Nr. 2 München, den 30. Januar Jahrgang. Inhaltsübersicht

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1 AMTSBLATT des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Nr. 2 München, den 30. Januar Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Beihilfen F Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen - Az.: 25 - P / Dienstwohnungen F Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen - Az.: 24 - VV / Tarifrecht F, F Landesbezirkliche Tarifverträge; Änderung der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung - Az.: 25 - P / Krankenhausfinanzierung F Richtlinien zur Regelung der Absicherung von Förderleistungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (Absicherungsrichtlinien AbR) - Az.: 62 - FV /1/

2 46 FMBl Nr. 2/2015 Beihilfen F Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 14. Januar 2015 Az.: 25 - P /4 Zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflege personen (vgl. 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Zum 1. Januar 2015 wurde die Bezugsgröße in der ge setzlichen Rentenversicherung ( 18 SGB IV) angehoben. Sie steigt in den alten Ländern auf monatlich sowie in den neuen Ländern auf monatlich Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen sinkt auf 18,7 v. H. Ab 1. Januar 2015 sind deshalb für Pflegepersonen folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen: Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich Prozent der Bezugsgröße Bemessungsgrundlage monatlicher Betrag 2015 ( ) alte Länder neue Länder Beitrag ( ) bei einem Beitragssatz von 18,7 % alte Länder neue Länder schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) 28 Std. 21 Std. 14 Std , , , , ,00 966,00 424,12 318,09 212,06 361,28 270,96 180,64 schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) 21 Std. 14 Std. 53, , , , ,00 858,67 282,74 188,50 240,86 160,57 erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) 14 Std. 26, ,00 644,00 141,37 120,43 Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfe stellen im Jahr 2014 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1, und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1, multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße sowie des Beitragssatzes wider. 2. Abschnitt III Nr. 4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenver sicherung Bund sowie des Verbands der privaten Krankversicherung e. V. zur Durchführung der Rentenver sicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 9. Januar 2013 (vgl. Anlage zum FMS vom 6. März 2013, Az.: 25 - P /13) enthält Vorgaben zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2015 wie folgt anteilig zu zahlen: zu 48,138 v. H. an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und zu 51,862 v. H. an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Lazik Ministerialdirektor

3 FMBl Nr. 2/ Dienstwohnungen F Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 20. Januar 2015 Az.: 24 - VV /1 Auf Grund des 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsverordnung DWV) vom 28. November 1997 (GVBl S. 866, BayRS F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2014 (GVBl S. 106), wird der Heizkostenbeitrag für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 wie folgt festgesetzt: Energieträger fossile Brennstoffe 10,55 EUR/m 2, Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,55 EUR/m 2. L a z i k Ministerialdirektor

4 48 FMBl Nr. 2/2015 Tarifrecht F, F Landesbezirkliche Tarifverträge; Änderung der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 19. Dezember 2014 Az.: 25 - P /6 I. Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben: 1. Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007 (FMBl S. 386, StAnz Nr. 43), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 (FMBl 2011 S. 102, StAnz 2011 Nr. 3); 2. Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007 (FMBl S. 274, 276; StAnz Nr. 31), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 (FMBl 2011 S. 103; StAnz 2011 Nr. 3); 3. Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010; 4. Anschlusstarifvertrag vom 12. November 2014 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL). Der Tarifvertrag zu Nr. 1 wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik. Der Tarifvertrag zu Nr. 2 wurde abgeschlossen mit dem Marburger Bund, Landesverband Bayern. Der Tarifvertrag zu Nr. 3 wurde abgeschlossen mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand. Der Tarifvertrag zu Nr. 4 wurde abgeschlossen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD). II. Die Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeit nehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) wurden aktualisiert. Sie sind im Intranet abrufbar ( Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge und weitere Informationen/TV-EL) bzw. stehen im Internet als Download ( entwtvuel2006/tarifvertrag.zip; Rubrik: TV-EL) zur Verfügung. Eine Veröffentlichung der Durchführungshinweise ist nicht vorgesehen. Lazik Ministerialdirektor

5 FMBl Nr. 2/ Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) dem Freistaat Bayern, vom 4. Juni 2014 Zwischen vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und wird Folgendes vereinbart: 1 Änderung des TV-EL einerseits andererseits Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Worte im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München durch die Worte im Verdichtungsraum München ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2 Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind. d) Nach der Protokollnotiz zu Absatz 1 wird folgende Protokollnotiz eingefügt: Protokollnotiz zu Absatz 3: Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf wird wie folgt geändert: a) In Abs. 3 Satz 1 Buchst. a wird nach dem Wort einschließlich das Wort Entgeltgruppenzulage und ein Komma eingefügt. b) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Dieser Grenzbetrag beträgt für a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aa) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember ,45 Euro, bb) ab 1. Januar ,01 Euro b) Auszubildende aa) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember ,10 Euro, bb) ab 1. Januar ,17 Euro monatlich. c) Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: 4 Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b Doppelbuchst. bb nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2014 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden teil; hierbei ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L und für Auszubildende die lineare Anpassung des Ausbildungsentgelts einer/eines Auszubildenden nach 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Dieser Kindergrenzbetrag beträgt a) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember ,45 Euro, b) ab 1. Januar ,74 Euro monatlich. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2013 in Kraft. München, 4. Juni 2014

6 50 FMBl Nr. 2/2015 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) dem Freistaat Bayern, vom 4. Juni 2014 Zwischen vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat dem Marburger Bund, Landesverband Bayern und wird Folgendes vereinbart: 1 Änderung des TV-EL einerseits andererseits Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Worte im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München durch die Worte im Verdichtungsraum München ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung für Kinder gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2 Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind wird wie folgt geändert: a) Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Dieser Grenzbetrag beträgt a) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember ,45 Euro, b) ab 1. Januar ,74 Euro monatlich. b) Satz 5 erhält folgende Fassung: 5 Der Grenzbetrag nach Satz 3 Buchst. b nimmt in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2014 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil; hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L maßgebend. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2013 in Kraft. München, 4. Juni 2014 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 4. Juni 2014 Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Änderung des TV-EL-F Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Worte im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München durch die Worte im Verdichtungsraum München ersetzt.

7 FMBl Nr. 2/ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 1 Beschäftigte sowie zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) am 31. August 2013 im Stadtund Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2 Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind. d) Nach der Protokollnotiz zu Absatz 1 wird folgende Protokollnotiz eingefügt: Protokollnotiz zu Absatz 3: Bei Wiedereinstellung einer bzw. eines Beschäftigten nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2013 in Kraft. München, 4. Juni 2014 Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 12. November 2014 Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) wird Folgendes vereinbart: 1 einerseits andererseits Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 4. Juni 2014 zwischen dem Freistaat Bayern und der dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart worden ist. Dessen Text ist als Anlage beigefügt: Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern vom 23. Juli Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Der in 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen. München, 12. November 2014

8 52 FMBl Nr. 2/2015 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) dem Freistaat Bayern, vom 4. Juni 2014 Zwischen vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einerseits und dem dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik, andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Änderung des TV-EL Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Worte im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München durch die Worte im Verdichtungsraum München ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) am 31. August 2013 im Stadtund Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2 Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind. d) Nach der Protokollnotiz zu Absatz 1 wird folgende Protokollnotiz eingefügt: Protokollnotiz zu Absatz 3: Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf wird wie folgt geändert: a) In Abs. 3 Satz 1 Buchst. a wird nach dem Wort einschließlich das Wort Entgeltgruppenzulage und ein Komma eingefügt. b) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ²Dieser Grenzbetrag beträgt für a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aa) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember ,45 Euro, bb) ab 1. Januar ,01 Euro b) Auszubildende aa) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember ,10 Euro, bb) ab 1. Januar ,17 Euro monatlich. c) Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: 4 Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b Doppelbuchst. bb nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Dezember 2014 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden teil; hierbei ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9 TV-L und für Auszubildende die lineare Anpassung des Ausbildungsentgelts einer/eines Auszubildenden nach 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Dieser Kindergrenzbetrag beträgt a) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember ,45 Euro, b) ab 1. Januar ,74 Euro monatlich. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2013 in Kraft. München, 4. Juni 2014

9 FMBl Nr. 2/ Krankenhausfinanzierung F Richtlinien zur Regelung der Absicherung von Förderleistungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (Absicherungsrichtlinien AbR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 21. Januar 2015 Az.: 62 - FV /1/7 Krankenhausfördermittel dürfen gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKrG nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Vom Krankenhausträger kann gemäß Art. 18 Abs. 3 BayKrG verlangt werden, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Insbesondere in den Fällen einer zweckwidrigen Verwendung von Fördermitteln kann der Krankenhausträger gemäß Art. 19 BayKrG, Art. 48, 49 BayVwVfG verpflichtet werden, Fördermittel zurückzuerstatten. Die Absicherung eines möglichen Erstattungsanspruchs des Freistaat Bayern erfolgt durch das Landesamt für Finanzen Staatsschuldenverwaltung nach den folgenden Bestimmungen: Inhaltsübersicht 1. Absicherungspflicht 1.1 Freigrenze 1.2 Freistellung 2. Sicherheitsleistung 2.1 Allgemeines 2.2 Rangstelle einer Besicherung durch Grundschulden 3. Verwaltungsvollzug 3.1 Verfahren 3.2 Fördermittelauszahlung 3.3 Kosten der Absicherung 4. Abweichungen 5. Inkrafttreten 1. Absicherungspflicht 1.1 Freigrenze Eine Absicherung ist grundsätzlich nur bei Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG mit einem voraussichtlichen Förderbetrag von über Euro erforderlich. Ist im Zuge eines Trägerwechsels erstmals eine Sicherheit zu leisten, so bezieht sich die Freigrenze auf den Restbuchwert des geförderten Einzelvorhabens zum Zeitpunkt des Trägerwechsels. Der Restbuchwert wird gemäß Nr. 1 des Grundsatzschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG); Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern bzw. des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan vom 25. Juli 2008 (Gz.: 62 - FV /08) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 1.2 Freistellung Von der Absicherungspflicht sind freigestellt: Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, Kommunalunternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtlich selbständige Stiftungen, Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. 2. Sicherheitsleistung 2.1 Allgemeines Sicherheiten sind in Höhe des Betrages zu leisten, der den voraussichtlichen Förderleistungen für ein Einzelvorhaben (einschließlich zu erwartender Indexanpassungen) entspricht. Treffen Förderleistungen für mehrere Einzelvorhaben zusammen, so ist die Leistung einer einheitlichen Sicherheit möglich. Der Krankenhausträger kann zur Abdeckung künftig zu erwartender Förderleistungen auch höhere Sicherheiten stellen (z. B. bei einer Generalsanierung in mehreren Bauabschnitten) Die Sicherung von Erstattungsansprüchen erfolgt dabei grundsätzlich durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Freistaats Bayern auf dem Grundstück oder Erbbaurecht, auf dem das geförderte Krankenhaus betrieben wird. Dabei ist unerheblich, ob die Förderleistungen dem Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigten oder einem mit diesem nicht identischen Krankenhausträger (z. B. bei einer Betriebsaufspaltung) gewährt werden Bestehen bereits Grundschulden zugunsten des Freistaates Bayern, ist die Eintragung einer weiteren Grundschuld nur erforderlich, soweit die bestehenden Grundschulden unter Berücksichtigung der Restbuchwerte der bislang geförderten Anlagegüter für die Besicherung der neu auszuzahlenden Förderleistungen nicht ausreichen Krankenhäuser, die von einer Gebietskörperschaft, einem kommunalen Zweckverband oder einem Kommunalunternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts betrieben werden (insbesondere kommunale GmbH oder AG), können anstelle der nach Nr vorgesehenen Grundschuld auch Sicherheit durch eine Bürgschaft der Gebietskörperschaft, des kommunalen Zweckverbandes bzw. des Kommunalunternehmens leisten Freigemeinnützige Träger, die nicht nach Nr. 1.2 befreit sind, können anstelle der nach Nr vorgesehenen Grundschuld auch Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines nach Nr. 1.2 von der Absicherung befreiten Rechtsträgers leisten Soweit die Absicherung durch Eintragung einer Grundschuld den möglichen Erstattungsanspruch im Wert nicht abdeckt oder im Einzelfall eine Sicherung durch Grundschuld nicht möglich ist und auch Nrn und nicht erfüllt sind, ist Sicherheit

10 54 FMBl Nr. 2/2015 durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union zu leisten. Eine solche Sicherheit kann außerdem auf Antrag des Krankenhausträgers alternativ zur Eintragung einer Grundschuld geleistet werden Wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und etwaiger Nebenleistungen unterwirft sich der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte dem Freistaat Bayern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten zulässig ist. Dem Freistaat Bayern ist das Recht einzuräumen, sich jederzeit ohne Nachweis der Fälligkeit auf Kosten des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilen zu lassen Die Grundschuld ist nicht befristet. Der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat auf Antrag Anspruch auf Löschung nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer seit Anschaffung oder Herstellung des geförderten Anlageguts bzw. bei Krankenhausinvestitionen, die mehrere unterschiedlich lang abzuschreibende Anlagegüter umfassen, nach Ablauf folgender Fristen seit Anschaffung oder Fertigstellung: bei Investitionen, die nur kurzfristige Anlagegüter umfassen (z. B. qualifizierte Ergänzungsbeschaffungen), nach Ablauf von zehn Jahren, bei Investitionen, die nur mittelfristige Anlagegüter umfassen, nach Ablauf von 20 Jahren, bei Investitionen, die sowohl kurzfristige als auch mittelfristige Anlagegüter umfassen, nach Ablauf von 15 Jahren und bei Investitionen, die langfristige sowie ggf. auch kurz- oder mittelfristige Anlagegüter umfassen (z. B. funktionsgerecht ausgestattete Krankenhausgebäude, Betriebsstellen oder Teile hiervon), nach Ablauf von 25 Jahren. Ist eine gemeinsame Grundschuld (vgl. Nr Satz 2) bestellt und sind für die einzelnen Investitio nen unterschiedliche Löschungsfristen anzuwenden, ist für den Anspruch auf Löschung die zuletzt endende Frist maßgebend. Darüber hinaus kann die Grundschuld auf Antrag des Krankenhausträgers gelöscht werden, soweit ein Absicherungsinteresse des Freistaates Bayern aus anderen Gründen nicht mehr besteht Wird nach den Nrn bis anstelle einer Grundschuld eine Bürgschaft als Sicherheit geleistet, sind für deren Laufzeit die Fristen nach Nr Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Bürgschaft kann unter Anwendung dieser Fristen jährlich abgeschmolzen werden. 2.2 Rangstelle einer Besicherung durch Grundschulden Die Grundschuld zugunsten des Freistaates Bayern ist grundsätzlich an erster Rangstelle in das Grundbuch einzutragen Einer Grundschuld dürfen ausnahmsweise vorgehen: Grundpfandrechte bis zu Euro je geförderten Behandlungsplatz (Betten und Plätze) zur Sicherung von Betriebsmittelkrediten, Grundpfandrechte, die bereits bestehen und mit der Finanzierung (mit Ausnahme von Fremdmitteln für eine Gesamtmaßnahme nach Nr ) oder dem laufenden Betrieb (mit Ausnahme von Betriebsmittelkrediten) des Krankenhauses in Zusammenhang stehen, soweit diese noch valutiert sind, Grundpfandrechte, die zur Sicherung von Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen für voraussichtliche Förderleistungen für ein Einzelvorhaben erforderlich sind, Grundpfandrechte zur Sicherung eines aufgrund einer Teilförderung gemäß Art. 9 Abs. 2 BayKrG dem Klinikträger verbleibenden Anteils an den förderfähigen Investitionskosten, soweit dieser mit Fremdkapital finanziert wird Eine Grundschuld darf in begründeten Fällen im Gleichrang eingetragen werden, wenn das andere Grundpfandrecht zur Sicherung von nicht förderfähigen Investitionen dient, die im Zuge eines Gesamtvorhabens im Zusammenhang mit nach Art. 11 BayKrG förderfähigen Investitionen getätigt und mit Fremdmitteln finanziert werden, wenn den damit verfolgten Zwecken krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen Hinsichtlich vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte haben sämtliche Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten die Ansprüche auf Abtretung, Verzicht oder Löschung dieser Grundpfandrechte an den Freistaat Bayern abzutreten. Die Abtretung ist den jeweiligen Grundpfandgläubigern durch Einschreiben mit Rückschein anzuzeigen Voraussetzung für den Verzicht auf eine vorrangigere Rangstelle oder einen Rangrücktritt nach Nr sowie die Einräumung eines Gleichrangs nach Nr ist, dass keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass dann eine ausreichende Absicherung der Fördermittel des Freistaates Bayern nicht oder nicht mehr gewährleistet wäre. Außerdem ist seitens der Gläubiger sowie der Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Grundpfandrechte eine Verpflichtung abzugeben, dass nach Rückzahlung des vorrangig gesicherten Anspruchs das vorrangige Grundpfandrecht gelöscht wird oder hinter die Grundschuld des Freistaates Bayern zurücktritt. 3. Verwaltungsvollzug 3.1 Verfahren Die Bewilligungsbehörde setzt das Landesamt für Finanzen Staatsschuldenverwaltung über die Vorhaben, bei denen eine Absicherung erforderlich ist, frühzeitig in Kenntnis und übermittelt diesem einen Abdruck des Bescheids über die fachliche Billigung. 3.2 Fördermittelauszahlung Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst nach Absicherung. Hierauf ist in den Bescheiden hinzuweisen.

11 FMBl Nr. 2/ Kosten der Absicherung Die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch sowie deren Löschung erfolgen kostenfrei gemäß 2 Abs. 1 GNotKG durch das Landesamt für Finanzen Staatsschuldenverwaltung. Die darüber hinausgehenden notwendigen Kosten der Absicherung werden im Rahmen der Baunebenkostenpauschale berücksichtigt. 4. Abweichungen Abweichungen von dieser Bekanntmachung bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 5. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. L a z i k Ministerialdirektor

12 56 FMBl Nr. 2/2015 Herausgeber / Redaktion: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Odeonsplatz 4, München, Telefon (0 89) , Telefax (0 89) , stmf.bayern.de Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, Landsberg am Lech, Telefon ( ) , Telefax ( ) jva-ll.bayern.de Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt des Bayeri schen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (FMBl) erscheint bis zu 24mal im Jahr. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern veröffentlicht und ist kosten frei verfügbar. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Eine Druckfassung der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Das Jahresabonnement des Amtsblatts des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostet 40 Euro zuzüglich Porto kosten. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden. ISSN

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