Richtlinie. Förderprogramm Blauer Engel - Zertifizierung für Rechenzentren mittelständischer Unternehmen

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1 Richtlinie Förderprogramm Blauer Engel - Zertifizierung für Rechenzentren mittelständischer Unternehmen _ 1. Ziel des Förderprogramms Der Klimaschutz, die Verminderung des Energieverbrauchs und die Schonung von natürlichen Ressourcen sind wichtige Ziele des Umweltschutzes in Baden-Württemberg. Die zunehmende Digitalisierung vieler Bereiche des Privat- und Geschäftslebens bewirkt eine kontinuierliche Zunahme der jährlich für den Betrieb von Rechenzentren (RZ) eingesetzten Menge Strom. Dies hat zur Folge, dass RZ im Zuge dieser Entwicklung einen wichtigen Faktor bei der Erreichung von Klimaschutzzielen darstellen. Diesem Umstand trägt das im Jahr 2012 eingeführte Siegel des Blauen Engels für Rechenzentren Rechnung. Mit diesem Umweltzeichen für den energiebewussten Rechenzentrumsbetrieb werden RZ ausgezeichnet, deren Betreiber sich ganzheitlich für die Umsetzung einer langfristigen Strategie zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz in Bezug auf die zu erbringende IT-Dienstleistung einsetzen. Entsprechend dieses Ansatzes sind ein Monitoring verschiedener Kenngrößen der Energie- und Ressourceneffizienz sowie die Installation von Prozessen zur dauerhaften Optimierung dieser Kenngrößen erforderlich. Die technischen Hürden für die Erfüllung der Kriterien einer Zertifizierung nach den Standards des Blauen Engels sind hierbei im Vergleich zu ähnlichen Standards im Bereich des Energiemanagements anspruchsvoll (z. B. einjährige Messung des Energieverbrauchs an definierten Stellen innerhalb eines RZ) und können von mittelständischen Unternehmen aus eigener Kraft nur schwer erfüllt werden. Da die Etablierung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP) bzgl. des Energieeinsatzes im Unternehmen zu den für eine Zertifizierung zu erfüllenden Vorgaben zählt, ist für die Förderung der Projektteilnehmer eine abgeschlossene EMAS-Validierung oder eine Zertifizierung nach DIN EN ISO empfehlenswert.

2 2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der 23 und 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der 48, 49 und 49a des LVwVfG gewährt. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht. Mit Hilfe des Förderprogramms werden Unternehmen kleiner und mittlerer Größe, welche ein zentrales Rechenzentrum (RZ) relevanter Größe in Baden-Württemberg betreiben, bei der Vorbereitung einer Zertifizierung ihres RZ nach RAL-UZ 161 ( Blauer Engel für Rechenzentren)*) unterstützt. Ziel ist die abschließende Zertifizierung. Für eine detaillierte Darstellung der Vorgaben für die Vergabe des Blauen Engels für RZ sei auf die Internetpräsenz des Siegels 1 verwiesen. 2. Gegenstand der Förderung (1) Die Förderung umfasst zunächst die im Rahmen der Vorbereitung einer Zertifizierung anfallenden Beratungsleistungen zu den unter Ziffer 4 aufgeführten Förderquoten. (2) Sollten im Laufe des Vorbereitungsprozesses Einzelmaßnahmen, welche eine signifikante Steigerung der Effizienz des Einsatzes von Energie oder anderer Ressourcen vermuten lassen, identifiziert werden, so kann die weiterführende Bewertung und Konzepterstellung (z. B. Optimierung der Strömungsführung zur Vermeidung von Luftvermischung) Gegenstand einer zusätzlichen Förderung entsprechend den unter Ziffer 4 aufgeführten Quoten sein. 3. Fördervoraussetzungen für Teilnehmer (1) Förderberechtigt sind Unternehmen mit eigenem Rechenzentrum, maximal 500 Beschäftigten im Unternehmen und einem maximalen Jahresumsatz in Höhe von 100 Millionen Euro mit Standort in Baden-Württemberg. (2) Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für "de minimis"-beihilfen. 1

3 3 (3) Das Projekt beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrags über die Beratungsleistung zwischen dem die Zertifizierung anstrebenden Unternehmen und dem tätig werdenden Beratungsunternehmen. (4) Mit dem Projekt darf erst nach Bewilligung der Förderung begonnen werden. (5) In Außendarstellungen ist vom Projektträger auf die Förderung durch das Land Baden- Württemberg im Rahmen dieses Förderprogramms hinzuweisen. 4. Art und Umfang der Förderung (1) Gefördert werden Maßnahmen im Vorfeld einer Zertifizierung (siehe Absätze 2 und 3). Die Zertifizierung selbst ist nicht Gegenstand der Förderung. Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Höhe der Gesamtförderung richtet sich nach dem Umfang der Beratungsleistung sowie Anzahl und Komplexität von ggf. zusätzlich für die Konzepterstellung einzelner Maßnahmen anfallenden Kosten. (2) Gefördert werden maximal 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Beratungsleistung zur Schaffung der Voraussetzung für die Zertifizierung eines RZ nach den Kriterien des Siegels Blauer Engel, wobei der maximale Förderbetrag Euro beträgt. (3) Gefördert werden maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die optionale Erstellung von Konzepten konkreter Maßnahmen, welche signifikante Einsparungen der innerhalb des RZ eingesetzten Menge Energie oder anderer Ressourcen begründet vermuten lassen, wobei der maximale Förderbetrag Euro beträgt. (4) Förderfähige Ausgaben sind die im Zusammenhang mit dem Projekt anfallenden Beratungskosten einschließlich des Personalaufwands. Der Eigenanteil des Projektteilnehmers beträgt nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent, nach Absatz 3 mindestens 50 Prozent. Bei Teilnehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommen jeweils die Beträge ohne Mehrwertsteuer zum Ansatz. (5) Die Zuwendung wird an das die Zertifizierung anstrebende Unternehmen nach Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen bzw. des Verwendungsnachweises ausbezahlt. (6) Im Anschluss an die erfolgreiche Zertifizierung ist der unter Ziffer 6 aufgeführten bewilligenden Stelle formlos Bericht über die Entwicklung des Energieverbrauchs, der Leistung und

4 4 entsprechender Kennzahlen des zertifizierten RZ zu erstatten. Dies soll jährlich über drei Jahre ab Zertifizierung erfolgen. 5. Verfahren: Antrag, Verwendungsnachweis, Auszahlung (1) Anträge auf Gewährung der Förderung sind vor Beginn des Projekts bei der bewilligenden Stelle einzureichen. Die Förderung von ggf. im Laufe des Vorbereitungsprozesses für die Zertifizierung identifizierten Einzelmaßnahmen entsprechend Ziffer 2 (2) kann zeitpunktunabhängig innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden. (2) Zur Antragstellung sind vom Antragsteller die elektronisch zur Verfügung gestellten Antragsvordrucke zu verwenden. (3) Der Antrag ist bei der bewilligenden Stelle zusammen mit den nachstehend aufgeführten Unterlagen einzureichen: Erklärung des Antragstellers zur Einhaltung der Förderbestimmungen und zur Vorsteuerabzugsfähigkeit, Angebot des Beratungsunternehmens mit Zeit- und Kostenplan, Erklärung des Antragstellers über den Erhalt sonstiger Zuwendungen oder Förderungen, Kosten- und Finanzierungsplan des Projekts Zertifizierung Blauer Engel. (4) Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, erhält der Antragsteller von der bewilligenden Stelle einen Förderbescheid, der die Höhe der bewilligten Mittel ausweist und die Auszahlung, den Bewilligungszeitraum sowie die zu beachtenden Nebenbestimmungen festlegt. (5) Erfolgskriterium der Förderung ist die erfolgreiche Zertifizierung. (6) Nach Projektende, spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist vom Antragsteller die Auszahlung der Fördergelder anzufordern. Dem Schreiben sind folgende Nachweise beizufügen: Nachweis über eine Zertifizierung des Antragstellers nach RAL-UZ 161 Verwendungsnachweis der Fördermittel mit Kostenaufstellung und Belegen (7) Mit einem Förderprojekt darf erst nach Zustellung des Bewilligungsbescheids begonnen werden.

5 5 6. Bewilligende Stelle (1) Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Kernerplatz 9, Stuttgart. 7. Prüfungsrecht (1) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis fünf Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. (2) Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen ( 91 der Landeshaushaltsordnung). 8. Inkrafttreten und Gültigkeit (1) Die Förderrichtlinie tritt am in Kraft und besitzt Gültigkeit bis die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, längstens jedoch bis zum

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