Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom
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- Teresa Hofmann
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1 Ortsrecht Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom Inhaltsverzeichnis 1 Steuererhebung 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner 2 4 Bemessungsgrundlage 2 5 Steuersatz 3 6 Mitteilungspflichten 3 7 Entstehung und Beendigung des Steueranspruches 3 8 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld 4 9 Festsetzung und Fälligkeit 4 10 Steuerschätzung, Verspätungszuschlag und Sicherheitsleistung 4 11 Mitwirkungspflichten 4 12 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 5 13 Inkrafttreten 5 Stadt Lünen Seite 1 von 5
2 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zu letzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 878) und der 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG NRW) vom (GV NRW 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S.687) hat der Rat der Stadt Lünen in der Sit zung am folgende Satzung beschlossen: 1 Steuererhebung Die Stadt Lünen erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vor schriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Lünen ausgeübte Vermitteln o der Veranstalten von Pferde und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der An nahme von Wettscheinen (zum Beispiel an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wett vorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wett büros). (2) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert. (3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und / oder Genehmigungen bean tragt und erhalten haben. 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Wettbüros(Wettvermittler). (2) Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in 2 ge regelten Steuergegenstandes erteilt wurde. (3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach 2 stattfindet, sofern er an den Ein nahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (4) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Bemessungsgrundlage Bei Wettbüros im Sinne des 2 wird die Fläche der genutzten Räume in bei der Be rechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Als Fläche der genutzten Räume gelten die für die Besucher bestimmten Räume, wie z. B. die Fläche der Wettannahme, die Flächen zur Verfolgung der Wettereignisse, die Stadt Lünen Seite 2 von 5
3 Bereiche für den Getränkeausschank und die Speiseausgabe sowie der hierfür vorge sehene Ver zehrbereich. Die Bereiche der Garderoben, Toiletten oder ähnliche Nebenräume bleiben als Fläche der genutzten Räume unberücksichtigt. 5 Steuersatz Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat Bei der Vermittlung von Pferdewetten 100 je angefangene 20 Bei der Vermittlung von Sportwetten 200 je angefangene 20 Bei der Vermittlung von Pferde und Sportwetten 200 je angefangene 20 6 Mitteilungspflichten (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vor lage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens je doch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, der Stadt Lünen, Steuerabtei lung, schriftlichmitzuteilen. Die Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Betreibers (Wettvermittlers) b) Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros c) die Fläche des genutzten Raumes im Sinne des 4, welche durch einen maß stabs gerechten Grundrissplan zu belegen ist und d) die Art der Wettangebote. (2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne des 2 hat der jeweilige Betreiber (Wettvermittler) der Stadt Lünen die Fläche gemäß 4 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich mit zu teilen. (3) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken kann (z.b. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der Fläche des genutzten Raumes im Sinne des 4), ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Stadt Lü nen schriftlich anzuzeigen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Ka len dertag der Vorsprache an Amtsstelle oder des Posteingangs der Mitteilung zu Grunde gelegt. 7 Entstehung und Beendigung des Steueranspruches Der Steueranspruch entsteht mit Inbetriebnahme des Wettbüros. Der Steueranspruch endet mit der Aufgabe des Betriebs des Wettbüros. Stadt Lünen Seite 3 von 5
4 8 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des Kalendermonates der Inbetriebnahme. (2) Bei Abmeldung durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht für den gesamten Kalendermonat dem bisherigen Betreiber. (3) Bei Abmeldung durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer in voller Höhe für den angefangenen Kalendermonat an. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Jahresbescheid festgesetzt. Die Steuer ist bis zum 7. Kalender tag eines jeden Monats zu entrichten. (2) Die Stadt Lünen ist berechtigt, die Steuer für einzelne Kalenderjahre im Voraus fest zusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer je Monat bis zum 7. Kalendertag zu entrich ten. (3) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. 10 Steuerschätzung, Verspätungszuschlag und Sicherheitsleistung (1) Verstößt der Steuerschuldner gem. 3 gegen eine der Bestimmungen der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustel len, so werden diese nach 12 Kommunalabgabengesetz Nordrhein Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt. (2) Wenn der Steuerschuldner gem. 3 die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gem. 12 KAG NRW in Verbindung mit 152 AO ein Verspätungszu schlag erhoben werden. (3) Die Stadt Lünen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gem. 12 KAG NRW in Ver bindung mit 241 AO in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Die Sicherheitsleistung wird mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 11 Mitwirkungspflichten (1) Der Betreiber gem. 3 und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sons tige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragen der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zu gang zu den genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. Die Stadt ist berechtigt, die genutz ten Räume jederzeit in Augenschein zu nehmen. Auf die Bestimmungen der 12 KAG NRW in Verbindung mit 98 und 99 AO wird verwiesen. (2) Der Steuerschuldner gem. 3 und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlan gen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und an dere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Lünen unverzüg lich und vollständig vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen der 90 und 93 AO wird verwiesen. Stadt Lünen Seite 4 von 5
5 12 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 20 Abs. 2 Buchstabe b) des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach den 6 oder 11 zuwiderhan delt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkei ten sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Stadt Lünen Seite 5 von 5
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