Durchsetzung des Patentschutzes

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1 Durchsetzung des Patentschutzes Patentanwalt - Patentrecht Rechtsansprüche aus dem Patent 33 PatG Entschädigung vor Patenterteilung Von der Veröffentlichung an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. Patentanwalt - Patentrecht - 137

2 Rechtsansprüche aus dem Patent 139 PatG Ansprüche aus Patentverletzung Wer entgegen den 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Patentanwalt - Patentrecht Rechtsansprüche aus dem Patent 140a, b PatG Weitergehende Ansprüche Der Verletzte kann soweit dies verhältnismäßig ist - verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche patentverletzende Erzeugnis vernichtet wird. Der Patentinhaber kann regelmäßig vom Verletzten unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des betreffenden Erzeugnisses verlangen, so dass dieser Angaben über Namen und Anschrift des Herstellers, Lieferanten, Abnehmer oder Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse zu machen hat. Patentanwalt - Patentrecht - 139

3 Rechtsansprüche aus dem Patent 142 PatG Strafrechtliche Ansprüche Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, benutzt oder 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anwendet oder zur Anwendung anbietet. Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. In obigen Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Patentanwalt - Patentrecht Rechtsansprüche aus dem Patent 146 PatG Patentberühmung Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Patentanwalt - Patentrecht - 141

4 Rechtsansprüche aus dem Patent 142a PatG Zollbeschlagnahme Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Patentanwalt - Patentrecht Zoll Broschüre Produktpiraterie 2011 Patentanwalt - Patentrecht - 143

5 Jahresbericht Zoll 2011 Patentanwalt - Patentrecht Jahresbericht Zoll 2011 Patentanwalt - Patentrecht - 145

6 Jahresbericht Zoll 2011 Patentanwalt - Patentrecht Durchsetzung der Rechtsansprüche häufig vorab Berechtigungsanfrage oder Verwarnung des vermeintlichen Verletzers Berechtigungsanfrage umfasst Hinweis auf relevante Schutzrechte und die Verletzungshandlung und Aufforderung zur Stellungnahme Verwarnung umfasst strafbewehrte Unterlassungsaufforderung mit dem damit verbundenen Schadensersatzrisiko im Falle der unberechtigten Verwarnung Verwarnung reduziert Kostenrisiko beim Verletzungsprozess im Falle der sofortigen Anerkenntnis ggf. zeitraubendes und nur selten erfolgreiches Vorverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 147

7 Durchsetzung der Rechtsansprüche vorgelagertes Beweisverfahren möglich, falls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Patentverletzung vorliegt Beschaffung von Produkten und Unterlagen, Besichtigung von Anlagen, Schutz von (sonstigen) vertraulichen Informationen muss jedoch gewahrt bleiben ggf. wird Beweisaufnahme mit (unparteiischem) Sachverständigen durchgeführt Patentanwalt - Patentrecht Durchsetzung der Rechtsansprüche 143 PatG Verletzungsgericht Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. örtliche Zuständigkeit ist für Kläger ggf. wählbar: regelmäßig Wohnsitz des Beklagten oder Ort der unerlaubten Handlung Patentanwalt - Patentrecht - 149

8 Durchsetzung der Rechtsansprüche erstinstanzliches Verfahren ca. 1 Jahr mit abschließender mündlicher Verhandlung: Entscheidung über Verletzung und Schadensersatz dem Grunde nach meist Doppel-Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen zusätzlichen Patentanwalt Berufung zum Oberlandesgericht, Revision zum BGH vielfach außergerichtliche Einigung nach 1. Instanz (Verletzung und Nichtigkeit) Durchsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gegen Sicherheitsleistung Kosten des Verletzungsverfahrens sind Streitwert- und unterlegensabhängig, bei 1 Mio. EURO Streitwert liegt Kostenrisiko bei ca EURO für 1. Instanz Patentanwalt - Patentrecht Durchsetzung der Rechtsansprüche Verteidigungsstrategien im Verletzungsverfahren: a) Bestreiten der Verletzungshandlung b) Geltendmachung von eigenen Benutzungsrechten zweites Verfahren urteilt über Höhe des Schadensersatzes Voraussetzungen für Schadensersatz 1) objektiv vorliegende Patentverletzung 2) nachweisbarer Schaden durch Patentverletzung 3) Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) drei Berechnungsarten des Schadens: a) Ersatz des entgangenen Gewinns b) angemessene Lizenzgebühr c) Herausgabe des Verletzergewinns Patentanwalt - Patentrecht - 151

9 Schadensersatzberechnung a) Ersatz des entgangenen Gewinns - Vergleich der hypothetischen Vermögenslage, wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte (Differenztheorie) - eigene Kalkulation muss offen gelegt werden, Kausalität meist schwer nachweisbar - kommt kaum zur Anwendung Patentanwalt - Patentrecht Schadensersatzberechnung b) angemessene Lizenzgebühr - Betrachtung: was hätten die Parteien vernünftigerweise vereinbart, wobei alle Faktoren bei der Höhe der Vergütung Einfluss nehmen können - übliche Patentlizenzen liegen im Bereich von 1 bis 7% im Maschinenbau - fehlender Bestrafungscharakter für Verletzer - kommt häufig zur Anwendung Patentanwalt - Patentrecht - 153

10 Schadensersatzberechnung c) Herausgabe des Verletzergewinns - Verletzter legt offen, welchen Gewinn er mit dem Verletzungsgegenstand gemacht hat - Problem: Verletzer rechnet sich arm über Gemeinkosten - neue Rechtsprechung hat dies geändert, so dass mittlerweile Schadensersatz im Bereich von 10-45% des mit dem verletztenden Produkt/ Verfahren erwirtschafteten Umsatz liegt - kommt zunehmend häufiger zur Anwendung Patentanwalt - Patentrecht Durchsetzung der Rechtsansprüche ggf. auch Schnellverfahren (einstweilige Verfügung) möglich Einstweilige Verfügung verlangt Antrag, Eilbedürftigkeit und klare Verhältnisse (häufig für Messen relevant) Entscheidung über den Antrag fällt Gericht mit oder ohne Anhörung der Gegenseite binnen 1 Monats nachlaufendes ordentliches Verfahren Patentanwalt - Patentrecht - 155

11 Statistik ca. 600 Verletzungsprozesse (und ca. 540 Nichtigkeitsklagen) pro Jahr in Deutschland in 2006 ca. 80% aller Verletzungsprozesse der EU finden in Deutschland statt LG Düsseldorf und LG München sind am häufigsten Prozessort Patentanwalt - Patentrecht - 156

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