Verordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung

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1 Verordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung vom 15. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März und Artikel 2 Absatz 4 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli (BPV) verordnet: Art. 1 Luftfahrzeugkategorien Der Flugdienst der Gruppe Rüstung (GR) erstreckt sich auf folgende Kategorien von zivilen und militärischen in- und ausländischen Luftfahrzeugen: a. Prototypen; b. Teilprototypen, insbesondere Systeme, Waffen und Ausrüstungen; c. Luftfahrzeuge, die von der offiziellen Stelle nicht für den ordentlichen Betrieb zugelassen sind; d. Luftfahrzeuge beim Einfliegen und bei der Abnahme; e. ordentlich zugelassene Luftfahrzeuge; f. Luftfahrzeuge, die für Dritte zu fliegen sind. Art. 2 Flugkategorien 1 Es wird unterschieden zwischen Testflügen, Evaluationsflügen, Abnahmeflügen, Prüfflügen, Ausbildungsflügen, Trainingsflügen, Personen- und Materialtransportflügen sowie Mess- und Fotoflügen. 2 Der Flugdienst der GR umfasst alle Flüge, die im Auftrag der GR durchgeführt werden. Art. 3 Personen an Bord eines Luftfahrzeuges 1 Besatzungsmitglieder sind Personen an Bord eines Luftfahrzeuges, die zur Erfüllung des Flugauftrages beitragen. Es bestehen folgende Kategorien: a. Testpiloten und Testpilotinnen der GR (Testpiloten); b. Flugversuchsingenieure und Flugsversuchsingenieurinnen (Flugversuchsingenieure); AS SR SR

2 Organisation und Verwaltung c. Bordoperateure des Bundesamtes für Landestopographie (Bordoperateure L+T); d. Testpiloten und Flugversuchsingenieure sowie weitere Angehörige in- und ausländischer Firmen und ausländischer staatlicher Stellen; e. übrige Personen, die in der Fluganmeldung entsprechend bezeichnet sind. 2 Weitere mitfliegende Personen sind solche, die nicht direkt zur Erfüllung des Flugauftrages beitragen. Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen für Testpiloten Testpiloten müssen als Militärpiloten der schweizerischen Armee ausgebildet sein und auf Grund der militärischen Qualifikationen, der Ausbildungsabschlüsse, der Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber sowie der spezifischen Auswahlverfahren der GR über ausserordentliche fliegerische Fähigkeiten und gute technische Kenntnisse verfügen. Art. 5 Ausbildung und Training der Testpiloten 1 Die Ausbildung der Testpiloten nach deren Anstellung umfasst: a. die praktische Arbeit am Boden und in der Luft unter Anleitung eines erfahrenen Testpiloten, inklusive Umschulung auf die für die Arbeit als Testpilot wichtigsten Luftfahrzeuge; b. die zivile Berufspiloten- und Instrumentenflugausbildung inklusive Linienpilotentheorie (CPL/IR, frozen ATPL); c. den Besuch eines Jahreskurses einer ausländischen staatlichen Testpilotenschule mit Ausbildung zum Experimental Testpilot im Bereich Helikopter oder Flächenflugzeug. 2 Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses. 3 Die kontinuierliche Weiterbildung und das Training der Testpiloten umfassen: a. die fliegerische und theoretische Weiterbildung entsprechend den militärischen und zivilen Erfordernissen sowie den technologischen Entwicklungen; b. die Umschulung auf Luftfahrzeuge und das Training gemäss den Erfordernissen der aktuellen und zukünftigen Projekte zur Sicherstellung einer breiten fliegerischen Erfahrung; c. das ausreichende Flugtraining zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben; d. IT (Individuelles Training) nach der Militärflugdienstverordnung vom 9. Mai (MFV). IT gilt als Flugdienst der GR im Sinne von Artikel 2 Absatz 2. 3 Die Aus- und die Weiterbildung der Testpiloten wird vom Cheftestpiloten festgelegt. 3 SR

3 Flugdienst der Gruppe Rüstung Art. 6 Ausbildung und Training der Flugversuchsingenieure 1 Die Ausbildung der Flugversuchsingenieure nach deren Anstellung umfasst: a. die praktische Arbeit unter Anleitung eines erfahrenen Flugversuchsingenieurs oder Testpiloten; b. den Besuch eines Jahreskurses einer ausländischen staatlichen Testpilotenschule mit erfolgreichem Abschluss als Flugversuchsingenieur; ausnahmsweise kann der Rüstungschef eine andere, gleichwertige Ausbildung anordnen. 2 Die kontinuierliche Weiterbildung und das Training der Flugversuchsingenieure umfassen: a. die theoretische Weiterbildung entsprechend den militärischen und zivilen Erfordernissen zur Beherrschung der neuesten Technologien; b. das ausreichende Training im Flugdienst zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben. 3 Die Aus- und die Weiterbildung der Flugversuchsingenieure wird vom Cheftestpiloten festgelegt. Art. 7 Fliegermedizinische Tauglichkeit der Testpiloten 1 Als verantwortliche Piloten dürfen nur Testpiloten zugelassen werden, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) für flugtauglich erklärt worden sind. Die Flugtauglichkeit der Testpiloten wird entsprechend den anerkannten zivilen und militärischen Unterbruchsregelungen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch das FAI überprüft. 2 Ergeben sich bei einem Testpiloten fliegermedizinische Befunde, die mit seiner Verwendung im Flugdienst vorübergehend unvereinbar sind, so ordnet das FAI die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an. 3 Muss der Testpilot aus medizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt werden, so stellt das FAI Antrag an die GR. 4 Wird der fliegerärztliche Entscheid vom Testpiloten angefochten, so unterbreitet ihn der Rüstungschef mit seiner Stellungnahme dem VBS. Dieses entscheidet nach Anhören einer medizinischen Fachgruppe unter dem Vorsitz des Oberfeldarztes. Art. 8 Fliegermedizinische Tauglichkeit der weiteren Personen an Bord des Luftfahrzeuges 1 Aufgaben als Flugversuchsingenieur und Bordoperateur L+T dürfen nur Personen leisten, die vom FAI für flugtauglich erklärt worden sind. Die fliegermedizinische Tauglichkeit wird vor der Anstellung abgeklärt und danach in regelmässigen Abständen überprüft. Muss der Flugversuchsingenieur oder der Bordoperateur L+T aus medizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt werden, so stellt das FAI Antrag an die GR. 3

4 Organisation und Verwaltung 2 Für Flüge mit Kampfluftfahrzeugen und Luftfahrzeugen mit Schleudersitzen ist die fliegerärztliche Kontrolluntersuchung für alle Besatzungsmitglieder und weiteren mitfliegenden Personen obligatorisch. Untersuchungen ausländischer fliegerärztlicher Institute können anerkannt werden. 3 Sind bei Flügen mit anderen Luftfahrzeugen für Besatzungsmitglieder und weitere mitfliegende Personen hohe psychische und physische Beanspruchungen zu erwarten, so entscheidet der Cheftestpilot, ob vorgängig eine fliegerärztliche Kontrolluntersuchung notwendig ist. 4 Der für die Durchführung des Fluges verantwortliche Testpilot kann das Mitfliegen von Besatzungsmitgliedern und weiteren Personen ablehnen, wenn er annehmen muss, dass sie die physischen oder psychischen Voraussetzungen für den vorgesehenen Flug nicht erfüllen. Art. 9 Flugauftrag 1 Alle im Rahmen dieser Verordnung auszuführenden Flüge bedürfen eines Flugauftrages. Bei Test-, Evaluations-, Abnahme-, Prüf-, Ausbildungs- oder Trainingsflügen ist der Cheftestpilot Auftraggeber. Für Personen- und Materialtransportflüge sowie Mess- und Fotoflüge bestimmt der Rüstungschef den Kreis seiner Mitarbeitenden, die innerhalb der GR zum Erteilen von Flugaufträgen berechtigt sind. 2 Der Flugauftrag wird bei Test-, Evaluations- Abnahme- und Prüfflügen schriftlich in Form eines Einzelauftrages oder als Bestandteil eines Flugversuchsprogramms erteilt. Bei den anderen Flugkategorien nach Artikel 2 Absatz 1 genügt in der Regel die Fluganmeldung. Ausnahmsweise kann der Cheftestpilot auch in diesen Fällen einen Einzelauftrag oder ein Flugversuchsprogramm verlangen. 3 Der Flugauftrag umfasst auch die Bewilligung für die Mitnahme von Besatzungsmitgliedern und weiteren mitfliegenden Personen nach Artikel 3. 4 In allen Fällen prüft und genehmigt der Cheftestpilot die Flugaufträge auf ihre Durchführbarkeit unter Voranstellung des Sicherheitsstandpunktes. Über die endgültige Durchführung oder den Abbruch des Fluges entscheidet der beauftragte Testpilot. Art. 10 Flugregeln 1 Grundsätzlich werden die Flüge der GR nach den militärischen oder den zivilen Vorschriften durchgeführt. 2 Bei Bedarf können Flüge mit zivil immatrikulierten Luftfahrzeugen nach den Vorschriften des Militärflugdienstes durchgeführt werden. 3 Ist zur Erfüllung des Flugauftrages der GR, insbesondere bei Test-, Evaluations-, Abnahme- und Prüfflügen ein Abweichen von den Vorschriften nach Absatz 1 erforderlich, so kann dies der Cheftestpilot bewilligen. 4 Der Rüstungschef erlässt für den Flugdienst der GR im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Luftwaffe abweichende Vorschriften zum Reglement Nr für den militärischen Flugdienst, um: 4

5 Flugdienst der Gruppe Rüstung a. die Durchführung von Test-, Evaluations-, Abnahme- und Prüfflügen zu ermöglichen; b. die Verantwortlichkeiten, insbesondere für die Auftragserteilung und die Behandlung von Vorkommnissen, zu regeln. Art. 11 Unfallversicherung 1 Die GR schliesst für alle Personen nach Artikel 3 Absätze 1, Buchstabe d und 2, eine Unfallversicherung von mindestens Franken für den Todesfall und von mindestens Franken für den Invaliditätsfall ab. Für alle anderen Personen an Bord eines Luftfahrzeuges nach Artikel 3 ist der Abschluss der Versicherung freiwillig und geht zu ihren Lasten. 2 Die Versicherung ergänzt die Leistungen nach der Bundespersonalgesetzgebung. Art. 12 Vollzug Der Rüstungschef vollzieht diese Verordnung. Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. 5

6 Organisation und Verwaltung 6

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