogen. Bezahlte Auslöse für Einsatz in CH: Einsatzdauer in Stunden: 64 (inkl. 2 Stunden Reisezeit) Anzahl Übernachtungen: 8 (belegt durch den Arbeitgeber mittels Hotelabrechnungen, Leistung umfasst Übernachtung inkl. Frühstück) Tabelle 4 Auslöse Übernachtung + Übernachtung - Frühstück Mittagessen Abendessen Abzug Stunden Entsende 2 in Anzahl à Fr TOTAL in total in pro Stunde

3 Seite 3/5 Bei der Ermittlung des IST-Lohnes wird der Fehlbetrag ( -1.21) gemäss Entsende 2 in Abzug gebracht: Tabelle 1 Stundenlohn VWL Total 1 Ferien Feiertage 13 ML Entsende 1 Entsende 2 Total 2 pro Stunde pro Stunde pro Stunde % Stundenlohn % Stundenlohn % Stundenlohn pro Stunde pro Stunde pro Stunde Übernachtungen im Ausland während des Einsatzes Die oben skizzierte Regelung der (positiven wie auch negativen) Spesenberechnung gilt auch, wenn während des Einsatzes (für die Einsatzdauer gemäss Meldung) in der Schweiz die Übernachtung im Ausland erfolgt. Diese Regelung betrifft also auch Betriebe, die während des Arbeitseinsatzes in der Schweiz ihre Mitarbeiter in einem im Ausland liegenden Hotel, Gasthof etc. übernachten lassen Tatsächliche Aufwendungen, Pauschalen in AVE-GAV, Pauschalen der Weisung Präzisiert wird die Weisung hinsichtlich der anzuwenden Entschädigungssätze, falls ein AVE-GAV nur gewisse Auslagen regelt (z.b. der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe regelt zwar die Mittagsentschädigung [max. Fr ], nicht aber die Beträge für das Frühstück, Abendessen oder die Übernachtung). Falls die jeweiligen tatsächlichen Aufwendungen vom Entsendebetrieb nicht belegt werden können, ist auf die Pauschalbeträge der SECO-Weisung abzustellen. Die in AVE-GAV vereinbarten Pauschalen gehen aber immer vor. Die Pauschalbeträge der SECO-Weisung sind die folgenden: Übernachtung inkl. Frühstück: CHF Übernachtung ohne Frühstück: CHF Frühstück: CHF Mittagessen, Abendessen je: CHF Bezahlte Auslöse für Einsatz in CH: Einsatzdauer in Stunden: 64 (inkl. 2 Stunden Reisezeit) Anzahl Übernachtungen: 8 (Kosten vom Arbeitgeber nicht belegt) Einsatzdauer in Tagen: 8 Tabelle 4

4 Seite 4/5 Auslöse Übernachtung + Übernachtung - Frühstück Mittagessen Abendessen Abzug Stunden Entsende 2 in Anzahl à Fr TOTAL in total in pro Stunde 1' Wechselkurs Der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs zu Beginn des Einsatzes ist massgebend, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Beginnt ein Einsatz am 5. April 2014 und dauert dieser bis Ende Mai 2014, so ist der für den Monat April 2014 von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs anwendbar (Publikation erfolgt jeweils am 25. des Vormonats). 5. Effektive Stunden, Reisezeit ab/bis CH-Grenze Neu sind nicht nur die effektiv auf der Baustelle am Einsatzort in der Schweiz geleisteten Stunden für die Ermittlung des IST-Lohnes massgebend, sondern auch die Reisezeit ab und zur Grenze (beim Lohnvergleich ist für den Beginn des Einsatzes frühestens auf den Zeitraum ab dem Schweizer Grenzort abzustellen; Routen- Ermittlung im Internet z.b. mittels Google-Maps). Die Reisezeit von der Grenze zur Baustelle und retour ist bei der Berechnung des SOLL-Lohnes in jedem Fall zu ermitteln. Tabellen 1 und 2 Stunden Reisezeit Stunden total effektiv ab/zur CH-Grenze Inkrafttreten Massgebend für die Anwendung der überarbeiteten Weisung ist der Beginn des Einsatzes. Das heisst, dass die neue Weisung für Einsätze ab 1. April 2014 gilt. Haben Einsätze bereits im März 2014 begonnen und dauern diese über den April 2014 an, so ist der Lohnvergleich noch nach der alten Weisung vorzunehmen.

5 Seite 5/5 Mit freundlichen Grüssen Zentrale Paritätische Berufskommission des Maler- und Gipsergewerbes lic.iur. Rahel Hoffmann

Berechnung des Ferien- und Feiertagszuschlages sowie des 13. Monatslohnes

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