Das neue Chemikalienrecht Information, Pflichten und Prävention in der Praxis
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- Dagmar Bergmann
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1 Das neue Chemikalienrecht Information, Pflichten und Prävention in der Praxis Matthias Mettke Swiss TS Technical Services AG Richtistrasse Wallisellen Gefahrstoff- und Gefahrgutexperte
2 4. Teilrevision der Chemikalienverordnung Mit der Revision der Chemikalienverordnung zum soll eine Harmonisierung mit dem europäischen Recht erreicht werden und somit technische Handelshemmnisse verhindert werden. Erforderlich macht dies die Einführung von: REACH geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) GHS geregelt in der CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Gobally Harmonized System)
3 Übergansfristen zur Einführung von GHS Stoffe Gemische 1. Dezember GHS Pflicht GHS möglich oder ChemV Pflicht 1. Juni GHS Pflicht
4 Auswirkungen Einige weitere Rechtsgebiete, z.b. Störfallverordnung, ChemRRV usw. beziehen sich weiterhin auf die "alte" Gefahreinstufung (orange/schwarzes Symbol) für Chemikalien. Diese Vorschriften sind noch nicht an die GHS-Einstufungen angepasst. Es besteht Anpassungsbedarf: Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnungsetiketten, Gefahrstoffverzeichnisse, Betriebliche EDV-Systeme, Kataloge, Schulungen, Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Explosionsschutzdokumente Diese Bereiche müssen rechtzeitig an das GHS angepasst werden.
5 GHS Globally Harmonized System GHS Einstufung Kennzeichnung Auswirkungen
6 Das GHS: System zur weltweit einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Produkten. In Europa CLP genannt, wegen Classification, Labelling and Packaging of Chemicals Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Initiator: Vereinte Nationen mit dem Purple Book Ziele des GHS: weltweit einheitliches Schutzniveau weltweit einheitliche Kennzeichnung damit Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels
7 Beispiel verschiedener Einstufungen Ein Stoff mit einer oralen Toxizität von LD50 = 257 mg/kg (Koffeine) GHS: CH: US: CAN: Australia: India: Japan: Malaysia: Thailand: New Zealand: China: Korea: Toxic Gesundheitsschädlich Toxic Toxic Harmful Non-toxic Toxic Harmful Harmful Hazardous Not Dangerous Toxic
8 Neu im GHS 9 Gefahrenpiktogramme Gefahrenklassen und kategorien Annäherung an Einstufungen aus dem Gefahrgut-(Transport-)Recht Signalworte Gefahr und Achtung Gefahrenhinweise Harzard statement (H-Sätze) (vergleichbar den alten R-Sätzen) Sicherheitshinweise Precautionary Statements (P-Sätze) (vergleichbar den alten S-Sätzen) Neue Gefahrenklassen (Beispiele): Druckgase ( Pressgas ) Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe Gefahr der Selbsterhitzung und Selbstzersetzung Spezifische Zielorgan-Toxizität ( STOT )
9 GHS - Gefahrenpiktogramme GHS01 Explodierende Bombe Instabile explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B Organische Peroxide,Typen A, B GHS02 Flamme Entzündbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Aerosole, Gase Selbstzersetzliche Stoffe Pyrophore Stoffe Selbsterhitzungsfähige Stoffe Organische Peroxide GHS03 Flamme über einem Kreis Oxidierende Feststoffe, Flüssigkeit und Gase GHS04 Gasflasche Gase unter Druck Verdichtete, verflüssigte tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase 2. Gefahrstofftag Schweiz
10 GHS - Gefahrenpiktogramme GHS05 Ätzwirkung Hautätzend, Kat. 1A, 1B, 1C Schwere Augenschädigung, Kat.1 Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1 GHS07 Ausrufezeichen Akute Toxizität, Kat. 4 Haut-, Augenreizend, Kat. 2 Sensibilisierung der Haut Ozonschicht schädigend GHS09 Umweltgefährdend Akut Gewässergefährdend, Kat 1 Langfristig Gewässergefährdend, Kat 1, 2 GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen Akute Toxizität, Kat. 1-3 GHS08 Gesundheitsgefahr Karzinogenität, Reproduktionstox., Keimzellenmutagenität Aspirationsgefahr Atemwegssensibilisierend Spezifische Zielorgantoxizität, einmal. und wiederholte Exposition
11 Beispiele Gefahrenkategorien Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Akute Toxizität Aspirationsgefahr 1 2 Schwere Augenschäden /-reizung 1 2(A) 2(B) Ätz-/ Reizwirkung der Haut 1A 1B 1C 2 3 Ätzend Ätzend Ätzend Reizend Reizend Karzinogenität 1A 1B 2 Keimzell-Mutagenität 1A 1B 2 Entzündbare Gase 1 2 Entzündbare Flüssigkeiten Von der EU nicht übernommene Kategorien Abnehmende Gefährdung
12 Elemente der Kennzeichnung Das GHS-Label enthält folgende Informationen: Piktogramme Signalwort (Gefahr oder Achtung) Gefahrenhinweise (H- und EUH-Sätze) Sicherheitshinweise (P-Sätze) Produktidentifikation, Handelsname - Name des Stoffes - Identifikations Nr. oder CAS Nr. - Bei Gemischen alle gefährlichen Inhaltsstoffe (max. 4) Herstellerinformation (Name, Adresse, Telefon) Spezielle EU-GHS Kennzeichnungsinformationen
13 Signalwörter für die Kennzeichnung Den Gefahrenklassen werden, je nach Gefahrenkategorie, Signalwörter zugeordnet: Achtung (niedrigere Gefahrenkategorien) Gefahr (höhere Gefahrenkategorien) Achtung: Das entsprechende Signalwort (das gefährlichste ) ist auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben, es fehlt aber die direkte Zuordnung zur betroffenen Gefahr.
14 Kennzeichnung Für IHRE Sicherheit bei der Lagerung bei der Verwendung Hazard Statements (H-Sätze) ersetzen bisherige R-Sätze Weisen auf die Risiken hin, die vom Produkt ausgehen Precautionary Statements (P-Sätze) ersetzen bisherige S-Sätze Weisen auf Vorsichts- und Schutzmassnahmen hin
15 GHS H-Sätze (Hazard Statements) H-Sätze ersetzen die R-Sätze des bisherigen Systems. 71 H-Sätze + 24 EUH-Sätze Art der Gefahr Kodierung: H 2 25 H H2xx: Physikalische Gefahren H3xx: Gesundheitsgefahren H4xx: Umweltgefahren Hazard Statement fortlaufende Nummer Vergleich: R 26 = H 330 R 26 Sehr giftig beim Einatmen. H 330 Lebensgefahr bei Einatmen.
16 GHS P-Sätze (Precautionary Statements) P-Sätze ersetzen die S-Sätze des bisherigen Systems. 135 P-Sätze Art der Massnahme P Kodierung: P 4 04 Precautionary Statement fortlaufende Nummer P-Sätze sind nach der Art der Massnahmen gruppiert: P1xx: Allgemein P2xx: Prävention P3xx: Reaktion P4xx: Aufbewahrung P5xx: Entsorgung
17 Die neuen Elemente auf den Kennzeichnungsetiketten Reiniger Gefahrenpiktogramme Signalwort H-Sätze, P-Sätze und EUH-Sätze (ggf. unter Ergänzende Informationen ) Stoffbezeichnungen der gefahrbestimmenden Komponenten (evtl. mit Ident-Nrn.)
18 GHS-Kennzeichnung in der Praxis
19 GHS Kennzeichnungen in der Praxis
20 Innerbetriebliche Kennzeichnung Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung Minimal Kennzeichnung - Gefahrensymbol - Produktname Zusätzlich R- od. H-Sätze und S- od. P-Sätze wären sinnvoll R11 Leichtentzündlich S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren Reinigungsflüssigkeit C4
21 Innerbetriebliche Kennzeichnung Bei der Verwendung von gebrauchten Behältern muss die Kennzeichnung auf den neuen Inhalt angepasst werden. Ab- und Umfüllen von Gefahrstoffen in z.b. gebrauchten Kanistern ist die alte Kennzeichnung zu entfernen.
22 Verpackungen für Chemikalien Sie stellen sicher, dass für den gefährlichen Inhalt geeignet und sicher verpackt ist der Gefahrstoff die Verpackung nicht schädigt eine Verwechselung mit Lebensmitteln usw. ausgeschlossen ist
23 Verpackungen für Chemikalien
24 Verpackungen für Chemikalien Die Praxis sieht oft leider anders aus!
25 Sicherheitsdatenblätter Aufgrund der Umstellung der Systeme im Chemikalienrecht kommt dem SDB eine grosse Bedeutung zu. Es dient in dieser Übergangszeit als Brücke zwischen den zwei Systemen, da die Einstufung beider Systeme im Kapitel 2 des SDB enthalten sein müssen. Sicherheitsdatenblätter müssen - für alle vorhandenen Gefahrstoffe vorliegen - aktuell sein, Umstellung auf GHS beachten (Empfehlung: nicht älter als 1-2 Jahre) - den Mitarbeitern zugänglich sein (elektronisch oder Papierform)
26 Arbeitssicherheit und Verantwortung Der Arbeitgeber/Vorgesetzte ist (mit) verantwortlich für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer: Falls möglich, Gefahrstoffe durch ungefährliche ersetzen Technische Massnahmen nutzen (Quellenabsaugung, Kapellen, ) Mitarbeitende auf Gefahren hinweisen Geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und benutzen Regelmässige, praxisnahe Schulungen ROUTINE BIRGT GEFAHREN
27 Lagerung von Gefahrstoffen Gefährliche Stoffe sind so zu lagern, dass: sie übersichtlich aufbewahrt werden keine gefährlichen Reaktionen entstehen auslaufende Flüssigkeiten sicher aufgefangen werden die Brandschutzvorschriften (VKF) eingehalten werden in unmittelbarer Nähe keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden
28 Schulung der Mitarbeiter Artikel 6, VUV Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer,, über die bei der Tätigkeit auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Mitarbeiter handeln richtig, wenn sie entsprechend unterwiesen sind, sie das System verstehen, sie motiviert sind.
29 Schulung der Mitarbeiter Piktogramme Informationen auf dem Etikett Wesentliche Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt Gefahrstoffe im eigenen Unternehmen/Bereich Verwendung/Lagerung Zusammenlagerung Pflichten des Verwenders/des Vorgesetzten Unterschied Gefahrstoff/Gefahrgut
30 Informationsmittel des Bundesamt für Gesundheit Nutzen Sie die guten Informationsquellen des BAG, um sich und Ihre Mitarbeiter über die neue Situation zu informieren.
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wie unterstützen Sie gerne Swiss TS Technical Services AG Expertise Services Umweltsicherheit Richtistrasse Wallisellen Matthias Mettke
32 Präsentationsfolien / Powerpoint (1) Für die Gestaltung von Swissmem-Folien ist im Powerpoint ein Grundraster vorgegeben. Folien verwenden wir ausschliesslich im Querformat. Auf der Titelfolie und auf den Folgefolien erscheint das Logo rechts unten. Die Mindestschriftgrösse beträgt 20 pt.
33 Präsentationsfolien / Powerpoint (2) Das Swissmem-Logo ist immer unten rechts in Farbe; Grösse darf nicht geändert werden. Die Farben zur Gestaltung von Folien werden automatisch vorgegeben und entsprechen den CD- Farben von Swissmem.
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