CE - Kennzeichen. Fenster - Türen - Vorhangfassaden

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1 CE - Kennzeichen Fenster - Türen - Vorhangfassaden

2 Produktesicherheitsgesetz Bauprodukteverordnung Was ändert sich durch die Bauprodukteverordnung? CE Kennzeichnug Folie 2

3 Produktesicherheit PrS Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit Bauprodukteverordnung CPR Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten EU - Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden EU Verordnung gilt direkt in den EU Mitgliedsstaaten Produktesicherheitsgesetz (PrSG) Kein nationales Gesetz erforderlich Italien Inkraftreten 2005 Regelt für den Verbraucher die Sicherheit/Verwendbarkeit von Produkten Regelt für den Verbraucher die Brauchbarkeit von Bauprodukten Folie 3

4 PrSG - Sicherheit/Verwendbarkeit CPR - Brauchbarkeit Nachweis der Sicherheit/Verwendbarkeit von Produkten für alle Produkte IMMER Nationale Regelungen Nachweis der Brauchbarkeit von Bauprodukten hinsichtlich der 7 Grundanforderungen Nur wenn eine harmonisierte Norm / ETAG vorliegt Europäische Regelungen EN EN Harmonisierte europäische Norm (hen) CE EN Prüfnormen EN Eurocodes.. Keine harmonisierten europäische Normen (hen) Harmonisierte EN Norm dürfen durch die Mitgliedsstaaten nicht verändert werden Nicht harmonisierte EN Norm dürfen durch die Mitgliedsstaaten verändert/angepasst werden Folie 4

5 CPD Bauproduktenrichtlinie [89/106/EWG] Einheitliche wesentliche Anforderungen von Bauprodukten CPR Bauproduktenverordnung [(EU) Nr. 305/2011] Einheitliche Grundanforderungen von Bauprodukten 13 EU Leitpapiere Guidance Paper M (Initial type-testing and Factory production control) EOTA Zulassungsbehörde OTBS Organisation Technischer Bewertungsstellen ETAG Leitlinie für die Europäische techn. Zulassung EAD Europäisch technische Bewertung ETZ Europäische technische Zulassung ETB Europäisch technische Bewertung CEN Normenorganisation Produktnorm /Harmonisierte Norm (hen) Einheitliche Prüfnorm Einheitliche Klassifizierungsnorm Konformitätserklärung + Leistungserklärung + Folie 5

6 Bauproduktenrichtlinie CPD Bauproduktenverordnung CPR Gegenüberstellung Richtlinie Wesentliche Anforderungen Systeme der Konformitätsbescheinigung Konformitätsbescheinigung CE Kennzeichnung Leitlinie für die europäische technische Zulassung (ETAG), CUAP Europäische Technische Zulassung (ETZ) Brauchbarkeit Verordnung Grundanforderungen an Bauwerke Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Leistungserklärung über das Bauprodukt CE Kennzeichnung Produktkennzeichnung / Rückverfolgbarkeit Europäisches Bewertungsdokument (EAD) Europäische Technische Bewertung (ETA) Marktüberwachung Produktinformationsstellen Folie 6

7 Bauproduktenrichtlinie CPD Wesentliche Anforderungen Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherhei Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Veröffentlichung: Umsetzung: Bauproduktegesetz 1997 Bauproduktenverordnung CPR Grundanforderungen Mechanische Festigkeit u. Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz jetzt auch bezogen auf Klimaschutz und Lebenszyklusdauer Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz jetzt auch während Auf- und Rückbau Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen EU Verordnung Folie 7

8 Bauproduktenverordnung Bauprodukt Bauprodukt = Jedes Produkt das hergestellt und in Verkehr gebracht wird um dauerhaft in Bauwerke des Hochbaus oder Tiefbaus eingebaut zu werden und dessen Leistung (Bauteileigenschaften) sich auf die Leistung (Bauteileigenschaften) des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt. Beton- und Stahlkonstruktionen Fenster, Türen, Fassaden Leichtbauwände Dübel, Befestigungsschienen Dämmung, Folien... Folie 8

9 Bauproduktenverordnung Hersteller Hersteller im Sinne der EN / EN Hersteller von Fenster, Türen und Fassaden Händler im Sinne der Verordnung (Artikel 15) Importeure im Sinne der Verordnung (Artikel 15) Artikel 15 der CPD Ein Importeur oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung (Artikel 15) als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 11, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann. Folie 9

10 Bauproduktenverordnung Leistungserklärung Leistungserklärung Der Hersteller bestätigt mit der Leistungserklärung die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit den Angaben aus der Leistungserklärung. Das bedeutet, dass ein Hersteller die Verantwortung dafür übernimmt, dass sein Produkt konform mit der erklärten Leistung ist. Es sind nur mehr die in den harmonisierten Normen (z.b. EN oder EN 13830) für die Ermittlung der Leistung vorgegebenen Methoden verbindlich. Es geht nicht mehr um die Übereinstimmung eines Produktes mit einer Norm, sondern ob ein Produkt die erklärten Kennwerte nach einem Gesetz tatsächlich erfüllt!! Folie 10

11 CPR: AVCP (Assessment and Verification of Constancy of Performance) CPD: AoC (Attestation of Conformity; Konformitätssysteme) Konformität s-verfahren Aufgaben des Herstellers Aufgabe der notifzierten Stelle WPK weitere Prüfung Ersttypprüfung Ersttypprüfung Erstinspektion des Werkes und der WPK Laufende Fremdüberwachung Stichproben Prüfung 1 x x x x 1+ x x x x x x 2 x x x 2+ x x x x x 3 x x 4 x x CE Kennzeichnung von Fenster, Außentüren (ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit) und Vorhangfassaden Produktnorm EN / EN (2010 / 2003) Konformitätssystem 3 Produktnorm EN 1090 (2014) Konformitätssystem 2+ Folie 11

12 Bauprodukteverordnung CE Kennzeichnung Mit der CE-Kennzeichnung muss und mit keiner anderen Kennzeichnung darf die Leistung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung (Leistungserklärung) bescheinigt werden. Nicht die Sicherheit des Produkts, sondern präzise und zuverlässige (zugesicherte) Leistungserklärung unter Einbeziehung des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke (grundlegenden Anforderungen) wird gefordert. Die Pflicht zur Leistungserklärung/CE-Kennzeichnung besteht für Produkte, die von hamonisierten EN-Normen erfasst sind oder für die ein ETB beantragt und erstellt wurde. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige (gesetzlich geregelte) Kennzeichnung, die die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung des Bauprodukts bestätigt. Ausnahmen Produkte, die individuell bzw. als Sonderanfertigung produziert werden Produkte, die auf einer Baustelle selbst hergestellt werden Produkte, die auf traditionelle Weise oder denkmalgeschützte Bauwerke hergestellt werden. Folie 12

13 Bauprodukteverordnung CE Kennzeichnung EN EN Harmonisierte europäische Norm (hen) CE EN Prüfnormen EN Eurocodes.. Keine harmonisierten europäische Normen (hen) Harmonisierte EN Norm dürfen durch die Mitgliedsstaaten nicht verändert werden Nicht harmonisierte EN Norm dürfen durch die Mitgliedsstaaten verändert/angepasst werden Folie 13

14 CE Kennzeichnung EN / EN Aufgaben: des Herstellers bei Konformitätssystem 3 der notifizierten Stelle Fenstersysteme definieren Produktbeschreibung Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Erstprüfung Initial Type Test (ITT) Dokumente, Nachweise zusammenstellen CE Kennzeichnung Folie 14

15 CE Kennzeichnung EN / EN Varianten der Erstprüfung Standard ITT Individualmodell Shared ITT Partnermodell Cascading ITT Systemhausmodell jeder prüft für sich Partner teilen sich Daten Werte, Prüfergebnisse laut vertraglicher Vereinbarung Übernahme von Werten aus einer Systemhausprüfung. Lizenzvereinbarung mit Systemgeber notwenig Folie 15

16 CE Kennzeichnung EN / EN Shared ITT - Partnermodell Hersteller A Cascading ITT - Systemhausmodell Systemhaus Prüfung bei N. B. Prüfung bei N. B. Prüfzeugnis Hersteller A Prüfzeugnis Hersteller B... Prüfzeugnis Systemhaus Die Prüfergebnisse werden übertragen Jeder erhält sein eigenes Prüfzeugnis Das Prüfinstitut bestimmt die Kriterien der Übertragbarkeit Das Prüfzeugnis des Systemhauses wird übernommen Das Systemhaus übernimmt die Verantwortung für den ITT Folie 16

17 CE Kennzeichnung EN mandatierte Eigenschaften Fenster Türen Dachflächenf. Schlagregendichtheit ja ja ja Widerstand gegen Windlast ja ja ja Luftdurchlässigkeit ja* ja* ja Wärmedurchgangskoeffizient ja* ja* ja Schallschutz ja* ja* ja Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen ja ja ja Stoßfestigkeit bei Glastüren nein ja nein Türen Höhe / Breite nein ja nein Fähigkeit zur Freigabe bei Türen in Fluchtwegen nein ja nein Widerstandsfähigkeit gegen Schnee und Dauerlast nein nein ja Strahlungseigenschaften nein nein ja Wenn erforderlich Folie 17

18 Leistungserklärung LE/DoP-Nr.: 001/CPR/ Fenster, Modell IV 78 2 Identitätsnummer 13/IV78/678 3 Verwendungszweck DK Fenster geeignet für den Einsatz in Büro- u. Geschäftsgebäuden ohne Anforderungen an den Feuerschutz u./o. Rauchschutz 4 Hersteller Name und Adresse 5 Bevollmächtigter. 6 System zur Bewertung der Leistungsbeständigkeit 3 7 Harmonisierte Norm EN : A1: Notifizierte Stelle gbd Lab GmbH; Nr Wesentliche Merkmale Wesentliche Merkmale Leistung harm. technische Spezifikation Schlagregendichtheit 7A EN : A1:2010 Widerstandsfähigkeit gegen Windlast C3 EN : A1:2010 Luftdurchlässigkeit 4 EN : A1: Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten nach Nummer 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller gemäß Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von Max Mustermann (Technischer Leiter) Folie 18

19 CE Konformitätszeichen Erstmalige Kennzeichnung (letzten beiden Ziffern des Jahres) Name und Anschrift des Herstellers Neu: Kenncode (Typ, Seriennr,) 13 Betrieb Mustermann Musterstraße 1 A-6850 Musterstadt Fenster Modell IV 78 Neu: Nummer der zugehörigen Leistungserklärung Normgrundlage LE/DoP-Nr.: 001/CPR/ EN A1:2010 Produktbeschreibung und vorgesehene Anwendung Neu: Verwendungszweck DK Fenster geeignet für den Einsatz in Büro- und Geschäftsgebäuden ohne Anforderungen an den Feuerschutz und/oder Rauchschutz Wesentliche Merkmale Neu: Produktleistung deklarierte Werte aus der Leistungserklärung Kennnummer der notifizierten Stelle Schlagregendichtheit 7A Widerstandsfähigkeit gegen Windlast C3 Luftdurchlässigkeit 4 Schallschutz ndp gbd Lab NB-Nr. 270 Folie 19

20 Bauproduktenverordnung Produktkennzeichnung / Rückverfolgbarkeit Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG 6) und nach Bauproduktenverordnung (Art. 11) ist folgende Kennzeichnung erforderlich Typen-, Chargen- oder Seriennummer Herstellername, Handelsname/Marke und Kontaktanschrift Mustermann Bj./Nr. 13/IV78/678 Mustermann GmbH - A-6850 Musterstadt, Musterstraße 1 Ist auf dem Bauprodukt anzubringen Folie 20

21 Danke für ihre Aufmerksamkeit! Folie 21

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