2.8 GHS Gefahrenbeschreibung nach GHS

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1 2 Gefahrstoffe 2.8 GHS Das Globally Harmonized System of Classifikation and Labelling of Chemicals (Globales harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, GHS) ist ein weltweit einheitliches System. Es regelt die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (Gefahrstoffen) und ist am 1. Januar 2009 in Deutschland in Kraft getreten. Das Ziel von GHS ist es, weltweit die Gefahren für Mensch und Umwelt bei der Herstellung, dem Transport und der Verwendung von Gefahrstoffen auf ein Minimum zu reduzieren. Der Grundgedanke hierzu besteht in einheitlichen Kriterien bei der Einstufung von Gefahrstoffen. Auf diesen Kriterien aufbauend, werden für Gefahrstoffe weltweit einheitliche Sicherheitsdatenblätter gelten. Durch das GHS existiert ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Dessen Ziel des GHS besteht darin, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehenden Gefahren für Mensch und Umwelt auf ein Minimum zu reduzieren. Die Einstufungskriterien beziehen sich auf einheitliche toxikologische Gesichtspunkte bei giftigen Gefahrstoffen, so wie auf einheitliche Flammpunkte und Siedepunkte bei entzündlichen Gefahrstoffen. Alle bislang gültigen Einstufungen von Stoffen und Zubereitungen können durch das GHS außer Kraft gesetzt werden, zum Beispiel bei der Einstufung von gesundscheitsschädlichen und giftigen Substanzen (s. Seite 65) Gefahrenbeschreibung nach GHS Die genaue Art der Gefahren wird durch die Einteilung in 3 Gefahrengruppen und 28 Gefahrenklassen beschrieben. Sie ersetzten die 15 Gefahrenbezeichnungen des bisher bekannten Einstufungs- und Kennzeichnungssystems der Europäischen Union. Nach GHS werden Stoffe und Zubereitungen in folgende Gefahrengruppen eingestuft: Stoffe und Zubereitungen, von denen physikalisch-chemische Gefahren ausgehen (mit 16 untergeordneten Gefahrenklassen) Stoffe und Zubereitungen, von denen Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen mit 10 untergeordneten Gefahrenklassen) Stoffe und Zubereitungen, von denen Gefahren für die Umwelt ausgehen (mit 2 untergeordneten Gefahrenklassen) Die Gruppe mit physikalisch-chemischen Gefahren wird nach GHS in folgende 16 Gefahrenklassen unterteilt: 1. Explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2. Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten 3. Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe 4. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Zubereitungen 5. Entzündbare Aerosole 6. Entzündbare Gase 7. Entzündbare Flüssigkeiten 8. Entzündbare Feststoffe 9. Selbstentzündliche Stoffe und Zubereitungen 10. Stoffe und Zubereitungen die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 11. Entzündend (oxidierend) wirkende Gase 12. Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe 13. Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten 14. Organische Peroxide 15. Unter Druck stehende Gase 16. Auf Metalle korrosive Wirkungen 60

2 2.8 GHS Die Gruppe, von der Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, wird in 10 Gefahrenklassen aufgespalten: 1. Akute Toxizität 2. Ätzung bzw. Reizung der Haut 3. Schwere Augenschädigung/Reizung 4. Sensibilisierung der Atemwege oder Haut 5. Keimzellmutagenität 6. Karzinogenität 7. Reproduktionstoxizität 8. Spezifische Zielorgantoxizität nach einmaliger Exposition 9. Spezifische Zielorgantoxizität nach mehrmaliger Exposition 10. Aspirationsgefahr Die Gruppe mit Gefahren für die Umwelt hat nach GHS weltweit nur 1 Gefahrenklasse, im Raum der Europäischen Union gibt es eine weiter Gefahrenklasse: 1. Gewässergefährdend 2. Die Ozonschicht schädigend (zusätzliche EU-Gefahrenklasse) Kennzeichnung nach GHS Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach GHS erfolgt weltweit einheitlich durch 9 Gefahrenpiktogramme. Sie bestehen aus einer rot umrandeten Raute mit einem schwarzen Symbol auf weißem Grund. Sie sind in Tabelle 2.11 mit der gültigen GHS-Nummerierung aufgeführt. Die GHS-Piktogramme entsprechen in ihrem Aussehen weitgehend den bisher bekannten Gefahrensymbolen. Sie ersetzen die bisher bekannten schwarzen Symbole auf orangen Untergrund, die in der Europäischen Union zur Anwendung kamen. Für ihre Verwendung zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist eine Übergangszeit von Januar 2009 bis Dezember 2010 vorgesehen. Für die Kennzeichnung von Zubereitungen endet die Übergangsfrist im Juni Innerhalb der Übergangszeiten müssen auch die Sicherheitsdatenblätter entsprechend den neuen Einstufungen geändert werden. Tabelle 2.11: Gefahrenpiktogramme und Nummerierung nach GHS GHS01 GHS02 GHS03 GHS04 GHS05 GHS06 GHS07 GHS08 GHS09 Entsprechend dem Piktogrammsymbol haben sie folgende Bedeutung: GHS01: Explosionsgefahr GHS02: Hochentzündliche und leichtentzündliche Gefahrstoffe GHS03: Brandfördernde bzw. oxidierend wirkende Gefahrstoffe GHS04: Warnung vor komprimierten Gasen GHS05: Ätzende Gefahrstoffe GHS06: Sehr giftige und giftige Gefahrstoffe GHS07: Achtung, Gefahr! GHS08: Besondere Gesundheitsgefahren; gesundheitsschädliche Gefahrstoffe GHS09: Umweltgefährlich Neu hinzugekommen sind die Piktogramme der Nummern GHS04, GHS07 und GHS08. Ihre Gefahrensymbole waren zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen bisher nicht im Einsatz. 61

3 3.5 Gesundheitsgefahren durch Lärm und Vibrationen 3.5 Gesundheitsgefahren durch Lärm und Vibrationen Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) befasst sich mit Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor gesundheitsschädlichen Einflüssen durch Lärm und Vibrationen. Grundlage der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG. Alle daraus resultierenden Schutzmaßnahmen müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und die Gefährdung der Beschäftigten ausschließen oder so weit wie möglich verringern. Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen. Er ermöglicht wirksame und gesicherte Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten Gesundheitsgefahren durch Lärm Die Bezeichnung Lärm umfasst alle störenden, unerwünschten oder gesundheitsschädlichen Geräusche. Eine zu hohe Lärmbelastung wirkt sich nachteilig auf das Gehör aus und kann zu vielfältigen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Anwohner stark frequentierter Verkehrsstraßen zeigen nachweislich ein höheres Risiko an Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems. Auch eine andauernde Lärmbelastung am Arbeitsplatz kann zu gesundheitlichen Schäden führen. Etwa ein Drittel der bestätigten Berufskrankheiten, (s. Seite 13), fallen in die Kategorie der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit. Damit liegt die Lärmschwerhörigkeit auf den vorderen Plätzen der Berufskrankheiten. Sie entwickelt sich über einen längeren Zeitraum hinweg und wird durch eine ständige Lärmbelastung durch Maschinen und Anlagen sowie durch laute Arbeitsprozesse hervorgerufen. Zu den typischen Lärmarbeitsplätzen in der chemischen Industrie zählen z. B. Kompressionsvorgänge zur Prozessgasverdichtung oder der Betrieb von Heißluftgebläsen von Trockenapparaten, wie z. B. Sprühtrocknern. Ein durch Lärm verursachter Gehörschaden ist nach dem heutigen Stand der Medizin nicht heilbar. Daher ist es wichtig, entsprechende Schutzmaßnahmen vor zu großer Lärmbelastung zu ergreifen. Zur Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen ist die Durchführungen von Lärmmessungen wichtig. Diese sind mit der entsprechenden Fachkunde durchzuführen. Fachkundige Personen sind in der Regel der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Als Maßstab für die Lärmbelastung dient der Schalldruckpegel. Der Schalldruckpegel ist ein logarithmisches Maß zur Beschreibung der Stärke eines Schallereignisses. Ein Schallereignis kann ein kurzzeitig auftretendes Geräusch sein, z. B. ein Knall aber auch ein ständig vorhandenes Geräusch, z. B. das Laufgeräusch eines Antriebsmotors. Ein hoher Schalldruckpegel zeigt eine hohe Lautstärke an. Die gebräuchliche Einheit des Schalldruckpegels ist das Dezibel in der Einheit db(a). Eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 3 db bedeutet eine Verdopplung der Lärmbelastung. Typische Schallereignisse und deren Schalldruckpegel sind in Bild 3.15 zu sehen. Bild 3.15: Schallereignisse und ihre möglichen Folgen Rauschende Blätter Normale Gespräche Straßenverkehr Kreissäge Hörschwelle Schall in db(a) Bleibende Gehörschäden 55 Konzentrationsstörungen 93

4 3 Anlagensicherheit Die wahrgenommene Lautstärke eines Schallereignisses ist stark frequenzabhängig. Diese Frequenzabhängigkeit wird bei der Bewertung von Schallpegel durch den Einsatz von Frequenzfiltern berücksichtigt. Der verwendete Frequenzfilter beeinflusst das Messergebnis. Aus diesem Grund werden Messungen von Lärmpegeln mit standardisierten Frequenzfiltern durchgeführt. Die Kennzeichnung des Frequenzfilters erfolgt bei der Angabe des Messergebnisses in einer Klammer. So kennzeichnet z. B. die Angabe des Lärmpegels 85 db(a) die Anwendung des A-Filters. Zur Beurteilung eines Arbeitsplatzlärmpegels werden über einen Zeitraum von 8 Stunden hinweg Lärmmessungen durchgeführt und der Mittelwert gebildet. Durch den 8 Stunden Zeitraum werden auch Schwankungen in der Lärmbelastung erfasst. Die Angabe der Lärmbelastung über den Zeitraum von 8 Stunden wird als Tages-Lärmexpostionspegel L EX,8h in der Einheit db(a) angegeben. Schallereignisse, die nur kurzzeitig auftreten, z. B. Knallgeräusche die bei Druckentlastungen entstehen, werden als Spitzenschalldruckpegel L pc peak in der Einheit db(c) angegeben. Peak bedeutet Spitzenwert. Beispiele für die Angabe von Schalldruckpegeln: Tages-Lärmexpostionspegel: L EX,8h = 75 db(a) Spitzenschalldruckpegel: L pc peak = 130 db(c) Bei Lärmpegelmessungen am Arbeitsplatz wird die Lärmbelastung innerhalb von 8 Stunden gemessen. Die Messung erfolgt Frequenzabhängig. Das Ergebnis wird als Tagesexpositionspegel in der Einheit db(a) oder Spitzenschalldruckpegel in der Einheit db(c) angegeben Begriffe des Lärmschutzes Beurteilungspegel Der Beurteilungspegel ist der Lärmpegel, der die Wirkung eines Geräusches auf das Gehör kennzeichnet. Seine Angabe erfolgt als Tages-Lärmexpostionspegel oder Spitzenschalldruckpegel. Lärmbereiche Als Lärmbereiche zu kennzeichnen sind alle Arbeitsbereiche, in denen Lärm auftritt und bei denen der ortsbezogene Beurteilungspegel 85 db(a) oder der Höchstwert einen Spitzenschalldruckpegel von 137 db(c) erreicht oder überschreitet. Lärmexpositionsgrenzwerte Lärmexposition bezeichnet den auf den Beschäftigten einwirkenden Lärm. Als Lärmexpositionsgrenzwerte gibt man den unteren Auslösewert und den oberen Auslösewert an. Durch sie erfolgt eine Unterscheidung bei den zu ergreifenden Arbeitsschutzmaßnahmen. Unterer Auslösewert Ein Tages-Lärmexpositionswert von 80 db(a) oder ein Spitzenschalldruckwert von 135 db(c) entspricht dem unteren Auslösewert. Ab diesem Wert werden Maßnahmen des Lärmschutzes empfohlen. Oberer Auslösewert Ein Tages-Lärmexpositionswert von 85 db(a) oder ein Spitzenschalldruckwert von 137 db(c) entspricht dem oberen Auslösewert. Ab diesem Wert sind Maßnahmen des Lärmschutzes durchzuführen. Ototoxische Substanzen Ototoxizität bedeutet wörtlich übersetzt Ohrgiftigkeit. Hierbei handelt es sich um Substanzen, die die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit verstärken können. Zu ihnen werden Lösemittel wie z. B. Xylol und Toluol gerechnet sowie manche Schwermetalle und einige Medikamente. 94

5 4 Explosionsschutz in chemischen Anlagen 4 Explosionsschutz in chemischen Anlagen Explosionen in chemischen Anlagen und Laboratorien führen häufig zu schwersten Verletzungen, wenn nicht sogar zum Tod von Menschen. Zusätzlich entstehen bei jeder Explosion auch erhebliche Sachschäden und Produktionsausfälle. Ursache einer Explosion ist eine rasch ablaufende, chemische Zerfallsreaktion oder Oxidationsreaktion. Diese wird von einer starken Volumenvergrößerung entstandener Gase begleitet, die sich mit großer Geschwindigkeit ausbreiten. Der hierbei entstehende hohe Druck kann beträchtliche Zerstörungen anrichten. Explosionsgefahr besteht an Orten, an denen brennbare Stoffe gelagert oder verarbeitet werden. Dies können z. B. brennbare Flüssigkeiten, brennbare Gase oder brennbare Stäube sein. Eine Explosion kann nur unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden. Zum Auslösen einer Explosion sind drei Voraussetzungen notwendig, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Sie werden durch das Explosionsdreieck (Bild 4.1) dargestellt. Die wichtigste Voraussetzung ist das Vorhandensein eines brennbaren Stoffes. Hinzu kommen Sauerstoff und eine Zündquelle. Zündquelle OEG Zündenergie UEG Sauerstoff Brennbarer Stoff Bild 4.1: Das Explosionsdreieck Die Abkürzungen UEG und OEG bezeichnen die untere und obere Explosionsgrenze. Sie geben den Konzentrationsbereich des brennbaren Stoffes an, innerhalb dessen es zu einer Explosion kommen kann. Dieser Angabe liegt die Annahme zugrunde, dass atmosphärische Bedingungen vorhanden sind. Unter atmosphärische Bedingungen sind Drücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von 20 C bis + 60 C in der Luftumgebung zu verstehen. Die Zünderenergie, die zum Auslösen einer Explosionsreaktion erforderlich ist, wird durch die Zündquelle zur Verfügung gestellt. Diese kann eine Flamme oder eine heiße Oberfläche sein. Auch eine Funkenbildung durch elektrische Betriebsmittel kann als Zündquelle wirken. Explosionen können nur auftreten, wenn: der Brennstoff fein verteilt als Gas, Dampf, Nebel oder Staub vorliegt, die Konzentration des Brennstoffes innerhalb der Explosionsgrenzen liegt, eine wirksame Zündquelle vorhanden ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann unter atmosphärische Bedingungen keine Explosion auftreten. 101

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