Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012

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2 Wiederholung Zugangs- und Entgeltregulierung im Recht der sektorspezifischen Regulierung Vergaberecht Oberschwellige vs. unterschwellige Auftragsvergabe

3 Vergaberecht 1. Öffentlicher Auftraggeber 2. Öffentlicher Auftrag 3. Überschreitung der Schwellenwerte 4. Ausnahme nach 100 Abs. 2 GWB

4 Vergaberecht Rechtsschutz Oberschwellige Vergabe Unterschwellige Vergabe Str.

5 Weiter Subventionsbegriff Jede Geldleistung oder Steuervergünstigung, die aus staatlichen Mitteln an Private bzw. Unternehmen gewährt wird (vgl. 12 StabG; europäisches Beihilferecht) Wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Subventionsbegriff Jede vermögenswerte Leistung, die Unternehmen oder Betrieben von der öffentlichen Hand ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und mit der ein öffentlicher Zweck gefördert werden soll Darlehen, Verlorene, Zuschüsse, Bürgschaften Anhaltspunkte kann der private investor test geben Nicht - Steuervergünstigungen - Sozialleistungen

6 Art. 20 Abs. 3 GG Rechtsstaatsprinzip Vorrang des Gesetzes Vorbehalt des Gesetzes Eingriffsverwaltung Subventionen als Teil der Leistungsverwaltung Eingriffsverwaltung Subventionen? 6

7 Vorbehalt des Gesetzes bei Subventionsvergabe? Rspr.: Ausreichend: (hauhaltsrechtliche) Äußerung des Gesetzgebers (BVerwGE 6, 282) Z.T. Lit.: die Chancengleichheit Dritter beeinträchtigende Subventionen Lehre vom Totalvorbehalt Früher: Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht bei Subventionsvergabe.? Ausnahme: Wesentliche Entscheidungen & Grundrechtsrelevante Subventionen 7

8 Kompetenz zur Einführung von Subventionen Grundsätzlich steht die Befugnis zur Einführung von Subventionen demjenigen zu, der die Sachkompetenz (soweit erforderlich: die Gesetzgebungskompetenz) für eine bestimmte Materiebesitzt Kommunale Subventionen: Art. 28 Abs. 2 GG

9 Oftmals wird die Subventionsvergabe in das Ermessen der Verwaltung gestellt Maßstäbe Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) Vergaberichtlinien - Verwaltungsvorschriften ohne Außenrechtswirkung aber mit Bindungswirkung nach Innen - Außenwirkung kann durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt werden ( Selbstbindung der Verwaltung )

10 1. Stufe Subventionsvergabe Ob der Subventionsgewährung Öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt Öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt 2. Stufe Wie der Subventionsvergabe Privatrechtlich durch Vertrag

11 Rechtsschutz durch Konkurrenten Negative Konkurrentenklage - begehrt wird Nichtförderung des Begünstigten - Anfechtungsklage Positive Konkurrentenklage - begehrt wird eigene Förderung -Verpflichtungsklage Gestufte Konkurrentenklage

12 Rückabwicklung von Subventionen 1. Stufe: Aufhebung des Subventionsbescheids Rechtmäßig gewährte Subventionen Rechtswidrig gewährte Subventionen

13 Aufhebung rechtmäßig gewährter Subvention: 49 VwVfG Rspr.: intendierte Ermessensentscheidung Praktisch bedeutsam: 49 Abs. 3 VwVfG Zweckverfehlung Subvention wird nicht für den intendierten Zweck verwendet ( 49 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG) Subvention wird nicht alsbald für den intendierten Zweck verwendet ( 49 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 VwVfG) Subvention wird nicht mehr für den intendierten Zweck verwendet ( 49 Abs. 3 Nr. 1 Var. 3 VwVfG) Subvention ist an Erfüllung einer Auflage geknüpft, die nicht erfüllt wird ( 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG) Frist: 48 Abs. 4 VwVfG BVerwGE 70, 356: Entscheidungsfrist ab positiver Kenntnis der Aufhebbarkeit

14 Aufhebung rechtswidriger Subventionsbescheide: 48 VwVfG Soweit Subventionsbescheid von Anfang an rechtswidrig ist 48 Abs. 2 VwVfG Hat der Betroffene auf den Bestand des Subventionsbescheids vertraut? Ist dieses Vertrauen schutzwürdig? - überwiegt das private Bestandsinteresse das öffentliche Rücknahmeinteresse - 48 Abs. 3 VwVfG enthält Vermutungsregeln

15 Rückabwicklung von Subventionen 2. Stufe: Rückforderung der gewährten Subvention Auf vertraglicher Grundlage gewährte Subventionen Auf Grundlage eines VA gewährte Subventionen

16 Aufhebung des Subventionsbescheids ist Voraussetzung für Rückforderung einer Subvention Subventionsbescheid ist Rechtsgrund für das Behaltendürfen Für Rückforderung nach erfolgreicher Aufhebung gilt actuscontrarius-theorie Zivilrecht, sofern Gewährung der Subvention auf Grundlage eines Vertrages erfolgt ist Öffentliches Recht, sofern Gewährung der Subvention durch Verwaltungsakt erfolgt ist Grundlage (Vorbehalt des Gesetzes) - 49a VwVfG

17 Subventionen sind potenzielle Ursache für Binnenmarktstörungen Mitgliedstaaten sind versucht, die heimische Wirtschaft durch gezielte Förderung gegenüber ausländischer Konkurrenz zu fördern Europäischer Beihilfebegriff Aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung, die geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren und grenzüberschreitende Bedeutung haben Beachte: EuGH-Enscheidungen PreussenElektra, AltmarkTrans Direkte finanzielle Leistungen - Z.B. Verlorene Zuschüsse Andere vermögenswerte Leistungen - Zinsgünstige Darlehen - Staatliche Bürgschaften Steuervergünstigungen - Regelungen zur Abschreibung Private Investor Test 17

18 Art. 107 Abs. 1 AEU Grundsätzlich sind Beihilfen unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt Art. 107 Abs. 2 AEU Legalausnahme für bestimmte Beihilfen Art. 107 Abs. 3 AEU Bestimmte Beihilfen kann die Kommission ausnahmsweise zulassen 18

19 Art. 108 AEU enthält Verfahrensvorschriften Neue Beihilfen präventives Verfahren müssen zunächst bei der Kommission notifiziert werden dürfen nicht ins Werk gesetzt werden bis das Verfahren bei der Kommission abgeschlossen ist (Art. 108 Abs. 3 AEU) Altbeihilfen repressives Verfahren unterliegen Monitoring durch Kommission Kommissionsentscheidung erforderlich, Art. 107 Abs. 1 AEU hat insofern keine unmittelbare Wirkung

20 Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen richtet sich nach nationalem Recht Unionsrechtswidrig gewährte Beihilfe ist rechtswidrig i.s.d. 48 VwVfG Bei der Anwendung des 48 VwVfG sind allerdings unionsrechtliche Wertungen zu berücksichtigen (Alcan, EuGH, , Rs. C-24/95) Im Regelfall geht Rücknahmeinteresse gegenüber Vertrauensschutz des Subventionsempfängers vor Im Regelfall keine Verfristung ( 48, 49a VwVfG)

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