1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird?

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1 Häufig gestellte Fragen 1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird? Eine Gemeinde wird finanziell nicht übermässig belastet, wenn sie die Klassengrössen an den Mittelwerten der Normalbereiche, wie sie in der Richtlinie für die Schülerzahlen definiert sind, ausrichtet. Diese Mittelwerte sind zurzeit für Klassen im Regelunterricht wie folgt definiert: Klasse mit einem Jahrgang: 21 Schüler Klasse mit zwei Jahrgängen: 20 Schüler Klasse mit drei Jahrgängen: 18 Schüler Klasse mit vier bis fünf Jahrgängen: 17 Schüler Klasse mit sechs bis acht Jahrgängen: 16 Schüler Gesamtschulen: 15 Schüler Der Erziehungsdirektor hat entschieden, die Richtlinien zu den Schülerzahlen nicht anzupassen. Er will vorerst die Auswirkungen der Finanzierung kennen und dann erst die Steuerung der Klassengrössen, Lektionen und Anstellungsprozente überarbeiten. Einzig die sich aus der Revision des Volksschulgesetzes zwingend notwendigen Änderungen wurden auf den 1. August 2013 eingebaut. 2. Auf welcher Basis wird bestimmt, welche Angebote die Gemeinde zur Verfügung stellen muss und wie viele Vollzeiteinheiten sie dafür einsetzen darf? Auch unter dem neuen Finanzierungssystem bleibt der Lehrplan für die Volksschule und den Kindergarten bestehen. Die obligatorische Stundentafel ist für die Gemeinden verbindlich und das fakultative Angebot kann im Rahmen der Bestimmungen des Lehrplans gestaltet werden. 3. Kann eine Gemeinde zusätzliche Lektionen zu 100% selber finanzieren? Nein: das ist auch unter NFV nicht möglich, weil der Kanton eine einheitliche Schulung der Kinder garantieren muss. 4. Werden die Anstellungen für die Tagesschulen auch in die Berechnung der Vollzeiteinheiten einbezogen? Nein. Die Tagesschulen sind ein schulergänzendes Angebot und werden durch den Kanton über einen Normkostenbeitrag mitfinanziert.

2 5. Erhalten die Gemeinden für Kinder, die eine Privatschule besuchen, auch einen Schülerbeitrag? Eltern, die ihre Kinder in eine Privatschule schicken, haben keinen Anspruch auf einen Schulungskosten-Beitrag der Gemeinde oder des Kantons. Deshalb erhalten die Gemeinden für solche Kinder auch keinen Schülerbeitrag gutgeschrieben. Die Neue Finanzierung der Volksschule gilt nur für die Schulen der Gemeinden 6. Wie werden der Schullastenindex und der Schulsozialindex bei einer Gemeindefusion neu berechnet? Die beiden Indizes werden nicht jedes Jahr neu bestimmt. Fusionieren mehrere Gemeinden miteinander, so werden die Werte eines Indexes aller an der Fusion beteiligter Gemeinden mit der Einwohnerzahl gewichtet und zusammengezählt. Diese Summe wird durch die Einwohnerzahl der fusionierten Gemeinde geteilt und ergibt so den neuen Indexwert. 7. Wie wird die Ausbildung von Kindern im Asylbewerberstatus (Ausweise N und F) unter NFV finanziert. Nach Artikel 7, Absatz 1 des Volksschulgesetzes gilt der Grundsatz, dass jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort besucht. Dieser Grundsatz gilt auch für Kinder des Asylbereichs. Damit Kinder des Asylbereichs die Standortgemeinde einer Schule finanziell nicht belasten, wird in der Abrechnung der Gehaltskosten zwischen dem Kanton und der Gemeinde für jedes Kind ein Betrag wieder abgezogen. Er entspricht den durchschnittlichen Kosten für einen Schüler/eine Schülerin in dieser Gemeinde. Dies geschieht noch vor der Aufteilung der Kosten auf den Kanton und die Gemeinde; damit werden alle Kosten dieser Kinder - und nicht nur 70 % - durch den Kanton übernommen. Dieser kürzt dafür die Schülerbeiträge für alle Gemeinden um den Betrag den er zuviel finanziert hat. Das heisst, dass zuletzt alle Gemeinden den Gemeindeanteil für Kinder mit Asylbewerberstatus solidarisch tragen, egal ob solche ihre Schule besuchen oder nicht. Damit die Abrechnung korrekt erfolgen kann ist es wichtig, dass auch alle Kinder des Asylbereichs, die die Schule einer Gemeinde besuchen in der Schülerstatistik per 15. September aufgeführt werden (Rubrik Asylbereich), unabhängig davon, ob die Kinder in einer Wohnung oder einem Durchgangszentrum in der Gemeinde untergebracht sind. Dies gilt auch für Kinder des Asylbereichs, die einen Intensivkurs Deutsch bzw. Französisch als Zweitsprache nach Art. 7 BMDV besuchen. Kinder im Intensivkurs sind generell administrativ einer Klasse zuzuteilen und über diese in der Schülerstatistik zu erfassen. Infrastruktur- und Betriebskosten können keine verrechnet werden, da in aller Regel durch einige wenige Kinder auch keine zusätzlichen Kosten verursacht werden.

3 8. Wie wird die Ausbildung von Kindern, die als Flüchtlinge bereits anerkannt sind oder sich nicht im Asylverfahren befinden unter NFV finanziert. Die Aufenthaltsgemeinde muss diesen Kindern den Schulbesuch ermöglichen und finanzieren. Sie sind deshalb in der Schülerstatistik als Schüler mit Wohnsitz in der Gemeinde aufzuführen, damit die Gemeinde auch einen Schülerbeitrag angerechnet erhält. 9. Warum sind die Schulkostenbeiträge für externe Schüler mit der neuen Finanzierung viel höher? Ab dem 1. August 2012 müssen sowohl ein Gehaltskostenbeitrag wie auch ein Beitrag an die Infrastruktur und Betriebskosten für einen externen Schulbesuch bezahlt werden. Dafür ist der Beitrag an den Kanton gegenüber dem alten Lastenverteilungsbeitrag wesentlich tiefer, wenn eine Gemeinde Schüler extern ausbilden lässt. Er fällt sogar weg, wenn eine Gemeinde keine eigene Schule führt. Die neuen Schülerbeiträge können für die Finanzierung der Kosten eines externen Schulbesuches eingesetzt werden. 10. Unter welchen Voraussetzungen erhält eine Gemeinde einen zusätzlichen Kantonsbeitrag gemäss Art. 24.d FILAG? Damit eine Gemeinde einen zusätzlichen Kantonsbeitrag erhält, muss sie zuerst einmal durch die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer mit mehr als 400 Franken pro Einwohner belastet sein. Diese Belastung errechnet sich aus dem Beitrag, den die Gemeinde an den Kanton zahlt und aus den Gehaltskostenbeiträgen, die sie an andere Gemeinden bezahlen muss respektive von ihnen einnimmt. Zusätzlich muss sie eines von drei weiteren Kriterien erfüllen: 1. Sie liegt als deutschsprachige Gemeinde mitten im französischen Sprachgebiet. 2. Sie gehört zu den 15% der Gemeinden des Kantons mit dem höchsten Anteil Volksschülern an der Bevölkerung. 3. Sie weist eine besonders schwierige Topographie auf. Dazu muss sie zu den 15% der Gemeinden gehören, die die höchsten Werte sowohl bei der Strassenlänge pro Einwohner wie auch bei der Fläche pro Einwohner aufweisen. Diese beiden Kennzahlen werden auch im direkten Finanzausgleich verwendet. 11. Wann wird bestimmt, ob eine Gemeinde diese Anforderungen erfüllt? Dazu muss die Schlussabrechnung eines Schuljahres vorliegen und die Abrechnungen der Gehaltskostenbeiträge mit den andern Gemeinden bekannt sein. Wenn eine

4 Gemeinde den Schwellenwert von 400 Franken pro Einwohner überschreitet, wird sie dies der nachweisen müssen. 12. Können die Gemeinden auch unter der neuen Finanzierung Gesuche für Beiträge an die Schülertransportkosten stellen? Die Subventionierung der Schülertransporte wird unter dem neuen System gleich weitergeführt wie bisher. 13. Welche Hilfsmittel stehen den Gemeinden für die Budgetierung der Gehaltskosten zur Verfügung gestellt? Das Gemeindebudget für ein Jahr muss aus zwei verschiedenen Schuljahren berechnet werden: Für Januar bis Juli sind die Gehaltskosten aus der zweiten Hälfte eines Schuljahrs zu übernehmen, für August bis Dezember diejenigen aus der ersten Hälfte des darauffolgenden Schuljahrs. Die ERZ stellt im Internet ein Berechnungstool zur Verfügung, das jeweils auf der Basis der Anstellungen des laufenden Schuljahrs und den Schülerzahlen des Vorjahrs aktualisiert wird. Dies sind die aktuellsten Werte, die zur Verfügung stehen. 14. Wie können die Vollzeiteinheiten für dieses Berechnungstool aus den Lektionen- und Anstellungsprozenten der Schuljahresplanung berechnet werden Im Berechnungstool ist auch eine Tabelle enthalten, mit dem diese Berechnungen vorgenommen werden können. 15. Welches Organ ist innerhalb der Gemeinde für die finanzrelevanten Entscheide zuständig? Über Klasseneröffnungen und schliessungen entscheidet der Gemeinderat, falls die Gemeinde keine andere Regelung getroffen hat (neuer Art. 47, Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG]). Für andere finanzrelevante Entscheide ist das ausgabenkompetente Organ der Gemeinde zuständig, falls die Gemeinde die Zuständigkeit für den betreffenden Entscheid nicht eindeutig festgelegt hat. 16. Gelten die Beiträge der Gemeinden an den Kanton als gebundene Ausgaben? Sobald die jeweils zuständigen Organe in der Gemeinde ihre Beschlüsse gefällt haben, sind die sich daraus ergebenden Beträge für den Gemeindeanteil gebundene Ausgaben. 17. Müssen die bestehenden Verträge über den externen Schulbesuch zwingend angepasst werden?

5 Die empfiehlt, die bestehenden Verträge zu überprüfen und dabei zu kontrollieren, ob die darin enthaltenen Bestimmungen auch unter der neuen Situation mit NFV angemessen sind. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über die Kostenteilung in den Reglementen der Schulverbände. Die Verträge müssen in zwei Fällen angepasst werden: 1. Wenn die Gemeinden die Schulkostenbeiträge anders regeln wollen als Art. 24b des FILAG-Gesetzes es vorsieht. 2. Wenn eine abweichende Regelung bereits besteht und eine Gemeinde lieber die FILAG-Regelungen übernehmen möchte. Können bestehende Verträge in diesem Fall nicht abgeändert werden, weil unter den beteiligten Gemeinden kein Konsens zu finden ist, muss die bestehende Regulierung der interkommunalen Zusammenarbeit im Streitfall juristisch ausgelegt werden. Bern, Oktober 2014

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