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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Nicole Razavi u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Zukunft der Bürgerbusvereine in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Voraussetzungen zwingend vorliegen müssen, um einen Landeszuschuss im Rahmen einer Neubeschaffung eines Bürgerbusses zu erhalten; 2. welche Folgen eine gesetzeskonforme Ausstattung der neuen Busgeneration auf die Zukunft der Bürgerbusvereine hat (insbesondere hinsichtlich der Gewichtsentwicklung, der Führerscheinklasse und der Beschaffungskosten); 3. inwiefern die Möglichkeit besteht, im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen der Bezuschussung zuzulassen, insbesondere im Bereich der vorgeschriebenen Abgasnormen und der notwendigen Ausstattungsmerkmale; 4. unter welchen Voraussetzungen und für welche Personengruppen Sondergenehmigungen bei einem Überschreiten des maximal zulässigen Gewichts im Rahmen der Führerscheinklasse B erteilt werden können; 5. inwiefern diese Sondergenehmigungen auch für Fahrer von Bürgerbussen anwendbar sind; 6. falls Ziffer fünf verneint wird, ob sie sich für eine Ausweitung der Sondergenehmigungen im Rahmen der Führerscheinklasse B entsprechend einsetzen wird; 7. wie sie das bürgerschaftliche Engagement der Bürgerbusvereine im Allgemeinen und das des Bürgerbusvereins Ebersbach/Fils e. V. im Besonderen bewertet; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. inwiefern ihr bekannt ist, inwieweit sie bereit ist, dieses ehrenamtliche Engagement auch künftig finanziell zu unterstützen und wie dies bislang konkret geschah; 9. wie die staatliche Förderung von Bürgerbusvereinen in den anderen Bundesländern, insbesondere in Nordrhein-Westfalen und Bayern, geregelt ist Razavi, Schiller, Mack, Schreiner, Kunzmann, Köberle CDU Begründung Die Bürgerbusvereine im Land müssen künftig, so wie aktuell der Bürgerbusverein Ebersbach/Fils e. V., im Rahmen der Neubeschaffung eines Fahrzeugs (Bürgerbus) die Abgasnorm E 6 einhalten, um einen Zuschuss von der Landesbank zu erhalten. Diese Vorgabe hat jedoch eine Überschreitung des für die Führerscheinklasse B maximal zulässigen Gesamtgewichts von 3,5 Tonnen zur Folge und würde zu einer Einstufung als Nutzfahrzeug führen, wofür wiederrum die Führerscheinklasse B nicht ausreicht. Wir bitten daher die Landesregierung, Wege für eine (anderweitige?) Bezuschussung trotz dieser verschiedener Vorgaben aufzuzeigen bzw. sich für eine Sonderregelung im Rahmen der Führerscheinklasse B bei den Fahrern der Bürgerbusse einzusetzen. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 7. März 2014 Nr /337 nimmt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Voraussetzungen zwingend vorliegen müssen, um einen Landeszuschuss im Rahmen einer Neubeschaffung eines Bürgerbusses zu erhalten; Die Beschaffung von Kleinbussen wird im Rahmen des Förderprogramms für Linienbusse im ÖPNV durch das Land gefördert. Hierzu gehören unter anderem auch die von Bürgerbusvereinen oder Kommunen beschafften Bürgerbusse. Die Förderkriterien für das Busförderprogramm 2014, die auch für die Beschaffung von Kleinbussen Anwendung finden, sehen vor, dass die Motoren der Busse die Emissionsgrenzwerte EURO VI einhalten und über eine Motorkapselung ver - fügen müssen. Grundsätzlich sind nur Fahrzeuge mit barrierefreiem Zustieg (Niederflurfahrzeuge) zur Förderung vorgesehen. *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2

3 2. welche Folgen eine gesetzeskonforme Ausstattung der neuen Busgeneration auf die Zukunft der Bürgerbusvereine hat (insbesondere hinsichtlich der Gewichtsentwicklung, der Führerscheinklasse und der Beschaffungskosten); Dem Ministerium sind in diesem Zusammenhang bisher keine konkreten negativen Auswirkungen auf den Betrieb von Bürgerbussen bekannt. 3. inwiefern die Möglichkeit besteht, im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen der Bezuschussung zuzulassen, insbesondere im Bereich der vorgeschriebenen Abgasnormen und der notwendigen Ausstattungsmerkmale; Durch die ökologische Neuausrichtung der Busförderung sieht das Busförderprogramm 2014 keine Ausnahmen, insbesondere im Bereich der vorgeschriebenen Abgasnorm, vor. Im Hinblick auf die Nutzerfreundlichkeit bei Bürgerbussen kann auf die Barrierefreiheit und somit auf die Niederflurigkeit ebenfalls nicht verzichtet werden. Die derzeitigen Busförderrichtlinien machen zu weiteren Ausstattungsmerkmalen keine Vorgaben. 4. unter welchen Voraussetzungen und für welche Personengruppen Sondergenehmigungen bei einem Überschreiten des maximal zulässigen Gewichts im Rahmen der Führerscheinklasse B erteilt werden können; Die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) berechtigt aufgrund der Vorgaben der 3. EU- Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG nur zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zgm) von 3,5 t. Oberhalb dieser Gewichtsgrenze gilt die Fahrerlaubnisklasse C1 (Klein-Lkw) für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t bis 7,5 t zgm. Für Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen (zuzüglich Fahrersitz) und bis 8 m Länge ist unabhängig von der zgm die Klasse D1 (Klein- Bus), mit mehr als 16 Fahrgastplätzen oder mehr als 8 m Länge die Klasse D (Bus) erforderlich. Besitzständler/innen, die bis zum 31. Dezember 1998 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erworben haben, behalten ihre frühere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zgm. Bei Ausstellung eines neuen EU-Scheck - kartenführerscheins wird dieser Besitzstand durch die Klasse C1 (über die Klasse B hinaus) dokumentiert. Aufgrund der Ermächtigung in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der 3. EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG gibt es nach 2 Absatz 10 a des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit der baden-württembergischen Fahrberechtigungs - verordnung eine Sonderregelung für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (sog. Feuerwehr-Führerschein). Hiernach kann auf der Grundlage der Fahrerlaubnis der Klasse B eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t bzw. bis 7,5 t der genannten Organisationen nach organisationsinterner und vereinfachter Ausbildung und Prüfung erteilt werden, ohne dass es des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse C1 mit Fahrschulausbildung und mit TÜV-Prüfung bedarf. 5. inwiefern diese Sondergenehmigungen auch für Fahrer von Bürgerbussen anwendbar sind; Die Ermächtigung in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der 3. EU-Führerschein- Richtlinie 2006/126/EG für nationale Sonderregelungen gilt nur für Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind. Die Ermächtigung umfasst nicht Fahrerinnen und Fahrer von Bürgerbussen. Eine entsprechende Privilegierung wie beim sog. Feuerwehr-Führerschein betreffend die Gewichtsgrenze der Klasse B bis 3,5 t kommt für Bürgerbusse nach den zwingenden EU-Vorgaben nicht in Betracht. 3

4 6. falls Ziffer fünf verneint wird, ob sie sich für eine Ausweitung der Sonder - genehmigungen im Rahmen der Führerscheinklasse B entsprechend einsetzen wird; Ein Vorstoß zur Ausweitung der Sonderregelungen im Rahmen der Führerscheinklasse B auf Bundesebene im Sinne einer Initiative Deutschlands auf EU-Ebene hätte keine Aussicht auf Erfolg. Die EU-Kommission legt den Begriff des Katastrophenschutzes eng aus und hat selbst die deutsche Sonderregelung zum sog. Feuerwehr-Führerschein lange Zeit als EU-widrig angesehen. 7. wie sie das bürgerschaftliche Engagement der Bürgerbusvereine im Allge - meinen und das des Bürgerbusvereins Ebersbach/Fils e. V. im Besonderen bewertet; Sich verändernde Rahmenbedingungen, wie z. B. der demografische Wandel oder der Rückzug von Nahversorgungseinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken insbesondere in ländlichen Gebieten oder kleineren Gemeinden, können zu gesteigerten Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung führen. Gleichzeitig wird es für die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen unter diese Rahmenbedingungen immer schwerer, einen herkömmlichen Linienverkehr in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen aufrecht zu erhalten. Hier leistet ein flexibles und lokal verankertes ergänzendes ÖPNV-Angebot wie ein Bürgerbus einen wertvollen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Mobilität. Das ehrenamtliche Engagement der Bürgerbusvereine ermöglicht es, ein flexibles und lokal verankertes ÖPNV-Angebot in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu schaffen und damit einen wertvollen Beitrag zur Sicherung von Mobilität zu leisten. Dem bürgerschaftlichen Engagement der Bürgerbusvereine im Allgemeinen wird seitens der Landesregierung große Wertschätzung entgegengebracht. Dies kommt beim Bürgerbusverein Ebersbach/Fils e. V. auch dadurch zum Ausdruck, dass bereits im Jahr 2013 die L-Bank vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur gebeten wurde, die Ersatzbeschaffung des Bürgerbusses im Jahr 2014 zu bewilligen. Im Zusammenhang mit den dabei aufgetretenen Fragestellungen hat das MVI versucht, den vorgebrachten Anliegen Rechnung zu tragen. Da bisher noch nicht alle Probleme ausgeräumt werden konnten, findet alsbald beim MVI ein weiteres Gespräch mit dem Vereinsvorsitzenden statt. 8. inwiefern ihr bekannt ist, inwieweit sie bereit ist, dieses ehrenamtliche Engagement auch künftig finanziell zu unterstützen und wie dies bislang konkret geschah; Das Land unterstützt die Beschaffung entsprechender Kleinbusse (Bürgerbusse) im Rahmen der jährlich aufgelegten (Linien-)Busförderprogramme durch die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des LGVFG. Darüber hinaus wurden in den Staatshaushaltsplänen 2013 und 2014 erstmals Landesmittel in Höhe von jeweils Euro zur Gewährung von Zuwendungen speziell zur Fahrzeugbeschaffung der Bürgerbusprojekte bereitgestellt. Darüber hinausgehende Mittel, die zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements herangezogen werden könnten, sind im Haushalt des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur nicht vorhanden. Dem MVI liegen keine Informationen vor, in welchem Umfang die Stadt- und Landkreise als Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV Bürgerbusprojekte fördern. Des Weiteren werden im Rahmen der Landesinitiative Elektromobilität II 1,5 Mio. Euro für Demonstrationsprojekte zur Elektromobilität im Ländlichen Raum Baden-Württembergs im Zeitraum 2012 bis 2015 zur Verfügung gestellt. Einige der befürworteten Modellprojekte beinhalten den Einsatz von E-Bürgerbussen bzw. E-Bürgerautos. Die Förderung erstreckt sich auch hier auf das Fahrzeug und die damit in Zusammenhang stehenden Projektkosten. 4

5 9. wie die staatliche Förderung von Bürgerbusvereinen in den anderen Bundesländern, insbesondere in Nordrhein-Westfalen und Bayern, geregelt ist. In Nordrhein-Westfalen ist die Förderung von Bürgerbusprojekten gesetzlich verankert ( 14 ÖPNVG NRW). Das Verkehrsministerium NRW unterstützt die Vereine mit einer jährlichen Organisationspauschale von Euro und fördert die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einem Festbetrag. In Bayern erfolgt die Förderung von Bürgerbussen analog zu Baden-Württemberg im Rahmen der Busförderung. Voraussetzung ist, dass der Bürgerbusverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigt und das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Förderempfänger/Betreiber ein Verkehrsunternehmen oder eine Kommune ist. Für Bürgerbusse unter 6 m wird ein Festbetrag von Euro eingeführt. Von der Mindestlänge der Fahrzeuge können nach den Förderrichtlinien im Einzelfall Ausnahmen gewährt werden. Bürgerbusvereine werden jedoch nicht gefördert. Ebenso konzentriert sich in Niedersachsen die Förderung von Bürgerbussen auf die Fahrzeugbeschaffung. Zuwendungsgeber sind die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen sowie der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN). Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur 5

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