STATUTEN. Sportfischerverein

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1 STATUTEN Sportfischerverein Richterswil / Wädenswil Fusion am aus den Vereinen Sportfischer-Verein Richterswil gegründet 1924 und Sportfischer-Verein Wädenswil gegründet / 7

2 1 Name. Name, Sitz und Ziele 1.1 Unter dem Namen Sportfischerverein Richterswil / Wädenswil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, nachfolgend SFVRW genannt, 1.2 Der SFVRW ist Mitglied des Fischereiverbandes des Kantons Zürich und des Schweizerischen Fischereiverbandes. 2 Sitz 3 Ziele Der Sitz des SFVRW befindet sich in 8805 Richterswil Der SFVRW verfolgt folgende Ziele: 3.1 Die Wahrung und Förderung der Fischerei unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften und Gesetze. 3.2 Ausbildung von Jungfischern. 3.3 Hege und Pflege des Fischbestandes, sofern uns dies die Fischereivorschriften erlauben. 3.4 Aktiver Gewässerschutz und Unterstützung von Organisationen und Vereinen mit diesem Ziel. 3.5 Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern und den Nachbarsektionen. 4 Mitglieder Der SFVRW besteht aus:. Mitgliedschaft - Aktivmitglieder - Jungmitglieder - Ehrenmitglieder - Passivmitglieder 4.1 Doppelmitglieder Als Doppelmitglieder gelten: Aktivmitglieder, welche im gleichen Haushalt leben. Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus: 1x Vollbeitrag (Grundbeitrag+Petri-Heil-Abo) 1x Grundbeitrag Mitglieder, welche das "Petri-Heil" nachweislich durch einen andern Verein beziehen. Der Mitgliederbeitrag entspricht dem Grundbeitrag. 5 Eintritt 5.1 Aktivmitglieder Die Aktivmitgliedschaft steht jeder Fischerin und jedem Fischer offen. Ueber die Aufnahme in den Verein entscheidet die Generalversammlung. 5.2 Jungmitglieder Als Jungmitglieder gelten Jugendliche ab dem 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Nach erreichen dieser Altersgrenze, werden sie automatisch Aktivmitglied. 2 / 7

3 5.3 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um die Fischerei im allgemeinen, oder für den SFVRW im besonderen, ausserordentlich verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, oder auf Antrag der Mitglieder an den Vorstand, unter Berücksichtigung von Passivmitglieder Passivmitglied kann werden, wer den SFVRW und übergeordnete Fischereiverbände bei der Verwirklichung ihrer Ziele unterstützen will. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. 6 Austritt Der Austritt aus dem SFVRW ist immer auf Ende des Kalenderjahres möglich. Er hat schriftlich mittels Eingeschriebenem Brief, zu Handen des Präsidenten zu erfolgen. 7 Ausschluss Nach Art. 72 des ZGB können Mitglieder ohne Angabe eines Grundes, durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss wird beantragt wenn: 7.1 ein Mitglied den Statuten mehrmals und in grober Weise zuwiderhandelt 7.2 ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SFVRW trotz Mahnungnicht nachgekommen ist. 8 Anspruch auf Vereinsvermögen Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch am Vereins- Vermögen, haften aber gegenüber SFVRW für ihre rückständigen Verpflichtungen bis zum Ende des Kalenderjahres. 9 Vereins-Zeitschrift Als offizielle Vereins-Zeitschrift gilt das "Petri-Heil". Sie ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch und im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Ausgenommen bei Doppelmitgliedschaft.. Organisation 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - Die Generalversammlung - Die ausserordentliche Generalversammlung - Der Vorstand - Die Rechnungsrevisoren 3 / 7

4 A. Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des SFVRW 11 Einberufung Die ordentliche Generalversammlung SFVRW findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und ist durch den Vorstand schriftlich, ca. 4 Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Jede einberufene Versammlung ist beschlussfähig. 12 Abstimmungen und Wahlen 12.1 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme Abstimmungen und Wahlen finden offen statt Mit Ausnahme von 12.4 ist bei allen Abstimmungen das Einfache Mehr entscheidend Statutenänderungen sind angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen Dem Präsident oder Vizepräsident steht bei Abstimmungen der Stichentscheid zu. 13 Anträge 13.1 Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten oder gemäss Einladung, 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen Anträge welche nicht gemäss 13.1 eingereicht wurden, werden nicht behandelt 14 Die Geschäfte der Generalversammlung 14.1 Wahl des Präsidenten 14.2 Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren 14.3 Abnahme Jahresbericht des Präsidenten 14.4 Abnahme der Jahresrechnungen und der Revisorenberichte von: a) Vereins-und Getränkekasse b) Bootslagerkasse 14.5 Festsetzung der Mitgliederbeiträge 14.6 Festlegung des Jahresprogrammes 14.7 Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder 14.8 Ernennung von Ehrenmitgliedern 14.9 Statutenänderungen Beschlussfassung über die Auflösung des SFVRW B. Die ausserordentliche Generalversammlung 15 Einberufung Die ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch: 15.1 Den Vorstand 15.2 Die Rechnungsrevisoren 15.3 Einen Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder 16 Befugnisse 4 / 7

5 Die ausserordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung. C. Der Vorstand 17 Wahl und Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 oder mehr Mitgliedern zusammen, welche von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist mehrmals möglich. Unter Berücksichtigung von 14.1 konstituiert sich der Vorstand selbst. In der Regel sind dabei folgende Chargen zu besetzen: 17.1 Präsident 17.2 Vizepräsident 17.3 Kassier 17.4 Aktuar 17.5 Bootslagerwart 17.6 Jungfischer-Obmann 17.7 Beisitzer 17.8 Der Vorstand ist bei Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Stimmenmehr Der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier oder Aktuar, bilden das Büro für Sofortentscheide, ohne vorgängige Konsultation des Gesamtvorstandes, jedoch mit Orientierungspflicht an der folgenden Vorstandsitzung. 18 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. 19 Aufgaben Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 19.1 Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und ausserordentlichen Generalversammlung Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die ganze Geschäftsführung und die allgemeine Ueberwachung der Interessen des Vereins zu Vertretung des Vereins nach aussen Einberufung der Generalversammlung 19.5 Abordnung von Delegierten 19.6 Organisation des Vereinsbetriebes 19.7 Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente, die jedoch der Genehmigung der Generalversammlung bedürfen. 5 / 7

6 20 Kompetenzen Der Vorstand hat folgende Kompetenzen: 20.1 Finanzkompetenz im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Budgets Einmalige, nicht im Budget der Vereinskasse enthaltene Investitionen oder Verwaltungsausgaben von Fr. 1' pro Jahr Die Führung und Verwaltung der Getränke- und Bootslagerkasse. (Gemäss Beschluss der Generalversammlung 1996) 20.4 Entscheid über die Anhebung von Prozessen, Rückzug und Anerkennung von Klagen, sowie Abschluss von Vergleichen. 21 Entschädigung Dem Vorstand steht jährlich eine von der Generalversammlung beschlossene Pauschalentschädigung zu. 22 Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren ( und ), sowie einen Ersatzrevisor. Nach einem Jahr rückt der Ersatzrevisor zum Rechnungsrevisor vor Revisor ersetzt Revisor, welcher ausscheidet. Eine direkte Wiederwahl ist möglich, wobei der gewählte als Ersatzrevisor beginnt. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung der Vereins-, Getränke- und Bootslagerkasse und nehmen Einblick in die laufende Buchhaltung. Sie stellen Antrag auf Abnahme der Rechnung zur Entlastung des Kassiers und des Vorstandes an die Generalversammlung. IV. Finanzen 23 Einnahmen Die Einnahmen des SFVRW bestehen aus: 23.1 Mitgliederbeiträgen von Aktiv-, Jung-, und Passivmitgliedern 23.2 Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen 23.3 Allfälligen Ueberschüssen aus Anlässen 23.4 Kapitalzinsen 24 Mitgliederbeiträge 24.1 Die Generalversammlung legt jedes Jahr die Mitgliederbeiträge neu fest Ehrenmitglieder bezahlen keinen Grundbeitrag. 25 Rechnungsabschluss Das Kalenderjahr entspricht dem Geschäftsjahr. Die Mitgliederbeiträge sind bis Ende Juli zu bezahlen. 26 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. V. Bootslager / Vereinslokal 6 / 7

7 27 Eigentum Das Gebäude Gerbestrasse 13, in welchem das Bootslager, sowie das Vereinslokal untergebracht sind, ist Eigentum der Gemeinde Richterswil. Es wird dem SFVRW, zu einem mit der Gemeinde Richterswil ausgehandelten Mietvertrag, zur Verfügung gestellt. Vor Verhandlungen über das Mietverhältnis mit der Gemeinde Richterswil, ist der Vorstand verpflichtet, die Präambel des Mietvertrages durchzulesen. Diese verweist im Wesentlichen auf die langfristigen Mietverhältnisse mit der Gemeinde und enthält die Höhe der Eigenleistungen des Vereins, beim Bau des Bootslagers. 28 Vermietung 28.1 Die Bootslagerplätze werden durch den Vorstand vermietet, welcher auch den Mietpreis gemäss einem separaten Mietvertrag festlegt Die Vermietung des Vereinslokals wird gemäss "Benützungs-Reglement für das Vereinslokal" durch den Vorstand geregelt. VI. Schlussbestimmungen 29 Allgemeines Die Mitglieder verpflichten sich den Bestimmungen der Statuten und Reglementen nachzuleben. 30 Auflösung / Fusion Der Verein wird aufgelöst, wenn dies von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, an einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen kann die Generalversammlung auch die Vereinigung (Fusion) mit einem anderen Fischerverein beschliessen. Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen und Inventar für fünf Jahre an den Fischereiverband des Kantons Zürich (FKZ) zur treuhänderischen Verwaltung über. Das Vereinsvermögen und Inventar wird durch den FKZ für eine allfällige Neugründung eines Fischervereins bereitgehalten. Kommt innerhalb von fünf Jahren eine Neugründung nicht zustande, so verfällt das Vereinsvermögen und Inventar dem FKZ zur Hege und Pflege der Zürcherischen Fischereigewässer. Genehmigt durch die Generalversammlung vom 23. März 2007 Sportfischerverein Richterswil / Wädenswil Der Präsident: Der Aktuar: Hans-Rudolf Theiler Albert Kümin 7 / 7

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