Statuten. Pro Senectute Kanton Bern
|
|
- Pamela Fürst
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Statuten Pro Senectute Kanton Bern Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom
2 Statuten Pro Senectute Kanton Bern (Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom ) I. Name, Sitz, Zweck und Mitgliedschaft Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Pro Senectute - Für das Alter Kanton Bern (nachfolgend Pro Senectute Kanton Bern genannt) besteht im Kanton Bern ein selbständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle (früher Verein Für das Alter im Kanton Bern ). Er gehört der Schweizerischen Stiftung Pro Senectute - Für das Alter (im folgenden Pro Senectute Schweiz genannt) an und übernimmt alle Rechte und Pflichten, die gemäss Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement von Pro Senectute Schweiz einer regionalen/kantonalen Pro-Senectute-Organisation zukommen. Zweck Artikel 2 Der Verein bezweckt, das Verständnis für die Probleme des Alters und des Alterns zu wecken und für das Wohl der älteren Menschen im Kanton Bern zu sorgen. Pro Senectute Kanton Bern ist die Fach- und Dienstleistungsorganisation für alle Altersfragen im Kanton Bern. Für die Erfüllung der Aufgabe kann sie insbesondere Beratungs- und andere Dienstleistungsstellen mit Fachpersonal einrichten oder sich an solchen beteiligen finanzielle Beiträge an ältere Menschen in schwierigen Lebenslagen ausrichten Verschiedene Angebote in den Bereichen Beratung und Information, Services, Gesundheitsförderung und Prävention, Sport und Bewegung, Bildung und Kultur, Gemeinwesenarbeit sowie Generationenbeziehungen anbieten oder fördern, sei es allein, sei es durch Zusammenarbeit mit andern Institutionen gleichen oder ähnlichen Zwecks. Die heute bestehenden Alters- und Pflegeheime weiter führen. Initiativen lancieren und Rechtsmittel ergreifen, welche direkt mit Beschlüssen von Kanton und Gemeinden zu tun haben, die wiederum einen direkten Zusammenhang mit dem Auftrag von Pro Senectute haben und die Anliegen der im Kanton Bern lebenden älteren Menschen tangieren Mitgliedschaft Artikel 3 Mitglieder des Vereins sind ausschliesslich die Sektionen und Regionen. Den Sektionen und Regionen können natürliche und juristische Personen angehören.
3 II. Sektionen Stellung Artikel 4 Die Sektionen/Regionen bilden selbständige Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB oder sind Stiftungen. Sie sind unter Vorbehalt des Aufsichtsrechtes von Pro Senectute Kanton Bern für die Verwaltung ihres eigenen Vermögens selber verantwortlich. Die von Pro Senectute Kanton Bern aufgrund der eidgenössischen oder kantonalen Erlasse, der Weisungen von Pro Senectute Schweiz, des Leistungsvertrages zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und Pro Senectute Schweiz, sowie gestützt auf die vorliegenden Statuten gefassten Beschlüsse, sind für die Sektionen und Regionen verbindlich. Die Sektionen verpflichten sich zur regionalen Zusammenarbeit in den Regionen Bern, Berner Oberland, Biel/Bienne-Seeland und Emmental-Oberaargau. Inhalt der Sektionsstatuten Artikel 5 Die Statuten der Sektionen haben Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft, die Sektionsorgane, ihre Amtsdauer, die Kompetenzaufteilung, die Form der Zusammenarbeit mit den Sektionen aus der Region (Stichwort: Regionalisierung), sowie über die Finanzierung und Vermögensverwaltung zu enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung des Vorstandes Pro Senectute Kanton Bern. Die Statuten Pro Senectute Kanton Bern gehen den Sektionsstatuten vor. Stiftungen Artikel 6 Wenn eine Sektion beabsichtigt für die Erfüllung bestimmter Aufgaben eine eigene Stiftung zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen, bedarf sie der Zustimmung des Vorstandes Pro Senectute Kanton Bern. Die Mitgliedschaft der Stiftung bei Pro Senectute Kanton Bern schliesst die Mitgliedschaft der Sektion in der Rechtsform des selbstständigen Vereins nicht aus. III. Organe Organe Artikel 7 Organe des Vereins Pro Senectute Kanton Bern sind: a) die Abgeordnetenversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle
4 Abgeordnetenversammlung Artikel 8 Die Abgeordnetenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Sektionspräsidentinnen und Sektionspräsidenten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter und zusätzlichen Abgeordneten. Die Regionalleitungen nehmen an der Abgeordnetenversammlung mit beratender Stimme teil und sind nicht stimmberechtigt. Jede Region, im Sinne von Artikel 4 der Statuten, hat Anspruch auf Total 8 Abgeordnete. Die Regionen bestimmen die Bestellung ihrer zusätzlichen Abgeordneten und deren Stimmrecht mit Beschluss des zuständigen Organs. Abgeordnete können mehrere Stimmrechte ausüben. Die Mitglieder des Vorstandes Pro Senectute Kanton Bern sind nicht stimmberechtigt. Die Abgeordnetenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Abgeordneten beschlussfähig. Die ordentliche Abgeordnetenversammlung findet jährlich statt. Weitere Abgeordnetenversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes, oder wenn ein Fünftel der Sektionen dies verlangt, einberufen. Zur Abgeordnetenversammlung ist jeweils mindestens 30 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, einzuladen. Beschlüsse können nur über traktandierte Geschäfte gefasst werden. Anträge der Sektionen auf Traktandierung von Geschäften für die Abgeordnetenversammlung sind jeweils 60 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.. Abstimmungen und Wahlen Artikel 9 Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten die geheime Durchführung verlangt. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das relative Mehr. Für eine Revision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Abgeordneten notwendig.
5 Zuständigkeit Artikel 10 In die Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung fallen folgende Beschlüsse Leitbild, Statuten, Dienstleistungspolitik Jahresbericht und Jahresrechnung Budget Wahl des Vorstandes und des Präsidiums auf die Dauer von 4 Jahren. Wahl der Revisionsstelle auf die Dauer von 4 Jahren Finanzbeschlüsse über nicht im Budget vorgesehene Ausgaben: 1. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr Nachkredite zu Voranschlags- oder Verpflichtungskrediten mit einer Abweichung von mehr als 10 % Anordnung von Sammlungen Auflösung des Vereins und die damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen Weitere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte Vorstand Artikel 11 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, den Präsidentinnen/Präsidenten der regionalen Trägerschaften und weiteren Mitgliedern mit Fach- und Führungskompetenz. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Mitgliedern. Hauptberuflich für Pro Senectute tätige MitarbeiterInnen können nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand Pro Senectute Kanton Bern tritt zusammen so oft es die Geschäfte erfordern. Er wird durch das Präsidium oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt der Befugnisse der Abgeordnetenversammlung selbst. Die Funktionen von Sekretärin/Sekretär und Kassierin/Kassier können der Geschäftsleitung übertragen werden. Diese nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt der Befugnisse der Abgeordnetenversammlung selbst und setzt, zwecks Vorbereitung der Geschäfte zu Handen des Vorstandes, ein Präsidium ein, welches sich aus Präsident/in, Vizepräsident/in und Geschäftsleiter/in zusammensetzt.
6 Zuständigkeit Artikel 12 In die Zuständigkeit des Vorstandes Pro Senectute Kanton Bern fallen alle Vereinsgeschäfte, die nicht der Abgeordnetenversammlung vorbehalten sind. Dabei handelt es sich insbesondere um: die Leitung und Vertretung des Vereins die Leitung und Durchführung der Abgeordnetenversammlung die Verantwortung für die strategische Planung von Pro Senectute Kanton Bern, Erarbeitung eines Leitbildes und jährliche Überprüfung der aus der Dienstleistungspolitik abgeleiteten Tätigkeiten die Vertretung der Interessen von Pro Senectute auf kantonaler Ebene nach den Richtlinien von Pro Senectute Schweiz und Koordination der Aktivitäten der Sektionen innerhalb des Kantons den Abschluss von Leistungsverträgen mit den Sektionen die Vorbereitung der Abgeordnetenversammlung, Einberufung deren Sitzungen und Vollzug der Vereinsbeschlüsse Einsetzung von Projektgruppen die Wahl der Geschäftsleitung die Genehmigung der Statuten sowie der Stiftungsurkunden der Sektionen den Erlass von Richtlinien und Reglementen sowie der Kontrolle über ihre Einhaltung den Erlass eines Geschäftsreglements die Beschlussfassung über die Verwendung staatlicher Subventionen Finanzbeschlüsse über nicht im Budget vorgesehene Ausgaben: - neue einmalige Ausgaben bis Fr neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr Nachkredite zu Voranschlags- oder Verpflichtungskrediten mit einer Abweichung von weniger als 10 % Delegation von Geschäften Artikel 13 Pro Senectute Kanton Bern führt eine Geschäftsstelle. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle werden im Geschäftsreglement festgelegt. Der Vorstand Pro Senectute Kanton Bern kann zur Bearbeitung von einzelnen Geschäften Projektgruppen einsetzen. Die Geschäftsstelle wird durch die Mittel gemäss Art. 18 der Statuten finanziert. Unterschrift Artikel 14 Präsidium oder Vizepräsidium einerseits, sowie Geschäftsleitung oder deren Stellvertretung andererseits führen unter sich, je zu zweien, die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins. Die laufende Korrespondenz kann von ihnen einzeln unterzeichnet werden. Die Zeichnungsberechtigung für den Kassenverkehr wird im Geschäftsreglement geregelt.
7 Leiterkonfernz Artikel 15 Die Leiterkonferenz ist ein Konsultativorgan mit Antragsrecht zu Handen des Vorstandes. Es besteht aus der/dem Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin sowie den Regionalleitern/Regionalleiterinnen. Revisionsstelle Artikel 16 Eine unabhängige und beruflich befähigte Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Abgeordnetenversammlung über ihren Befund schriftlich Bericht. Sie kann an der Abgeordnetenversammlung diesen Bericht mündlich ergänzen. Für die Wahl der Revisionsstelle gelten Artikel 83b des Schweiz. Zivilgesetzbuches und die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG). IV. Finanzielles Finanzierung Artikel 17 Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden beschafft durch: Anteile an durchgeführten Sammlungen, Schenkungen und Vermächtnis sen an Sektionen Leistungsabgeltungen aus dem Leistungsvertrag mit Pro Senectute Schweiz basierend auf der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und Pro Senectute Schweiz Übrige Leistungsabgeltungen Staatliche Beiträge Schenkungen und Vermächtnisse an Pro Senectute Kanton Bern Spenden Kapitalerträge Mitgliederbeiträge Für Verpflichtungen des Vereins haftet einzig und allein das Vereinsvermögen. Vermögensverwaltung Artikel 18 Das Vermögen ist zweckmässig anzulegen und durch die Geschäftsleitung unter Aufsicht des Vorstandes zu verwalten. Die Sektionen verwalten ihr Vermögen in eigener Verantwortung. Sie haben Pro Senectute Kanton Bern jährlich über ihre gesamte Betriebs- und Vermögens-
8 rechnung Bericht zu erstatten. Haftung Artikel 19 Für die Verbindlichkeiten von Pro Senectute Kanton Bern haftet ausschliesslich deren Vermögen, für die Verbindlichkeiten der Sektionen ausschliesslich deren eigenes Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit besteht nicht. Entschädigungen Artikel 20 Die Entschädigungen der für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen werden im Geschäftsreglement geregelt. V. Schlussbestimmungen Auflösung einer Sektion Artikel 21 Wird eine Sektion aufgelöst, so wird ihr Vermögen durch Pro Senectute Kanton Bern verwaltet und für Zwecke der privaten Altershilfe im betreffenden Sektionsgebiet verwendet. Der Kantonalvorstand erstattet darüber jährlich gegenüber der Abgeordnetenversammlung Bericht. Er kann zudem einen Sachwalter für die Aufsicht einsetzen. Tritt eine Sektion aus Pro Senectute Kanton Bern aus, so wird ihr Vermögen durch Pro Senectute Kanton Bern verwaltet und für Zwecke der privaten Altershilfe im betreffenden Sektionsgebiet verwendet. Sie kann zudem einen Sachwalter für die Aufsicht einsetzen. Auflösung Fusion Artikel 22 Eine Fusion kann nur mit einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Sowohl im Falle der Fusion wie der Auflösung muss sichergestellt sein, dass der Stiftungszweck von Pro Senectute gewahrt bleibt. Die Zustimmung des Stiftungsrates von Pro Senectute Schweiz und der Aufsichtsbehörde zur Auflösung des Vereins Pro Senectute Kanton Bern bleibt vorbehalten.
9 Artikel 23 Die vorstehenden Statuten ersetzen diejenigen vom 16. Juni Sie sind von der Abgeordnetenversammlung vom 15. Juni 2010 angenommen worden und treten, unter Vorbehalt der Genehmigung des Stiftungsrates von Pro Senectute Schweiz, auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Der Präsident Samuel Bhend Der Sekretär Marcel Schenk Genehmigt durch den Stiftungsrat von Pro Senectute Schweiz am 04. Mai 2010
Verein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
MehrStatuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern
Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern 1 I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Frauenverein und Elternclub Thierachern besteht ein parteipolitisch unabhängiger
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrSTATUTEN. Verein ungerwägs
STATUTEN Verein ungerwägs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau verzichtet. Name des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Verein ungerwägs
MehrStatuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
MehrFME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrSwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrStatuten. Pro Senectute Kanton Bern
Statuten Pro Senectute Kanton Bern Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom 23.06.2015 Statuten Pro Senectute Kanton Bern (Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom 23.06.2015) I. Name, Sitz, Zweck
MehrStatuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
MehrJanuar 2006. Statuten Elternverein Thörishaus
Januar 2006 Statuten Elternverein Thörishaus 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Unter dem Namen Elternverein Thörishaus (nachstehend EVT genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB. Der Verein
MehrGenossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten
Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,
MehrSTATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
MehrDachverband Xund Statuten
für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind
MehrStatuten Spitex-Verein Untersiggenthal 24.03.2011. Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal
Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal I. Grundlagen 1. Name, Sitz Unter dem Namen Spitex-Verein Untersiggenthal besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
MehrS T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden
S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrStatuten des Vereins Kinderkrippe Frida
Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida 1. Name Der Verein trägt den Namen Kinderkrippe Frida. Er besteht im Sinne des ZGB Art 60-79. Sitz des Vereins ist Zürich. Der Verein ist politisch unabhängig und
MehrVerein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrSTATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
MehrStatuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)
Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:
MehrPro duale Berufsbildung Schweiz
Pro duale Berufsbildung Schweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter der Bezeichnung Pro duale Berufsbildung Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz wird durch
MehrDIE STATUTEN DES VEREINS ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN (ZAS)
DIE STATUTEN DES VEREINS ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN (ZAS) A. NAME, SITZ UND VERTRETUNG Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN
MehrStatuten. Verein Lichtblick Hospiz Basel. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name und Sitz
Statuten Verein Lichtblick Hospiz Basel I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Verein Lichtblick Hospiz Basel besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein
MehrBei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.
Verband Bernischer Tageselternvereine VBT Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. 1. Name Unter dem Namen "Verband Bernischer Tageselternvereine"
MehrStatuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz. 111. Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus
Förderverein Schloss Oberberg Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «Förderverein Schloss Oberberg» besteht ein im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Verein gemäss Art. 60
MehrStatuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01
Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01 1 Name und Sitz Unter dem Namen CommunityRack.org besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell
MehrStatuten Gültig ab 1. Januar 2014
Statuten Gültig ab 1. Januar 2014 Inhalt I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art.1 Art.2 Name und Sitz... 3 Zweck des Vereins... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art.3 Mitgliedschaft... 3 Art.4 Austritt und Ausschluss...
Mehrgeosuisse ZÜRICH - SCHAFFHAUSEN SEKTION DES SCHWEIZ. VERBANDES FÜR GEOMATIK UND LANDMANAGEMENT STATUTEN Stat-Rev-neu.doc
geosuisse ZÜRICH - SCHAFFHAUSEN SEKTION DES SCHWEIZ. VERBANDES FÜR GEOMATIK UND LANDMANAGEMENT STATUTEN Die Sektion geosuisse Zürich - Schaffhausen ist ein Verein im Sinne der Art. 60 und folgenden des
MehrVEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
MehrStatuten des Arbeitgeberverbandes Kreuzlingen und Umgebung. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name, Sitz
Statuten des Arbeitgeberverbandes Kreuzlingen und Umgebung I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen "Arbeitgeberverband Kreuzlingen und Umgebung", nachfolgend Verband genannt, besteht
MehrStatuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins
Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung
MehrFassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015
Statuten SRG Aargau Solothurn Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz, Vertretung 1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG
MehrStatuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016
Statuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtsnatur Unter der Bezeichnung Verein EM Kunstturnen Bern 2016 nachfolgend EM16 genannt besteht ein Verein im Sinn von
MehrStatuten. Kickboxingaargau. Inhaltsübersicht. Abschnitte
Statuten Kickboxingaargau Inhaltsübersicht Abschnitte I. Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform Art. 2 Zweck Art. 3 - Sitz II. III. IV. Organisation Art. 4 Organe Vorstand Art. 5 Zuständigkeiten
MehrStatuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945
Statuten des Gewerbevereins Gegründet 1945 1 Statuten des Gewerbevereins I. Name, Sitz und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zugehörigkeit Unter dem Namen Gewerbeverein besteht in Bubikon und Wolfhausen
MehrFLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND. Statuten
FLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND Statuten Der nachfolgende Text ist zur besseren Verständlichkeit in der männlichen Form abgefasst. 1. Name und Sitz 1.1 Die "Flugsportgruppe Zürcher-Oberland", nachstehend
MehrStiftungsreglement. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS
HEKS Hauptsitz Seminarstrasse 28 Postfach 8042 Zürich Tel. 044 360 88 00 Fax 044 360 88 01 heks@heks.ch Stiftungsreglement Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS EPER Secrétariat romand 17 bis,
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrGEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH
GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DES KANTONS ZÜRICH STATUTEN Fassung vom 31. Mai 2007 1 Die "Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zürich", gegründet 1829, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrS T A T U T E N. I. Name, Gründung und Sitz. II. Zweck. III. Organisation. Art. 1 / Name und Sitz. Art. 2 / Zweck. Art.
S T A T U T E N I. Name, Gründung und Sitz Art. 1 / Name und Sitz Unter dem Namen "2radOstschweiz" besteht ein Verein, welcher am 31.Dezember 1911 gegründet wurde. Als solche steht er unter Art. 60 ff
MehrPostfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN
Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN Wo im folgenden männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen
MehrHOTELA Familienausgleichskasse. Statuten
05.2013 HOTELA Familienausgleichskasse Statuten Gültig ab 5. Juni 2013 Seite 1 1. Name, Sitz, Gerichtsstand und Zweck Name, Sitz, Gerichtsstand Art. 1 1 Unter dem Namen «HOTELA Familienausgleichskasse»
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrStatuten. Aktion CHARITY. Inhaltsverzeichnis
Statuten der Aktion CHARITY Ein Zuhause für rumänische Kinder Inhaltsverzeichnis I II III IV IVa IVb IVc V VI VII VIII IX Name, Sitz und Zweck Aufgaben Mitgliedschaft Organisation Mitgliederversammlung
MehrSTATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft
STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen Fachverband Sozialpädagogische Familienbegleitung Schweiz besteht seit dem 30. Oktober 1998 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verband ist politisch unabhängig
MehrSTATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008
STATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008 Netzwerkarena Statuten vom 25. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art. 1 Name und Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 II. Mitgliedschaft...
MehrStatuten der Solargenossenschaft Aadorf
Statuten der Solargenossenschaft Aadorf I. Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft 1. Name, Sitz, Dauer Art. 1 1 Unter dem Namen Solargenossenschaft Aadorf besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff
MehrUnter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.
Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrStatuten des Badminton Club Arbon
Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrFörderverein des Schweizer Schützenmuseums STATUTEN I. NAME / SITZ. Art. 1
Förderverein des Schweizer Schützenmuseums STATUTEN I. NAME / SITZ Art. 1 Der «Förderverein des Schweizer Schützenmuseums» ist ein nicht gewinnstrebiger Verein nach Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist politisch
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrFriedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung
Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrStatuten. Scharfschützen Bern
Statuten der Scharfschützen Bern I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der Schützenverein Scharfschützen Bern, gegründet im Jahre 1870 mit Sitz in Bern, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrStatuten des Vereins KaTina Kindertagesstätte
Statuten des Vereins KaTina Kindertagesstätte Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "KaTina Kindertagesstätte" besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 60 bis 79 mit
MehrStiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform
1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige
MehrSchweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer
Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
MehrFreie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
MehrStatuten der NADA Schweiz
Statuten der NADA Schweiz Art. 1: Name und Sitz Unter dem Namen NADA - Schweiz besteht ein 2004 gegründeter Verein, gemäss Art 60 ff ZGB, mit Sitz in Wil. (Postadresse ist die Adresse des Präsidenten)
MehrKatzenmusikgesellschaft Schattdorf. Statuten 2015. I. Name, Sitz und Zweck
Statuten 2015 Katzenmusikgesellschaft Schattdorf Statuten 2015 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Katzenmusikgesellschaft Schattdorf mit Sitz in Schattdorf, besteht gemäss den vorliegenden
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
Mehr935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)
Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) (SGH-Statuten) vom 18. Juni 2015 (Stand am 1. August 2015) Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015 Die Generalversammlung der SGH, gestützt
MehrStatuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS)
Statuten des Vereins Lehrpersonen Bündner Kantonsschule (VLBKS) I. ALLGEMEINES Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Lehrpersonen Bündner Kantonsschule (VLBKS) besteht ein Verein im Sinne von Art.
MehrStatuten des Elternvereins IGEEL Lostorf
Statuten des Elternvereins IGEEL Lostorf 1. Name und Sitz Unter dem Namen Interessengemeinschaft Eltern und Erzieher, Lostorf (IGEEL) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Lostorf.
MehrDer Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Name und Sitz Art. 1 Statutenentwurf z.hd. 136. BVZ-Generalversammlung Der Berner-Verein Zürich (BVZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich. Zweck Art. 2 Der BVZ bezweckt die Förderung
MehrVereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit
Vereinssatzung NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Finanzierung des Vereins 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung
MehrWaageclique Rhywälle Basel 1991. Vereinsstatuten
Waageclique Rhywälle Basel 1991 Vereinsstatuten Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 - Name, Sitz... 3 Artikel 2 - Zweck... 3 2 Mitgliedschaft a) Arten der Mitgliedschaft Artikel 3 - Kategorien...
Mehrvom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrStatuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau
Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau I Firma, Sitz und Zweck 1 Firma und Sitz Unter der Firma «Genossensctiaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden»
MehrUnter dem Namen Pronto-Club besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Horw.
Statuten Prontoclub Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Pronto-Club besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Horw. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt die Bereitstellung der finanziellen
MehrStatuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne
MehrEulachaffä Winterthur
Statuten Eulachaffä Winterthur Gegründet 2012 Neuauflage Mai 2014 1. Sitz, Name und Zweck a) Unter dem Namen Eulachaffä besteht in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Gründungsdatum ist
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrSERUM - DEPOT SCHWEIZ
SERUM - DEPOT SCHWEIZ Vereinsstatuten SERUM DEPOT SCHWEIZ Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen SERUM-DEPOT SCHWEIZ nachfolgend SDCH genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
MehrStatuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz
Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz 1 Ziele der QGIS Anwendergruppe 1.1 Die QGIS Anwendergruppe Schweiz ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 79 ZGB). 1.2 Die Ziele
MehrStatuten des Vereins eco-bau
Statuten des Vereins eco-bau I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen eco-bau besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Bern. Art. 2 Zweck Der Verein eco-bau fördert
MehrS T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg
S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrSatzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
Mehr1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
MehrSchwarzkopf-Stiftung Junges Europa
Neufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa Frau Pauline Schwarzkopf errichtete im Andenken an Ihren Ehemann, Dr. Heinz Schwarzkopf, Mitinhaber der Firma Hans Schwarzkopf GmbH, im Jahre
Mehrgesundheit, bildung, zukunft.
STATUTEN (10.06.2003) Inhaltsverzeichnis I Name und Sitz Art. 1 Art. 2 Name Sitz II Zweck und Aufgaben Art. 3 Art. 4 Art. 5 III Organe Art. 6 Zweck Aufgaben Non-Profit Organisation Organe 3.1 Mitgliederversammlung
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrStatuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld
Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld I. FIRMA/SITZ/ZWECK 1. Firma, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bioladen Frauenfeld, besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Frauenfeld im Sinne von Art.
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrDie rechtlichen Grundlagen eines Vereins
Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt
MehrS T I F T U N G S A T Z U N G
S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
Mehr