Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-13
|
|
- Oldwig Becke
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee (Ostturm), Zimmer 312, Bonn Tel.: 0228/ Fax: 0228/ Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle Fall 10 Bonner Bauhandel: A, B und C sind Gesellschafter der Bonner Bauhandel ohg. A und B sind einzelgeschäftsführungsbefugt. C ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. A möchte wissen, ob er die folgenden Maßnahmen allein vornehmen darf oder wen er um Zustimmung bitten muss: Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialien Erteilung von Prokura an den Angestellten X Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln Fall 10 Lösungsskizze 1. Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen A = einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.s.v. 115 I HGB Umfang der Geschäftsführungsbefugnis: 116 HGB Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt Hier (+) A muss weder B noch C fragen. 2. Bestellung eines Prokuristen 116 III HGB: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter: hier A und B. A muss B fragen. 3. Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln 116 II HGB: Beschluss sämtlicher Gesellschafter, wenn über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehend hier (+), A muss B und C fragen Fall 10 Lösung A ist einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.s.v. 115 I HGB, d.h. er ist im Innenverhältnis zu seinen Mitgesellschaftern im Grundsatz allein zu handeln berechtigt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist in 116 HGB bestimmt. Gemäß 116 I HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Dazu gehört bei einem Bauhandel insbesondere der Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen. Insoweit muss A also weder B noch C fragen. Für die Bestellung eines Prokuristen gibt es in 116 III HGB eine Sonderregel. Danach bedarf es hier der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Dies sind bei der Bonner Bauhandel ohg die Gesellschafter A und B, weil C von der Geschäftsführung
2 ausgeschlossen ist. Vor der Erteilung von Prokura an den Angestellten X muss A daher den B fragen. Für die Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln könnte gemäß 116 II HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter, also auch der nicht geschäftsführenden Gesellschafter, erforderlich sein, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das über den gewöhnlichen Betrieb i.s.v. 116 I HGB hinausgeht. Die Eröffnung einer Zweigniederlassung ist im Gegensatz zu Beschaffungsgeschäften eine Maßnahme, die nur selten stattfindet und weit reichende Auswirkungen auf die Gesellschaft hat. Daher muss man sie als ungewöhnliches Geschäft ansehen. A muss daher B und C um ihr Einverständnis bitten. Fall 11 Widerspruch: A und B betreiben in Sankt Augustin die im Handelsregister eingetragene Blümlein Immobilien ohg. Es ist Einzelgeschäftsführung und -vertretung vereinbart. Im Mai 2001 hörte A von der Möglichkeit, ein Grundstück in Bonn Mitte zum Preis von 1 Mio. Euro erwerben zu können, auf dem sich ein interessantes Immobilienprojekt realisieren lassen könnte. Er konnte B allerdings nicht von dem zu erwartenden Erfolg des Projektes überzeugen, da dieser aufgrund des Wegzugs der Bundesregierung keinen ausreichenden Markt für das geplante Großprojekt sah. A wollte sich dennoch das gute Geschäft nicht entgehen lassen und erwarb daher das Grundstück im Namen der Blümlein Immobilien ohg mit notariellem Kaufvertrag vom Eigentümer E. Er hoffte, B nach Abschluss des Geschäfts doch noch umstimmen zu können, hatte damit aber keinen Erfolg. Von wem kann E Zahlung der 1 Mio. Euro verlangen. Fall 11 Lösungsskizze I. E -> ohg auf Zahlung von 1 Mio. Euro AGL: 433 II BGB Vor.: Kaufvertrag zw. E und der ohg Hier: Stellvertretung der ohg durch A i.s.v. 164 ff. BGB 1. eigene Willenserklärung des A 2. im Namen der ohg 3. Vertretungsmacht des A? Hier Einzelvertretung ( 125 I HGB) Umfang: alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen ( 126 I HGB ) Grundstückskaufvertrag von der Vertretungsmacht gedeckt Problem: 115 I Hs. 2 HGB Aber: 126 II HGB (Beschränkung des Umfangs der VM Dritten gegenüber unwirksam) Vertretungsmacht des A (+) Anspruch E -> ohg auf Zahlung der 1 Mio.Euro (+) II. Haftung der Gesellschafter A und B gemäß 128 HGB Fall 11 Lösung I. Fraglich ist zunächst, ob E von der ohg Zahlung in Höhe von 1 Mio. Euro verlangen kann. Anspruchsgrundlage könnte 433 II BGB sein, der Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Voraussetzung wäre, dass zwischen E und der ohg ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Hierfür ist maßgebend, ob A die Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags (vgl. 311b I BGB) wirksam i.s.v. 164 ff. BGB vertreten hat. 2
3 1. A hat als Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen der ohg abgegeben. 2. Problematisch ist allein die Vertretungsmacht des A. Für die Blümlein Immobilien ohg ist entsprechend der gesetzlichen Grundregel Einzelgeschäftsführung und - vertretung vereinbart. Daher kann gemäß 125 I HGB grundsätzlich jeder Gesellschafter allein die Gesellschaft vertreten, wobei sich der Umfang der Vertretungsmacht gemäß 126 I HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt. Daher wäre auch der Grundstückskaufvertrag von der Vertretungsmacht des Gesellschafters gedeckt. Fraglich könnte aber sein, ob sich an der Vertretungsmacht des A dadurch etwas ändert, dass B im Innenverhältnis dem Abschluss des Geschäfts widersprochen hatte und deshalb das Geschäft gemäß 115 I Hs. 2 HGB hätte unterbleiben müssen. Gemäß 126 II HGB ist jedoch eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Das im Innenverhältnis pflichtwidrige Verhalten des A schlägt damit zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht auf das Außenverhältnis durch. A hatte demnach Vertretungsmacht für den Abschluss des Geschäfts. [Die Ausnahme eines für den Vertragsgegner E ersichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht ist hier nicht ersichtlich.] Daher hat E gegen die ohg Anspruch auf Zahlung der 1 Mio. Euro. II. Für diese Gesellschaftsverbindlichkeit der ohg haften die Gesellschafter A und B gemäß 128 HGB persönlich mit. E kann daher auch von Ihnen Zahlung verlangen. Fall 12 Computerhandel: Die Wirtschaftsstudenten M und S hatten im Jahr 1992 damit begonnen, neben dem Studium Computer zusammenzubauen und zu verkaufen. Dabei sprachen sie sich beim Ankauf von Bauteilen immer ab und nahmen Vertragsangebote nur gemeinschaftlich an. Die fertigen Computer veräußerten sie zu einem vorher abgesprochenen Preis zunächst nur an Verwandte, Freunde und Bekannte. Allmählich sprachen sich die guten Angebote von M und S immer mehr herum und es entwickelte sich zunächst in der heimischen Garage, später in einem gemeinschaftlich angemieteten Geschäftslokal ein reger Computerhandel, den beide unter der Bezeichnung Bitfactory führten. Mit der Ausweitung der Geschäftstätigkeit beschlossen M und S, das Studium hinzuschmeißen und nur noch für ihren Computerhandel zu arbeiten, für den sie nach und nach 10 Mitarbeiter einstellten, von denen einer die Buchhaltung übernahm. Um eine Eintragung im Handelsregister hatten sich M und S nie gekümmert. Im Juni 2001 kam ein Angebot vom Bauteilehersteller B, der für einen Posten von 500 Mainboards einen sehr günstigen Preis von 100,- Euro pro Stück anbot. Da M gerade in Urlaub war, das Angebot aber innerhalb von 3 Tagen angenommen werden musste, bestellte S mit einem Briefbogen der Bitfactory die Mainboards. Als M aus dem Urlaub zurückkam und von dem Geschäft hörte, war er mit der Menge überhaupt nicht einverstanden, weil man für den Verkauf Jahre brauche. Er schrieb deshalb an B, dass die Bestellung storniert werde, weil M keine Alleinvertretungsbefugnis für die Bitfactory habe. B ist damit nicht einverstanden und möchte wissen, welche Rechte er hat. Abwandlung: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn M und S ihren Computerhandel Ende 2000 als Bitfactory ohg zum Handelsregister angemeldet und dabei Gesamtvertretung hätten eintragen lassen. 3
4 Fall 12 Lösungsskizze Anspruch des B auf Abnahme und Zahlung von Euro I. Anspruch gegen die unter dem Namen Bitfactory firmierende Gesellschaft (hier offenlassen, ob GbR oder ohg) AGL: 433 II BGB Vor.: Kaufvertrag zw. B und Bitfactory Hier durch Stellvertretung ( 164 ff. BGB) des S 1. Eigene Willenserklärung des S (+) 2. im Namen der Gesellschaft (+) 3. Vertretungsmacht des S Problem: GbR oder ohg? Grundsatz bei GbR: Gesamtvertretung ( 714, 709 BGB) Grundsatz bei ohg: Einzelvertretung ( 125 I HGB). Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung von Gesamtvertretung ( 125 II 1 HGB). Hier mündlich durch schlüssiges Verhalten (konkludent) Vertretungsmacht des S fehlt 4. Aber: Ggf. keine Berufung der ohg auf Gesamtvertretung möglich gem. 15 I HGB (negative Publizität) a) eintragungspflichtige Tatsache i.s.v. 15 I HGB? hier (+) gemäß 106 II Nr. 4 HGB: ohg + Vertretungsregelung gemäß 106 II Nr. 4 HGB eintragungspflichtig b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 106 HGB: ohg Frage: vollkaufmännisches Handelsgewerbe i.s.v. 1 II HGB? Hier (+), da kein Kleingewerbe mehr vorliegt c) Vertretungsmacht ist nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht. d) in ihren Angelegenheiten e) Gutgläubigkeit des B (+), keine Kenntnis von der abweichenden Vertretungsregelung f) Rechtsfolge des 15 HGB: keine Berufung auf die Gesamtvertretung Rechtsverkehr kann sich auf Einzelvertretungsbefugnis gemäß 125 I HGB berufen die Bitfactory muss sich so behandeln lassen, als habe S sie wirksam vertreten Anspruch auf KP-Zahlung gegen die ohg (+) II. Haftung der Gesellschafter M und S gemäß 128 HGB Abwandlung: Bei Anmeldung und Eintragung der ohg mit Gesamtvertretung im HR: 15 II HGB keine Vertretungsmacht des S für die ohg Haftung des S als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß 179 BGB Fall 12 Lösung B könnte gemäß 433 II BGB einen Anspruch auf Abnahme und Zahlung von 500 Mainboards zum Gesamtpreis von Euro haben. I. Dieser Anspruch könnte zunächst gegen die unter dem Namen Bitfactory firmierende Gesellschaft selbst bestehen. [Ob es sich hierbei um eine GbR oder um eine ohg handelt, kann für die Frage des Anspruchsgegners noch offen bleiben, weil nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht nur die ohg (vgl. 124 HGB), sondern auch die GbR 4
5 soweit sie wie hier als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt Träger von Rechten und Pflichten sein kann.] Voraussetzung für den Anspruch aus 433 II BGB wäre in jedem Fall, dass ein Kaufvertrag zwischen B und der Bitfactory zustande gekommen ist. Da die Gesellschaft nicht selbst eine Willenserklärung abgeben kann, kommt es auf die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung ( 164 ff. BGB) der Gesellschaft durch S an. 1. Eine eigene Willenserklärung hat S hier im Namen der Gesellschaft abgegeben, da er die Mainboards auf einem Briefbogen der Bitfactory bestellte. 2. Fraglich ist aber, ob S Vertretungsmacht für die Gesellschaft hatte. Würde es sich bei der Gesellschaft um eine GbR handeln, bestünde im Grundsatz Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter ( 714, 709 BGB). Bei einer ohg gilt hingegen der Grundsatz der Einzelvertretung ( 125 I HGB). Allerdings kann auch bei der ohg bestimmt werden, dass alle Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung gemäß 125 II 1 HGB). Da der Gesellschaftsvertrag nicht formbedürftig ist, kann eine solche Bestimmung auch mündlich, sogar konkludent (= durch schlüssiges Verhalten) getroffen werden. Da M und S bisher immer alle Geschäfte gemeinschaftlich getätigt haben, kann von einer derartigen konkludenten Bestimmung einer Gesamtvertretung ausgegangen werden. S hatte daher unabhängig von der Frage, ob es sich um eine GbR oder ohg handelt, keine alleinige Vertretungsmacht für die Gesellschaft. 3. Fraglich könnte allerdings sein, ob sich die Bitfactory gemäß 15 I HGB (negative Publizität) so behandeln lassen muss, als ob S Alleinvertretungsmacht gehabt hätte. Dies könnte der Fall sein, wenn es sich bei der Gesellschaft tatsächlich um eine ohg handelte und eine von der Grundregel abweichende Vertretungsregelung entgegen einer gesetzlichen Pflicht der ohg nicht im Handelsregister eingetragen worden war. a) Gemäß 106 II Nr. 4 HGB hat die Anmeldung zum Handelsregister die Vertretungsmacht der Gesellschafter zu enthalten. Es handelt sich damit um eine eintragungspflichtige Tatsache i.s.v. 15 I HGB. b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 106 HGB ist allerdings, dass es sich um eine ohg handelt, weil bei einer GbR keine entsprechende Vorschrift besteht. Da die Bitfactory nicht im Handelsregister eingetragen ist, kommt es für ihre Qualifizierung als ohg darauf an, ob sie ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe i.s.v. 1 II HGB betreibt. Denn dadurch wird die GbR zur ohg ( Ist-Kaufmann ). Die Gesellschaft beschäftigt allein 10 Angestellte, von denen einer die Buchhaltung übernimmt. Sie betreibt in angemieteten Räumen einen regen Computerhandel. Bei einem derartigen Tätigkeitsumfang kann nicht mehr von einem Kleingewerbe gesprochen werden, so dass die Voraussetzungen des 1 II HGB erfüllt sind. Die Bitfactory ist damit per Gesetz Kaufmann und damit ohg i.s.v. 105 HGB. Deshalb wäre die Vertretungsregelung gemäß 106 II Nr. 4 HGB wie auch die Gesellschaft überhaupt ins Handelsregister einzutragen gewesen. c) Die eintragungspflichtige Tatsache der Vertretungsmacht ist im Handelsregister nicht eingetragen und auch nicht bekannt gemacht. d) M und S hätten als Inhaber des Betriebs für die Eintragung der Gesellschaft und ihrer Vertretungsverhältnisse sorgen müssen, so dass die Tatsache i.s.v. 15 I HGB in ihren Angelegenheiten einzutragen war. 5
6 e) B war auch gutgläubig, da er nach dem Sachverhalt keine Kenntnis von der abweichenden Vertretungsregelung einer Gesamtvertretung von S und M hatte. f) Die Rechtsfolge des 15 HGB besteht darin, dass sich die Gesellschafter der ohg gegenüber B nicht auf die eintragungspflichtige Tatsache berufen können. Das bedeutet im Fall der nach 106 II Nr. 4 HGB eintragungspflichtigen Vertretungsregelung, dass sie sich nicht auf die tatsächlich bestehende Vertretungsregelung (Gesamtvertretung) berufen können. Zugunsten des Rechtsverkehrs gilt damit die gesetzliche Vertretungsregelung als bestehend, also die Einzelvertretungsbefugnis gemäß 125 I HGB. In dem früheren 125 IV HGB kam diese Rechtsfolge noch klarer zum Ausdruck, der ausdrücklich nur die Eintragung einer vom Gesetz abweichenden Vertretungsregelung forderte. Durch die nun seit Ende 2001 eingeführte generelle Pflicht zur Eintragung der Vertretungsregelung ( 106 II Nr. 4 HGB) sollte sich an dieser Rechtslage aber ersichtlich nichts ändern. Daher gilt bei fehlender Eintragung zugunsten des Dritten (hier B) eine Einzelvertretungsbefugnis als bestehend. Im Ergebnis muss sich die Bitfactory daher so behandeln lassen, als habe S sie wirksam vertreten. Im Ergebnis ist die Gesellschaft daher aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag zur Zahlung verpflichtet. II. Für diese Gesellschaftsverbindlichkeit der ohg haften die Gesellschafter M und S gemäß 128 HGB persönlich mit. B kann daher neben der Gesellschaft auch M und S auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Mainboards in Anspruch nehmen. Beachte: Auch diese Lösung ist sehr ausführlich gehalten. Entscheidend ist, dass die tatsächlich fehlende Vertretungsmacht des S wegen der Vereinbarung einer Gesamtvertretung sowie anschließend erkannt wird, dass sich die ohg aber gemäß 15 I HGB wegen fehlender Eintragung im Handelsregister so behandeln lassen muss, als ob Einzelvertretungsmacht bestanden hätte. Abwandlung: Bei Anmeldung und Eintragung der ohg mit Gesamtvertretung im Handelsregister müssen Dritte gemäß 15 II HGB diese Vertretungsregelung gegen sich gelten lassen. S hatte dann keine Vertretungsmacht für die ohg. Allerdings kann B den S dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß 179 BGB nach seiner Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch nehmen. Fall 13 Scherben bringen Glück. Frau von Glücksburg hatte bei der Firma Wiesner Antiquitäten ohg in Köln, deren Gesellschafter Frau Friede Wiesner und Herr Helmut Wiesner sind, eine wertvolle antike Standuhr zum Preis von Euro bestellt, die in die Wohnung von Frau von Glücksburg in der Bonner Straße 65 geliefert wurde. Da Frau von Glücksburg eine gute Kundin bei Wiesner war, übernahm Herr Wiesner die Auslieferung selbst. Beim Transport der Uhr in das Wohnzimmer stieß er aus Unachtsamkeit an eine Vitrine, aus der eine wertvolle Porzellanschale aus der Ming-Dynastie herausfiel. Den Wert der Schale, den ein zuvor von Frau von Glücksburg in Auftrag gegebenes Gutachten mit Euro beziffert hatte, möchte sie erstattet haben. Sie fragt, wen sie dafür in Anspruch nehmen kann. Abwandlung: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn nicht Herr Wiesner, sondern der Angestellte A der Firma Wiesner die Auslieferung vorgenommen und die Porzellanschale herunter gestoßen hätte. 6
7 Fall 13 Lösungsskizze Anspruch der G auf SchE i.h.v Euro I. Anspruch gegen die ohg 1. AGL: 280 I BGB a) Schuldverhältnis zw. G und ohg Hier: Kaufvertrag zw. G und ohg b) Pflichtverletzung Hier: 241 II BGB = Schutzpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Teils Verletzung des Eigentums c) Zurechnung des Verhalten des Herrn Wiesner (HW) analog 31 BGB aa) HW = Gesellschafter der ohg bb) In Ausführung der ihm als Gesellschafter zustehenden Verrichtungen d) Entlastung gemäß 280 I 2 BGB? Hier ( ), da HW fahrlässig i.s.v. 276 II BGB gehandelt hat e) Schaden in Höhe von Euro Anspruch gegen die ohg aus 280 I BGB (+) 2. AGL: 823 I BGB (Eigentumsverletzung) i.v.m. 31 BGB (+) II. Anspruch gegen die Gesellschafter aus 128 HGB (+) III. Anspruch gegen HW aus 823 I BGB (Eigentumsverletzung) (+) Abwandlung: I. Haftung der ohg 1. Vertragliche Haftung der ohg aus 280 I BGB a) Hier Zurechnung gemäß 31 BGB ( ) Angestellter kein verfassungsmäßig berufener Vertreter b) Aber: Zurechnung gemäß 278 BGB A = Erfüllungsgehilfe Anspruch aus 280 I BGB (+) I BGB Zurechnung gemäß 278 BGB nicht möglich kein Anspruch aus 823 I BGB 3. AGL: 831 BGB a) Eigentumsverletzung i.s.v. 823 I BGB (+), s.o. b) A = Verrichtungsgehilfe, da er als Angestellter weisungsabhängig von seinem Vorgesetzten ist. c) Exkulpation i.s.v. 831 I 2 BGB nicht ersichtlich bzw. vorgetragen Anspruch aus 831 BGB (+) II. Haftung der Gesellschafter gemäß 128 HGB III. Haftung des A gemäß 823 I BGB 7
8 Fall 13 Lösung Fraglich ist, wen Frau von Glücksburg (G) für den Schaden von Euro in Anspruch nehmen kann. I. Zunächst soll ein Anspruch gegen die ohg geprüft werden. 1. Ein solcher Anspruch könnte sich aus 280 I BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. a) Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob die ohg Schuldnerin der G ist, also ein Schuldverhältnis zwischen der ohg und G besteht. Dies könnte hier in Gestalt eines Kaufvertrags der Fall sein. G hatte bei der ohg eine Standuhr bestellt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die ohg bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten worden ist (vgl. 125 HGB). Daher besteht ein Schuldverhältnis zwischen der ohg und G. b) Zweite Voraussetzung des 280 I BGB ist eine Pflichtverletzung. Aus dem Schuldverhältnis ergeben sich nicht nur die für den Kaufvertrag in 433 BGB genannten Hauptpflichten auf Lieferung und Zahlung, sondern gemäß 241 II BGB auch Schutzpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Teils (früher so genannte PVV). Diese Pflicht zum Schutz des Eigentums der Vertragspartnerin G ist hier bei Anlieferung der Standuhr durch Zerstörung der Porzellanschale verletzt worden. c) Da nun die ohg nicht selbst gehandelt hat, ja nicht einmal handeln kann, ist zu prüfen, ob das Verhalten des Herrn Wiesner (HW) der ohg im Rahmen des 280 I BGB zuzurechnen ist. Diese Zurechnung erfolgt entsprechend 31 BGB, da die Vorschrift nicht nur auf den Verein oder sonstige juristische Personen, sondern auch auf das Organhandeln in einer ohg anwendbar ist. Da HW Gesellschafter der ohg ist und er bei der Anlieferung in Ausführung der ihm als Gesellschafter zustehenden Verrichtungen gehandelt hat, ist sein Verhalten der ohg gemäß 31 BGB zuzurechnen. d) HW und damit die ohg könnte sich gemäß 280 I 2 BGB entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus 276 BGB, nämlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. HW hat die Schale zwar nicht vorsätzlich beschädigt, könnte aber fahrlässig i.s.v. 276 II BGB gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dies ist hier der Fall, weil er aus Unachtsamkeit an die Vitrine gestoßen ist. e) Aus dieser Pflichtverletzung ist der G ein Schaden in Höhe von Euro entstanden, den die ohg demnach zu ersetzen hat. 2. Zusätzlich zu der vertraglichen Haftung kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen die ohg aus 823 I BGB in Betracht, weil ein Rechtsgut der G, ihr Eigentum an der Schale, beschädigt worden ist. Bei der deliktischen Haftung kann die Zurechnung nur gemäß 31 BGB erfolgen, weil 278 BGB auf vertragliche Ansprüche beschränkt ist. II. Für die Gesellschaftsverbindlichkeit der ohg aus 280 I BGB i.v.m. 241 II BGB sowie aus 823 I BGB haften die Gesellschafter der ohg gemäß 128 HGB persönlich. G kann also auch Herrn und Frau Wiesner persönlich für den Schaden in Anspruch nehmen.
9 III. HW haftet außerdem auch persönlich aus 823 I BGB, da er die Eigentumsverletzung selbst begangen hat. Abwandlung: I. Wurde die Auslieferung nicht durch einen Gesellschafter, sondern durch einen einfachen Angestellten ausgeführt, kommt eine Zurechnung von dessen Verhalten nach 31 BGB nicht in Betracht, da er kein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne dieser Vorschrift ist. 1. Bei der Prüfung der vertraglichen Haftung der ohg aus 280 I BGB (oben I. 1.) kann die Zurechnung aber gemäß 278 BGB erfolgen, wenn A Erfüllungsgehilfe im Sinne dieser Bestimmung ist. Erfüllungsgehilfe ist jeder, der mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis zur Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten tätig wird. Dies war hier der Fall, denn die ohg war zur Lieferung der Standuhr und in diesem Rahmen zum Schutz der Rechtsgüter der G ( 241 II BGB, s.o.) verpflichtet und A wurde im Rahmen dieser Pflicht der ohg gegenüber G tätig. Die ohg soll sich nicht dadurch aus ihrer Verantwortung ziehen können, dass sie ihre Pflichten nicht selbst durch ihre Organe (= geschäftsführende Gesellschafter), sondern durch Angestellte erfüllt. Sie hat daher gemäß 278 für das Verschulden des A wie für eigenes Verschulden einzustehen. 2. Im Rahmen des 823 I BGB (oben I. 2.) kommt eine Zurechnung fremden Verschuldens gemäß 278 BGB wie gesagt nicht in Betracht, so dass diese Anspruchgrundlage gegenüber der ohg auszuscheiden hat. 3. Allerdings könnte sich ein Anspruch aus 831 BGB gegenüber der ohg ergeben, wenn A als Verrichtungsgehilfe der ohg gegenüber G eine unerlaubte Handlung begangen hätte. Dass eine Eigentumsverletzung i.s.v. 823 I BGB vorliegt, wurde bereits gezeigt. A ist auch Verrichtungsgehilfe, da er als Angestellter weisungsabhängig von seinem Vorgesetzten ist. Da aus dem Sachverhalt für eine Exkulpation der (durch ihre Gesellschafter handelnden) ohg i.s.v. 831 I 2 BGB nichts ersichtlich bzw. vorgetragen ist, besteht der Anspruch aus 831 BGB neben dem Anspruch aus 280 I BGB. Die ohg ist also auch in der Abwandlung zum Schadensersatz verpflichtet. II. Die Gesellschafter der ohg haften auch hier gemäß 128 HGB für die Gesellschaftsverbindlichkeit (oben II.). III. Darüber hinaus ist hier der Angestellte A neben der ohg und den Gesellschaftern gemäß 823 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er selbst die unerlaubte Handlung (= Verletzung des Eigentums der G) begangen hat. 9
Vorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011
Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrWoche 7: Gesellschaftsrecht
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft
MehrGliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1
Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Gliederung1 A. Anspruch V gegen W auf Zahlung von 4000,- DM AGL: 535 S. 2 BGB I. wirksamer Mietvertrag W-V 1. wirksames Angebot des W a)
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrGelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
MehrDas Innenverhältnis der OHG
Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrOffene Handelsgesellschaft (ohg)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrAbschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen
Abschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen Allgemeiner Korrekturhinweis: Volle Punktvergabe bereits, wenn die fett geschriebenen Schlüsselworte (oder vergleichbare
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrÜbungsfall 2. Welche Ansprüche haben X und Y?
Handels- und Gesellschaftsrecht Übungsfall 2 Prof. Dr. Florian Jacoby A, B und C betreiben seit vielen Jahren am Rand des Teutoburger Walds ein Unternehmen, das sich auf den Import erlesener schottischer
MehrOffene Handelsgesellschaft (OHG)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen
MehrHaftung des Schuldners
Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrKeine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDossier D2 Kommanditgesellschaft
Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrAG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)
AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrZur Finanzierung des Sozietätsinventars unterzeichnen A und B im Namen der GbR einen Darlehensvertrag bei der B-Bank über EUR 20.000,00.
A, B und C gründen eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR mit der Firma: A, B, C Rechtsrat-GbR mbh. Der GbR-Vertrag regelt, dass C nicht zur Geschäftsführung befugt ist. Zur Finanzierung
MehrRieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F
L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrVon der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg
Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange
MehrDie offene Handelsgesellschaft
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrVorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 4-7
Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R
Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz
MehrIPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")
IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt
Mehr