Fragen und Antworten zum Berufskraftfahrer-Qualifikations

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1 Fragen und Antworten zum Berufskraftfahrer-Qualifikations Qualifikations-Gesetz 1. Ab welchem Zeitpunkt sind die Vorschriften des BKrFQG anzuwenden? Das BKrFQG gilt bereits es ist bereits im Jahr in Kraft getreten (siehe hierzu Rundschreiben des Zentralverbandes Nr. 024/2009 vom 23. März 2009). 2. Findet das BKrFQG B Anwendung auf Fahrten mit Lieferfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist? Ja. Fahrten mit solchen Lieferfahrzeugen, die nicht zu privaten Zwecken erfolgen, sind Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des BKrFQG und fallen deshalb in dessen Anwendungsbereich. 3. Findet das BKrFQG auch auf Fahrten auf dem Betriebsgelände Anwendung gelten diese Hof- zeiten als Fahrzeiten? Ja - es sei denn, das Betriebsgelände ist während der Fahrt durch eine geschlossene Schranke vom öffentlichen Straßenraum getrennt. Das BKrFQG gilt nur für Fahrten auf öffentlichen Straßen. 4. Gelten die Verpflichtungen des BKrFQG auch für Fahrer i mit EU-/EWR EWR-Staatsangehörigkeit? Ja. Das BKrFQG gilt für Fahrer mit deutscher Staatsangehörigkeit ebenso wie für Fahrer mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit. 5. Gelten die Verpflichtungen des BKrFQG auch für Aushilfsfahrer? Ja. Da das Gesetz bei der Frage der Qualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung auf die Art der geführten Kraftfahrzeuge bzw. die dafür benötigte Fahrerlaubnis und den gewerblichen Zusammenhang der Fahrt abstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrer dauerhaft oder nur gelegentlich als Aushilfsfahrer tätig ist. Nach Auffassung der deutschen Behörden fallen auch Fahrer, die nur in Teilzeit als Aushilfsfahrer tätig sind, unter das BKrFQG für sie gelten damit die Regelungen des BKrFQG in gleicher Weise wie für vollzeitbeschäftigte Fahrer. 6. Gelten die Verpflichtungen des BKrFQG auch für Betriebsinhaber? Ja. Die Verpflichtungen des BKrFQG gelten sowohl für Selbständige, als auch für Angestellte. 7. Die Verpflichtungen des BKrFQG gelten nach dem gesetzlichen Regelwerk nicht für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden (sog. Handwerkerregelung, 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG). Können sich Fahrer und Betriebe des Bäckerhandwerks auf diese Ausnahmeregelung berufen? Nach dem BKrFQG gilt zwar eine Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden.

2 Aufgrund der derzeit von den deutschen Behörden vertretenen Rechtsauffassung und vorgenommenen Prüfpraxis ist jedoch davon auszugehen, dass viele Fahrer und Betriebe des Bäckerhandwerks sich im Fall einer Überprüfung nicht auf diese Ausnahmeregelung berufen können. Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer und Betriebe folgendermaßen prüfen: a) Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem BKrFQG unterliegen. b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker und Beschäftigte von Handwerksbetrieben. Dabei müssen nach Auffassung der deutschen Behörden folgende Voraussetzungen erfüllt sein: aa) Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe Material oder Ausrüstung werden von den Behörden weit ausgelegt. In Betracht kommt u.a. auch der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt werden wie z.b. Brötchen und Backwaren. bb) Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich nach Auffassung der deutschen Behörden unter anderem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (= ob das Führen des Kfz die arbeitsvertragliche Hauptleistung oder nur eine arbeitsvertragliche Nebenleistung des/der Beschäftigten ist). Danach spricht für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt; erforderlich soll stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls sein. Die deutschen Behörden vertreten allerdings die Rechtsauffassung, dass - Lager- und Kommissioniertätigkeiten der Lenkzeit und damit den Zeiten des Führens des Kfz zuzurechnen sind und - auch Fahrer, die nur in Teilzeit als Aushilfsfahrer tätig sind, unter das BKrFQG fallen (s.o.). cc) Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese oder dieses nicht nur transportieren bzw. ausliefern darf der Fahrer muss in den Produktionsprozess der transportierten Backwaren ein- gebunden gewesen sein. Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen aa) bis cc) zugleich erfüllt sind, ist nach Auffassung der deutschen Behörden die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar mit der Folge, dass das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die Verpflichtungen daraus nicht gelten. Fazit: Die o.g. Rechtsauffassung der deutschen Behörden führt im Ergebnis dazu, dass viele Fahrer und Betriebe des Bäckerhandwerks sich nicht auf die sog. Handwerkerregelung berufen können.

3 Anmerkung: Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks setzt sich gegenüber der Politik und dem Bundesverkehrsministerium für Änderungen, zumindest eine großzügigere Auslegung des einschlägigen Regelwerks zugunsten der Betriebe durch die deutschen Behörden ein. Ob und ggf. zu welchen Änderungen es hier zukünftig kommt, ist jedoch ungewiss und bleibt abzuwarten. Wir empfehlen den Betrieben daher, bis auf weiteres die o.g. Rechtsauffassung der deutschen Behörden zu beachten. 8. Fällt beim BKrFQG der Unternehmer unter die Handwerkerregelung, wenn er im Notfall, das heißt, wenn z.b. der Fahrer eine Zwangspause wegen Überschreitung der Lenkzeiten einhalten muss, den LKW (Gewichtsklasse über 3,5 t) zum Betrieb zurückfährt? Das kommt darauf an: - Der Unternehmer fällt unter die Handwerkerregelung, wenn er vor der Fahrt selbst in den Produktionsprozess der transportierten Backwaren eingebunden war (s.o. Ziff. 7) - der Unternehmer benötigt dann in einem solchen Notfall keine vorherige Qualifikation oder Schulung nach dem BKrQFG. - Der Unternehmer fällt dagegen nicht unter die Handwerkerregelung, wenn er vor der Fahrt ausschließlich betriebsleitend bzw. mit Bürotätigkeiten beschäftigt und selbst nicht in den Herstellungsprozess der transportierten Backwaren eingebunden war (s.o. Ziff. 7 unter cc)) in diesem Fall darf der Unternehmer den LKW nur zurückfahren, wenn er die vom BKrQFG vorgesehene Qualifikation bzw. Schulung hat. 9. Wie kann bei Kontrollen nachgewiesen werden, dass es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt? Das Mitführen bestimmter Nachweise ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.b. Arbeitsauftrag), als Nachweis dienlich sein und zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen. 10. Müssen alle Auslieferungsfahrer die Grundqualifikation absolvieren? Nein. Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem erteilt worden ist, müssen keine Grundqualifikation erwerben, sondern sind nur weiterbildungspflichtig. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass diejenigen Fahrer, die eine Berufsausbildung als Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb abgeschlossen haben, damit zugleich auch die Grundqualifikation gemäß BKrFQG erworben haben. 11. Besteht eine Verpflichtung zur Weiterbildung im Sinne des BKrFQG, obwohl bereits eine langjäh- rige Berufserfahrung als Fahrer von Auslieferungsfahrzeugen vorliegt? Grundsätzlich ja. Gemäß 5 BKrFQG besteht die Pflicht zur Weiterbildung grundsätzlich für alle Berufskraftfahrer - unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis vor dem erworben wurde (s.o.). Von der Weiterbildungspflicht ausgenommen sind nur diejenigen Fahrer von Betrieben, die dem Anwendungsbereich des BKrFQG gemäß 1 BKrFQG nicht unterliegen (s.o. Frage und Antwort 7).

4 12. Sind Inhaber des Führerscheins der Klasse 3 gültig für Fahrzeuge bis 7,5 t verpflichtet, eine Weiterbildung im Sinne des BKrFQG zu absolvieren? Inhaber eines Führerschein der Klasse 3 sind dann weiterbildungs- und qualifizierungspflichtig, wenn sie ein Fahrzeug führen, für das ein Führerschein der Klasse C1 benötigt würde. 13. Welche Fristen gelten nach dem gesetzlichen Regelwerk für Fahrer von Auslieferungsfahrzeugen (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE), um eine Weiterbildung zu absolvieren? aa) Fall 1: Die Fahrerlaubnis wurde vor dem erworben (1) Grundsätzlich gilt: Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE vor dem erworben haben, benötigen ab dem einen Weiterbildungsnachweis (Schlüsselzahl 95 ) in ihrem Führerschein ( 5 Abs. 1 BKrFQG). Das heißt, die Weiterbildung muss rechtzeitig vorher abgeschlossen sein und die Weiterbildungsbescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE am erworben. Er muss spätestens ab dem über einen Weiterbildungsnachweis im Führerschein verfügen. (2) Ausnahme: Fahrer, deren Führerschein zwischen dem und dem abläuft, benötigen einen Weiterbildungsnachweis erst ab dem Ablaufdatum des Führerscheins. Sie können folglich den Antrag auf Verlängerung des Führerscheins zusammen mit der Bescheinigung über die Weiterbildung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen. Beispiel: Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE am erworben. Das Ablaufdatum des Führerscheins ist der Der Fahrer verlängert den Führerschein ohne einen Weiterbildungsnachweis vorzulegen und erhält einen neuen mit Ablaufdatum Spätestens bei der Verlängerung zum muss ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden. Das heißt die Weiterbildung ist rechtzeitig vorher abzuschließen. Es ergibt sich folgende Übersicht: Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE bzw. gleichwertige Klasse Erwerb des Führerscheins vor dem => Benötigter Weiterbildungsnachweis ab Ausnahme Führerschein läuft ab zwischen bb) Fall 2: Die Fahrerlaubnis wurde nach dem erworben => Benötigter Weiterbildungsnachweis Spätestens ab dem Ablaufdatum des Führerscheins Bei Fahrern, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE nach dem erworben haben, benötigen bereits jetzt eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Bei ihnen ist der Eintrag der Schlüsselzahl 95 sofort notwendig. Bei ihnen muss als Nachweis ihrer Qualifikation im Führerschein in Spalte 12 die Schlüsselzahl 95 mit einem bestimmten Gültigkeitsdatum eingetragen werden. Rechtzeitig bis zum Ablauf der Gültigkeit muss eine Weiterbildung abgeschlossen und die entsprechende Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

5 Weiterbildungen sind im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen ( 5 Abs. 1 BKrFQG). Das Ablaufdatum der letzten Weiterbildung wird auf dem Führerschein in Spalte 12 eingetragen. 14. Muss die Weiterbildung nach Ablauf einer bestimmten Zeit wiederholt werden? Ja. Die Weiterbildung ist kontinuierlich im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Die Weiterbildungspflicht gilt auch für Fahrer, die die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation erworben haben: Sie müssen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation eine Weiterbildung absolvieren und dann alle fünf Jahre wiederholen. Wann die nächste Weiterbildung künftig erfolgen muss, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Führerschein. 15. Gibt es gesetzliche Vorgaben für die Schulungsinhalte, Lage und Dauer der Weiterbildung? Die Schulungsinhalte sind in Anlage 1 zu 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) dargelegt, wobei gemäß 4 Abs.1 BKrFQV besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist. Die Weiterbildung muss einen Umfang von 35 Stunden haben. Sie ist bei einer anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren, wobei ein Schulungstag eine Dauer von mindestens 7 Stunden hat. Es müssen fünf Unterrichtsbausteine durchlaufen werden. Typischerweise werden fünf mal sieben Stunden absolviert. Es ist sowohl möglich, die Weiterbildung in einem Kompaktkurs zu durchlaufen, als auch möglich, die einzelnen Unterrichtsbausteine über den gesamten Weiterbildungszeitraum von fünf Jahren zu verteilen. Da für die konkreten Schulungsinhalte die einzelnen Bundesländer zuständig sind, wird empfohlen, sich für weitere Einzelheiten an die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer zu wenden. 16. Welche Ausbildungsstätten kommen für die Weiterbildung und für r die beschleunigte Grund- qualifikation in Betracht? In Betracht kommen grundsätzlich - Lkw- und Bus-Fahrschulen, - Ausbildungsbetriebe für die Berufe Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Werksfeuerwehrmann, - Umschulungsbetriebe für die o.a. Berufe, - Ausbildungsstätten mit staatlicher Anerkennung. Anmerkung: Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.v. prüft, ob ein Rahmenvertrag des Zentralverbandes mit Weiterbildungsanbietern geschlossen werden kann. Nähere Informationen hierzu werden wir nachreichen. 17. Wie werden die Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsmaßnahmen in die Fahrerlaubnis einge- tragen? Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsmaßnahmen werden durch Eintragung in der Fahrerlaubnis dokumentiert.

6 Es erfolgt hierzu durch die Fahrerlaubnisbehörden auf Antrag nach Vorlage des Nachweises einer Grundqualifikation (einmalig) oder Weiterbildung (alle 5 Jahre) eine Eintragung der Ziffer 95, ggf. in Verbindung mit der Frist für die nächste Maßnahme, in die Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: ). 18. Wer ist für die Eintragungen in die Fahrerlaubnis (Führerschein) zuständig? Zuständig ist die örtliche Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzes. 19. Wer erteilt Auskünfte über die Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation? Zuständig für die Durchführung der Prüfungen ist die örtliche Industrie- und Handelskammer. Diese erteilt nähere Auskunft, z.b. über Prüfungstermine. 20. Wer kommt für die Aus/- oder Weiterbildungskosten auf? Die Kosten für Prüfung und Eintragungen (Führerschein) haben lt. Gesetz die Fahrer zu tragen. Es steht den Betrieben aber frei, diese Kosten freiwillig zu übernehmen. In der Praxis wird mancher Betrieb die Kosten übernehmen, um Fahrer im Betrieb zu halten oder zu gewinnen. Nähere Informationen zur Frage, ob und ggf. welche Förderprogramme Handwerksbetriebe zur Finanzierung der Schulungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, werden wir nachreichen. 21. Mit welchen Sanktionen müssen Betriebe rechnen, wenn die Verpflichtungen aus dem BKrQFG nicht eingehalten werden? Bäckereibetriebe sollten die Regelungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Stellen Behörden im Rahmen einer Überprüfung fest, dass die Schlüsselzahl 95 nicht in die Fahrerlaubnis eingetragen ist, obwohl sie notwendig war, muss mit Sanktionen gerechnet werden: Es können dann gegen den Fahrer Geldbußen bis zu 5.000,--, gegen den Betrieb, der eine Fahrt ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, bis zu ,-- verhängt werden. 22. Empfehlungen: Siehe hierzu Merkblatt des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.v. zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, Ziffer VII. Stand: i Die in diesem Dokument verwendeten Sammelbezeichnungen wie Fahrer, Aushilfsfahrer etc. gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

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