Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
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- August Dressler
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1 Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK Göttingen Telefon 0551 / Fax 0551 / Go@Goldmann-StBG.de Go@Advisor-WPG.de 1 Ingrid Goldmann Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Weitere fachliche Qualifikationen Fachberater für Sanierung und Insolvenz Prüfer für Qualitätskontrolle Kammerzugehörigkeit Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer seit 1991 Mitglied der Steuerberaterkammer seit 1981 Mitgliedschaften in Berufsverbänden Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) Steuerberaterverband Niedersachen Sachsen- Anhalt e.v. Göttinger WirtschaftsClub e.v. 2 1
2 Gehalt Tantieme Gewinnausschüttung 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Darlehenszinsen 20 EStG XY-GmbH Gesellschafter: A 92 %, B 8 % Beratervergütung Mietzahlungen 21 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 EStG 17 EStG 3 A und B sind nicht nur Gesellschafter sondern auch Geschäftsführer der XY-GmbH und erhalten hierfür aufgrund eines Dienstvertrages ein Gehalt. A und B erzielen in soweit einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit die ihrem individuellen Steuersatz unterliegen. Bei der XY-GmbH sind die Aufwendungen Betriebsausgaben. Die XY-GmbH muss Lohnsteuer und die Zuschlagsteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Lohnsteuer wird auf die jeweilige Einkommensteuerschuld angerechnet. Gehalt 4 2
3 Die Dienstverträge von A und B sehen neben der laufenden Gehaltszahlung auch noch die Zahlung einer gewinnabhängigen Tantieme vor. A und B erzielen in soweit einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit die ihrem individuellen Steuersatz unterliegen. Bei der XY-GmbH sind die Aufwendungen Betriebsausgaben. Die XY-GmbH muss Lohnsteuer und die Zuschlagsteuern einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Lohnsteuer wird auf die jeweilige Einkommensteuerschuld angerechnet. Tantieme 5 A und B erhalten aufgrund des erzielten Jahresüberschuss 2009; aus dem zum ausgewiesenen Bilanzgewinn, in 2010 eine Gewinnausschüttung. Außer dem Dienstvertrag bestehen zwischen A und der XY-GmbH keine weiteren vertraglichen Beziehungen. A und B halten ihre Beteiligung an der XY-GmbH im Privatvermögen. Gewinnausschüttung 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG A und B erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkommensteuer beträgt ab dem grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage; 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer 43 EStG) (zzgl. Zuschlagsteuern). 6 3
4 Die XY-GmbH ist verpflichtet, die Steuer ein zubehalten und an das Finanzamt abzuführen. In den Einkommensteuererklärungen für A und B erfolgt keine Angabe der Gewinnausschüttung (keine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz). Ggf. Antragsveranlagung wenn persönlicher Steuersatz unter 25 %. Gewinnausschüttung 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Bis einschließlich 2008 mussten die Gewinnausschüttungen in den Einkommensteuererklärungen angegeben werden. Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz; jedoch Anwendung des sog. Halbeinkünfteverfahren. 7 B (Gesellschaftsanteil 8 %) hat der XY-GmbH ein Darlehen in Höhe von Euro zu einem Zinssatz von 5 % gewährt. Aufgrund des Darlehensvertrags erhält B hierfür von der XY- GmbH jährliche Zinsen in Höhe von Euro B erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkommensteuer beträgt ab dem grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage (Euro 2.500); (Abgeltungsteuer 43 EStG) (zzgl. Zuschlagsteuern). Darlehenszinsen 20 EStG 8 4
5 Abwandlung: A (Gesellschaftsanteil 92 %) hat der XY-GmbH ein Darlehen in Höhe von Euro zu einem Zinssatz von 5 % gewährt. Aufgrund des Darlehensvertrags erhält A hierfür von der XY-GmbH jährliche Zinsen in Höhe von Euro Außer dem Dienstvertrag und dem Darlehensvertrag bestehen zwischen A und der XY-GmbH keine weiteren vertraglichen Beziehungen Darlehenszinsen 20 EStG A erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Da A zu mindestens 10 % (nämlich 92%) an der XY-GmbH beteiligt ist, ist die Einkommensteuer nicht mit 25 % abgegolten. A muss die Zinsen in Höhe von Euro in der Einkommensteuererklärung angeben. Die Besteuerung erfolgt mit dem individuellem Steuersatz. 9 B (Gesellschaftsanteil 8 %) vermietet ein Bürogebäude an die XY-GmbH. Das Bürogebäude ist steuerrechtlich eine wesentliche Betriebsgrundlage. Mietzahlungen 21 EStG B hält nur eine Beteiligung von 8% an der Gesellschaft (keine Betriebsaufspaltung). B erzielt aus dieser Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 Abs. 1 EStG. Diese Einkünfte unterliegen bei B dem individuellen Steuersatz. Bei der XY-GmbH sind die Mietzahlungen Betriebsausgaben. 10 5
6 A (Gesellschaftsanteil 92 %) vermietet ein Bürogebäude an die XY-GmbH. Bei dem Bürogebäude handelt es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Zwischen A und der XY- GmbH liegt eine sog. Betriebsaufspaltung vor. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 EStG A erzielt aus dieser Vermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 EStG. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Teileinkünfteverfahren (60 %) mit dem individuellen Steuersatz. Bei der XY-GmbH sind die Mietzahlungen Betriebsausgaben. 11 B ist Rechtsanwalt und hält 8 % der Gesellschaftsanteile an der XY-GmbH; B ist jedoch nicht zum Geschäftsführer bestellt. Die XY-GmbH beauftragt B mit der Durchführung eines Rechtstreites gegen den Lieferanten L. B stellt seine Leistungen entsprechend der Rechtsanwaltsgebührenverordnung der XY-GmbH in Rechnung. Beratervergütung B erzielt einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit 18 EStG, die seinem individuellem Steuersatz unterliegen. 12 6
7 A veräußert seine Beteiligung an der XY-GmbH an die C-GmbH-Brennstoffhandel (C-GmbH). Bei der Beteiligung von A handelt es sich um eine Beteiligung i.s.d. 17 EStG. A muss den Veräußerungsgewinn im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung versteuern. Zur Anwendung kommt das sog. Teileinkünfteverfahren (60 %). 17 EStG 13 XY-GmbH Gesellschafter: C-GmbH-Brennstoffgroßhandel 92 % B 8% Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8 Abs. 1 KStG i.v.m. 15 EStG 17 EStG 14 7
8 Die C-GmbH-Brennstoffgroßhandel (C-GmbH) erhält aufgrund des erzielten Jahresüberschuss 2009 der XY-GmbH; aus dem zum ausgewiesenen Bilanzgewinn der XY-GmbH, in 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von Euro Die Gewinnausschüttung in Höhe von Euro gehört bei der C-GmbH zu den Einkünften. Die C-GmbH hatte keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der XY-GmbH. Aufgrund der Vorschrift, des 8b KStG erfolgt eine Freistellung der Gewinnausschüttung (Kürzung der Bemessungsgrundlage). Jedoch gelten 5 % von Euro (= Euro 500) als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (Hinzurechnung bei der Bemessungsgrundlage). Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8 Abs. 1 KStG i.v.m. 15 EStG 15 Die C-GmbH-Brennstoffgroßhandel (C-GmbH) verkauft Ihre Beteiligung an der XY-GmbH an K. Der erzielte Veräußerungsgewinn beträgt Euro Freistellung des Veräußerungsgewinns. Jedoch gelten 5 % des Gewinns aus der Veräußerung als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 17 EStG 16 8
9 Abwandlung: Die C-GmbH-Brennstoffgroßhandel (C-GmbH) verkauft Ihre Beteiligung an der XY-GmbH an K. Die C-GmbH erzielt einen Veräußerungsverlust in Höhe von Euro EStG Der Abzug des Verlustes aus der Veräußerung in Höhe von Euro ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung verboten
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