Beim Kampf gegen die leeren Kassen richtet sich der Blick der spanischen Regierung

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1 Die neue Steuererklärung zum Auslandsvermögen Beim Kampf gegen die leeren Kassen richtet sich der Blick der spanischen Regierung auch auf das Auslandsvermögen der Steuerpflichtigen. Mit dem Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober 2012 zur Intensivierung der Maßnahmen zur Vorsorge und dem Kampf gegen die Steuerhinterziehung weitet der Gesetzgeber die Informationspflichten zu im Ausland befindlichen Vermögen deutlich aus. Die Neuerungen fallen vor allem wegen der empfindlichen Geldbußen auf. Um was geht es? Warum neue Meldepflichten? In Spanien ansässige Personen und Unternehmen unterliegen dort der unbeschränkten Steuerpflicht. In der Praxis wird das ausländische Einkommen und Vermögen allerdings oftmals nicht beim spanischen Finanzamt angegeben. Dagegen wendet sich die spanische Regierung mit der Einführung neuer Meldepflichten, welche die wesentlichen im Ausland befindlichen Vermögenswerte erfassen. Zu diesem Zweck wird eine zusätzliche Steuererklärung - die so genannte declaración informativa sobre bienes y derechos situados en el extranjero - eingeführt. Gegenstand dieser Erklärung sind nicht bestimmte Einkünfte, sondern nur die Mitteilung des vorhandenen Auslandsvermögen. Die Erklärung hat daher reinen Informationscharakter. Wen betrifft die Meldepflicht? Meldepflichtig sind nur in Spanien ansässige natürliche Personen und Unternehmen sowie dort ansässige Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Die Meldepflicht erstreckt sich hierbei nicht nur auf den Inhaber, sondern daneben auch und gerade auf jene Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen als tatsächlicher Inhaber (titular real) des zu meldenden Vermögensgegenstandes anzusehen sind. Maßgeblich ist deshalb nicht alleine, auf wen das Vermögen formell registriert ist, sondern wem dieses tatsächlich zusteht. Bei Konten und Bankwerten geht die Meldepflicht sogar noch weiter und erfasst auch jene Personen, die als Vertreter, Bevollmächtigte oder Berechtigte des Kontos verzeichnet sind oder in sonstiger Form hierüber verfügen können. Im Ergebnis

2 bedeutet dies, dass für ein und denselben Vermögensgegenstand mehrere Personen meldepflichtig sein können. Was ist zu melden? Genau genommen handelt es sich bei den neuen Meldepflichten um drei unterschiedliche Erklärungen für verschiedene Kategorien von Vermögensgegenständen, die nur pro forma in einem Formular zusammengefasst werden. Konkret geht es um die folgenden Kategorien von Vermögensgegenständen: Bei ausländischen Bank- und Kreditinstituten eingerichtete Konten jeder Art Wertpapiere, Aktien, Beteiligungen an Gesellschaften, Fondsbeteiligungen und sonstige Finanzanlagen, deren Inhaber der Meldepflichtige ist und die im Ausland deponiert oder belegen sind; Lebens- oder Erwerbs-unfähigkeitsversicherungen sowie alle vorübergehenden oder lebenslangen Bezüge infolge der Überlassung von Geldmitteln, beweglichen Gegenständen oder Immobilien an im Ausland ansässige Unternehmen. Das im Ausland belegene Grundeigentum und die hieran bestehenden Rechte des Meldepflichtigen (z.b. Time-Sharing-Rechte, Nießbrauch- oder sonstige Nutzungsrechte etc.) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des zu meldenden Vermögensbestandes ist grundsätzlich der 31. Dezember eines jedes Jahres; für das letzte Jahr also der 31. Dezember Meldepflichtig sind allerdings auch die Vermögensgegenstände, die im Laufe des Jahres 2012 weggefallen sind (z.b. veräußerte Aktien, aufgelöste Konten etc.). Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht? Ausgenommen von der Meldepflicht sind jene Vermögenswerte, die - für jede Kategorie getrennt - den Gesamtwert von nicht überschreiten. Eine Abgabepflicht besteht

3 daher nur für die Kategorie oder Kategorien, die den genannten Schwellenwert erreichen. Bei Konten wird hierbei z.b. neben dem Saldo per 31. Dezember des Vorjahres zusätzlich auf den durchschnittlichen Saldo des letztes Jahresquartals abgestellt. Überschreitet einer der Werte das Limit, ist die Vermögenskategorie zu melden. Anders bei Immobilien, bei denen nicht der Wert zum Ende des Vorjahres, sondern der Anschaffungswert inklusive eventueller Steuern zugrunde zu legen ist. Dies mag auf den ersten Blick verwirrend erscheinen; ermöglicht aber eine bessere Kontrolle des Finanzamts bei der Bestimmung des Gewinns bei einem zukünftigen Verkauf der Immobilie. Bei der Berechnung der Limits ist im Übrigen zu beachten, dass immer der Wert des Vermögensgegenstandes im Vordergrund steht und nicht etwa der jeweilige individuelle Anteil. Besitzt daher ein Ehepaar z.b. ein gemeinsames Konto mit einem Saldo per 31. Dezember 2012 von , wird nicht etwa pro Ehepartner auf den hälftigen Anteil, sondern auf den Gesamtsaldo abgestellt. Damit sind beide Ehepartner meldepflichtig, obwohl ihr individueller Anteil unter dem Limit von liegt. Daneben sind die Ausnahmen rar gesät. Erwähnung verdienen hierbei vor allem jene Auslandskonten und Immobilien, die in der Buchhaltung einer juristischen Personen oder Kaufmanns als solche ausreichend identifiziert sind. Wie oft muss die Meldung erfolgen? Die Meldung erfolgt einmal jährlich für das Vorjahr. Einmal der Meldepflicht nachgekommen sind die Angaben in den Folgejahren nur dann zu aktualisieren, sofern - für jede Kategorie separat gerechnet - die Vermögensgegenstände eine Wertsteigerung von mehr als erfahren oder deren Inhaberschaft wegfällt (z.b. infolge der Auflösung des Kontos; Kündigung der Versicherung, Verkaufs der Aktie oder Veräußerung der Immobilie). Wie hat die Meldung zur erfolgen? Eine Abgabe der Erklärung ist nur in elektronischer Form vorgesehen. Dies wird dazu führen, dass viele natürliche Personen zunächst eine digitale Signatur beantragen

4 müssen. Dies sollte rechtzeitig geschehen, dass dies zu einem großen Andrang beim Finanzamt führen wird. Was sind die Folgen bei Nichtmeldung? Die Neuerungen sind keineswegs unumstritten. Warum dies so ist, zeigt ein Blick auf die Folgen für Verstöße gegen die Meldepflicht. Die Geldbußen werden pro Kategorie einzeln festgelegt und belaufen sich auf für jeden unterbliebenen, unvollständigen oder fehlerhaften Datensatz mit einer Mindestgeldbusse von Sind also alle drei Kategorien meldepflichtig und jeweils nur ein Vermögensgegenstand zu melden, beläuft sich die Mindestgeldbusse bereits aus diesem Grund auf mindestens Gleiches gilt für die nicht form- oder fristgerechte Abgabe der Erklärung, die mit einer Geldbuße von 100 für jeden Datensatz mit einer Mindestgeldbusse von pro Kategorie bewehrt ist - wohlgemerkt pro Vermögenskategorie (!). Darüber hinaus können die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Steuerart 'spezifische Folgen' bei Nichtbeachtung festlege. Ohne näher ins Details gehen zu wollen, bedeutet dies im Klartext, dass es nicht bei den erwähnten Geldbußen bleiben wird und der nicht gemeldete Vermögensgegenstand z.b. bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer als nicht gerechtfertigter Kapitalertrag (ganancias patrimoniales no justificadas) angesehen werden kann. Dies kann eine Nachversteuerung zu hohen Steuersätzen mit einer zusätzlichen Sanktion von bis zu 150% des Steuerbetrages bedeuten. Die Gesamtfolgen der Nichtmeldung können daher den Wert des Vermögensgegenstandes bei weitem überschreiten (!). Bis wann ist die Erklärung abzugeben? Die Frist zur Abgabe endet am 31. März eines jeden Folgejahres. Eine Ausnahme gilt für das Jahr 2012, für das die Erklärung erstmalig bis spätestens zum 30. April 2013 abzugeben ist.

5 Wie bereits erwähnt sind vor allem die Folgen einer Nichtmeldung keineswegs unumstritten. Die gerichtlichen Entscheidungen hierzu werden zwangsläufig zu spät kommen. In Anbetracht der drakonischen Geldbußen und Unsicherheiten bleibt daher nur dringend zu empfehlen, rechtzeitig seine Vermögensverhältnisse zu sichten und die Meldepflicht zu prüfen. Der Preis einer Versäumnis ist einfach zu hoch, was wohl auch der Sinn und Zweck der Maßnahmen ist Andreas Fuss Abogado & Rechtsanwalt, Unter Mitarbeit von Philipp Dyckerhoff,

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