Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar
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1 Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner Eintragung und hat seinen Sitz in Kalkar. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes in der Stadt Kalkar Stadtteil Kalkar, Alt Kalkar, Hanselaer, Neulouisendorf. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung des Löschzuges Kalkar der Freiwilligen Feuerwehr Kalkar und seiner Mitglieder. Die Unterstützung wird verwirklicht insbesondere durch: a) Förderung der dem Brandschutz und der Hilfeleistung dienenden Ausrüstung, Geräte und Einrichtungen b) Ideelle und materielle Unterstützung der Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder des Löschzuges Kalkar c) Unterstützung der Einsatzabteilung des Löschzuges Kalkar bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und bei der Pflege der Kameradschaft d) Förderung der Ehrenabteilung des Löschzuges Kalkar e) Förderung der Brandschutzerziehung in der Stadt Kalkar Stadtteil Kalkar, Alt Kalkar, Hanselaer, Neulouisendorf. f) Förderung der Jugendarbeit im Löschzug Kalkar g) Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder des Löschzuges Kalkar der freiwilligen Feuerwehr Kalkar h) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit für den Löschzug Kalkar der freiwilligen Feuerwehr Kalkar i) Förderung der Nachwuchsgewinnung für den Löschzug Kalkar der freiwilligen Feuerwehr Kalkar j) Brauchtumspflege und Erhalt historischer Feuerwehrgeräte im Löschzug Kalkar k) Würdigung besonderer Leistungen von Einzelpersonen auf dem Gebiet des Brandschutzes, der Hilfeleistung und für den Feuerwehrgedanken l) Spenden für mildtätige Zwecke aller Art
2 3. Bindung des Vermögens und der Tätigkeit des Vereins Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zweck. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedschaft, Eintritt der Mitglieder Der Verein besteht aus: Den Mitgliedern des Löschzuges Kalkar (Einsatzabteilung, Ehrenabteilung, wenn vorhanden Jugendfeuerwehr) Den fördernden Mitgliedern Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts und jeder andere Verein werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. 5. Austritt der Mitglieder, Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Erklärungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit erfolgen. 6. Beiträge und sonstige Pflichten Die Mitglieder des Löschzuges Kalkar brauchen keinen Beitrag zu entrichten. Die fördernden Mitglieder bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag in angemessener Höhe nach eigenem Ermessen. Der Mindestjahresbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt 30,00 Euro. Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.
3 7. Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand 8. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: der erste Vorsitzende der zweite Vorsitzende der Kassierer Zum erweiterten Vorstand gehören: der geschäftsführende Vorstand der amtierende Löschzugführer des Löschzuges Kalkar der amtierende stellvertretende Löschzugführer des Löschzuges Kalkar Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der vierjährigen Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Ersatzmitglied bestellen, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. 9. Vertretung des Vereins Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt den Verein nach außen, überwacht die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Der erste und zweite Vorsitzende Vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins und führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 10. Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, auch schriftlich, gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder der Art der Beschlussfassung und den Beschlüssen zustimmen.
4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 10a. Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Der erweiterte Vorstand bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. 11. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Maßnahmen, die nicht zu den laufenden Geschäften des Vereins gehören. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, juristische Personen verfügen ebenfalls nur über eine Stimme. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand verlangt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz zwingend oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Der dreiviertel Mehrheit aller abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über: Den Ausschluss von Mitgliedern, Die Änderung der Satzung, auch des Vereinszwecks, Die Auflösung des Vereins. 11a. Kassenprüfer Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Ihre Amtsdauer erstreckt sich auf zwei Geschäftsjahre. Die Aufgaben der Kassenprüfer bestehen darin, die Rechnungslegung in sachlicher und formeller Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Prüfungsbericht zu geben.
5 12. Niederschriften Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. 13. Auflösung, Wegfall des Zwecks Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kalkar. Diese Körperschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, dem Feuerschutz in der Gemeinde Stadt Kalkar dienende Zwecke zu verwenden. Kalkar, den
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Kinderheim - Harkerode e.v.
Kinderheim - Harkerode e.v. Satzung 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Kinderheim Harkerode e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Harkerode. Der Verein soll in das Vereinsregister
S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G
Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: "Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz
Schützenverein Methler 1830 e.v. Satzung
Schützenverein Methler 1830 e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Methler 1830 e.v. und hat seinen Sitz in Kamen, Stadtteil Methler. 2. Die Farben sind Blau-Weiß. 3.
Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.
Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister
VEREIN. zur Förderung der Bochumer Medizin SATZUNG. Name und Sitz
VEREIN zur Förderung der Bochumer Medizin SATZUNG 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Bochumer Medizin" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v.
Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik mit dem Sitz und Gerichtsstand in Hof. Der Verein wird in das Vereinsregister
Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v.
Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v.. Er ist in das Vereinsregister des
Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v.
Satzung Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Inhaltsübersicht: 1: Name und Sitz 2: Zweck 3: Erwerb der Mitgliedschaft 4: Ehrenmitglieder 5: Verlust der Mitgliedschaft: 6: Geschäftsjahr
S a t z u n g. 1 Name, Sitz und Ordnung
S a t z u n g 1 Name, Sitz und Ordnung Der Verein trägt den Namen: Montessori-Verein Unterneukirchen e. V.. Er hat seinen Sitz in 84579 Unterneukirchen. Er ist in das Register des Amtsgerichtes Altötting
Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.
Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister
Satzung des Landesnetzwerk Bürger-Energiegenossenschaften Hessen e.v. ( LaNEG Hessen e.v.)
Satzung des Landesnetzwerk Bürger-Energiegenossenschaften Hessen e.v. ( LaNEG Hessen e.v.) PRÄAMBEL Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und damit zum Klimaschutz. Dies
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vereinssatzung 1 Förderverein Rockefeller Economies e.v. 1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein Rockefeller Economies e.v. in Nürnberg 2 Vereinszweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Satzung. Studenten helfen Schülern
Satzung von Studenten helfen Schülern 1. Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Studenten helfen Schülern. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg einzutragen. Nach der Eintragung führt
RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen
RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.
Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt
FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v.
FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v. 01. März 2006 2 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Aufgabenrealisierung und Beteiligung 4 Gemeinnützigkeit