"Rundfunkverbrechen" vor nationalsozialistischen Sondergerichten.

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1 "Rundfunkverbrechen" vor nationalsozialistischen Sondergerichten. Eine vergleichende Untersuchung der Urteilspraxis in der Reichshauptstadt Berlin und der südbadischen Provinz. Von der Fakultät I Geisteswissenschaften der Technischen Universität Berlin genehmigte Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Philosophie vorgelegt von Michael Hensle aus Berlin D 83

2 Berichter: Prof. Dr. Wolfgang Benz Berichter: Prof. Dr. Reinhard Rürup Tag der Wissenschaftlichen Aussprache: 18. Juli 2001

3 5 Inhalt: Inhaltsverzeichnis S. 5 Einleitung S. 8 Teil A: Das Hören ausländischer Sender als "Rundfunkverbrechen" I. Die Rundfunkverordnung: Historische Voraussetzungen und Entstehungsgeschichte 1. Radio Moskau, die Weimarer Republik und das "Dritte Reich" S Der Einsatz von Störsendern S Abhören als Vorbereitung zum Hochverrat S Goebbels' Gesetzentwurf über ein Abhörverbot kommunistischer Sender S Die Entstehung der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 S Änderungen der Rundfunkverordnung durch den Ministerrat für Reichsverteidigung S Sonderrecht für Juden S. 47 II. Ausnahmen vom Abhörverbot ausländischer Sender 1. Die Abhörberechtigung ein Kampf um Macht und Einfluß S Sonderregelungen zum Abhören S Erlaubte Sender S Hörverbote in anderen Ländern S. 82 III. Die nationalsozialistische Sondergerichtsbarkeit 1. Die Sondergerichtsverordnung vom 21. März 1933 S Die Ausweitung der Sondergerichtsbarkeit S Das sondergerichtliche Verfahren S Die Justizlenkung S Radikalisierung und Kompetenzabtretung S. 103 IV. Das Delikt "Rundfunkverbrechen" als Straftatbestand 1. Juristische Unterweisung und ministerielle Kontrolle S Der Tatbestand "Abhören" ( 1) S Der Tatbestand "Weiterverbreiten" ( 2) S Die Anwendung der Rundfunkverordnung auf "inländische Schwarzsender" S Der Strafantrag der Geheimen Staatspolizei ( 5) als "politische Willenserklärung" S Die Zuständigkeit der Sondergerichte, des Volksgerichtshofs und der Wehrmachtgerichte S. 128 V. Abschreckung und Prävention 1. Goebbels' Abschreckungspropaganda S Die Warnzettel-Aktion von 1941/42 S Die Abhörverhinderung mit technischen Mitteln S. 151 VI. Die Geheime Staatspolizei und das Delikt "Rundfunkverbrechen" 1. Die Geheime Staatspolizei - die politische Polizei des "Dritten Reiches" S Richtlinien zum Antragsrecht der Gestapo S "Staatspolizeiliche Maßnahmen" als Sanktionsinstrumente S. 172 a) Warnung - Belehrung Warnverfügung S. 172 b) Sicherungsgeld S. 172 c) Sicherstellung bzw. Einziehung des Rundfunkgerätes S. 174 d) "Schutzhaft" S. 175 e) Überstellung in ein Konzentrationslager und "Sonderbehandlung" S. 177 f) KZ-Haft im Rahmen der "Nachüberwachung" S Die Hierarchisierung der Opfer S Verfolgungsintensität und Sanktionsverhalten der Gestapo S. 186

4 6 Teil B: Die sondergerichtliche Urteilspraxis in der Reichshauptstadt Berlin und der südbadischen Provinz I. Die Fallstudie als Vergleich 1. Die Datenbasis S Das Sondergericht Berlin S Das Sondergericht Freiburg im Breisgau S Zur Sozialstruktur der Beschuldigten S. 212 II. Die Ermittlungsverfahren: 1. Das Ermittlungsmonopol der Gestapo und die Zuarbeit anderer Polizeibehörden S Das Aufspüren von "Rundfunkverbrechern" S. 227 a) Die Postüberwachung S. 228 b) Der Einsatz von Spitzeln S. 232 c) Die Denunziation S Die Staatspolizeiliche Ermittlung und der Strafantrag S. 257 a) Die Ermittlungs- und Vernehmungspraxis der Gestapo bei "Rundfunkverbrechen" S. 257 b) Schlußbericht und Entscheidung über den Strafantrag S. 265 c) Haftbefehl und Untersuchungshaft oder Rücksistierung S Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft S. 272 a) Prüfung des juristischen Tatbestands und der gerichtlichen Zuständigkeit S. 272 b) Einstellung oder Anklageerhebung S. 277 c) Die Anklage S. 284 III. Die sondergerichtliche Ahndung: 1. Festsetzung und Ladung zur Hauptverhandlung S Sitzungsort und Richterbesetzung S Die Hauptverhandlung S Die Anwendung des Abhörparagraphen ( 1) S. 298 a) Abhörversuche, zufälliges Abhören und Musikhören S. 298 b) Inländische Schwarzsender S. 300 c) Grüße von Kriegsgefangenen S Die Anwendung des Verbreitungsparagraphen ( 2) S. 310 a) Die Gefährdung der "Widerstandskraft des deutschen Volkes" S. 310 c) Das Mithörenlassen Dritter als Tatbestand des Verbreitens nach 2 S Die Strafmaße bei "Rundfunkverbrechen" S. 318 a) Gefängnisstrafen S. 319 b) Zuchthausstrafen S. 321 c) Strafzumessung nach ideologischen Gesichtspunkten S. 323 d) Die Entwicklung der Urteilspraxis am Sondergericht Berlin S. 325 IV. Die anwaltliche Verteidigung 1. Die Streichung der Pflichtverteidigung S Die Tätigkeit der Wahlverteidiger S Jüdische Strafverteidiger als "Konsulenten" S Konflikte zwischen Verteidiger, Justiz und Gestapo S. 340 V. Die Strafvollstreckung 1. Gerichtskosten, Strafantritt und Strafvollzug S Die Nichteinrechung der Strafzeit und Straflagervollzug für "Kriegstäter" S Strafbeurlaubung, Strafaufschub und Strafaussetzung S Der Straferlaß auf Bewährung S. 359 VI. "Staatspolizeiliche Maßnahmen" nach der Strafverbüßung 1. Der Informationsfluß zwischen Justiz und Gestapo S "Schutzhaft" für eine katholische Abhörgemeinschaft S Konzentrationslager und polizeiliche Vorbeugungshaft S. 371 VII. Die Urteilsaufhebung S. 375

5 7 VIII. Rundfunkverfahren gegen ausländische Beschuldigte 1. Verfahren vor dem Freiburger Sondergericht S. 378 a) Anzahl, Nationalität und Sozialstruktur ausländischer Beschuldigter S. 378 b) Ausgewählte Verfahren S. 380 c) Die Urteilsanalyse S Verfahren vor dem Sondergericht Berlin S. 392 IX. Rundfunkverfahren gegen jüdische Beschuldigte und deren Angehörige S. 398 X. Das Hörverhalten 1. Die abgehörten Sender in der Reichshauptstadt Berlin und in Südbaden S. 407 a) Offizielle Sender S. 408 b) Tarnsender, Schwarzsender, Soldatensender und "Geisterstimmen" S Die abgehörten Inhalte S Motive des Abhörens: Neugier und Nachrichtenhunger, Verfolgung und Widerstand S Verbreitung und Bedeutung des Abhörens S. 423 Schlußbetrachtung S. 433 Anhang: Abkürzungen S. 446 Unveröffentlichte Quellen und Dokumente S. 449 Veröffentlichte Quellen und Dokumente S. 449 Literaturhinweise 1. Zeitgenössische Kommentierung S Nachkriegsdarstellungen S. 455

6 8 Einleitung "Rundfunkverbrechen", ein heute kaum noch verständlicher Begriff und doch prangte er bald nach Erlaß der "Verordnung über außerordentlichen Rundfunkmaßnahmen" auf den Aktendeckeln der Staatsanwaltschaften der nationalsozialistischen Sondergerichte. Der Begriff war zugleich Programm und Inhalt: Mit Kriegsbeginn wurde das Abhören ausländischer Sender wie auch das Verbreiten abgehörter Nachrichten als Verbrechen verfolgt. Die Strafverfolgung sollte jedoch nur auf Antrag der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) erfolgen. Für die justizielle Ahndung waren grundsätzlich die NS-Sondergerichte zuständig. Verband sich das Abhören mit Widerstandshandlungen, gelangten die Verfahren auch an den Volksgerichtshof. Die Urteile gegen die zur Anzeige gebrachten "Feindhörer" fielen nicht gering aus, selbst Todesurteile wurden verhängt. Das verbotene Abhören oder das Weitergeben abgehörter Nachrichten spielte in den autobiographischen Berichten Verfolgter oder der Widerstandsliteratur schon immer eine Rolle. Auch die Historiographie nahm sich des Themas an, eine Erforschung erfolgte jedoch nur partiell. Dagegen sind die nationalsozialistischen Sondergerichte mittlerweile recht gut erforscht. Mit dieser Arbeit wird versucht, erstmals eine umfassende und detaillierte Studie zum Delikt "Rundfunkverbrechen" und dessen Ahndung durch die NS-Sondergerichtsbarkeit vorzulegen. Ausgehend von den Verfahrensakten der Sondergerichte Berlin und Freiburg ist diese Untersuchung als Vergleichsstudie der Sanktionspraxis in der Reichshauptstadt und der südbadischen Provinz angelegt. Diesem Vergleich vorangestellt ist eine allgemeine Betrachtung zur Entstehung der Rundfunkverordnung und dem Umgang mit dem Hörverbot. Bevor im einzelnen auf die vorliegende Studie eingegangen wird, soll ein kurzer Abriß zum Forschungstand und zur Quellenlage erfolgen. Als grundlegend kann auch heute noch der bereits 1963 erschienene Aufsatz von Conrad F. Latour gelten, in dem einerseits versucht wird, die Entstehungsgeschichte der Rundfunkverordnung zu rekonstruieren, und in dem andererseits die Auseinandersetzungen innerhalb der Führungseliten des "Dritten Reichs" um die Ausnahmegenehmigung vom Hörverbot beleuchtet werden. 1 Die meisten nachfolgenden Arbei- 1 Latour (Goebbels' außerordentliche Rundfunkmaßnahmen).

7 9 ten nehmen Bezug auf diese Dokumentation. Je nach Forschungsintention ergeben sich unterschiedliche Arbeitsschwerpunkte. In der Mediengeschichte, die sich allgemein mit der Entwicklung des Rundfunks beschäftigt, wird das deutsche Hörverbot als Kriegsphänomen des Zweiten Weltkriegs beschrieben. 2 In Studien zur Rundfunkgeschichte während des "Dritten Reiches" findet die Rundfunkverordnung Beachtung im Zusammenhang mit der Verfolgung der illegalen Abhörer. 3 In Betrachtungen über die propagandistische Auseinandersetzung der Alliierten mit dem nationalsozialistischen Deutschland im Rundfunk stellt das Hörverbot ebenfalls einen Aspekt dar. 4 In solchen Arbeiten über den Ätherkrieg ist bereits früh versucht worden, die Wirkung der alliierten Gegenpropaganda zu erfassen. 5 Auch in autobiographischen Berichten der an den Propagandasendungen auf alliierter Seite Beteiligten spielt die Rezeption in Deutschland eine Rolle. 6 Hierzu läßt sich in den edierten Protokollen der Goebbel'schen Ministerkonferenzen nachlesen, wie beispielsweise der Reichspropagandaminister auf die alliierten Rundfunksendungen reagiert hat. 7 Auf weitere Teilaspekte bezüglich der Aufnahme alliierter Sendungen in Deutschland wird in zahlreichen Publikationen an unterschiedlichster Stelle eingegangen 8, die eigentliche Rezeptionshistoriographie zum Hören von "Feindsendern" steht allerdings noch immer aus. Studien über die "nationalsozialistische Herrschaft im Alltag" betrachten das verbotene Abhören unter dem Gesichtspunkt von Verfolgung und Widerstand, wobei die Denunziation als Mittel der Herrschaftstechnik im "Dritten Reich" mit einbezogen 2 Im weltweiten Kontext vgl. Boelcke (Macht des Radios), für die deutsche Rundfunkgeschichte vgl. Riedel (60 Jahre Radio) und (Hörergeschichte). 3 Exemplarisch hierfür Diller (Rundfunkpolitik). 4 Vgl. beispielsweise die Dokumentation von Sarkowicz/Crohne (Feindpropaganda), der auch Tondokumente beigelegt sind; vgl. ebenso Balfour (Propaganda in War), Scheel (Ätherwellen) und Schwipps (Wortschlacht im Äther). 5 Etwa bei Lerner (Sykewar, Psychological Warfare) aus dem Jahre 1948 oder in der Studie von Ralis (Sozialforschung) von 1953, ebenso bei Wittek (Ätherkrieg) und bei Pütter (Rundfunkaktivitäten). 6 Vgl. Delmer (Die Deutschen und ich), Brinitzer (Hier spricht London) und Loewy (Freier Äther). 7 Boelcke (Kriegspropaganda) und (Goebbels-Konferenzen). 8 Beispielsweise geht Steinert (Hitlers Krieg und die Deutschen), S. 374f. im Rahmen ihrer Stimmungsanalyse der Bevölkerung während des Krieges auf das verbotene Hören ein. Dröge (Der zerredete Widerstand), S. 153f. untersucht die Bedeutung der Auslandssender als Ausgangspunkt für die Entstehung von Gerüchten im gleichgeschalteten Deutschland. Breitmann (Staatsgeheimnisse), S. 211f. und ebenso Bankier (Final Solution), S. 113f. weisen auf ausländische Rundfunksendungen als eine Informationsquelle bezüglich des Wissens der deutschen Bevölkerung über den Holocaust hin.

8 10 wird. 9 Rechtshistorische Arbeiten sind dagegen vorrangig an den justiziellen Normen und Verfolgungsstrukturen interessiert. In der monumentalen Studie zur Ära Gürnter, dem ersten Justizminister des NS-Regimes, wird das neu geschaffene Delikt "Rundfunkverbrechen" mit Blick auf das mit Kriegsbeginn erlassene "Kriegssonderstrafrecht" erörtert. 10 Untersuchungen, die sich speziell der Thematik der NS- Sondergerichtsbarkeit widmen, beschreiben die sondergerichtlichen Verfolgungsstrukturen im allgemeinen. Nur in Ausnahmefällen setzen sich diese justizgeschichtlichen Publikationen eingehender mit dem Hörverbot auseinander 11, ansonsten wird die Ahndung der "Rundfunkverbrechen" nur kursorisch erwähnt. 12 Dies gilt ebenfalls für Studien, die sich mit den zu untersuchenden Sondergerichten Berlin und Freiburg beschäftigen. Immerhin liegen zum Sondergericht Berlin gleich drei Arbeiten vor. 13 Bezüglich des Freiburger Sondergerichts kann dagegen auf eigene Untersuchungen zurückgegriffen werden. 14 Verglichen mit dem beschriebenen Forschungsstand ist die Quellenlage insgesamt als gut zu bezeichnen. Von den in den Hauptverfahrensregistern der Staatsanwaltschaft des Berliner Sondergerichts verzeichneten 257 Rundfunkverfahren haben sich rund 200 Verfahren, wenn auch zum Teil nur fragmentarisch, erhalten, was einer Bestandsquote von nahezu 80 Prozent entspricht. Die 109 zur Auswertung gelangten Freiburger Rundfunkverfahren repräsentieren mit etwa 70 Prozent einen ähnlich hohen Erhaltungsbestand. Somit kann von einer soliden Quellenbasis ausgegangen werden, die hinsichtlich ihrer Quantität wie auch Qualität relevante Aussagen erlaubt. Hinzugezogen werden die Lageberichte der Justiz aus den betreffenden Sondergerichtssprengeln, Zentralakten des Reichsjustizministeriums, des Reichssicherheitshauptamtes, des Propa- 9 So der Untertitel der Düsseldorfer Studie von Mann (Protest), in der auch eine Stichprobe von 20 Anzeigen wegen Abhörens ausgewertet wird. Unter einen ähnlichen Titel widmen auch Mallmann/Paul (Industrierevier) ein Kapitel ihrer Untersuchung dem verbotenen Abhören. Bei Gellately (Durchsetzung der Rassenpolitik) wird das Abhören gleichfalls unter dem Aspekt der Denunziation erörtert. 10 Vgl. Gruchmann (Ära Gürtner), S. 905f. 11 Die Untersuchung zum Sondergericht Hannover enthält ein ausführliches Kapitel, vgl. Mechler (Kriegsalltag). 12 So beispielsweise bei Schmidt (Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf); bei Wrobel (Sondergericht Bremen), S. 57f. wird eine Teiledition der Sondergerichtsurteile vorgenommen. 13 Vgl. die Publikation von Schimmler (Berliner Sondergerichte) sowie die unveröffentlichte Dissertation von Schwarz (Sondergericht Berlin). Ferner liegen noch die Lageberichte der Berliner Justiz aus den Jahren in teiledierter Form vor, vgl. Schimmler (Lageberichte). 14 Vgl. hierzu Hensle (Todesurteile).

9 11 gandaministeriums, der Partei sowie den Meldungen aus dem Reich und anderes relevantes Archivmaterial. 15 Die vorliegende Arbeit gliedert sich in zwei Hauptteile: In Teil A werden allgemeine Sachverhalte zum Abhörverbot referiert und analysiert. Teil B widmet sich der spezifischen Verfolgungspraxis in den beiden genannten Sondergerichtsbezirken. Im allgemeinen Teil geht es zunächst um die Entstehungsgeschichte der Rundfunkverordnung und deren Vorgeschichte. Untersucht wird, seit wann und mit welchen Mitteln sowohl in Weimar als auch im "Dritten Reich" - gegen den Empfang oder gegen Hörer unerwünschter Sender vorgegangen wurde. Bei der Untersuchung des eigentlichen Entstehungsprozesses der Verbotsverordnung liegt der Fokus auf den zentralen Akteuren des Geschehens und deren konträren Interessenlagen. In diesem Zusammenhang ist auch beabsichtigt, jene Macht- und Herrschaftsstrukturen herauszuarbeiten, die eine solche Verordnung wie die Rundfunkverordnung erst ermöglichten. Ein Hauptschwerpunkt der Arbeit liegt auf der Erforschung des juristischen Umgangs mit Abhörverbot. Untersucht werden soll die Rolle, die der nationalsozialistischen Sondergerichtsbarkeit bei der Ahndung des Deliktes Rundfunkverbrechen zukam. Damit zusammenhängend befaßt sich die weitere Analyse mit der Einflußnahme und der Wirkungsweise, die von der Höchstrichterlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der direkten Justizlenkung durch das Reichsjustizministerium auf die Bewertung der Straftatbestände "Abhören" und "Weiterverbreiten" ausgingen. Neben der Erörterung der justiziellen Ahndung soll auch das Unterfangen der verschiedenen Partei- und sonstigen Dienststellen und Behörden beleuchtet werden, das Abhören durch Abschreckung oder andere Präventivmittel zu unterbinden. Die abschließende Betrachtung des allgemeinen Teils gilt der Vorgehensweise der Geheimen Staatspolizei, namentlich des Reichssicherheitshauptamts, gegen die aufgespürten illegalen Abhörer. Untersucht werden soll, welcher Sanktionsmittel von der Verwarnung über die Überstellung an die Justiz bis zur KZ-Haft sich die Gestapo bediente. Am Beispiel dreier ausgewählter Stapo-Stellen wird der Versuch unternommen, ein Bild über die Verfolgungsintensität und das Sanktionsverhalten der Gestapo insgesamt zu gewinnen. 15 Zur Quellenbasis vgl. auch Kapitel (Teil B) I. Die Fallstudie als Vergleich.

10 12 Teil B ist als vergleichende Fallstudie angelegt, die auf die Rekonstruktion der spezifischen Verfolgungspraxis in den Sondergerichtsbezirken Berlin und Freiburg zielt: vom Ermittlungsverfahren über die gerichtliche Ahndung und Strafvollstreckung oder die Sanktionierung durch die örtlichen Stapo-Stelle. Eine besondere Beachtung erfährt der Aspekt der Denunziation, da diese eine wesentliche Voraussetzung zum Aufspüren von heimlichen Hörern bildete. Neben der Erörterung des Anklageverhaltens der jeweiligen Staatsanwaltschaften steht die Urteilspraxis in den beiden Sondergerichtsbezirken im Mittelpunkt der Analyse. Hierbei wird untersucht, ob die Sondergerichtsverfahren tatsächlich, wie von Freisler gefordert, einen "standgerichtlichen Charakter" aufwiesen. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit mit Verlauf des Krieges ständig härtere Strafen verhängt wurden. Gefragt wird auch nach Möglichkeiten und Grenzen der anwaltlichen Vertretung. Die Analyse der sondergerichtlichen Verfolgungspraxis schließt mit einer Beschreibung von Strafvollstreckung sowie "staatspolizeilichen Maßnahmen" nach der Strafverbüßung und mündet in einen Ausblick auf die Urteilsaufhebung in der Nachkriegszeit. Ein wichtiges Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, ein Gesamtprofil der illegalen Hörerschaft der untersuchten Gerichtssprengel zu erstellen, wobei zwei gesonderte Abhandlungen Minderheiten bzw. stigmatisierten Gruppen gewidmet sind: Analysiert wird zum einen die Urteilspraxis gegenüber ausländischen Zivil- und Zwangsarbeitern. Die Betrachtung gilt zum anderen den besonderen Sanktions- und Repressionsmaßnahmen gegen jüdische Delinquenten. Der Entwurf des Gesamtprofils beinhaltet auch den Versuch, das Hörverhalten der ermittelten "Feindhörer" zu erfassen: Dokumentiert werden sollen die weitgefächerten Motive des Abhörens, die abgehörten Inhalte sowie die Hörpräferenzen der gehörten Sender mit dem Ziel einer Rekonstruktion der lokalen Hörerrezeption. Die Ergebnisse der beiden Teile der Arbeit sollen schließlich in einer Synthese zusammengefaßt werden: Ausgehend von dieser Synthese der allgemeinen Betrachtung des Abhörverbots sowie dessen spezifischen Ausprägungen der konkreten Sanktions- und Verfolgungspraxis in den beiden untersuchten Sondergerichtsbezirken ist beabsichtigt, eine Einordnung der Rundfunkverordnung in den Kontext nationalsozialistischer Rechtsauffassung vorzunehmen. Die abschließende Erörterung zielt dabei auf das Spannungsfeld von Justiz und Geheimer Staatspolizei und stellt darüber hinaus die Frage nach den politisch-ideologischen Grundlagen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Schaffung des Deliktes "Rundfunkverbrechen".

11 13 Teil A: Das Hören ausländischer Sender als "Rundfunkverbrechen" I. Die Rundfunkverordnung: Historische Voraussetzungen und Entstehungsgeschichte 1. Radio Moskau, die Weimarer Republik und das "Dritte Reich" Die Verordnung für außerordentliche Rundfunkmaßnahmen, insbesondere das Hörverbot kommunistischer Sender, besitzt eine Vorgeschichte, die bis in die Weimarer Republik zurückreicht. Am Beginn dieser Vorgeschichte steht der 7. November 1929: Mit diesem Tag begannen anläßlich der Revolutionsfeiern auf dem Roten Platz in Moskau die regelmäßigen deutschsprachigen Sendungen des sowjetischen Rundfunks. 1 Ausgestrahlt wurden die Sendungen unter dem Signum Radio Moskau vor allem von dem 100 kw starken Kurzwellen-Großsender des Zentralrats der russischen Gewerkschaften (WZSPS) in Moskau. 2 Diese Sendungen beinhalteten nicht nur eine propagandistische Selbstdarstellung der Sowjetunion, sondern zielten unverhüllt auf eine Unterstützung der KPD in Deutschland. Das Auswärtige Amt reagierte darauf mit Protestnoten. Auf die diplomatische Demarche wurde dem deutschen Botschafter in Moskau erwidert, die Sowjetunion wolle sich zwar nicht in die inneren Angelegenheiten Deutschlands einmischen, allerdings seien die von den Gewerkschaften unterhaltenen Sender der "Einwirkung der Sowjetregierung entzogen". 3 Als weitere Demarchen erfolglos blieben, ging die Reichsregierung unter Brüning im Jahre 1931 dazu über, die deutschsprachigen Sendungen der Sowjets zu stören. 4 1 Vgl. Boelcke (Die Macht des Radios), S. 31 und Pütter (Rundfunk gegen das "Dritte Reich"), S. 255f. 2 Vgl. den 18seitigen geheimen Bericht des Reichswehrministers vom "Rundfunkpropaganda der Sowjetunion in Deutschland und ihre Auswirkung"; BA Potsdam, st. 10/62-4a. 3 Vgl. das Schreiben des Auswärtigen Amtes an das Preußische Ministerium des Innern vom ; HAI, Rep. 77, Tit. 4043, Nr Vgl. die Niederschrift der Chefbesprechung unter Reichskanzler Brüning vom ; BA R 43 I/139.

12 14 Die KPD betrachtete die sowjetischen Propagandasendungen als Teil ihrer Agitation, die sie über die Organisierung kollektiver Empfangsabende zu forcieren suchte. Die kommunistische Rundfunkzeitung "Arbeitersendung" diente als Sprachrohr hierfür. Über die Zeitung wurde beispielsweise die Broschüre "Wie kann ich Moskau empfangen?" vertrieben, die genaue Anleitungen zum Empfang enthielt. Das Gewicht, das die KPD den sowjetischen Sendungen beimaß, erklärt sich u. a. auch dadurch, daß den Kommunisten in Deutschland die deutschen Sender, auch für Wahlkampfsendungen, verschlossen blieben. Dies galt zunächst ebenso für die Nationalsozialisten. Unter der Regierung Franz von Papen wurde das Gebot der politischen Mäßigung im Rundfunk aufgegeben. Das Kabinett von Papen richtete nicht nur die tägliche Sendung "Stunde der Regierung" ein und verordnete den Rundfunkanstalten Staatskommissare als Zensoren, sondern öffnete den Rundfunk auch für die Nationalsozialisten. 5 Nachdem bereits im Juni 1932 der NS-Ideologe Gregor Straßer im Rundfunk sprechen konnte, kam am 18. Juli 1932 NSDAP-Reichspropagandaleiter Joseph Goebbels zu Wort. Führende Rundfunkvertreter wie der Rundfunkkommissar Hans Bredow, die dieser Entwicklung im Wege standen, sollten auf Verlangen der Nationalsozialisten aus dem Amt entfernt werden. Ein halbes Jahr später war es schließlich soweit: Mit der Ernennung Adolf Hiltlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 begann auch die Übernahme des Rundfunks durch die Nationalsozialisten. Joseph Goebbels, der am 13. März 1933 zum Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt wurde, unterwarf den Hörfunk seiner Kontrolle. Der amtierende Rundfunkkommissar Bredow kam der beabsichtigten Amtsenthebung durch Rücktritt zuvor. Nachfolgend wurden 98 leitende Angestellte der Reichsrundfunkgesellschaft (RRG) entlassen. Der Direktor der RRG Magnus, der Geschäftsführer und Ministerialrat Giesecke, das Aufsichtsratsmitglied und Abgeordnete Heilmann, der künstlerische Leiter Braun und der Intendant Flesch wurden ins KZ Oranienburg verbracht. 6 Im Zuge der Gleichschaltung wurde die Auflösung der bisher selbständigen Rundfunkanstalten verfügt, an deren Stellen traten nunmehr die Reichssender. Zum Reichssendeleiter und neuen Direktor der RRG, direkt Goebbels unterstellt, wurde der Berliner Gau- 5 Vgl. Fischer (Dokumente zur Geschichte des deutschen Rundfunks), S. 85f. u. 252f; Riedel (60 Jahre Radio), S. 42/43. 6 Vgl. Büttner (Haus des Rundfunks), S. 55.

13 15 funkwart der NSDAP Eugen Hadamovsky ernannt. Der Rundfunk verwandelte sich in ein zentrales Instrument der NS-Propaganda. Mit der "Machtergreifung" vom 30. Januar 1933 begann auch die Verfolgung der Opposition, die mit der Verhaftungswelle nach dem Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 einen neuen Höhepunkt erreichte. Die Verfolgungsmaßnahmen konzentrierten sich bald in den Händen der im April 1933 geschaffenen Geheimen Staatspolizei (Gestapo). Als verfolgungswürdig galt der Gestapo u.a. auch das bloße Hören von Radio Moskau. So ordnete das Geheime Staatspolizeiamt (Gestapa) in Berlin in einem Erlaß vom 4. September 1933 an, "gegen die Personen mit aller Schärfe vorzugehen, die in gemeinschaftlichen Zusammenkünften den Moskauer Sender abhören" und "die an derartigen Zusammenkünften festgestellten Teilnehmer in Schutzhaft zu nehmen und unverzüglich einem Konzentrationslager zu überweisen". 7 Parallel zu den Verfolgungsmaßnahmen griff die Staatspolizei auch zu präventiven Mitteln. So meldete die Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Arnsberg am 7. September 1933 dem Geheimen Staatspolizeiamt in Berlin eine Beschlagnahmeaktion von Rundfunkgeräten bei KPD-Angehörigen. 8 Die Beschlagnahme von Radiogeräten, "die sich zum Rußlandempfang eignen", wurde u.a. in den Städten Bochum, Dortmund, Hagen, Siegen und Soest durchgeführt. Der Versuch, die größeren Apparate gegen kleinere umzutauschen, schlug jedoch fehl, wie weiter berichtet wurde: Die Radiohändler lehnten den Umtausch ab, "da es sich bei fast sämtlichen Geräten um selbstgebaute bezw. um veraltete Modelle handelt". Statt des Umtausches wurde ein anderes Vorgehen propagiert. So seien verschiedene Behörden des Staatspolizeibezirks Dortmund bereits dazu übergegangen, an den von ihnen beschlagnahmten Apparaten die lange Welle zu entfernen, wodurch der "Rußlandempfang" unmöglich gemacht worden sei. Um eine Wiederherstellung des alten Zustandes zu verhindern, habe man das Gerät entsprechend versiegelt. Die versiegelten Radiogeräte sollten dann den Eigentümern wieder ausgehändigt werden, "damit sie an nationalsozialistischen Sendungen teilnehmen können". 7 Dieser Erlaß wurde im April 1938 wieder aufgehoben, nachdem die Justiz dazu übergegangen war, das Abhören von kommunistischen Sendern als Straftat zu verfolgen; vgl. Runderlaß vom (- B.Nr. III B 1 305/7 1 ) und vom (B.Nr. 3140/37g - II a -1);BA R 58/268, Bl Vgl. Schreiben vom ; CCHIDK 505/2/189.

14 16 Eine weitere Präventivmaßnahme gegen das Abhören sowjetischer und anderer Sender schildert die Staatspolizeistelle Berlin in einem Bericht an das Geheime Staatspolizeiamt vom 30. November 1935 unter Hervorhebung der damit verbundenen Problematik: "Nach der Machtübernahme wurden die Empfangsstationen 'Moskau, Strassburg, Luxemburg' usw. auf den Rundfunkskalen nicht mehr markiert. Da die Skalen für eine bestimmte Anzahl von Stationen genau eingeteilt waren, die oben angegebenen Sendestellen aber nicht mehr markiert wurden, entstanden dadurch verschiedene Lücken. Bei den Rundfunkteilnehmern, die den Sender 'Moskau' usw. hören wollten, war es bald bekannt, dass man beim Einstellen auf diese Lücken die oben angegebenen Stationen empfangen konnte." 9 Weiter wurde in dem Bericht angemerkt, daß für den Export ins Ausland vollständige Skalen nötig seien, und schließlich wurde auf ein Erlaß des Propagandaministeriums verwiesen, wonach die Skalen angeblich wieder mit allen Stationen versehen werden könnten. Auf einer Besprechung im Propagandaministerium am 9. Juni 1936, an der neben Vertretern des Ministeriums auch die Preußische Geheime Staatspolizei, die Reichsrundfunkkammer und die Wirtschaftsstelle der deutschen Rundfunkindustrie teilnahmen, wurde eine Vereinbarung dahingehend getroffen, "dass in Zukunft Rundfunkgeräte, deren Skalen russische Sendernamen enthalten, im Inland nicht mehr vertrieben werden sollen". Die noch vorhandenen rund Skalen konnten, sofern sie nicht im Auslandsgeschäft unterzubringen waren, Verwendung im Inland finden. 10 Als im Oktober 1937 noch ein Bestand von etwa entsprechenden Einstellskalen existierten, die nicht zu exportieren waren, bat die Rundfunkindustrie das Propagandaministerium um Mitteilung, ob politische Bedenken gegen einen Verkauf bestünden. Gegebenenfalls könne man die betreffenden Sendenamen übermalen. 11 Nach Rücksprache mit dem Geheimen Staatspolizeiamt untersagte schließlich das Propagandaministerium am 1. Dezember 1937 den Verkauf. 12 Aber nicht nur am Verzeichnen sowjetischer Stationen störte man sich im Propagandaministerium. Als berichtet wurde, "dass die kath. Geistlichen beim Ankauf von Radiogeräten vornehmlich solche Geräte bevorzugen, die Kurzwellenteil besitzen 9 BA R 58/353, Bl. 33/ Vgl. BA R 58/353, Bl. 51/ BA R 58/353, Bl BA R 58/353, Bl. 59.

15 17 und insbesondere solche, bei denen auf der Skala der Vatikan-Sender eingezeichnet ist", wurde vorgeschlagen, "den Vatikan-Sender auf der Skala, wie dies auch teilweise bei anderen ausländischen Sendern der Fall ist, nicht mehr einzuzeichnen". Zur Begründung wurde angeführt, es werde dadurch vermieden, "dass hier eine systemathische (!) gegnerische Propaganda durchgeführt werden kann." 13 Diese Begründung verdeutlicht, daß entgegen der realen Lage die Opposition war weitgehend zerschlagen, das Regime etabliert überall Aufruhr und Hochverrat gewittert wurde. Bezeichnend hierfür ist ein Bericht vom Januar 1936 aus Ostpreußen: "Es wurde beobachtet, dass in auffälligem Masse unbemittelte Arbeiter besonders auch Wohlfahrtsempfänger Rundfunkapparate anschafften. Da es sich oft um grössere Apparate handelte, besteht der Verdacht, dass hier Gelder kommunistischer Agitatoren verwendet wurden, um Rundfunkgeräte zum Abhören des Moskauer Senders anzuschaffen." 14 Die Maßnahme, Geräte technisch zu präparieren und zu versiegeln, erwies bald als "illusorisch", wie dem Amt II der Gestapa am 3. Mai 1937 gemeldet 15 wurde, weil "Moskau und andere Nebensender auf mehreren ganz verschiedenen Wellen senden". Der Verfasser, SS-Obersturmführer Wolf der Abteilung II 121 (zuständig für "Linksbewegung" im SD-Hauptamt), schlug statt dessen die Überwachung der Radio-Geschäfte vor: Da eine Erfassung "unzuverlässiger Käufer von Radiogeräten" mit Hilfe der Reichspost wegen des großen Umfanges nicht möglich erscheine, müsse in der Überwachung der Radiogeschäfte die einzige Möglichkeit "SD-mäßigen Eingreifens" gesehen werden. Sobald durch diese Überwachung dann ein Verdacht illegaler Betätigung auf bestimmte Personen falle, seien diese Personen unter Beobachtung zu stellen, was allerdings die "Mithilfe von Hausbewohnern" erforderlich mache. Desweiteren schlug der Berichterstatter eine Meldepflicht für Kurzwellengeräte vor: Sollte der Käuferkreis sich nicht als sehr umfangreich erweisen, so könne "für Kurzwellengeräte eine Sonder-Anmeldung bei der Reichspost eingeführt 13 Bericht an das Propagandaminsterium vom , CCHIDK 1363/1/ Abschrift aus dem Januar-Bericht des Gaues Ostpreußen an die Gestapo vom ; BA R 58/353, Bl Vgl. im folgenden BA R 58/353, Bl

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