Statuten. Pro Senectute Kanton Bern

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1 Statuten Pro Senectute Kanton Bern Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom

2 Statuten Pro Senectute Kanton Bern (Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom ) I. Name, Sitz, Zweck und Mitgliedschaft Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Pro Senectute - Für das Alter Kanton Bern (nachfolgend Pro Senectute Kanton Bern genannt) besteht im Kanton Bern ein selbständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle (früher Verein Für das Alter im Kanton Bern ). Er gehört der Schweizerischen Stiftung Pro Senectute - Für das Alter (im folgenden Pro Senectute Schweiz genannt) an und übernimmt alle Rechte und Pflichten, die gemäss Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement von Pro Senectute Schweiz einer regionalen/kantonalen Pro-Senectute-Organisation zukommen. Zweck Artikel 2 Der Verein bezweckt, das Verständnis für die Probleme des Alters und des Alterns zu wecken und für das Wohl der älteren Menschen im Kanton Bern zu sorgen. Pro Senectute Kanton Bern ist die Fach- und Dienstleistungsorganisation für alle Altersfragen im Kanton Bern. Für die Erfüllung der Aufgabe kann sie insbesondere Beratungs- und andere Dienstleistungsstellen mit Fachpersonal einrichten oder sich an solchen beteiligen finanzielle Beiträge an ältere Menschen in schwierigen Lebenslagen ausrichten Verschiedene Angebote in den Bereichen Beratung und Information, Services, Gesundheitsförderung und Prävention, Sport und Bewegung, Bildung und Kultur, Gemeinwesenarbeit sowie Generationenbeziehungen anbieten oder fördern, sei es allein, sei es durch Zusammenarbeit mit andern Institutionen gleichen oder ähnlichen Zwecks. Die heute bestehenden Alters- und Pflegeheime weiter führen. Initiativen lancieren und Rechtsmittel ergreifen, welche direkt mit Beschlüssen von Kanton und Gemeinden zu tun haben, die wiederum einen direkten Zusammenhang mit dem Auftrag von Pro Senectute haben und die Anliegen der im Kanton Bern lebenden älteren Menschen tangieren Mitgliedschaft Artikel 3 Mitglieder des Vereins sind ausschliesslich die Sektionen und Regionen. Den Sektionen und Regionen können natürliche und juristische Personen angehören.

3 II. Sektionen Stellung Artikel 4 Die Sektionen/Regionen bilden selbständige Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB oder sind Stiftungen. Sie sind unter Vorbehalt des Aufsichtsrechtes von Pro Senectute Kanton Bern für die Verwaltung ihres eigenen Vermögens selber verantwortlich. Die von Pro Senectute Kanton Bern aufgrund der eidgenössischen oder kantonalen Erlasse, der Weisungen von Pro Senectute Schweiz, des Leistungsvertrages zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und Pro Senectute Schweiz, sowie gestützt auf die vorliegenden Statuten gefassten Beschlüsse, sind für die Sektionen und Regionen verbindlich. Die Sektionen verpflichten sich zur regionalen Zusammenarbeit in den Regionen Bern, Berner Oberland, Biel/Bienne-Seeland und Emmental-Oberaargau. Inhalt der Sektionsstatuten Artikel 5 Die Statuten der Sektionen haben Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft, die Sektionsorgane, ihre Amtsdauer, die Kompetenzaufteilung, die Form der Zusammenarbeit mit den Sektionen aus der Region (Stichwort: Regionalisierung), sowie über die Finanzierung und Vermögensverwaltung zu enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung des Vorstandes Pro Senectute Kanton Bern. Die Statuten Pro Senectute Kanton Bern gehen den Sektionsstatuten vor. Stiftungen Artikel 6 Wenn eine Sektion beabsichtigt für die Erfüllung bestimmter Aufgaben eine eigene Stiftung zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen, bedarf sie der Zustimmung des Vorstandes Pro Senectute Kanton Bern. Die Mitgliedschaft der Stiftung bei Pro Senectute Kanton Bern schliesst die Mitgliedschaft der Sektion in der Rechtsform des selbstständigen Vereins nicht aus. III. Organe Organe Artikel 7 Organe des Vereins Pro Senectute Kanton Bern sind: a) die Abgeordnetenversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle

4 Abgeordnetenversammlung Artikel 8 Die Abgeordnetenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Sektionspräsidentinnen und Sektionspräsidenten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter und zusätzlichen Abgeordneten. Die Regionalleitungen nehmen an der Abgeordnetenversammlung mit beratender Stimme teil und sind nicht stimmberechtigt. Jede Region, im Sinne von Artikel 4 der Statuten, hat Anspruch auf Total 8 Abgeordnete. Die Regionen bestimmen die Bestellung ihrer zusätzlichen Abgeordneten und deren Stimmrecht mit Beschluss des zuständigen Organs. Abgeordnete können mehrere Stimmrechte ausüben. Die Mitglieder des Vorstandes Pro Senectute Kanton Bern sind nicht stimmberechtigt. Die Abgeordnetenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Abgeordneten beschlussfähig. Die ordentliche Abgeordnetenversammlung findet jährlich statt. Weitere Abgeordnetenversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes, oder wenn ein Fünftel der Sektionen dies verlangt, einberufen. Zur Abgeordnetenversammlung ist jeweils mindestens 30 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, einzuladen. Beschlüsse können nur über traktandierte Geschäfte gefasst werden. Anträge der Sektionen auf Traktandierung von Geschäften für die Abgeordnetenversammlung sind jeweils 60 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.. Abstimmungen und Wahlen Artikel 9 Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten die geheime Durchführung verlangt. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das relative Mehr. Für eine Revision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Abgeordneten notwendig.

5 Zuständigkeit Artikel 10 In die Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung fallen folgende Beschlüsse Leitbild, Statuten, Dienstleistungspolitik Jahresbericht und Jahresrechnung Budget Wahl des Vorstandes und des Präsidiums auf die Dauer von 4 Jahren. Wahl der Revisionsstelle auf die Dauer von 4 Jahren Finanzbeschlüsse über nicht im Budget vorgesehene Ausgaben: 1. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr Nachkredite zu Voranschlags- oder Verpflichtungskrediten mit einer Abweichung von mehr als 10 % Anordnung von Sammlungen Auflösung des Vereins und die damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen Weitere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte Vorstand Artikel 11 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, den Präsidentinnen/Präsidenten der regionalen Trägerschaften und weiteren Mitgliedern mit Fach- und Führungskompetenz. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern. Hauptberuflich für Pro Senectute tätige MitarbeiterInnen können nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand Pro Senectute Kanton Bern tritt zusammen so oft es die Geschäfte erfordern. Er wird durch das Präsidium oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt der Befugnisse der Abgeordnetenversammlung selbst. Die Funktionen von Sekretärin/Sekretär und Kassierin/Kassier können der Geschäftsleitung übertragen werden. Diese nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt der Befugnisse der Abgeordnetenversammlung selbst und setzt, zwecks Vorbereitung der Geschäfte zu Handen des Vorstandes, ein Präsidium ein, welches sich aus Präsident/in, Vizepräsident/in und Geschäftsleiter/in zusammensetzt.

6 Zuständigkeit Artikel 12 In die Zuständigkeit des Vorstandes Pro Senectute Kanton Bern fallen alle Vereinsgeschäfte, die nicht der Abgeordnetenversammlung vorbehalten sind. Dabei handelt es sich insbesondere um: die Leitung und Vertretung des Vereins die Leitung und Durchführung der Abgeordnetenversammlung die Verantwortung für die strategische Planung von Pro Senectute Kanton Bern, Erarbeitung eines Leitbildes und jährliche Überprüfung der aus der Dienstleistungspolitik abgeleiteten Tätigkeiten die Vertretung der Interessen von Pro Senectute auf kantonaler Ebene nach den Richtlinien von Pro Senectute Schweiz und Koordination der Aktivitäten der Sektionen innerhalb des Kantons den Abschluss von Leistungsverträgen mit den Sektionen die Vorbereitung der Abgeordnetenversammlung, Einberufung deren Sitzungen und Vollzug der Vereinsbeschlüsse Einsetzung von Projektgruppen die Wahl der Geschäftsleitung die Genehmigung der Statuten sowie der Stiftungsurkunden der Sektionen den Erlass von Richtlinien und Reglementen sowie der Kontrolle über ihre Einhaltung den Erlass eines Geschäftsreglements die Beschlussfassung über die Verwendung staatlicher Subventionen Finanzbeschlüsse über nicht im Budget vorgesehene Ausgaben: - neue einmalige Ausgaben bis Fr neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr Nachkredite zu Voranschlags- oder Verpflichtungskrediten mit einer Abweichung von weniger als 10 % Delegation von Geschäften Artikel 13 Pro Senectute Kanton Bern führt eine Geschäftsstelle. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle werden im Geschäftsreglement festgelegt. Der Vorstand Pro Senectute Kanton Bern kann zur Bearbeitung von einzelnen Geschäften Projektgruppen einsetzen. Die Geschäftsstelle wird durch die Mittel gemäss Art. 18 der Statuten finanziert. Unterschrift Artikel 14 Präsidium oder Vizepräsidium einerseits, sowie Geschäftsleitung oder deren Stellvertretung andererseits führen unter sich, je zu zweien, die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins. Die laufende Korrespondenz kann von ihnen einzeln unterzeichnet werden. Die Zeichnungsberechtigung für den Kassenverkehr wird im Geschäftsreglement geregelt.

7 Leiterkonfernz Artikel 15 Die Leiterkonferenz ist ein Konsultativorgan mit Antragsrecht zu Handen des Vorstandes. Es besteht aus der/dem Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin sowie den Regionalleitern/Regionalleiterinnen. Revisionsstelle Artikel 16 Eine unabhängige und beruflich befähigte Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Abgeordnetenversammlung über ihren Befund schriftlich Bericht. Sie kann an der Abgeordnetenversammlung diesen Bericht mündlich ergänzen. Für die Wahl der Revisionsstelle gelten Artikel 83b des Schweiz. Zivilgesetzbuches und die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG). IV. Finanzielles Finanzierung Artikel 17 Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden beschafft durch: Anteile an durchgeführten Sammlungen, Schenkungen und Vermächtnis sen an Sektionen Leistungsabgeltungen aus dem Leistungsvertrag mit Pro Senectute Schweiz basierend auf der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und Pro Senectute Schweiz Übrige Leistungsabgeltungen Staatliche Beiträge Schenkungen und Vermächtnisse an Pro Senectute Kanton Bern Spenden Kapitalerträge Mitgliederbeiträge Für Verpflichtungen des Vereins haftet einzig und allein das Vereinsvermögen. Vermögensverwaltung Artikel 18 Das Vermögen ist zweckmässig anzulegen und durch die Geschäftsleitung unter Aufsicht des Vorstandes zu verwalten. Die Sektionen verwalten ihr Vermögen in eigener Verantwortung. Sie haben Pro Senectute Kanton Bern jährlich über ihre gesamte Betriebs- und Vermögens-

8 rechnung Bericht zu erstatten. Haftung Artikel 19 Für die Verbindlichkeiten von Pro Senectute Kanton Bern haftet ausschliesslich deren Vermögen, für die Verbindlichkeiten der Sektionen ausschliesslich deren eigenes Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit besteht nicht. Entschädigungen Artikel 20 Die Entschädigungen der für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen werden im Geschäftsreglement geregelt. V. Schlussbestimmungen Auflösung einer Sektion Artikel 21 Wird eine Sektion aufgelöst, so wird ihr Vermögen durch Pro Senectute Kanton Bern verwaltet und für Zwecke der privaten Altershilfe im betreffenden Sektionsgebiet verwendet. Der Kantonalvorstand erstattet darüber jährlich gegenüber der Abgeordnetenversammlung Bericht. Er kann zudem einen Sachwalter für die Aufsicht einsetzen. Tritt eine Sektion aus Pro Senectute Kanton Bern aus, so wird ihr Vermögen durch Pro Senectute Kanton Bern verwaltet und für Zwecke der privaten Altershilfe im betreffenden Sektionsgebiet verwendet. Sie kann zudem einen Sachwalter für die Aufsicht einsetzen. Auflösung Fusion Artikel 22 Eine Fusion kann nur mit einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Sowohl im Falle der Fusion wie der Auflösung muss sichergestellt sein, dass der Stiftungszweck von Pro Senectute gewahrt bleibt. Die Zustimmung des Stiftungsrates von Pro Senectute Schweiz und der Aufsichtsbehörde zur Auflösung des Vereins Pro Senectute Kanton Bern bleibt vorbehalten.

9 Artikel 23 Die vorstehenden Statuten ersetzen diejenigen vom 16. Juni Sie sind von der Abgeordnetenversammlung vom 15. Juni 2010 angenommen worden und treten, unter Vorbehalt der Genehmigung des Stiftungsrates von Pro Senectute Schweiz, auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Der Präsident Samuel Bhend Der Sekretär Marcel Schenk Genehmigt durch den Stiftungsrat von Pro Senectute Schweiz am 04. Mai 2010

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