Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich

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1 Stand: April 2012 Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Das vorliegende Merkblatt möchte Grundzüge des neuen deutschen Staatsangehörigkeitsrechts aufzeigen und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einzelfragen sollten ggf. mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) besprochen werden. Haftungsausschluß: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. I. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Am 01. Januar 2000 trat das neue Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte das bisher geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG). Zuletzt traten zum Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft. Die wesentlichen Regelungen des alten Gesetzes, vor allem die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wurden beibehalten. In anderen Teilen wurde das bisherige Gesetz modernisiert und an den europäischen Standard angepasst. So kann die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Geburt in Deutschland erworben werden. Ferner wurde die Einbürgerung für bereits in Deutschland lebende Ausländer erleichtert. Durch das reformierte Gesetz vom sowie vom wird die Mehrstaatigkeit, also der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten, in größerem Maße als bisher hingenommen. II. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind im neuen Staatsangehörigkeitsgesetz verschiedene Möglichkeiten vorgesehen. Die hauptsächlichen Erwerbsgründe sind: 1. durch Abstammung Auch nach der Einführung des neues Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt weiterhin: Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist (Abstammungsprinzip).

2 2 Für den Erwerb der deutschen Staatsangehö- rigkeit ist lediglich die Abstammung von einem deutschen Elternteil maßgeblich. Es ist unerheblich, ob das Kind im In- oder im Ausland geboren wird. Zu beachten ist allerdings, dass zum Erwerb der Staatsangehörigkeit die Abstammung nach deutschem Recht feststehen muß. Soll z.b. die deutsche Staatsangehörigkeit vom Vater abgeleitet werden und ist der Vater nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, so bedarf es einer auch nach deutschem Recht gültigen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. In der Regel werden die in Frankreich durchgeführten Vaterschaftsanerkennungen auch für Deutschland anerkannt. Eine Neuerung hinsichtlich des Abstammungsprinzips wurde eingeführt, die jedoch erst langfristig von Bedeutung sein wird: Haben Deutsche, die nach dem im Ausland geboren sind, ihrerseits Kinder, die ebenfalls im Ausland geboren werden, dann werden diese Kinder nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn binnen Jahresfrist beim Standesamt I in Berlin eine Geburtsanzeige eingeleitet werden wird. Übersicht: Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde erworben 1. vom deutschen Vater in der Ehe geborene Kinder bei Geburt ab nicht in der Ehe geborene Kinder bei Geburt ab von der deutschen Mutter nicht in der Ehe geborene Kinder bei Geburt ab in der Ehe geborene Kinder seit durch Geburt in Deutschland Neu ist die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsrecht). Kinder ausländischer Eltern werden danach mit Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Kinder erwerben zusätzlich meist die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und müssen sich nach dem Erreichen der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Gleiches gilt, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgeben. Der betroffene Personenkreis wird von den innerdeutschen Behörden bei Erreichen der Volljährigkeit über den Verfahrensablauf informiert werden. Eine Übergangsregelung wurde für in Deutschland lebende Kinder bis zu 10 Jahren geschaffen. Sie haben einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzungen des neuen Geburtsrechts entspricht. 3. durch Adoption Auch eine nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind (Adoption) durch einen Deutschen führt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch minderjährig war. 4. durch Einbürgerung von Ausländern Es bestehen für Ausländer folgende Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

3 3 a. Einbürgerung von in Deutschland leben- den Ausländern Ausländern, die in Deutschland leben, werden durch das neue Gesetz erleichterte Möglichkeiten der Einbürgerung gegeben. Voraussetzungen sind unter anderem 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, Bekenntnis zum Grundgesetz, Straffreiheit, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung, Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht notwendig, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt (siehe auch 12 Abs. 2 StAG). Bislang galt dies nur für EU-Bürger aus Mitgliedsstaaten, deren Rechtsordnung ihrerseits für eine Einbürgerung von Deutschen keine Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit forderte (Gegenseitigkeit). Ehegatten von Deutschen können eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder sie EU-Bürger oder Schweizer sind (siehe vorheriger Absatz). Außerdem muss gewährleistet sein, dass der antragstellende Ehegatte sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Hierzu ist Voraussetzung ein zweijähriges Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung, ein Aufenthalt von in der Regel drei Jahren in Deutschland sowie hinreichende deutsche Sprachkenntnisse. b. Einbürgerung von im Ausland lebenden Ausländern Für im Ausland lebende Ausländer bestehen folgende Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörig-keit zu erwerben. aa. Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem und dem die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge, können sich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder berufen. Das gleiche gilt auch für die Nachkommen dieses Personenkreises, wenn sie ohne die damalige Ausbürgerung Deutsche geworden wären. bb. Einbürgerung von ehemaligen Deutschen und ihre minderjährigen Kinder Ein ehemaliger Deutscher sowie jemand (gilt auch für minderjährige Kinder), der von einem ehemaligen Deutschen abstammt oder als Kind angenommen worden ist, der nicht in Deutschland lebt, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat beziehungsweise gesetzlich vertreten ist, sein Aufenthalt weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, unterhaltsfähig ist, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie Bindungen in mehrfacher Hinsicht an Deutschland hat. Überdies ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung, es sei denn, es handelt sich um einen EU-Bürger bzw. Schweizer (siehe auch oben unter II. 4. a.). Siehe zur Einbürgerung von ehemaligen Deutschen auch das Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes in Köln, abrufbar im Internet unter cc. Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Ausländern

4 4 Eine solche Einbürgerung bleibt auf den sehr seltenen Ausnahmefall beschränkt, in dem ein öffentliches, staatliches Interesse an der Staatsbürgerschaft ohne den erforderlichen Inlandsaufenthalt besteht. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht. III. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 1. durch Entlassung bzw. Verzicht Ein Deutscher kann auf seinen Antrag hin aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn ihm bereits der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit schriftlich zugesichert wurde und durch die Entlassung oder Verzicht keine Staatenlosigkeit eintritt. Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Amtsverhältnis stehen, können nicht entlassen werden; Wehrpflichtige nur sofern das Bundesverteidigungsministerium keine Bedenken erhebt bzw. sie im anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, bereits Wehrdienst geleistet haben. 2. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag Durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Seit dem tritt der Verlust nicht mehr ein, wenn es sich um einen Antragserwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz handelt. In allen anderen Fällen ist von der betreffenden Person eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen ( 25 Abs. 2 StAG). Im Ausland lebende Deutsche können den Antrag bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft in Paris oder deutsches Generalkonsulat in Bordeaux, Lyon, Marseille oder Straßburg) stellen, die dann den Antrag an das Bundesverwaltungsamt weiterleitet. Bitte beachten Sie, dass Monaco kein EU-Mitgliedstaat ist. 3. durch Adoption Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die betreffende Person mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. 4. durch Eintritt in ausländische Streitkräfte ( 28 StAG) Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt bei Deutschen (Männern und Frauen), die freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle eintreten. Der Eintritt in die ausländischen Streitkräfte muss aufgrund freiwilliger Verpflichtung erfolgen. Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu leistender Wehrdienst bedarf keiner Zustimmung und führt daher nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Bisher konnte der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. 28 StAG durch eine vor dem Eintritt in die fremden Streitkräfte eingeholte Zustimmung des BMVg abgewendet werden. Seit dem gilt die Zustimmung für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines nachfolgend aufgeführten Staates besitzen, als erteilt. Die Einholung einer Zustimmung des BMVg ist im Einzelfall also dann nicht mehr erforderlich.

5 5 Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 98 Seite 2379 vom verfügt das Bundesministerium der Verteidigung, dass die nach 28 StAG erforderliche Zustimmung mit dieser Verfügung zum als erteilt gilt für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit von a) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, b) Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), c) Mitgliedsstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder d) Staaten der Länderliste nach 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung besitzen. IV. Die deutsche Staatsangehörigkeit im deutsch-französischen Verhältnis 1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Aufgabe der französischen Staatsangehörigkeit a. Seit dem erwerben Kinder deutsch-französischer Eltern bei Geburt in der Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit von einem deutschen Elternteil automatisch. Der gleichzeitige automatische Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch den französischen Elternteil hat auf die deutsche Staatsangehörigkeit hierbei keinen Einfluß. b. Deutsche Frauen, die vor Januar 1973 einen französischen Staatsangehörigen geheiratet haben, erwarben durch die Eheschließung in der Regel die französische Staatsangehörigkeit automatisch. Hierbei ist die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erhalten geblieben. Nach Januar 1973 konnte die französische Staatsangehörigkeit infolge Eheschließung nur noch auf Antrag erworben werden, wodurch die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren gegangen ist. c. Deutsche, die in Frankreich von nicht französischen Eltern geboren worden sind und nach Art bzw. Art code civil (Fassung seit ) die französische Staatsange-hörigkeit automatisch erwerben, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit hierdurch nicht. 2. Deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit für in Frankreich lebende deutsche Staatsangehörige Für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit, die französische Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne die deutsche zu verlieren. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist seit dem nicht mehr erforderlich. Zu Fragen des Erwerbs der französischen Staatsangehörigkeit wenden sich in Frankreich lebende Deutsche an die für ihren Wohnort zuständige Präfektur. Die Einbürgerung unterliegt folgenden Voraussetzungen: Die betreffende Person muss seit fünf Jahren ihren tatsächlichen, rechtmäßigen Aufenthalt sowie den Mittelpunkt ihrer materiellen, familiären und beruflichen Interessen in Frankreich haben (dazu gehört auch, dass der Ehegatte und die minderjährigen Kinder ihren Aufenthalt in Frankreich haben und die betreffende Person eine feste Beschäftigung und ausreichende Mittel französischen Ursprungs besitzt), unbescholten sein und die französische Sprache gut genug beherrschen, um den Alltag bewältigen zu können. Mit einem Franzosen/einer Französin verheiratete Deutsche können der Präfektur ihres Wohnortes eine Erklärung über den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit abgeben. In diesem Fall gibt es keine Voraussetzungen hinsichtlich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration, sondern nur solche bezüglich der Unbescholtenheit und der Beherrschung der französischen Sprache sowie die Voraussetzung, nach der Heirat mindestens drei Jahre in

6 6 Frankreich gelebt zu haben. Alternativ zu die- sem dreijährigen Aufenthalt kann auch die Einschreibung als Ehepartnerin /er eines Franzosen/ einer Französin in ein von der französischen Auslandvertretung geführtes Register registre des Français établis hors de France herangezogen werden. Darüberhinaus dürfen die Betreffenden keinen Hinderungsgrund für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit i.s.d. Artikel 21 bis 27 des Code Civile erfüllen. Alle Voraussetzungen finden sich auf der Internetseite der französischen Verwaltung: 3. Französisch-deutsche Doppelstaatsangehörigkeit für in Deutschland lebende französische Staatsangehörige Französischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben, werden erleichterte Möglichkeiten der Einbürgerung gegeben. Voraussetzungen sind unter anderem acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, Bekenntnis zum Grundgesetz, Straffreiheit, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung, Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Verhältnis zu Frankreich nicht notwendig ( 12 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz StAG). Französische Ehegatten von Deutschen können eingebürgert werden, wenn gewährleistet ist, dass der antragstellende Ehegatte sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Hierzu ist Voraussetzung ein zweijähriges Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung, ein Aufenthalt von in der Regel drei Jahren in Deutschland sowie hinreichende deutsche Sprachkenntnisse. In Deutschland lebende Personen wenden sich zur Beratung und Stellung des Einbürgerungsantrages bitte an die für ihren Wohnort zuständigen Einbürgerungs- oder Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte. Franzosen bedürfen keiner Erlaubnis der französischen Behörden, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben oder die französische Staatsangehörigkeit zu behalten. Sie sind lediglich aufgefordert, das Französische Konsulat, bei dem sie gegebenenfalls registriert sind, davon zu unterrichten. 4. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintritt in französische Streitkräfte Siehe Punkt III. 4. Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich Rechts- und Konsularabteilung Hausanschrift: 28 rue Marbeau 75116 Paris Postanschrift: BP 30 221 75364 Paris CEDEX 08 TEL +33 (0)1 53 83 45 00 FAX +33 (0)1 53 83 46 50 INTERNET: www.paris.diplo.de MAIL:

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