Grundsätze zur Ärztlichen Schweigepflicht und dem damit korrespondierenden Schweigerecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundsätze zur Ärztlichen Schweigepflicht und dem damit korrespondierenden Schweigerecht"

Transkript

1 An unsere Mandanten Augsburg, im November 2007 Grundsätze zur Ärztlichen Schweigepflicht und dem damit korrespondierenden Schweigerecht Sehr geehrte Damen und Herren, als niedergelassener Arzt/ Ärztin kann es schon mal vorkommen, dass das Telefon klingelt und am anderen Ende der Leitung ein Polizist Sie fragt, ob Sie zu einem bestimmten Ereignis oder sogar zu einem Ihrer Patienten Auskunft geben könnten. Aus Ihrer Ausbildung ist Ihnen der Ausdruck Ärztliche Schweigepflicht sicher noch ein hehrer Begriff. Was es damit jedoch genau auf sich hat und welche Konsequenzen dies für Sie nach sich zieht, möchten wir für Sie in den folgenden Zeilen kurz rekapitulieren und diese mit einer Handlungsanweisung abschließen. Ärztliche Schweigepflicht Gesetzeswortlaut: 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs,

2 der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als 2

3 Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Ärztliche Schweigepflicht resultiert aus StGB, - Vorschriften des Ärztl. Berufsrechts,- aus dem Behandlungsvertrag als Nebenpflicht. Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht Bereich ist weit zu ziehen. Darunter fallen nicht nur Informationen über den Gesundheitszustand, sondern alle Gedanken, Handlungen, Kenntnisse über finanzielle und berufliche Verhältnisse, an deren Geheimhaltung der Patient oder ein Dritter erkennbar Interesse hat. Das Geheimnis muss dem Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft oder anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut worden sein. Darunter fallen auch Zufallskenntnisse oder eben Kenntnisse und Wissen bei Gelegenheit der Ausübung des Berufs. Die Bekanntgabe solcher Patientendaten stellt eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach 203 StGB dar. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Weitergabe solcher Daten nicht unbefugt ist bzw. wenn eine gesetzliche Rechtfertigung für die Weitergabe der Daten vorliegt. Dabei handelte s sich um folgende Konstellationen: Bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten Die Entbindungserklärung ist kein Rechtsgeschäft. Sie kann daher auch von Minderjährigen oder psychisch Kranken abgegeben werden, sofern sie über die notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügen. Bei einem Minderjährigen ist dabei in der Regel mit Erreichung des 14. Lebensjahres davon auszugehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Schweigepflichtentbindungserklärung vom Patienten 3

4 jederzeit widerrufen werden kann. In diesen Bereich fallen auch die in Ihrem Alltag häufig vorkommenden Anfragen der PKV bei Eintritt eines Versicherten. Diese sollten nicht unüberlegt beantwortet werden. Richtschnur für Ihre Beurteilung kann sein, ob es sich dabei um eine Routineanfrage handelt oder speziellere Angaben nachgefragt werden. Vorhandensein einer gesetzl. Offenbarungspflicht: 6 15 IfSchG (Meldepflicht bezgl. bestimmter Infektionskrankheiten) 138, 139 III StGB (Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche) darunter fallen nicht die allgemeinen Bürgerpflichten oder die Mitwirkungspflichten/ prozessualen Aussagepflichten in strafrechtlichen Verfahren! Wenn von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgegangen werden kann Mit diesem Punkt ist äußerst vorsichtig umzugehen. Dabei ist jederzeit zu beachten, dass zur Entbindung der Schweigepflicht nur der Betroffene selber befugt ist, nicht Dritte. Dies ist grundsätzlich auch bei älteren Kindern und psychisch Kranken der Fall. Unerheblich ist auch, ob der Patient seinerseits aus irgendeinem gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrund gegenüber einem Dritten verpflichtet ist, seine Einwilligung zur Offenbarung des ärztl. Geheimnisses zu erteilen. Weder entbindet das Vorhandensein eines solchen Rechtgrundes den Arzt von seiner Schweigepflicht, noch ist es Aufgabe des Arztes, den Patienten vor den Folgen seines gesetzes- oder vertragswidrigen Verhaltens zu bewahren. Offenbarung eines fremden Geheimnisses zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts Einzelfallbetrachtung; kann nie zu einer Offenbarungspflicht des Arztes führen, sondern vielmehr zu einem Recht auf Preisgabe des Patientengeheimnisses. Beispiele: - vermuteter Kindesmissbrauch - Teilnahme eines medikamentenabhängigen Patienten am Straßenverkehr Die Abwehr drohender Gefahren für Leib, Leben und Freiheit des Patienten oder Dritter oder die freiheitl. demokrat. Grundordnung sind grundsätzlich als höherwertig anzusehen. 4

5 Achtung: zunächst muss der Arzt ohne Erfolg auf den Patienten eingewirkt haben, die Störung/ Gefahr selber abzustellen/ zu regeln. Die Beurteilung, ob einer der letztgenannten Rechtfertigungsgründe vorliegt, ist im Zweifelsfall die Angelegenheit des Arztes. Über die Berechtigung zur Offenbarung entscheidet er daher nach Abwägung der Umstände in letzter Instanz. Seine Gewissensentscheidung hinsichtl. der Offenbarung des Patientengeheimnisses kann vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüft werden. Allerdings sollte der Arzt darlegen können, unter welchen allgemeinen Gesichtspunkten er die Entscheidung getroffen hat. Zeugnisverweigerungsrecht Gesetzeswortlaut 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder 5

6 mitgewirkt haben. Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit ( 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit 97b, 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder 3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. 53a (1) Den in 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ( 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen. Der Zeugniszwang vor Gerichten, Staatsanwaltschaft und der Polizei ist für den in 53 I und 53 StPO genannten Personenkreis ausdrücklich aufgehoben. 6

7 Der Anwendungsbereich geht noch weiter als das in 203 StGB postulierte ärztliche Schweigerecht, weil er sich auch auf Tatsachen bezieht, die keine Geheimnisse sind. Bekanntgewordene Tatsachen sind diejenigen, die der Berufsausübende vom Beschuldigten oder einem Dritten erfahren hat, ohne dass sie ihm anvertraut worden sind. Der Begriff ist weit auszulegen. Unter den Begriff fällt auch zufällig erlangtes Wissen, wenn es im Zusammenhang mit dem Vertrauensverhältnis erworben wurde. Der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts ist allerdings auf die bei der Berufsausübung anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt, kann sich gegebenenfalls aber auch auf Dritte und allgemein bekannte Tatsachen erstrecken. Die erforderliche Abwägung nimmt der Zeuge vor, nicht das Gericht/ die sonstigen Vernehmenden. Achtung: Eine Belehrungspflicht besteht hier ausnahmsweise nicht. Öffentliche Stellen dürfen davon ausgehen, dass der Berufsträger seine Rechte und Pflichten kennt. Davon abgesehen gibt es noch Informationspflichten aus dem Sozialrecht, die an dieser Stelle nicht Gegenstand der Behandlung sind. Handlungsempfehlung Im Zweifel sollten Sie sich auf die Ärztliche Schweigepflicht berufen. Bei Zeugenbefragung können Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Alle Durchbrechungen der ärztlichen Schweigepflicht sind für Sie rechtlich risikoreich und sollten ohne Vorhandensein einer konkreten aktuellen Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten nur zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes (Leib, Leben Gesundheit) vorgenommen werden. gez. Corinna Bittrich Rechtsanwältin 7

Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern

Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Band 48, Nr. 7, Seite 41 ff., Art. 50, Änderung im KA für die Diözese Osnabrück, Band

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Medienrecht 4. Teil. definiert in fast allen Landespressegesetzen (Ausnahme Thüringen): alle Arten von Druckwerken

Medienrecht 4. Teil. definiert in fast allen Landespressegesetzen (Ausnahme Thüringen): alle Arten von Druckwerken 1 Dr. Harald Vinke Medienrecht 4. Teil F. Presserecht I. Begriff der Presse definiert in fast allen Landespressegesetzen (Ausnahme Thüringen): alle Arten von Druckwerken Druckwerke: mittels Buchdruckerpresse

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum

Mehr

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes

Mehr

Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht

Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht Anhang zur Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht Stand: 09.05.2018 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen (BO) 9 Schweigepflicht (1) Der Arzt/Die Ärztin

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS PROBLEMERHEBUNG UND LÖSUNGSANSÄTZE FÜR PATIENT, ARZT, ARBEITGEBENDE, VERSICHERUNG 07. 08. Juni 2013 (1070.) Zentrum Paul Klee, Monument im Fruchtland 3, Bern PATIENT/ANWALT-ARZT-ARBEITGEBENDE-

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?

Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Dr. Claudia Federrath Berlin, den 11. März 2009 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung

Mehr

Anwaltsgeheimnis 2.0. Dr. Astrid Auer-Reinsdorff Rechtsanwältin & Fachanwältin IT-Recht. Forum E-Justiz XINNOVATIONS 2010

Anwaltsgeheimnis 2.0. Dr. Astrid Auer-Reinsdorff Rechtsanwältin & Fachanwältin IT-Recht. Forum E-Justiz XINNOVATIONS 2010 1 Anwaltsgeheimnis 2.0 Dr. Astrid Auer-Reinsdorff Rechtsanwältin & Fachanwältin IT-Recht Forum E-Justiz XINNOVATIONS 2010 2 E-Kanzlei versus Verschwiegenheit? Email-Kommunikation IT-Dienstleistungen (Hosting,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Niederschrift. Herr/Frau, geb. am,

Niederschrift. Herr/Frau, geb. am, Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nach 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetztes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung Herr/Frau, geb. am, tätig bei, in wird

Mehr

MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)?

MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)? MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)? Arbeitsbereiche der Jugendhilfe Freiwilligkeit Zwangskontakt Leistungsbereich Unterstützungsmanagement

Mehr

Rechtliche Anforderungen an Dienstleister im Archivbereich und die Auslagerung von Daten

Rechtliche Anforderungen an Dienstleister im Archivbereich und die Auslagerung von Daten GMDS Karlsruher Archivtage 06.12.2007 Rechtliche Anforderungen an Dienstleister im Archivbereich und die Auslagerung von Daten Marco Biewald, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter Klinikum Braunschweig,

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Das Arztgeheimnis. Die Grundlage des Arztgeheimnisses bildet Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der bestimmt:

Das Arztgeheimnis. Die Grundlage des Arztgeheimnisses bildet Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der bestimmt: Das Arztgeheimnis 1. Grundsätzliches Das Arztgeheimnis bildet eine der ältesten Grundlagen des Arzt - Patientenverhältnisses. Schon der Eid des Hippokrates aus dem 4. Jahrhundert besagt: "Was ich aber

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Kinderschutz und Datenschutz

Kinderschutz und Datenschutz Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Kinderschutz und Datenschutz Dr. Claudia Federrath Berlin, den 24. August 2011 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet

Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de

Mehr

Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des

Mehr

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Ursula Uttinger, lic. iur., MBA HSG, Präsidentin Datenschutz-Forum Schweiz 1 Hauptprinzipien Transparenz Informationelle Selbstbestimmung 2 Geltungsbereich

Mehr

Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz)

Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz) Input für die Arbeitsgruppe am 29.1.2010 Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz) RA Dr. Carsten Wendtland, Hildesheim Überblick Rechtsgrundlagen

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

BEDEUTUNG UND AUSWIRKUNGEN DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT

BEDEUTUNG UND AUSWIRKUNGEN DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT BEDEUTUNG UND AUSWIRKUNGEN DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT INFORMATIONSVERANSTALTUNG IT-SICHERHEIT UND DATENSCHUTZ IN DER ARZT-/PSYCHOTHERAPEUTENPRAXIS 8. OKTOBER 2014, REGIONALZENTRUM KOBLENZ Gliederung:

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 -

Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - Seite 2 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Königstraße 10a

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Dr. Claudia Federrath Berlin, den 14. März 2015 Aufgaben Der Berliner Beauftragte

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Datenschutz bei Rechtsanwälten

Datenschutz bei Rechtsanwälten Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Sehr geehrte (r) Frau/Herr,

Sehr geehrte (r) Frau/Herr, Motivationsfragebogen Sehr geehrte (r) Frau/Herr, Sie haben sich um die Aufnahme im Rehabilitationszentrum für Menschen mit seelischer Erkrankung Häuser am Latterbach beworben. Wir haben die Erfahrung

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

Datenschutz und Patientenrechte im Kompetenznetz HIV/Aids

Datenschutz und Patientenrechte im Kompetenznetz HIV/Aids Datenschutz und Patientenrechte im Kompetenznetz HIV/Aids Engelbert Zankl HIV-Therapie-Hotline Patientenbeirat und Mitglied im Arbeitskreis regionaler Aidshilfen Kompetenznetz HIV/Aids HIV im Dialog 2007

Mehr

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Oktober 1997 Vorbemerkung Nach 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (VBG 9) werden für die

Mehr

und ihre Anforderungen an den Betrieb

und ihre Anforderungen an den Betrieb Datenschutz und Datensicherheit und ihre Anforderungen an den Betrieb von IT-Systemen, insb. KIS, RIS, PACS DICOM 2008 KIS RIS - PACS und 10. DICOM Treffen, Mainz, 4. 5. Juli 2008 Dr. Manfred Brunner Worum

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft Der Rechtsanwalt bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen: I. Gebührenhinweis Es wird

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna

Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2 Vertrauen

Mehr

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

(Name) (Vorname) (Name) (Vorname)

(Name) (Vorname) (Name) (Vorname) Rechtsanwalt T. Gall Obere Eisenbahnstr. 14 72202 Nagold Tel.: 07452/931588-0 Fax: 07452/931588-4 Datum: 26.08.2015 Für die Mandatsbearbeitung zwischen dem Rechtsanwalt Tobias Gall Obere Eisenbahnstraße

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr