Grundsätze zur Ärztlichen Schweigepflicht und dem damit korrespondierenden Schweigerecht
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- Maria Rosenberg
- vor 8 Jahren
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1 An unsere Mandanten Augsburg, im November 2007 Grundsätze zur Ärztlichen Schweigepflicht und dem damit korrespondierenden Schweigerecht Sehr geehrte Damen und Herren, als niedergelassener Arzt/ Ärztin kann es schon mal vorkommen, dass das Telefon klingelt und am anderen Ende der Leitung ein Polizist Sie fragt, ob Sie zu einem bestimmten Ereignis oder sogar zu einem Ihrer Patienten Auskunft geben könnten. Aus Ihrer Ausbildung ist Ihnen der Ausdruck Ärztliche Schweigepflicht sicher noch ein hehrer Begriff. Was es damit jedoch genau auf sich hat und welche Konsequenzen dies für Sie nach sich zieht, möchten wir für Sie in den folgenden Zeilen kurz rekapitulieren und diese mit einer Handlungsanweisung abschließen. Ärztliche Schweigepflicht Gesetzeswortlaut: 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs,
2 der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als 2
3 Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Ärztliche Schweigepflicht resultiert aus StGB, - Vorschriften des Ärztl. Berufsrechts,- aus dem Behandlungsvertrag als Nebenpflicht. Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht Bereich ist weit zu ziehen. Darunter fallen nicht nur Informationen über den Gesundheitszustand, sondern alle Gedanken, Handlungen, Kenntnisse über finanzielle und berufliche Verhältnisse, an deren Geheimhaltung der Patient oder ein Dritter erkennbar Interesse hat. Das Geheimnis muss dem Arzt in seiner beruflichen Eigenschaft oder anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut worden sein. Darunter fallen auch Zufallskenntnisse oder eben Kenntnisse und Wissen bei Gelegenheit der Ausübung des Berufs. Die Bekanntgabe solcher Patientendaten stellt eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach 203 StGB dar. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Weitergabe solcher Daten nicht unbefugt ist bzw. wenn eine gesetzliche Rechtfertigung für die Weitergabe der Daten vorliegt. Dabei handelte s sich um folgende Konstellationen: Bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten Die Entbindungserklärung ist kein Rechtsgeschäft. Sie kann daher auch von Minderjährigen oder psychisch Kranken abgegeben werden, sofern sie über die notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügen. Bei einem Minderjährigen ist dabei in der Regel mit Erreichung des 14. Lebensjahres davon auszugehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Schweigepflichtentbindungserklärung vom Patienten 3
4 jederzeit widerrufen werden kann. In diesen Bereich fallen auch die in Ihrem Alltag häufig vorkommenden Anfragen der PKV bei Eintritt eines Versicherten. Diese sollten nicht unüberlegt beantwortet werden. Richtschnur für Ihre Beurteilung kann sein, ob es sich dabei um eine Routineanfrage handelt oder speziellere Angaben nachgefragt werden. Vorhandensein einer gesetzl. Offenbarungspflicht: 6 15 IfSchG (Meldepflicht bezgl. bestimmter Infektionskrankheiten) 138, 139 III StGB (Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche) darunter fallen nicht die allgemeinen Bürgerpflichten oder die Mitwirkungspflichten/ prozessualen Aussagepflichten in strafrechtlichen Verfahren! Wenn von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgegangen werden kann Mit diesem Punkt ist äußerst vorsichtig umzugehen. Dabei ist jederzeit zu beachten, dass zur Entbindung der Schweigepflicht nur der Betroffene selber befugt ist, nicht Dritte. Dies ist grundsätzlich auch bei älteren Kindern und psychisch Kranken der Fall. Unerheblich ist auch, ob der Patient seinerseits aus irgendeinem gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrund gegenüber einem Dritten verpflichtet ist, seine Einwilligung zur Offenbarung des ärztl. Geheimnisses zu erteilen. Weder entbindet das Vorhandensein eines solchen Rechtgrundes den Arzt von seiner Schweigepflicht, noch ist es Aufgabe des Arztes, den Patienten vor den Folgen seines gesetzes- oder vertragswidrigen Verhaltens zu bewahren. Offenbarung eines fremden Geheimnisses zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts Einzelfallbetrachtung; kann nie zu einer Offenbarungspflicht des Arztes führen, sondern vielmehr zu einem Recht auf Preisgabe des Patientengeheimnisses. Beispiele: - vermuteter Kindesmissbrauch - Teilnahme eines medikamentenabhängigen Patienten am Straßenverkehr Die Abwehr drohender Gefahren für Leib, Leben und Freiheit des Patienten oder Dritter oder die freiheitl. demokrat. Grundordnung sind grundsätzlich als höherwertig anzusehen. 4
5 Achtung: zunächst muss der Arzt ohne Erfolg auf den Patienten eingewirkt haben, die Störung/ Gefahr selber abzustellen/ zu regeln. Die Beurteilung, ob einer der letztgenannten Rechtfertigungsgründe vorliegt, ist im Zweifelsfall die Angelegenheit des Arztes. Über die Berechtigung zur Offenbarung entscheidet er daher nach Abwägung der Umstände in letzter Instanz. Seine Gewissensentscheidung hinsichtl. der Offenbarung des Patientengeheimnisses kann vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüft werden. Allerdings sollte der Arzt darlegen können, unter welchen allgemeinen Gesichtspunkten er die Entscheidung getroffen hat. Zeugnisverweigerungsrecht Gesetzeswortlaut 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder 5
6 mitgewirkt haben. Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung 1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit ( 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit 97b, 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder 3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. 53a (1) Den in 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ( 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen. Der Zeugniszwang vor Gerichten, Staatsanwaltschaft und der Polizei ist für den in 53 I und 53 StPO genannten Personenkreis ausdrücklich aufgehoben. 6
7 Der Anwendungsbereich geht noch weiter als das in 203 StGB postulierte ärztliche Schweigerecht, weil er sich auch auf Tatsachen bezieht, die keine Geheimnisse sind. Bekanntgewordene Tatsachen sind diejenigen, die der Berufsausübende vom Beschuldigten oder einem Dritten erfahren hat, ohne dass sie ihm anvertraut worden sind. Der Begriff ist weit auszulegen. Unter den Begriff fällt auch zufällig erlangtes Wissen, wenn es im Zusammenhang mit dem Vertrauensverhältnis erworben wurde. Der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts ist allerdings auf die bei der Berufsausübung anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt, kann sich gegebenenfalls aber auch auf Dritte und allgemein bekannte Tatsachen erstrecken. Die erforderliche Abwägung nimmt der Zeuge vor, nicht das Gericht/ die sonstigen Vernehmenden. Achtung: Eine Belehrungspflicht besteht hier ausnahmsweise nicht. Öffentliche Stellen dürfen davon ausgehen, dass der Berufsträger seine Rechte und Pflichten kennt. Davon abgesehen gibt es noch Informationspflichten aus dem Sozialrecht, die an dieser Stelle nicht Gegenstand der Behandlung sind. Handlungsempfehlung Im Zweifel sollten Sie sich auf die Ärztliche Schweigepflicht berufen. Bei Zeugenbefragung können Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Alle Durchbrechungen der ärztlichen Schweigepflicht sind für Sie rechtlich risikoreich und sollten ohne Vorhandensein einer konkreten aktuellen Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten nur zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes (Leib, Leben Gesundheit) vorgenommen werden. gez. Corinna Bittrich Rechtsanwältin 7
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