Deutscher Bundestag Drucksache 15/2149

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) A. Problem und Ziel DiegesetzlicheRentenversicherungistundbleibtdiewichtigsteSäuleder AlterssicherunginDeutschland.DieMenschenmüssensichauchinZukunft daraufverlassenkönnen,dassihrlebensunterhaltimaltergesichertist.dazu brauchtdierentenversicherungeinstabileswirtschaftlichesfundament.die Renteistdannsicherundzukunftsfest,wennsiefinanzierbarist.Einesichere RentesetzteinenhohenBeschäftigungsstandvoraus.Geradeumeinenhohen BeschäftigungsstandzuerhaltenundauchinZukunftzusichern,sindbezahlbare Beiträge unerlässlich. DiegesetzlicheRentenversicherungstehtvorerheblichenHerausforderungen. LängereRentenlaufzeiten,dievoneinemkleinerwerdendenAnteilderAktiven finanziertwerdenmüssen,führenzuunvertretbarsteigendenbeiträgen,wenn dieserentwicklungnichtdurchlangfristigwirkendemaßnahmenbegegnetwird. MitderReformdesJahres2001wurdenbereitsentscheidendeWeichengestellt: MaßnahmenzurDämpfungdesRentenanstiegswurdenmitderEinführungder staatlichgeförderten,kapitalgedecktenzusatzversorgung,einschließlichder StärkungderbetrieblichenAltersversorgung,verknüpft.DieseReformistdie unverzichtbarebasisfüreinebewältigungderanstehendenherausforderungen. DieökonomischenunddemografischenGrundannahmenderReform2001sind inderkommissionfürdienachhaltigkeitinderfinanzierungdersozialensicherungssystemeunterleitungvonprof.bertrürupeingehenddiskutiertworden.dabeiistdeutlichgeworden,dassdiesegrundannahmenimlichteneuer wissenschaftlichererkenntnisseteilweiserevidiertwerdenmüssen.dieshat zurfolge,dassdiemitderreform2001eingeleitetenmaßnahmenzurlangfristigensicherungderrentenfinanzennichtmehralsausreichendangesehenwerdenkönnen.notwendigsinddaherweitereschrittemitlangfristwirkungauf der Leistungsseite der gesetzlichen Rentenversicherung. RichtschnurfürdieseReformmaßnahmenistdabeiderGrundsatzderGenerationengerechtigkeit.DieJüngerendürfennichtdurchzuhoheBeiträgeüberfordertwerden.NurmitverkraftbarenBeiträgenzurgesetzlichenRentenversicherungwirdderSpielraumgeschaffen,dererforderlichist,um eigenverantwortlichergänzendealtersvorsorgebetreibenzukönnen.gleichzeitigmussdasvertrauenderälterenindasfunktionierendergesetzlichenrentenversicherungerhaltenbleiben.dazumüssendierentensosichergemacht werden, wie das in einer sich ständig verändernden Gesellschaft möglich ist.

2 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode B. Lösung AufgrunddesdemografischenWandelsundderkünftigenBeschäftigungsentwicklungistesunabweisbar,beiderRentenversicherungnachzujustieren. Hierbeisindsowohlmittel-alsauchlangfristigwirkendeMaßnahmenzuergreifen, um die nachhaltige Finanzierung weiterhin sicherzustellen. ImMittelpunktstehtdabeieineBerücksichtigungdesVerhältnissesvonBeitragszahlernundRentnernbeiderRentenanpassung.AufdieseWeisewerden auchdierentnerandenlastenausderdemografischenentwicklungbeteiligt. Darüberhinausgiltes,ImpulsefürdieSicherungunddenAusbauvonBeschäftigungzugeben.DenneinhoherBeschäftigungsgradwirktsichpositivaufder EinnahmeseitedergesetzlichenRentenversicherungaus.ZurStärkungder KonjunkturmüssendieRahmenbedingungenbeidenLohnzusatzkosteninsgesamtverbessertwerden.DiegesetzlichenMaßnahmenzurStabilisierungder RentenfinanzenmüssenbegleitetwerdenvonBemühungenzurUmkehrder Frühverrentungspraxis,derFörderungderBeschäftigungältererArbeitnehmer und der Steigerung der Frauenerwerbsquote. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: ModifizierungderRentenanpassungsformeldurchEinführungeinesNachhaltigkeitsfaktors,derdasVerhältnisvonLeistungsbeziehernundversicherungspflichtigBeschäftigtenbeiderRentenanpassungberücksichtigt,und OrientierungderRentendynamikandiebeitragspflichtigeBruttolohn-und Gehaltsumme. AnhebungderAltersgrenzefürdenfrühestmöglichenBeginndervorzeitigenAltersrentewegenArbeitslosigkeitodernachAltersteilzeitarbeitaufdas 63.LebensjahrunterWahrungdesVertrauensschutzesfürVersicherte,die vordem1.januar2004überdiebeendigungihresarbeitsverhältnissesdisponiert haben oder an diesem Tag arbeitslos waren. EinführungeinerBerichtspflichtderBundesregierungfürdasJahr2008 über die Rahmenbedingungen einer Anhebung der Regelaltersgrenze. KonzentrationderbewertetenAnrechnungszeitenbeischulischerAusbildungaufFachschulenundberufsvorbereitendeBildungsmaßnahmenund BegrenzungderBewertungbzw.Höherbewertungvonschulischenundberuflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt höchstens 36 Monate. KonzentrationderHöherbewertungderersten36Kalendermonatemit Pflichtbeitragszeiten auf Zeiten tatsächlicher beruflicher Ausbildung. UmwandlungderSchwankungsreserveineineNachhaltigkeitsrücklage durchanhebungdesoberenzielwertsfürdieschwankungsreserveauf 1,5Monatsausgaben. MitdiesenMaßnahmenwerdendieBeiträgelangfristigbezahlbarunddieRentensosichergemacht,wiedasineinersichständigveränderndenGesellschaft möglich ist. DarüberhinausenthältderEntwurfRegelungen,dienichtinersterLinieunter demaspektdersicherungdernachhaltigenfinanzierungsgrundlagenzusehen sind. Es handelt sich dabei um: Änderungen,diesichaufgrundderjüngerenRechtsprechungdesBundessozialgerichts ergeben, Klarstellungen, Vorschriften,diemitdemBeitrittneuerLänderzurEuropäischenUnionzusammenhängen, Streichungen von Vorschriften, die inzwischen überflüssig geworden sind.

3 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 3 Drucksache 15/2149 C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DurchdieMaßnahmendiesesGesetzentwurfs,insbesonderedurchdieModifizierungderRentenanpassungsformel,ergibtsicheinedauerhafteEntlastung desbeitragssatzesundsomitauchderlohnnebenkosten.wegenderverstetigungsregelungwirdderbeitragssatzmittelfristigbei19,5prozentstabilisiert unddieschwankungsreserveauf1,5monatsausgabenaufgebaut.langfristig wirduntereinbeziehungdermaßnahmendeszweitenunddrittengesetzeszur ÄnderungdesSechstenBuchesSozialgesetzbuchundandererGesetzebiszum Jahr 2030 der Beitragssatzanstieg auf 22 Prozent begrenzt. DerBundwirddurchdieMaßnahmendiesesGesetzentwurfsbeidenZahlungenandieRentenversicherungderArbeiterundderAngestelltenfürdenallgemeinenBundeszuschussunddieBeiträgefürKindererziehungszeitenentlastet. FinanzwirkungenfürdenBundentstehenweiterbeidenErstattungenfürRentenansprücheausdenZusatz-undSonderversorgungssystemenderehemaligen DDRsowiedensonstigeneinigungsbedingtenLeistungenunddemDefizitausgleichinderknappschaftlichenRentenversicherung,durchdiederBundim mittelfristigenzeitraumbis2007imsaldoumbiszu0,3mrd.euroentlastet wird.derbundeshaushaltwirdfernerimrahmenderdefizitdeckunginder AlterssicherungderLandwirteentlastet.MitderwirkungsgleichenÜbertragungderMaßnahmenaufandereganzoderüberwiegendöffentlichfinanzierten AlterssicherungssystemenwerdensichweitereEntlastungendesBundesergeben. 2.Vollzugsaufwand DerentstehendeVollzugsaufwandfürdieöffentlicheHandistgeringfügigund nicht quantifizierbar. E. Sonstige Kosten DiemittelfristigeSenkungundlangfristigeStabilisierungdesBeitragssatzes zurgesetzlichenrentenversicherungführtzueinerverminderungderlohnnebenkostenunddamitderlohnkosteninsgesamt.sonstigeauswirkungenauf diekostenderunternehmenentstehennicht.wegenderbedeutungderlohnkostenfürdiekostensituationderunternehmengehenvondiesermaßnahme tendenziellpreisstabilisierendebzw.-dämpfendeeffekteaus.unmittelbare AuswirkungenaufEinzelpreise,aufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. F. Relevanzprüfung DieGesetzesänderungenwurdenunterdemAspektdesGenderMainstreaming auf ihre Geschlechterrelevanz geprüft. DerGesetzgeberistsichbewusst,dasssichdieKonzentrationderHöherbewertungderersten36KalendermonatemitPflichtbeitragszeitenaufZeitentatsächlicherberuflicherAusbildungfürFrauenzunächsttendenziellhäufigernegativ auswirkenwirdalsfürmänner,dafrauenindervergangenheitseltenerals MännereineberuflicheAusbildungabsolvierthaben.DieMaßnahmemuss allerdingsvordemhintergrunddergesamtzielsetzungdesgesetzentwurfsgesehenwerden,wonachdieangestrebtenausgabenbegrenzungeninsbesondere

4 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode auchdazudienen,diebeiträgezurgesetzlichenrentenversicherunginzukunft bezahlbarzuhaltenunddamiteinenhohenbeschäftigungsstandzusichernund auszubauen.diesdientauchdemzieleinersteigerungderfrauenerwerbsquote.

5 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 5 Drucksache 15/2149 Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel2Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel3Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel7Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes Artikel8Änderung des Fremdrentengesetzes Artikel9Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 11 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes Artikel 12 Aufhebung von Vorschriften Artikel 13Inkrafttreten Artikel1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom 19.Februar2002 (BGBl.IS.754,1404,3384),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)vorderangabezu 8wirddieÜberschriftwiefolgt gefasst: Dritter Abschnitt Nachversicherung,VersorgungsausgleichundRentensplitting unter Ehegatten. b)nachderangabezu 76cwirdfolgendeAngabe eingefügt: 76dZuschlägeanEntgeltpunktenausBeiträgennachBeginneinerRentewegenAlters. c) Die Angabe zu 114 wird wie folgt gefasst: 114Besonderheiten. d)vorderangabezu 187wirddieÜberschriftwie folgt gefasst: Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen. e)vorderangabezu 216wirddieÜberschriftwie folgt gefasst: Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich. f) Die Angabe zu 216 wird wie folgt gefasst: 216Nachhaltigkeitsrücklage. g) Die Angabe zu 217 wird wie folgt gefasst: 217Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage. h)dieangabenzuden 249und249awerdenwie folgt gefasst: 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung 249aBeitragszeitenwegenKindererziehung im Beitrittsgebiet. i) Die Angabe zu 255d wird gestrichen. j)inderangabezu 255ewirddieJahresangabe 2001 durchdiejahresangabe 2005 unddiejahresangabe 2010 durchdiejahresangabe 2011 ersetzt. k)inderangabezu 255fwirddieJahreszahl 2001 durch die Jahreszahl 2005 ersetzt. l)dieangabenzuden 256dund265bwerdengestrichen. m) Die Angabe zu 272 wird wie folgt gefasst: 272Besonderheiten. n)dieangabenzuden 274,274b,284a,296a,307d und 316 werden gestrichen. 2.In 5Abs.2Satz3werdennachdenWörtern beschäftigtsind daswort oder durcheinkommaersetztund amendedessatzesdiewörter odernach 2Satz1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind eingefügt. 3. Vor 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter RentewegenAlters wirdgeleistetals durchdiewörter Rentenwegen Alters sind ersetzt. b)inabsatz3werdendiewörter RentewegenverminderterErwerbsfähigkeitwirdgeleistetals durch diewörter RentenwegenverminderterErwerbsfähigkeit sind ersetzt.

6 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode c)inabsatz4werdendiewörter RentewegenTodes wirdgeleistetals durchdiewörter Rentenwegen Todes sind ersetzt. 5. Dem 34 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: AnspruchaufeineRentewegenAltersbestehtnicht nachbindenderbewilligungeineranderenrentewegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DerAnspruchaufHalb-oderVollwaisenrente besteht längstens 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2.biszurVollendungdes27.Lebensjahres,wenn die Waise a)sichinschulausbildungoderberufausbildung befindet, oder b)sichineinerübergangszeitvonhöchstensvier Kalendermonatenbefindet,diezwischenzwei Ausbildungsabschnittenoderzwischeneinem AusbildungsabschnittundderAbleistungdes gesetzlichenwehr-oderzivildienstesoderder AbleistungeinesfreiwilligenDienstesim Sinne des Buchstabens c liegt, oder d)inabsatz5werdendaswort Nach durchdiewörter Rentennach,dasWort werden durchdas Wort sind ersetztundwirddaswort geleistet gestrichen. c)einfreiwilligessozialesjahrimsinnedesgesetzeszurförderungeinesfreiwilligensozialenjahresodereinfreiwilligesökologisches JahrimSinnedesGesetzeszurFörderungeinesfreiwilligenökologischenJahresleistet oder d)wegenkörperlicher,geistigeroderseelischer Behinderungaußerstandeist,sichselbstzuunterhalten. EineSchulausbildungoderBerufsausbildungim SinnedesSatzes1liegtnurvor,wenndieAusbildungeinentatsächlichenzeitlichenAufwandvon wöchentlichmehrals20stundenerfordert.der tatsächlichezeitlicheaufwandistohnebedeutungfürzeiten,indenendasausbildungsverhältnistrotzeinererkrankungfortbestehtunddamit gerechnetwerdenkann,dassdieausbildungfortgesetztwird.dasgiltauchfürdiedauerder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: DieAbleistungeinesfreiwilligensozialenoderökologischenJahresimSinnevonAbsatz4Nr.2BuchstabecistkeingleichgestellterDienstimSinnevon Satz1. 7.In 51Abs.1werdendieWörter Wartezeitvon20 durch die Wörter Wartezeiten von 15 und 20 ersetzt. 8. In 54 Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddienummer3awiefolgt gefasst: 3a.nachdemvollendeten17.LebensjahrmindestenseinenKalendermonatbeieinemdeutschenArbeitsamtalsAusbildungsuchendegemeldetwaren,soweitdieZeitennichtmitanderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,. b)inabsatz5wirddaswort Vollrente durchdas Wort Rente ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdamendedernummer6daswort und durcheinkommaersetzt,dernummer7das Wort und angefügtundfolgendenummer8eingefügt: 8.ZuschlägeanEntgeltpunktenausBeiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ZuschlägeausBeiträgennachBeginneinerRente wegenalterswerdenderermittlungderpersönlichenentgeltpunkteerstnachdemendederteilrente zugrunde gelegt wird wie folgt gefasst: 68 Aktueller Rentenwert (1)DeraktuelleRentenwertistderBetrag,dereiner monatlichenrentewegenaltersderrentenversicherungderarbeiterundderangestelltenentspricht,wenn füreinkalenderjahrbeiträgeaufgrunddesdurchschnittsentgeltsgezahltwordensind.am30.juni2005 beträgtderaktuellerentenwert26,13euro.erverändertsichzum1.julieinesjedenjahres,indemderbisherigeaktuellerentenwertmitdenfaktorenfürdie Veränderung 1.derBruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, 2.desBeitragssatzeszurRentenversicherungderArbeiter und der Angestellten und 3.dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. (2)DerFaktorfürdieVeränderungderBruttolohnund-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigten Arbeitnehmerwirdermittelt,indemderenWertfürdas vergangenekalenderjahrdurchdenwertfürdasvorvergangenekalenderjahrgeteiltwird.dabeiwirdder WertfürdasvorvergangeneKalenderjahrandieEntwicklungderEinnahmendergesetzlichenRentenversicherungangepasst,indemermitdemFaktorvervielfältigtwird,dersichausdemVerhältnisderVeränderung derbruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlich beschäftigtenarbeitnehmerimvorvergangenenkalenderjahrgegenüberdemdrittenzurückliegendenkalenderjahrundderveränderungderbeitragspflichtigen Bruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigtenArbeitnehmerohneBeamteeinschließlich derbeziehervonarbeitslosengeldimvorvergangenen

7 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 7 Drucksache 15/2149 Kalenderjahrgegenüberdemdrittenzurückliegenden Kalenderjahrergibt.DiebeitragspflichtigeBruttolohnund-gehaltssummewirdermittelt,indemdiePflichtbeiträgederinderRentenversicherungderArbeiterund derangestelltenversicherungspflichtigenbeschäftigteneineskalenderjahresausdemlohnabzugsverfahreneinschließlichderdurchdiebundesagenturfürarbeitaufgrunddesbezugesvonarbeitslosengeldfür dieseskalenderjahrabgeführtenpflichtbeiträgedurch dendurchschnittlichenbeitragssatzinderrentenversicherungderarbeiterundderangestelltendesselben KalenderjahresunddieandieBundesknappschaftabgeführtenBeiträgefürgeringfügigBeschäftigte ( 8 ViertesBuch)durchdenArbeitgeberanteilnach 172 Abs.3 dividiert werden. (3)DerFaktor,dersichausderVeränderungdes BeitragssatzeszurRentenversicherungderArbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem 1.derdurchschnittlicheBeitragssatzinderRentenversicherungderArbeiterundderAngestelltendes vergangenenkalenderjahresvonderdifferenzaus 100vomHundertunddemAltersvorsorgeanteilfür das Jahr 2010 subtrahiert wird, 2.derdurchschnittlicheBeitragssatzinderRentenversicherungderArbeiterundderAngestelltenfürdas vorvergangenekalenderjahrvonderdifferenzaus 100vomHundertunddemAltersvorsorgeanteilfür das Jahr 2010 subtrahiert wird, undanschließenddernachnummer1ermitteltewert durchdennachnummer2ermitteltenwertgeteilt wird.altersvorsorgeanteilfürdasjahr2010istder Wert,derimFünftenKapitelfürdasJahr2010als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist. (4)DerNachhaltigkeitsfaktorwirdermittelt,indem derumdieveränderungdesrentnerquotientenimvergangenenkalenderjahrgegenüberdemvorvergangenenkalenderjahrvermindertewerteinsmiteinemparameterαvervielfältigtundumdenwerteinserhöht wird.derrentnerquotientwirdermittelt,indemdie AnzahlderÄquivalenzrentnerdurchdieAnzahlder Äquivalenzbeitragszahlerdividiertwird.DieAnzahl deräquivalenzrentnerwirdermittelt,indemdasauf 1000EurogenaubestimmteGesamtvolumenderRentenabzüglicherstatteterAufwendungenfürRenten undrententeileeineskalenderjahresdurcheine RegelaltersrentedesselbenKalenderjahresausder RentenversicherungderArbeiterundderAngestellten mit45entgeltpunktendividiertwird.dieanzahlder Äquivalenzbeitragszahlerergibtsich,indemdasauf 1000EurogenaubestimmteGesamtvolumender beitragspflichtigeneinnahmenallerinderrentenversicherungderarbeiterundderangestelltenversicherungspflichtigbeschäftigten,dergeringfügigbeschäftigten ( 8ViertesBuch)undderBeziehervon ArbeitslosengeldeinesKalenderjahresdurchdas DurchschnittsentgeltdesselbenKalenderjahresdividiertwird.DiejeweiligeAnzahlderÄquivalenzrentner undderäquivalenzbeitragszahleristauf1000personengenauzuberechnen.derparameter αbeträgt0,25. (5)DernachdenAbsätzen1bis4anstelledesbisherigenaktuellenRentenwertszubestimmendeneueaktuelleRentenwertwirdnachfolgenderFormelermittelt: Dabei sind: AR t =zubestimmenderaktuellerrentenwert ab dem 1. Juli des Folgejahres, AR t 1 =bisherigeraktuellerrentenwertdes laufenden Kalenderjahres, BE t 1 =Bruttolohn-und-gehaltssummeje durchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BE t 2 =Bruttolohn-und-gehaltssummeje durchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmerimvorvergangenenkalenderjahrunterberücksichtigungderveränderungderbeitragspflichtigenbruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmer ohnebeamteeinschließlichderbezieher von Arbeitslosengeld, AVA 2010 =AltersvorsorgeanteilfürdasJahr2010 in Höhe von 4 vom Hundert, RVB t 1 =durchschnittlicherbeitragssatzinder RentenversicherungderArbeiterund derangestelltenimvergangenenkalenderjahr, RVB t 2 =durchschnittlicherbeitragssatzinder RentenversicherungderArbeiterund derangestelltenimvorvergangenen Kalenderjahr, RQ t 1 =RentnerquotientimvergangenenKalenderjahr, RQ t 2 =Rentnerquotientimvorvergangenen Kalenderjahr. (6)DerFaktorfürdieVeränderungdesdurchschnittlichenBeitragssatzesinderRentenversicherungder ArbeiterundderAngestelltenundderNachhaltigkeitsfaktorsindsoweitnichtanzuwenden,alsdieWirkung dieserfaktoreninihremzusammenwirkendenbisherigenaktuellenrentenwertverringertodereinengeringeralsbisherfestzusetzendenaktuellenrentenwert zusätzlich verringert. (7)BeiderBestimmungdesneuenaktuellenRentenwertssindfürdasvergangeneKalenderjahrdiedem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegendendatenzurbruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmer undfürdasvorvergangeneunddasdrittezurückliegendekalenderjahrdiebeiderbestimmungdesbisherigenaktuellenrentenwertsverwendetendatenzur Bruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigtenArbeitnehmernachderVolkswirtschaftlichenGesamtrechnungzugrundezulegen.Fürdie BestimmungderbeitragspflichtigenBruttolohn-und

8 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode -gehaltssummenachabsatz2satz3sinddiedem VerbandDeutscherRentenversicherungsträgervorliegendenDatenüberdiePflichtbeiträgefürversicherungspflichtigBeschäftigteausdemLohnabzugsverfahren,diedurchdieBundesagenturfürArbeitaufgrunddesBezugesvonArbeitslosengeldabgeführten PflichtbeiträgeunddieandieBundesknappschaftabgeführtenBeiträgefürgeringfügigBeschäftigte ( 8 ViertesBuch)zuverwenden.FürdieAnzahlderArbeitnehmerohneBeamtesinddiedurchdasStatistischeBundesamtundfürdieAnzahlderBeziehervon ArbeitslosengelddiedurchdieBundesagenturfürArbeitermitteltenWertemaßgebend.Dabeisindfürdas vorvergangenekalenderjahrdiezubeginndeskalenderjahresvorliegendendatenzurbeitragspflichtigen Bruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigtenArbeitnehmerohneBeamteeinschließlich derbeziehervonarbeitslosengeldundfürdasdritte zurückliegendekalenderjahrdiebeiderbestimmung desbisherigenaktuellenrentenwertsverwendetendatenzurbeitragspflichtigenbruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmer ohnebeamteeinschließlichderbeziehervonarbeitslosengeldzugrundezulegen.beiderermittlungdes RentnerquotientenfürdasvergangeneKalenderjahr sinddiedemverbanddeutscherrentenversicherungsträgerimdrittenvierteljahrdeskalenderjahresvorliegendendatenundfürdasvorvergangenekalenderjahr diebeiderbestimmungdesbisherigenaktuellenrentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)FürdieGesamtleistungsbewertungwerden jedem Kalendermonat 1.anBerücksichtigungszeitdieEntgeltpunktezugeordnet,diesichergebenwürden,wenndiese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären, 2.mitZeiteneinerberuflichenAusbildungmindestens0,0833Entgeltpunktezugrundegelegt unddiesekalendermonateinsoweitnichtals beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. BeiderAnwendungvonSatz1Nr.2geltendieersten 36KalendermonatemitPflichtbeiträgenfürZeiten einerversichertenbeschäftigungoderselbständigen TätigkeitbiszurVollendungdes25.Lebensjahres stetsalszeiteneinerberuflichenausbildung.eine ZuordnunganEntgeltpunktenfürKalendermonate mitberücksichtigungszeitenunterbleibtindemumfang,indembereitsnach 70Abs.3aEntgeltpunkte zusätzlichermitteltodergutgeschriebenwordensind. Satz1Nr.2giltnichtfürKalendermonatemitZeiten derberuflichenausbildung,fürdiebereitsentgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden wird wie folgt gefasst: 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung DersichausderGesamtleistungsbewertungergebendeWertwirdfürjedenKalendermonatmitZeiten einerberuflichenausbildung,fachschulausbildung oderderteilnahmeaneinerberufsvorbereitendenbildungsmaßnahmeauf75vomhundertbegrenzt.derso begrenztegesamtleistungswertdarffüreinenkalendermonat0,0625entgeltpunktenichtübersteigen.zeiteneinerberuflichenausbildung,fachschulausbildungoderderteilnahmeaneinerberufsvorbereitendenbildungsmaßnahmewerdeninsgesamtfürhöchstensdreijahrebewertet,vorrangigdiezeitender FachschulausbildungundderTeilnahmeaneinerberufsvorbereitendenBildungsmaßnahme.Zeiteneiner Schul-oderHochschulausbildungundKalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil 1.Arbeitslosigkeitnachdem30.Juni1978vorgelegenhat,fürdienichtArbeitslosengeldoderArbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, 2.Krankheitnachdem31.Dezember1983vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, 3.Ausbildungssuche vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 14.In 75Abs.1werdennachdemWort Zurechnungszeit diewörter undfürzuschlägeanentgeltpunkten ausbeiträgennachbeginneinerrentewegenalters eingefügt. 15. Nach 76c wird folgender 76d eingefügt: 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters FürdieErmittlungvonZuschlägenanEntgeltpunktenausBeiträgennachBeginneinerRentewegenAltersgeltendieRegelungenzurErmittlungvonEntgeltpunktenfürBeitragszeitenodervonZuschlägenfür Arbeitsentgeltausgeringfügigerversicherungsfreier Beschäftigung entsprechend. 16. Dem 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: DemBeginnunddervorzeitigenoderspäterenInanspruchnahmeeinerRentewegenAltersstehtfürdie ErmittlungdesZugangsfaktorsfürZuschlägeanEntgeltpunktenausBeiträgennachBeginneinerRente wegenaltersderbeginneinervollrentewegenalters gleich. 17.In 89Abs.1werdeninSatz1dasWort Besteht durchdaswort Bestehen unddaswort Anspruch durch das Wort Ansprüche ersetzt wird wie folgt gefasst: AnspruchaufRentewegenTodesundaufVersichertenrente,soweitderAnspruchaufdemRentensplitting unterehegattenberuht,bestehtnichtfürdiepersonen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben. 19. In 106 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst: (3)FürRentenbezieher,diebeieinemKrankenversicherungsunternehmenversichertsind,dasderdeutschenAufsichtunterliegt,wirddermonatlicheZuschussinHöhedeshalbenBetragesgeleistet,dersich ausderanwendungdesdurchschnittlichenallgemeinenbeitragssatzesderkrankenkassenaufdenzahlbetragderrenteergibt.maßgebendistderdurchschnitt-

9 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 9 Drucksache 15/2149 licheallgemeinebeitragssatzderkrankenkassen,den dasbundesministeriumfürgesundheitundsoziale Sicherungjeweilszum1.MärzeinesJahreseinheitlich fürdasbundesgebietfeststellt.derbeitragssatzistauf einestellenachdemkommazurunden.ergiltvom 1.JulidesjeweiligenKalenderjahresbiszum30.Juni desfolgendenkalenderjahres.dermonatlichezuschusswirdaufdiehälftedertatsächlichenaufwendungenfürdiekrankenversicherungbegrenzt.beziehenrentnermehrererenten,wirdeinbegrenzterzuschussvondenrentenversicherungsträgernanteilig nachdemverhältnisderhöhenderrentengeleistet. ErkannauchineinerSummezueinerdieserRenten geleistet werden. (4)Rentenbezieher,diefreiwilligindergesetzlichen KrankenversicherungundbeieinemKrankenversicherungsunternehmenversichertsind,dasderdeutschen Aufsichtunterliegt,erhaltenzuihrerRenteausschließlich einen Zuschuss nach Absatz wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer5werdennachdemwort Alters diewörter oderbeiabfindungvonanwartschaftenaufbetrieblichealtersversorgung angefügt. bb)amendedernummer7werdendaswort und durcheinkomma,innummer8der SatzpunktdurchdasWort und ersetztund wird folgende Nummer 9 angefügt: 9.ZuschlägeanEntgeltpunktenausBeiträgennachBeginneinerRentewegenAlters. b)inabsatz3werdendiewörter dienichtdeutsche sind durchdiewörter dienichtdiestaatsangehörigkeiteinesstaateshaben,indemdieverordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Besonderheiten. b)indenabsätzen1und2werdenjeweilsdiewörter vonberechtigtendeutschen durchdiewörter vonberechtigten,diediestaatsangehörigkeiteinesstaateshaben,indemdieverordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2nr.1wirdjeweilsdaswort Schwankungsreserve durchdaswort Nachhaltigkeitsrücklage ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)ImJahre2008hatdieBundesregierungden gesetzgebendenkörperschaftenüberdieentwicklungderbeschäftigungältererarbeitnehmerzuberichtenundeineeinschätzungdarüberabzugeben, obzurlangfristigendämpfungdesbeitragssatzanstiegseineanhebungderregelaltersgrenzeerfor- derlichundunterberücksichtigungderentwick- lungderarbeitsmarktlagesowiederwirtschaftli- chenundsozialensituationältererarbeitnehmer vertretbar erscheint wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter das0,7fache durchdiewörter das1,5fache,daswort Schwankungsreserve durchdaswort Nachhaltigkeitsrücklage,dasWort Mindestschwankungsreserve durchdaswort Mindestrücklage unddaswort Höchstschwankungsreserve durchdaswort Höchstnachhaltigkeitsrücklage ersetzt. b)inabsatz2werdenjeweilsdaswort Schwankungsreserve durchdaswort Nachhaltigkeitsrücklage,dasWort Mindestschwankungsreserve durchdaswort Mindestrücklage unddaswort Höchstschwankungsreserve durchdaswort Höchstnachhaltigkeitsrücklage ersetzt. 24.In 163Abs.10Satz3werdendieWörter ( 245 Abs.1FünftesBuch) gestrichenunddieangabe 1. Januar durch die Angabe 1. März ersetzt. 25. Dem 181 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: AlsZeitpunktderZahlunggiltderTagderWertstellungdesGegenwertesderBeiträgeaufdemKontodes Rentenversicherungsträgers. 26.In 184Abs.1werdendieWörter werdengezahlt durch die Wörter sind zu zahlen ersetzt. 27.VorderAngabezu 187wirddieÜberschriftwiefolgt gefasst: Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen. 28.In 187aAbs.2Satz4wirdnachdemWort gegenwärtige das Wort beitragspflichtige eingefügt. 29. In 192 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdnachdemwort voraussichtliche das Wort beitragspflichtige eingefügt. b)insatz2wirdnachdemwort voraussichtlichen das Wort beitragspflichtigen eingefügt. c)insatz3werdennachdemwort bescheinigende daswort beitragspflichtige sowienachdemwort erzielten unddenwörtern Höhedes jeweils das Wort beitragspflichtigen eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz3werdennachdemwort aufgrund diewörter einerbeschäftigungnach 20 Abs. 2 des Vierten Buches, eingefügt. b)inabsatz4werdendiewörter EintrittderRechtskraftderEntscheidungdesFamiliengerichts durch die Wörter Ende der Ehezeit ersetzt. 32. Vor 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst: Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich.

10 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode wird wie folgt gefasst: 216 Nachhaltigkeitsrücklage DieTrägerderRentenversicherungderArbeiterund derangestelltenhalteneinenachhaltigkeitsrücklage (BetriebsmittelundRücklage),derdieÜberschüsse dereinnahmenüberdieausgabenzugeführtwerden undausderdefizitezudeckensind.dasverwaltungsvermögen gehört nicht zur Nachhaltigkeitsrücklage wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage. b)inabsatz1satz1wirddaswort Schwankungsreserve durchdaswort Nachhaltigkeitsrücklage ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3werdendiewörter vom1.januar1992an,wennsiebiszum31.märz1992beantragt wird, sonst gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird aufgehoben a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Personen,dieam31.Dezember1991imBeitrittsgebietversicherungspflichtigwaren,nichtab 1.Januar1992nachden 1bis3versicherungspflichtiggewordensindundnichtbiszum31.Dezember1994beantragthaben,dassdieVersicherungspflichtendensoll,bleibeninderjeweiligen TätigkeitoderfürdieZeitdesjeweiligenLeistungsbezugs versicherungspflichtig. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)ImBeitrittsgebietselbständigtätigeLandwirte,diedieVoraussetzungendes 2Abs.1Nr.1 deszweitengesetzesüberdiekrankenversicherungderlandwirteerfüllthaben,inderkrankenversicherungderlandwirtealsunternehmerversichertwarenundam1.januar1995indiesertätigkeitversicherungspflichtigwaren,bleibenindieser Tätigkeit versicherungspflichtig wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz4werdendiewörter vom1.januar1992an,wennsiebiszum31.märz1992beantragt wird, sonst gestrichen. b)inabsatz3satz3werdendiewörter vom1.januar1992an,wennsiebiszum31.märz1992beantragt wird, sonst gestrichen. 38. In 231 Abs. 3 und 4 wird jeweils Satz 2 gestrichen a wird wie folgt gefasst: 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet SelbständigTätige,dieam31.Dezember1991im BeitrittsgebietaufgrundeinesVersicherungsvertrages vonderversicherungspflichtbefreitwarenundnicht biszum31.dezember1994erklärthaben,dassdiebefreiungvonderversicherungspflichtendensoll,bleibeninjederbeschäftigungoderselbständigentätigkeitundbeiwehrdienstleistungenvonderversicherungspflicht befreit wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nr.4werdennachdemwort Anrechnungszeiten einkommaunddaswort Berücksichtigungszeiten eingefügt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter bereitwaren, jedezumutbarebeschäftigunganzunehmenoderan zumutbarenberuflichenbildungsmaßnahmenteilzunehmen durchdiewörter arbeitsbereitwaren undnichtallemöglichkeitennutztenundnutzen wollten,umihrebeschäftigungslosigkeitzubeenden ersetzt. c)inabsatz4satz1nr.1buchstabebwirddersatzteil unddiedarananschließendarbeitslosgeworden sindoderanpassungsgeldfürentlassenearbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben gestrichen. 41. Dem 237 werden folgende Absätze angefügt: (5)DieAltersgrenzefürdievorzeitigeInanspruchnahmewirdfürVersicherteangehoben,dienachdem 31.Dezember1945geborensind.DieAnhebungder Altersgrenze bestimmt sich wie folgt: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter JahrMonat 1946 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember2462 0

11 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 11 Drucksache 15/2149 Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter JahrMonat 1948 Januar25621 Februar26622 März27623 April28624 Mai29625 Juni30626 Juli31627 August32628 September33629 Oktober November Dezember (6)DieAltersgrenzefürdievorzeitigeInanspruchnahme wird für Versicherte, die 1. am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, 2.derenArbeitsverhältnisaufgrundeinerKündigung odervereinbarung,dievordem1.januar2004erfolgtist,nachdem31.dezember2003beendet worden ist, 3.vordem1.Januar2004Altersteilzeitarbeitim Sinneder 2und3Abs.1Nr.1desAltersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 4.AnpassungsgeldfürentlasseneArbeitnehmerdes Bergbaus bezogen haben, nichtangehoben.einervordem1.januar2004abgeschlossenenvereinbarungüberdiebeendigungdes ArbeitsverhältnissesstehteinevordiesemTagvereinbarteBefristungdesArbeitsverhältnissesoderBewilligungeinerbefristetenarbeitsmarktpolitischenMaßnahmegleich.EinbestehenderVertrauensschutzwird insbesonderedurchdiespätereaufnahmeeinesarbeitsverhältnissesoderdeneintrittineineneuearbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt. 42. Dem 246 wird angefügt: BeiBeginneinerRentevordem1.Januar2009gelten dieersten36kalendermonatemitpflichtbeiträgenfür ZeiteneinerversichertenBeschäftigungoderselbständigenTätigkeitbiszurVollendungdes25.LebensjahresstetsalsZeiteneinerberuflichenAusbildung.Auf dieersten36kalendermonatewerdenanrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet. 43.InderÜberschriftzu 249werdendieWörter und Berücksichtigungszeiten gestrichen. 44.InderÜberschriftzu 249awerdendieWörter und Berücksichtigungszeiten gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b)inabsatz8satz1nr.2werdendiewörter bereit waren,jedezumutbarebeschäftigunganzunehmen oderanzumutbarenberuflichenbildungsmaßnahmenteilzunehmen durchdiewörter arbeitsbereit warenundnichtallemöglichkeitennutztenund nutzenwollten,umihrebeschäftigungslosigkeitzu beenden ersetzt a wird wie folgt gefasst: 255a Aktueller Rentenwert (Ost) (1)DeraktuelleRentenwert (Ost)beträgtam30.Juni ,97Euro.Erverändertsichzum1.JulieinesjedenJahresnachdemfürdieVeränderungdesaktuellen RentenwertsgeltendenVerfahren.Hierbeiistjeweilsdie fürdasbeitrittsgebietermitteltebruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmermaßgebend. 68Abs.2Satz3istmitderMaßgabeanzuwenden,dassdiefürdasBeitrittsgebietermitteltebeitragspflichtigeBruttolohn-und-gehaltssumme jedurchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmerohne BeamteeinschließlichderBeziehervonArbeitslosengeld zugrunde zu legen ist. (2)DeraktuelleRentenwert (Ost)istmindestensum denvomhundertsatzanzupassen,umdenderaktuelle Rentenwert angepasst wird. (3)Abweichendvon 68Abs.4werdenbiszur HerstellungeinheitlicherEinkommensverhältnisseim GebietderBundesrepublikDeutschlanddieAnzahlder ÄquivalenzrentnerunddieAnzahlderÄquivalenzbeitragszahlerfürdasBundesgebietohnedasBeitrittsgebietunddasBeitrittsgebietgetrenntberechnet.Fürdie weitereberechnungnach 68Abs.4werdendiejeweiligenErgebnisseanschließendaddiert.FürdieBerechnungsinddieWertefürdasGesamtvolumender beitragspflichtigeneinnahmenderinderrentenversicherungderarbeiterundderangestelltenversicherungspflichtigbeschäftigten,dergeringfügigbeschäftigten ( 8ViertesBuch)undderBeziehervon Arbeitslosengeld,dasDurchschnittsentgelt,dasGesamtvolumenderRentenabzüglicherstatteterAufwendungenfürRentenundRententeileundeineRegelaltersrentemit45EntgeltpunktenfürdasBundesgebiet ohnedasbeitrittsgebietunddasbeitrittsgebietgetrenntzuermittelnundderberechnungzugrundezulegen.imbeitrittsgebietistdabeialsdurchschnittsentgeltfürdasjeweiligekalenderjahrderwertder Anlage1dividiertdurchdenWertderAnlage10zu berücksichtigenundbeiderberechnungderregelaltersrentemit45entgeltpunktenderaktuellerentenwert (Ost) zugrunde zu legen d wird aufgehoben e wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddiejahresangabe 2001 durchdiejahresangabe 2005 unddiejahresangabe 2010 durchdiejahresangabe 2011 ersetzt. b)inabsatz1wirddiejahresangabe 2010 durchdie Jahresangabe 2011 ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerAltersvorsorgeanteilbeträgtfürdie Jahre vor ,0 vom Hundert, 20020,5 vom Hundert, 20030,5 vom Hundert, 20041,0 vom Hundert, 20051,5 vom Hundert,

12 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode ,0 vom Hundert, 20072,5 vom Hundert, 20083,0 vom Hundert, 20093,5 vom Hundert, 20104,0 vom Hundert. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)Dernach 68sowiedenAbsätzen1bis3 fürdiezeitvom1.juli2005biszum1.juli2011 anstelledesbisherigenaktuellenrentenwertszu bestimmendeaktuellerentenwertwirdnachfolgender Formel ermittelt: Dabei sind: AR t =zubestimmenderaktuellerrentenwert ab dem 1. Juli des Folgejahres, AR t 1 =bisherigeraktuellerrentenwertdes laufenden Kalenderjahres, BE t 1 =Bruttolohn-und-gehaltssummeje durchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmerimvergangenenkalenderjahr, BE t 2 =Bruttolohn-und-gehaltssummeje durchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmerimvorvergangenenkalenderjahrunterberücksichtigungder Veränderungderbeitragspflichtigen Bruttolohn-und-gehaltssummeje durchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmerohnebeamteeinschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, AVA t 1 =Altersvorsorgeanteilimvergangenen Kalenderjahr, AVA t 2 =Altersvorsorgeanteilimvorvergangenen Kalenderjahr, RVB t 1 =durchschnittlicherbeitragssatzinder RentenversicherungderArbeiterund derangestelltenimvergangenenkalenderjahr, RVB t 2 =durchschnittlicherbeitragssatzinder RentenversicherungderArbeiterund derangestelltenimvorvergangenen Kalenderjahr, RQ t 1 =RentnerquotientimvergangenenKalenderjahr, RQ t 2 =Rentnerquotientimvorvergangenen Kalenderjahr. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DieFaktorenfürdieVeränderungdesdurchschnittlichenBeitragssatzesinderRentenversicherungderArbeiterundderAngestelltenundfürdie VeränderungdesAltersvorsorgeanteilssowieder Nachhaltigkeitsfaktorsindsoweitnichtanzuwenden,alsdieWirkungdieserFaktoreninihremZusammenwirkendenbisherigenaktuellenRentenwertverringertodereinengeringeralsbisherfest- zusetzendenaktuellenrentenwertzusätzlichver- ringert f wird wie folgt gefasst: 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 (1)BeiderBestimmungdesaktuellenRentenwerts zum1.juli2005ist 68Abs.2Satz3nichtanzuwenden. (2)Abweichendvon 68Abs.7sindbeiderBestimmungdesaktuellenRentenwertszum1.Juli2005 diedemstatistischenbundesamtzubeginndesjahres 2005fürdasJahr2003vorliegendenDatenzurBruttolohn-und-gehaltssummejedurchschnittlichbeschäftigtenArbeitnehmernachderVolkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen d wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdderklammerzusatzgestrichen. bb)insatz2werdendiewörter BeiderbegrenztenGesamtleistungsbewertung durchdie Wörter DersobegrenzteGesamtleistungswert ersetzt. c) Absätze 3 und 5 werden wie folgt gefasst: (3)DersichausderGesamtleistungsbewertung ergebendewertwirdfürjedenkalendermonatmit AnrechnungszeitenwegeneinerSchul-oderHochschulausbildungauf75vomHundertbegrenzt.Der sobegrenztegesamtleistungswertdarffüreinen Kalendermonat0,0625Entgeltpunktenichtübersteigen.ZeiteneinerSchul-oderHochschulausbildung werdeninsgesamtfürhöchstensdreijahrebewertet; aufdiedreijahrewerdenzeiteneinerfachschulausbildungoderderteilnahmeaneinerberufsvorbereitendenbildungsmaßnahmeangerechnet.beiderbegrenztengesamtleistungsbewertungfürdiezeiten derschul-oderhochschulausbildungtretenandie Stelle bei Beginn der Rente im 75 vom Hundert der Werte 0,0625 Entgeltpunkte JahrMonatdie Werte 2005Januar75,000,0625 Februar73,440,0612 März71,880,0599 April70,310,0586 Mai68,750,0573 Juni67,190,0560 Juli65,630,0547 August64,060,0534

13 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 13 Drucksache 15/2149 bei Beginn der Rente im 75 vom Hundert der Werte 0,0625 Entgeltpunkte JahrMonatdie Werte September62,500,0521 Oktober60,940,0508 November59,380,0495 Dezember57,810, Januar56,250,0469 Februar54,690,0456 März53,130,0443 April51,560,0430 Mai50,000,0417 Juni48,440,0404 Juli46,880,0391 August45,310,0378 September43,750,0365 Oktober42,190,0352 November40,630,0339 Dezember39,060, Januar37,500,0313 Februar35,940,0299 März34,380,0286 April32,810,0273 Mai31,250,0260 Juni29,690,0247 Juli28,130,0234 August26,560,0221 September25,000,0208 Oktober23,440,0195 November21,880,0182 Dezember20,310, Januar18,750,0156 Februar17,190,0143 März15,630,0130 April14,060,0117 Mai12,500,0104 Juni10,940,0091 Juli9,380,0078 August7,810,0065 September6,250,0052 Oktober4,690,0039 November3,130,0026 Dezember1,560, Januar0,000,0000 (5)DieSummederEntgeltpunktefürKalendermonate,diealsZeiteneinerberuflichenAusbildung gelten ( 246Satz2),istumeinenZuschlagsozuerhöhen,dassmindestensderWerterreichtwird,den diesezeitenalszeiteneinerschul-oderhochschulausbildungnachabsatz3hätten;fürglaubhaftgemachtezeiteneinersolchenberuflichenausbildung jedochhöchstensfünfsechsteldieserentgeltpunkte. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)ZeitenberuflicherAusbildung,diefürsichalleineoderbeiZusammenrechnungmitAnrechnungszeitenwegeneinerschulischenAusbildungbis zudreijahren,insgesamtdreijahreüberschreiten, sindumeinenzuschlagsozuerhöhen,dassmindestensderwerterreichtwird,dendiesezeitennachabsatz3hätten;fürglaubhaftgemachtezeiteneiner solchenberuflichenausbildungjedochhöchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte. 52.In 265aAbs.2werdendieWörter Zuschlägeoder gestrichen b wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Besonderheiten. b)inabsatz1werdendiewörter vonberechtigten Deutschen durchdiewörter vonberechtigten, diediestaatsangehörigkeiteinesstaateshaben,in demdieverordnung (EWG)Nr.1408/71anzuwenden ist ersetzt wird aufgehoben b wird aufgehoben. 57. In 277 wird Satz 3 gestrichen. 58.In 277awerdenjeweilsinAbsatz1Satz2undAbsatz3Satz3dieWörter und 277Satz3bleiben durch das Wort bleibt ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)Soweitnachdemvordem1.Januar1992geltendenRechtBeiträgeimRahmenderNachversicherungnachzuentrichtenwarenundnochnichtnachentrichtetsind,geltensieerstmitderZahlungim Sinnedes 181Abs.1Satz2alsrechtzeitigentrichtete Pflichtbeiträge a wird aufgehoben. 61. In 285 wird Satz 3 gestrichen. 62. In 286 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen. 63. In 294 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen Abs. 2 wird aufgehoben a Abs. 2 wird aufgehoben a wird aufgehoben Abs. 4 wird aufgehoben d wird aufgehoben Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

14 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 70.In 314aAbs.2wirddieAngabe Abs.1bis4 gestrichen wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)EineRenteaneinenHinterbliebenen,derdie StaatsangehörigkeiteinesStaateshat,indemdieVerordnung (EWG)Nr.1408/71anzuwendenist,ist mindestensausdenpersönlichenentgeltpunktendes verstorbenenversichertenzuleisten,ausdenenseine Rentegeleistetwordenist,wenneram31.Dezember 1991AnspruchaufLeistungeinerRenteinsAusland hatteunddieserentebiszuseinemtodebezogen hat. b)inabsatz2asatz2werdendiewörter berechtigte Deutsche durchdieworte Berechtigte,diedie StaatsangehörigkeiteinesStaateshaben,indemdie Verordnung (EWG)Nr.1408/71anzuwendenist, ersetzt. 73. Anlage 18 wird aufgehoben. 74.InAnlage19wirddieJahreszahl 1951 durchdiejahreszahl 1945 ersetzt. 75.In 153Abs.1, 214Abs.1, 218Abs.1bis3und 219Abs.3werdenjeweilsdasWort Schwankungsreserve durchdaswort Nachhaltigkeitsrücklage ersetzt. Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom 20.Dezember1988,BGBl.IS.2477),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 226Abs.4Satz4wirddieAngabe ( 245) gestrichenunddieangabe 1.Januar durchdieangabe 1.März ersetzt wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter 1.JuligeltendenallgemeinenBeitragssatzesihrerKrankenkassefürdas folgendekalenderjahr durchdiewörter 1.März geltendenallgemeinenbeitragssatzesihrerkrankenkassevom1.julideslaufendenkalenderjahresbis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres ersetzt. b)insatz3werdenvordempunktamendedessatzes diewörter undfürdiezeitvom1.januar2005bis 30.Juni2005dieHälftedesam1.September2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes eingefügt. Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) DasSiebteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheUnfallversicherung (Artikel1desGesetzesvom7.August1996, BGBl.IS.1254),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1.In 44Abs.2Satz3wirddieAngabe zum1.julijeden Jahres durchdieangabe jeweilszumgleichenzeitpunkt,zudemdierentendergesetzlichenrentenversicherung angepasst werden, ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2.biszurVollendungdes27.Lebensjahres,wenndie Waise a)sichinschulausbildungoderberufausbildung befindet, oder b)sichineinerübergangszeitvonhöchstensvier Kalendermonatenbefindet,diezwischenzwei Ausbildungsabschnittenoderzwischeneinem AusbildungsabschnittundderAbleistungdes gesetzlichenwehr-oderzivildienstesoderder AbleistungeinesfreiwilligenDienstesimSinne des Buchstabens c liegt, oder c)einfreiwilligessozialesjahrimsinnedesgesetzeszurförderungeinesfreiwilligensozialen JahresodereinfreiwilligesökologischesJahr imsinnedesgesetzeszurförderungeinesfreiwilligen ökologischen Jahres leistet oder d)wegenkörperlicher,geistigeroderseelischer Behinderungaußerstandeist,sichselbstzuunterhalten. EineSchulausbildungoderBerufsausbildungimSinne dessatzes1liegtnurvor,wenndieausbildungeinen tatsächlichenzeitlichenaufwandvonwöchentlich mehrals20stundenerfordert.dertatsächlichezeitlicheaufwandistohnebedeutungfürzeiten,indenen dasausbildungsverhältnistrotzeinererkrankungfortbestehtunddamitgerechnetwerdenkann,dassdie Ausbildungfortgesetztwird.Dasgiltauchfürdie DauerderSchutzfristennachdemMutterschutzgesetz. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: DieAbleistungeinesfreiwilligensozialenoderökologischenJahresimSinnevonAbs.3Nr.2 BuchstabecistkeingleichgestellterDienstimSinne von Satz Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe Zum1.JulijedenJahres durchdieangabe JeweilszumgleichenZeitpunkt, zudemdierentendergesetzlichenrentenversicherung angepasst werden, ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen.

15 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 15 Drucksache 15/2149 Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ) DasGesetzüberdieAlterssicherungderLandwirtevom 29.Juli1994 (BGBl.IS.1890,1891),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe 1.Juli durchdieangabe 1. März ersetzt. b)insatz2werdendiewörter 1.Januarbis31.Dezember durchdiewörter 1.JulideslaufendenKalenderjahres bis 30. Juni ersetzt. c)insatz3wirddaswort und durcheinkommaersetztundvordempunktamendedessatzeswerden diewörter undinderzeitvom1.januar2005bis 30.Juni2005derzum1.September2004festgestelltedurchschnittlicheallgemeineBeitragssatzder Krankenkassen eingefügt. 2. In 70 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: Die Beiträge werden getragen 1. bei Landwirten von ihnen selbst, 2.beimitarbeitendenFamilienangehörigenvondem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind. 3.In 99Abs.4werdendieWörter erstendesaufdie VerkündungdiesesGesetzesfolgendenMonats durch die Wörter 1. August 2003 ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (8252-4) SindbeideEhegattenLandwirte,haftensiegesamtschuldnerisch. DasGesetzzurFörderungderEinstellungderlandwirtschaftlichenErwerbstätigkeitvom21.Februar1989 (BGBl.I S. 233), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 5Satz1Nr.2wirddieAngabe Satz2und3 durch die Angabe Sätze 2 bis 4 ersetzt. 2.In 9Abs.2Satz1Nr.2wirddieAngabe Satz2 und 3 durch die Angabe Sätze 2 bis 4 ersetzt. Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) 39desZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherung derlandwirtevom20.dezember1988 (BGBl.IS.2477, 2557),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdenjeweilsdieangabe 1.Juli durch dieangabe 1.März unddiewörter fürdasfolgendekalenderjahr durchdiewörter vom1.juli deslaufendenkalenderjahresbiszum30.junides folgenden Kalenderjahres ersetzt. b)insatz3wirddaswort und durcheinkommaersetztundvordempunktamendedessatzeswerden diewörter undinderzeitvom1.januar2005bis zum30.juni2005diehälftedeszum1.september 2004festgestelltendurchschnittlichenallgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen eingefügt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe 1.Januar durchdieangabe 1.März ersetztundwirddieangabe ( 245 Abs.1Satz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuch) gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: AbweichendvonSatz2giltderzum1.Januar2004 festgestelltedurchschnittlicheallgemeinebeitragssatzderkrankenkasseninderzeitvom1.april2004 bis31.dezember2004undinderzeitvom1.januar 2005bis30.Juni2005derzum1.September2004 festgestelltedurchschnittlicheallgemeinebeitragssatz der Krankenkassen. Artikel 7 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (2172-5) 8Abs.1Satz1desAnti-D-Hilfe-GesetzesinderFassungvom2.August2000 (BGBl.IS.1270),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: DieHilfennach 3Abs.2und 4ändernsichentsprechenddemVomhundertsatzundjeweilszumgleichenZeitpunkt,zudemdieRentendergesetzlichenRentenversicherung angepasst werden. Artikel 8 Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2) DasFremdrentengesetzesinderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer824-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: Abs. 4 wird aufgehoben b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: FüranrechenbareZeitennachdiesemGesetzwerden fürrentenauseigenerversicherungundwegentodes einesberechtigteninsgesamthöchstens25entgeltpunktederrentenversicherungderarbeiterundderangestellten zugrunde gelegt.

16 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode Artikel 9 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (824-3) Artikel6desFremdrenten-undAuslandsrenten-NeuregelungsgesetzesinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer824-3,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.In 2wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a) 2Satz1BuchstabeadesFremdrentengesetzes giltnichtfürarbeitsunfälleundberufskrankheiten,wenn fürdieentscheidungüberdieentschädigungeinestellein Estland,LettlandoderLitauennachdem30.April2004 zuständig ist. 2.In 4wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a) 2Satz1BuchstabebdesFremdrentengesetzes giltnichtfürversicherungs-undbeschäftigungszeiten, dieinestland,lettlandoderlitauenzurückgelegtwurden,wennderberechtigtebereitsvordem1.mai2004 AnsprücheoderAnwartschaftennachdemFremdrentengesetz erworben hat wird aufgehoben. Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) DasBundesversorgungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom22.Januar1982 (BGBl.IS.21),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 30Abs.5Satz2werdenhinterdenWörtern am 31.Dezember diewörter desvorletztenjahres eingefügtunddiewörter ausdendreiletzten durchdie Wörter aus den vorletzten drei ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter jährlichzum 1. Juli durch das Wort jeweils ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter zum1.juli einesjedenjahres durchdiewörter jeweilszum gleichenzeitpunkt,zudemdierentendergesetzlichenrentenversicherungangepasstwerden, ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Artikel 11 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes InArtikel11Nr.1desGKV-Modernisierungsgesetzes vom14.november2003 (BGBl.IS.2190)wirdBuchstabe b wie folgt gefasst: b)inabsatz3satz1werdennachdemwort Krankenkassen diewörter sowiedemzusätzlichenbeitragssatz eingefügt. Artikel 12 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1.DasBeiträge-Rückzahlungsgesetzvom15.März1972 (BGBl.IS.433),daszuletztdurchArtikel9desGesetzesvom7.Mai2002 (BGBl.IS.1529)geändertworden ist, 2.ZweiteVerordnungzumAufbauderSozialversicherung vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S und RanZ 270), 3.VerordnungüberdieÜberleitungderSozialversicherung des Saarlandes vom 15. Februar 1935 (RGBl. I S. 240), 4.ErsteDurchführungsverordnungzurVerordnungüber dieüberleitungdersozialversicherungdessaarlandes vom 18. April 1935 (RGBl. I S. 545), 5.dasSozialversicherungs-Anpassungsgesetzvom17.Juni 1949 (WiGBl.S.99),daszuletztdurchArtikel3 13Nr.1 desgesetzesvom21.dezember1967 (BGBl.IS.1259) geändert worden ist, 6.dasGesetzüberBundeszuschüsseundGemeinlastvom 28. März 1960 (BGBl. I S. 199). Artikel 13 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittamerstenTagdesaufdieVerkündungfolgendenKalendermonatsinKraftsoweitindenfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2)Artikel1Nr.4 ( 33)und17 ( 89)trittmitWirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. (3)Artikel8Nr.2 ( 22bFRG)trittmitWirkungvom 7. Mai 1996 in Kraft. (4)Artikel1Nr.20BuchstabeaDoppelbuchstabeaa ( 113Abs.1Satz1Nr.5)trittmitWirkungvom1.Januar 1998 in Kraft. (5)Artikel5 ( 5und9FELEG)trittmitWirkungvom 1. Januar 2002 in Kraft. (6)Artikel4Nr.3 ( 99ALG)trittmitWirkungvom 1. August 2003 in Kraft. (7)Artikel9Nr.1und2 ( 2und4FANG)trittam 1. Mai 2004 in Kraft. (8)Artikel1Nr.8 ( 54),12 ( 71),13 ( 74),29 ( 192), 42 ( 246),51 ( 263),Artikel2Nr.2 ( 248SGBV),Artikel4Nr.1 ( 35aALG)undArtikel6 (KVLG1989)treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (9)Artikel1Nr.41 ( 237)und74 (Anlage19)trittam 1. Januar 2006 in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 2003 Franz Müntefering und Fraktion KatrinGöring-Eckardt,KristaSagerundFraktion

17 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 17 Drucksache 15/2149 Begründung A.Allgemeiner Teil I.Notwendigkeit und Ziele 1. Die Notwendigkeit der generationengerechten Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung VordemHintergrunddersichimmerdeutlicherabzeichnendenAuswirkungendesdemografischenWandelsinunserer GesellschaftwerdenReformenauffastallenPolitikfeldern notwendig,umdiefunktionsfähigkeitunseresstaatlichen GemeinwesensauchbeiverändertemdemografischenAufbauderBevölkerungsicherzustellen.Zutreffendwirdeine aufnachhaltigkeitausgerichtetepolitikeingefordert.fürden ErhaltderSystemedersozialenSicherungkommtesdabei entscheidenddaraufan,dassesbeidenindiesempolitikfeld erforderlichenreformengelingt,dengrundsatzdergenerationengerechtigkeitzuwahren.fürdiegesetzlicherentenversicherungistdiebewahrungdergenerationengerechtigkeitexistentiell,weiljungundalt,beitragszahlerundleistungsbezieher,aufgrundderindergesetzlichenrentenversicherungpraktiziertenumlagefinanzierungengimsogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind. GenerationengerechtigkeitfordertdieNachhaltigkeitpolitischenHandelnsmitdemZielein,dieLebensgrundlagen nachfolgendergenerationenzuerhalten.fürdiegesetzliche Rentenversicherungbedeutetdiesvorallem,dassdieJüngerennichtvondenBeiträgenerdrücktwerdendürfenunddass ihrunddasvertrauenderälterenindenfortbestandderfunktionierenden Sozialversicherungssysteme erhalten bleibt. MitderstaatlichgefördertenzusätzlichenAltersvorsorge derjüngerenwurdebereitsmitderreformvon2001ein wichtigerschrittzurstabilisierungdergesetzlichenrentenversicherungnachvornegetan.untersuchungenzurlangfristigangelegtenrentenreformdesjahres2001 (z.b.generationenanalysederbundesversicherungsanstaltfürangestellteundderdeutschenbundesbank)kommenzudem Ergebnis,dasssichdiedurchsieerreichtenVerteilungswirkungenzuGunstenderjetztjüngerenGenerationauswirken.DiesesErgebniswirdauchvomSozialbeiratinseinem GutachtenzurRentenreformbestätigt: FürjüngereJahrgängegewinntdieKapitaldeckungundderenhöhereRenditezunehmendanGewicht,sodassdieGeburtsjahrgänge abmittedersiebzigerjahreimvergleichzursituationohne ReformeinenRenditezuwachsrealisieren. DieReformvon 2001hatalsogeradedurchihreninnovativenTeil,denAusbauderkapitalfundiertenAltersvorsorge,einegleichmäßigere Lastenverteilung zwischen den Generationen bewirkt. AuchwenndiePolitikdierichtigenWeichenstellungengetroffenhat,bleibtsiedennochinderVerpflichtung,zuüberprüfen,obsichdieangestrebtenZielsetzungenaufdemeingeschlagenenWegohneweitereNachjustierungenerreichen lassen.aufderagendableibtsomitdieständigeaufgabe, fürdiegenerationengerechtigkeitindergesetzlichenrentenversicherungzusorgen,entwicklungenzubeobachten undnotwendigemaßnahmenzurweiterenstabilisierung dergesetzlichenrentenversicherungzuergreifen.hierbei hatsichimvergleichzudenannahmen,diederreform von2001zugrundegelegenhaben,gezeigt,dassangesichts neuerwissenschaftlichererkenntnisseinsbesonderedie EinschätzungenüberdasAusmaßdesdemografischenWandels teilweise zu revidieren waren. NachdemBerichtdervonderBundesministerinfürGesundheitundSozialeSicherungeingesetztenRegierungskommission KommissionfürdieNachhaltigkeitinderFinanzierungdersozialenSicherungssysteme unterleitung vonprof.bertrürupistweitererhandlungsbedarfgegeben, umdiemitderreformdesjahres2001gestecktenzielezu verwirklichen.dahersindweiterereformmaßnahmenunabdingbar,umkurzfristigeinenanstiegdesbeitragssatzes zurgesetzlichenrentenversicherungzuverhindernundmittel-undlangfristigzuerreichen,dassderbeitragssatzbis zumjahr2020nichtüber20prozentundbiszumjahr2030 nichtüber22prozentsteigt.nurbeivertretbarenbeiträgen zurgesetzlichenrentenversicherungistesmöglich,eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge zu betreiben. ImRahmenderNeuordnungderBesteuerungvonAlterseinkommenwirdeskünftigeineanwachsendesteuerlicheEntlastungvonBeiträgenzurAltersvorsorgegeben.Sieerweitert denspielraumfürdiejüngeregeneration,weildensteuerpflichtigenauchbeihöhererbesteuerungimalternettomehr verbleibtalsnachdenheutegeltendenregelungen.andererseitswächstdieüberwiegendemehrheitderrentnererstnach einer längeren Übergangszeit in die Besteuerung hinein. DiebetrieblicheAltersversorgungsollebenfallsweitergestärkt werden. ZueinergenerationengerechtenLastenverteilunggehört, dasssichrentnerinnenundrentnerandenlastenderheute Versichertenbeteiligen.Esistunabweisbar,dassdieVersichertentrotzstaatlicherFörderungkünftiginweitstärkerem MaßeMittelfürihrezusätzlicheAltersvorsorgeaufbringen müssenalsdieheutigerentnergeneration.derfaktoraltersvorsorgeaufwandinderanpassungsformelgibtdenabstraktenwirkungsgraddiesesvorsorgesparenswieder.der GesetzgebererwartetvondenVersicherten,dasssieAufwendungenfürihrezusätzlicheAltersvorsorgezumindestin derhöhebetreiben,diezurerlangungdermaximalensteuerlichenförderungfürdiezusätzlichealtersvorsorgeerforderlich ist. DiegesetzlicheRentenversicherungistgegenwärtigauch konjunkturbedingtineinerschwierigenfinanziellensituation.ineinersolchensituationistnebenderaufeinenlängerenzeithorizontbezogenenanpassungdesrentenversicherungssystemsandiedemografischeentwicklunghinaus auchdiefragenachkurzfristigwirksamenmaßnahmenzur StabilisierungderFinanzlagezustellen.Dahermusstenmit demzweitenunddrittengesetzzuränderungdessechsten BuchesSozialgesetzbuchundandererGesetzeauchbereits Maßnahmenergriffenwerden,dieaufdenBeitragssatzdes Jahres2004wirkenwerdenunddiesichindasGesamtkonzept einfügen. AuchwenndieindiesemGesetzentwurfenthaltenenMaßnahmenbelastendenCharakterhaben,sindsieletztlichdaraufgerichtet,fürstabilesozialeSicherungssystemezusorgen,sodassauchderzukünftigenRentnergenerationeinan-

18 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode gemessenesauskommenimalterinaussichtgestelltwerdenkannunddieszubezahlbarenkonditionenfürdiedann erwerbstätige Generation. 2. Mittel- und langfristige Ziele DieRentenpolitikstehtmittel-undlangfristigvorderAufgabe,dienachhaltigeFinanzierungweiterhinsicherzustellen.Esmussheutegehandeltwerden,umdieRentenversicherung auch für morgen stabil zu halten. ZwarsindAussagenüberdieEntwicklungderBeitragssätze zurgesetzlichenrentenversicherungimjahr2030oderdarüberhinausangesichtsdesraschenwandelsinwirtschaft, ArbeitsweltundGesellschaftnaturgemäßmitUnwägbarkeitenbehaftet.GleichwohlsindsieeinwichtigerIndikatorfür dienotwendigkeitunddenumfangetwaigerreformmaßnahmen.zielorientierungist,wieschonbeiderrentenreform2001,dassdiebeiträgezurrentenversicherungder ArbeiterundderAngestelltenbiszumJahr2020nichtüber 20ProzentundbiszumJahr2030nichtüber22Prozent steigen.nursoistsicherzustellen,dassauchbeieinerangemessenenversorgungimalterdieversichertennichtüberfordertwerden.deshalbistesvorallemnotwendig,den künftigenanstiegderrentenausgabenweiterzudämpfen. AufderGrundlagedesBerichtsder Kommissionfürdie NachhaltigkeitinderFinanzierungdersozialenSicherungssysteme unterleitungvonprof.bertrürupwirdmitdem Nachhaltigkeitsfaktor,umdendieRentenanpassungsformel ergänztwird,einegeeignetemaßnahmevorgeschlagen.nur durchdieseundweiteremaßnahmenlassensichdieausgabenmittel-undlangfristigdämpfenunddamitdiegesetzlich vorgegebenenbeitragssatzzieleerreichen.diebeiträge werdenlangfristigbezahlbarunddierentensosichergemacht,wiedasineinersichständigveränderndengesellschaft möglich ist. 3.Kurzfristige Ziele AngesichtsderschwierigenWirtschaftslagesindauchaktuellalleAnstrengungenzuunternehmen,umdieLohnnebenkosteninsgesamtzusenken.DasZielinderRentenversicherungmussdeshalbsein,denAnstiegdesBeitragssatzes zudämpfen.nursokönnenzusammenmitderreformin derkrankenversicherungdierahmenbedingungenfüreinenkonjunkturellenaufschwungverbessertundeinimpuls fürmehrbeschäftigungswirksameswachstumgesetztwerden.daherwerdenbereitsmitdemzweitenunddrittengesetzzuränderungdessechstenbuchessozialgesetzbuch undanderergesetzemaßnahmenergriffen,dieaufdenbeitragssatzdesjahres2004wirkenwerden.damitwirdsignalisiert,dassheutigeundkünftigerentnerinnenundrentner sichmitihrembeitraganderverbesserungderrahmenbedingungen bei den Lohnzusatzkosten insgesamt beteiligen. II.DieMaßnahmenzurSicherungderGenerationengerechtigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung A. Mittel- und langfristig wirkende Maßnahmen 1.Modifizierung der Rentenanpassungsformel a)einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors DieBelastungderRentenfinanzenfolgtnebeneinerverlängertenLebenserwartungauseinemGeburten-undErwerbs- tätigenrückgang.umeinesachgerechteaufteilungderfi- nanziellenbelastungenaufbeitragszahlerundrentnerzu gewährleisten,sollein Nachhaltigkeitsfaktor indierentenanpassungsformelaufgenommenwerden,derdierelationvonrentenbeziehernzubeitragszahlernwiedergibt. DiesberücksichtigtdieEntwicklungderLebenserwartung, diedergeburtenunddiedererwerbstätigkeitundhebtsich somitvomdemografischenfaktorderrentenreform1999 ab,dereinseitigaufdieentwicklungderfernerenlebenserwartung abstellte. EntsprechendderVorschlägeder Kommissionfürdie NachhaltigkeitinderFinanzierungderSozialenSicherungssysteme wirddernachhaltigkeitsfaktorandiebestehende Anpassungsformelangefügtundwirktsomitindennächsten JahrenparallelzurBerücksichtigungdesAltersvorsorgeanteils (AVA).DerNachhaltigkeitsfaktorbestehtausderVeränderungdesRentnerquotienten (RQ),d.h.desVerhältnissesvonRentenempfängernzuBeitragszahlern.UmVerzerrungenaufgrundgeringfügigerBeitragszahlungenbzw.Rentenleistungenzuvermeiden,wirddieAnzahlderRentnerin Äquivalenzrentner umgerechnet.dieanzahlderäquivalenzrentnerergibtsichausderdivisiondesgesamtrentenvolumensdurchdiestandardrente.aufseitenderbeitragszahlerwirdinanalogerweisedieanzahlder Äquivalenzbeitragszahler errechnet,indemdieverbeitragtelohnsummedurchdasdurchschnittsentgeltdividiertwird.bis zurherstellungeinheitlichereinkommensverhältnisseim GebietderBundesrepublikDeutschlandwirdsowohldie AnzahlderÄquivalenzrentneralsauchdieAnzahlderÄquivalenzbeitragszahlergetrenntermittelt.DerRentnerquotient wirdmitdenjeweilssummiertenwertenfürdasgebietder Bundesrepublik Deutschland einheitlich berechnet. NebenderVeränderungderRelationRentner/Beitragszahler enthältdernachhaltigkeitsfaktoreinenparameter α,über denzusätzlichdaserreicheneinesbeitragssatzzielsvon 22ProzentimJahr2030gesteuertwird.MitdiesemWert werdendierentnerunmittelbarzu 1 / 4 ¼anderVerschlechterungderRelationbeteiligt.ImÜbrigensinddieseWirkungennachdembereitsseit1992geltendenRegelmechanismusfürdieBestimmungvonBeitragssatz,Bundeszuschuss undrentenanpassungaufversicherte,rentnerundbund verteilt. b)orientierungderrentenanpassungsformelander beitragspflichtigen Bruttolohn- und Gehaltsumme DerWertfüreinelohndynamischeAnpassungderRenten bemisstsichnachgeltenderanpassungsformelnachder VeränderungderBruttolohn-undGehaltsumme (BLG)je durchschnittlichbeschäftigtenarbeitnehmerausdervolkswirtschaftlichengesamtrechnung (VGR)desStatistischen Bundesamtes.SomitfließenbeiderBestimmungdieses Wertesauchnichtversicherungs-unddamitnichtbeitragspflichtigeLohnbestandteileein.DiessindinsbesondereEntgelteoberhalbderBeitragsbemessungsgrenze,Entgeltbestandteile,dieineinebetrieblicheAltersversorgungumgewandeltwordensind,sowieBezügederBeamten.DieVGR weichtsomitvomversichertenentgeltab.hintergrundfür dasalleinigeabstellenaufdievgr-wertewareinevereinfachungderermittlungdesjeweilsaktuellenwertesdurch diefortschreibungdesversichertenentgeltsmitdervom StatistischenBundesamtermitteltenVeränderungsrateder BLGjedurchschnittlichbeschäftigtenArbeitnehmer.Eine

19 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 19 Drucksache 15/2149 zusätzlicheberücksichtigungderentwicklungderbeitragspflichtigenentgeltebeiderermittlungdeswertesfürdie VeränderungderBLGistsomitauchfürdielohndynamischeFortschreibungdesaktuellenRentenwertseinsachgerechter Ansatz. 2.Anhebung des Renteneintrittsalters EsbestehteinallgemeinerKonsens,dasskurzfristigdas faktischerenteneintrittsalterangehobenwerdenmussund dieerwerbsquotenälterersteigenmüssen.diesistmöglich,indembestehendeanreizezurfrühverrentungabgebautwerden.arbeitsrechtlicheundtariflicheregelungen, diederbeschäftigungältererentgegenstehen,müssenbeseitigtunddieweiterbildungältererarbeitnehmerverstärkt werden.ebensomüssenalleanstrengungenunternommen werden,umdieerwerbstätigkeitvonfrauenzuerhöhen. EinSchlüsseldazuistauch,dieInfrastrukturzurVereinbarung von Kindererziehung und Beruf zu verbessern. AnreizezurFrühverrentungmüssenvermindertunddastatsächlicheRenteneintrittsaltererhöhtwerden.Daherwirdab 2006bis2008dieAltersgrenzefürdiefrühestmöglicheInanspruchnahmederAltersrentewegenArbeitslosigkeitoder nachaltersteilzeitarbeitunterwahrungdesgebotenenvertrauensschutzesfürversicherte,dievordem1.januar2004 überdiebeendigungihresarbeitsverhältnissesdisponiert habenoderandiesemtagarbeitsloswaren,inmonatsschrittenvon60auf63jahreangehoben.diesistdierentenrechtlichekonsequenzausdemmitdenhartz-gesetzenbegonnenenpolitikwechselzurstärkungderbeschäftigung Älterer. 3.BerichtspflichtüberdieRahmenbedingungeneiner Anhebung der Regelaltersgrenze DiemitdiesemGesetzbeschleunigteAnhebungdesfaktischenRenteneintrittsalterswirdauflangeSichtnichtausreichen,umdiemitderVerlängerungderdurchschnittlichen LebenserwartungeinhergehendeZunahmederRentenbezugsdaueraufzufangen.AllederzeitigenErkenntnisseund AnnahmenüberdiekünftigedemografischeundarbeitsmarktlicheEntwicklungweisendaraufhin,dassimJahr 2035eingesetzlichesRentenaltervon67Jahrenerforderlichseinwird.ImJahr2008kannüberprüftwerden,ob dieseeinschätzungenauchaufdergrundlagedannvorliegenderneuererwirtschaftlicherunddemografischererkenntnissebestandhaben.vorallemlässtsichbeurteilen, obdieausheutigersichtzuerwartendedeutlicheverbesserungderallgemeinenarbeitsmarktsituationunddienun eingeleiteteninitiativenderbundesregierungunddersozialpartnerauchdiearbeitsmarktchancenältererarbeitnehmerineinemmaßverbesserthaben,daseineanhebungder Altersgrenze erlaubt. 4.WegfallderBewertungvonZeitenschulischerAusbildungundBegrenzungderBewertungbzw.HöherbewertungvonschulischenundberuflichenAusbildungszeiten auf insgesamt höchstens 36 Monate DiezurzeitbewertetendreiJahreZeitenderschulischen Ausbildung (Schule,Fachschule,Hochschule,berufsvorbereitendeBildungsmaßnahme)nachVollendungdes17.LebensjahreswerdenmiteinervierjährigenÜbergangsregelungzukünftigalsunbewerteteAnrechnungszeitausgestal- tet,soweitessichumeinenschul-oderhochschulbesuch handelt. DamitwirddiebisherigerentenrechtlicheBesserstellung vonversichertenmitzeitenschulischerausbildungnach dem17.lebensjahrbeseitigt,die beitypisierenderbetrachtung bereitsdurchihreakademischeausbildungund diedamitimregelfalleinhergehendenbesserenverdienstmöglichkeitenüberdurchschnittlicherentenanwartschaften aufbauenkönnen.vordemhintergrundsteigenderdemografischerbelastungenderalterssicherungssystemekann esnichtlängeraufgabederversichertengemeinschaftder gesetzlichenrentenversicherungsein,diesezeitenzuprivilegieren. FürZeiteneinernichtakademischenAusbildunganSchulen mitüberwiegendberufsbildendemcharakter (Fachschulen) undfürberufsvorbereitendebildungsmaßnahmensolles hingegenbeiderbisherigenrentenrechtlichenbewertung bleiben.hierkannregelmäßignichtdavonausgegangen werden,dassimspäterenerwerbslebenrentenanwartschaftenimselbenumfangaufgebautwerden,wieaufder GrundlageeinerakademischenAusbildung.Zudemkämees zueinersozialpolitischbedenklichenungleichbehandlung vonzeitenderberuflichenausbildunganschuleneinerseitsundzeitenderberuflichenausbildungimdualensystem,beidenenweiterhineinehöherbewertungderpflichtbeiträgeaufbiszu75prozentdesdurchschnittsentgelts erfolgt,andererseits.deshalbwerdenzeitendesfachschulbesuchsundderteilnahmeanberufsvorbereitendenbildungsmaßnahmenauchkünftigmitbiszu0,75entgeltpunkten pro Jahr bewertet. DurcheineBegrenzungderBewertungbzw.HöherbewertungvonberuflichenundschulischenAusbildungszeiten aufinsgesamthöchstens36monatewirdeineunverhältnismäßigerentenrechtlichebesserstellungnichtakademischer Ausbildung verhindert. 5.WegfallderpauschalenHöherbewertungderersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten EinepauschaleHöherbewertungdererstenPflichtbeitragsjahrewurdeerstmals1957geschaffen.InersterLiniesollten ZeiteneinerberuflichenAusbildungmitentsprechendgeringemLehrgehaltbesserbewertetwerden.WeildiedamaligeDatenlageeineKonzentrationaufdiesenSachverhalt nichtzuließ,wurdediepauschalregelunggetroffen.zwischenzeitlichhatsichdiekonkreteausgestaltungderregelungmehrfachgeändert,dochlagderpauschalenhöherbewertungderersten36kalendermonatenachgeltendem RechtweiterdieursprünglicheIntentionzugrunde.Die heutebestehendedatenlagemachteinepauschalregelung nichtmehrerforderlich.diebisherigepauschaleanhebung derersten36pflichtbeiträgewirddahermiteinervierjährigenübergangsregelungaufzeiteneinertatsächlichenberufsausbildungkonzentriert.beianderenzeiten,zumbeispielaushilfstätigkeiten,entfälltdiehöherbewertung.dies dientdervermeidungunerwünschtermitnahmeeffekte. AllerdingsverbleibtesimHinblickaufsozialeHärtefälle bei Frühinvalidität oder frühem Tod beim geltenden Recht. DerGesetzgeberistsichbewusst,dasssichdieRegelung zunächsttendenziellfürfrauenhäufigernegativauswirken wirdalsfürmänner.diesrührtdaher,dassfraueninder

20 Drucksache 15/ Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode VergangenheitselteneralsMännereineberuflicheAusbildungabsolvierthaben.BeiderBewertungdergeschlechtsspezifischenAuswirkungendesWegfallsderpauschalen HöherbewertungkannabernichtisoliertaufdieleistungseinschränkendeWirkungderRechtsänderunggeschautwerden.VielmehrmussdieseMaßnahmevordemHintergrund derzieledesgesamtengesetzgebungsvorhabensgesehen werden:diemitdemvorliegendengesetzangestrebten Ausgabenbegrenzungendienenauchundgeradedazu,die BeiträgezurgesetzlichenRentenversicherunginZukunft bezahlbarzuhaltenunddamitinzukunfteinenhohenbeschäftigungsstandzusichern.diesdientauchdemzieleiner Steigerung der Frauenerwerbsquote. Darüberhinausistzuberücksichtigen,dasssichdieLebenssachverhaltevonFrauenundMännernimmermehrannähern.DieRentenbiografienvonFrauenweisenheutei.d.R. aucheineberufsausbildungauf,sodasssichdiebetroffenheitbeibeidengeschlechternzukünftigweitgehendangleichen wird. 6.UmwandlungderSchwankungsreserveineineNachhaltigkeitsrücklage BislangdientedieSchwankungsreserveprimärdazu,LiquiditätsengpässeimVerlaufeinesJahresaufzufangenundaus ihrdefizitezudecken,dieihreursachedarinhaben,dass unterjährigrelativstabilenausgabenunstetebeitragseinnahmengegenüberstehen.dieseszielderliquiditätssicherungkannauchmiteinemabgesenktenzielwerterreicht werden. MitderAnhebungdesoberenZielwertesderSchwankungsreservevon70ProzenteinerMonatsausgabezueigenen LastenderTrägerderRentenversicherungderArbeiterund derangestelltenaufeineinhalbmonatsausgabenerlangtdie SchwankungsreservemittelfristigdieBedeutung,auchein begrenztesinstrumentfürdasauffangenkonjunktureller SchwankungenbeidenBeitragseinnahmenzusein.MitdiesemInstrumentariumkannkünftigenEinnahmeproblemen nachhaltigerentgegengewirktwerden.imübrigenwirddamiteinvorschlagderregierungskommission Kommission fürdienachhaltigkeitinderfinanzierungdersozialen Sicherungssysteme aufgegriffen,dieunterdervoraussetzungeinerkonjunkturellenbelebungeinenhöherennachhaltigausreichendenkorridorfürdiezielwerteder Schwankungsreservevorgeschlagenhat.Entsprechendihrer künftigenfunktionwirddiebisherigeschwankungsreserve als Nachhaltigkeitsrücklage bezeichnet. B.Kurzfristige Maßnahmen MitdemvomDeutschenBundestagbeschlossenenZweiten GesetzzurÄnderungdesSechstenBuchesSozialgesetzbuchundandererGesetzewerdenbereitsMaßnahmenergriffen,dieaufdenBeitragssatzdesJahres2004wirken werden. Dies sind: Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004, AbsenkungderMindestschwankungsreservevon50Prozentauf20ProzenteinerMonatsausgabezueigenenLastenderTrägerderRentenversicherungderArbeiterund der Angestellten, vollständigetragungdesbeitragszurpflegeversicherung durch die Rentner ab 1. April 2004, ZeitnaheundkassenindividuelleWeitergabeveränderter BeitragssätzeindergesetzlichenKrankenversicherungan die Rentnerinnen und Rentner, RückgängigmachungdermitdemHaushaltsbegleitgesetz 2004vomDeutschenBundestagbeschlossenenKürzung desbundeszuschusseszurrentenversicherungderarbeiter und der Angestellten. DarüberhinausistimvomDeutschenBundestagbeschlossenenDrittenGesetzzurÄnderungdesSechstenBuches SozialgesetzbuchundandererGesetzealsweitereMaßnahmevorgesehen,denTerminfürdieZahlungderRenten an den Rentenzugang auf das Monatsende zu verlegen. C.ÜbertragungderReformaufandereAlterssicherungssysteme DieReformmaßnahmenindergesetzlichenRentenversicherungwerdeninengemzeitlichenZusammenhangwirkungsgleicheMaßnahmenindenanderenganzoderüberwiegend öffentlichfinanziertenalterssicherungssystemenzurfolge haben.dennauchdortisteineweiterebegrenzungdeskostenanstiegserforderlich,umdiefinanzierbarkeitweiterhin sicherzustellen.diesgiltauchfürdenbereichderbeamtenversorgung.zuberücksichtigenisthier,dassbereitseine ReihevonkostendämpfendenMaßnahmenmitKonsequenzen für die Altersversorgung eingeleitet worden sind. MitdenÄnderungenimGesetzüberdieAlterssicherungder LandwirtewerdendiefürdiegesetzlicheRentenversicherungvorgesehenenMaßnahmenbereitsmitdiesemGesetz wirkungsgleichaufdiealterssicherungderlandwirteübertragen,insbesonderediemodifizierungderrentenanpassung,dasichdiehöhederveränderungdesallgemeinen RentenwertsinderAlterssicherungderLandwirtenachder HöhederVeränderungdesaktuellenRentenwertsindergesetzlichenRentenversicherungrichtet.ImÜbrigenkommt insbesonderewegendesimvergleichzurgesetzlichenrentenversicherunggeringerenleistungsspektrumsderalterssicherungderlandwirtenureinedenbesonderheitendieses SondersystemsRechnungtragendeÜbertragunginBetracht. III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieSozialversicherungeinschließlichderArbeitslosenversicherung stützt sich auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. EinebundesgesetzlicheRegelungisterforderlich,daRegelungenüberdieAlterssicherungfürdieWahrungder Rechts-undWirtschaftseinheitundderGleichwertigkeitder LebensverhältnisseimBundesgebietbesonderesGewicht haben. DieNovellierungdesSechstenBuchesSozialgesetzbuch unddieentsprechendenbegleitregelungenindenfolgeartikeln,wiez.b.dieteilweiseübertragungvonmaßnahmen aufdiealterssicherungderlandwirte,sindnichtaufeinen erstmalsneuinangriffgenommenengesetzgebungsgegenstandundauchnichtaufeineninsichabgeschlossenen,abgrenzbarenund fürsich stehendengesetzgebungsgegenstandgerichtet.vielmehristdieregelungsmateriedashistorischgewachsenesystemdergesetzlichenrentenversicherung.diesehistorischgewachsenesowohllandesunmittelbarealsauchbundesunmittelbareträgerderrentenversi-

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