UNESCO zeichnet KURS 21 im Altenburger Land aus. Meuselwitz, Agrargenossenschaft Dobitschen e. G. & Regelschule Dobitschen;

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1 26. November Jahrgang Nr. 19 UNESCO zeichnet KURS 21 im Altenburger Land aus Landkreis. KURS 21 im Altenburger Land ist am 14. November im Thüringer Landtag vom Deutschen Nationalkomitee der UN-Dekade Bildung für nachhaltige Entwicklung ausgezeichnet und damit als Beitrag zur Allianz Nachhaltig lernen anerkannt worden. Die gemeinsame Initiative von Landratsamt Altenburger Land, Institut Unternehmen & Schule GmbH und Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.v. darf jetzt den Titel Offizielles Projekt der UN-Weltdekade 2006/2007 tragen. Die Vereinten Nationen haben die UNESCO weltweit mit der Umsetzung dieser Dekade betraut. Stellvertretend für die beteiligten Schulen und Unternehmen nahm Landrat Sieghardt Rydzewski die Ehrung entgegen. Diese Würdigung gemeinsamer Arbeit ist eine große Freude für uns. Es zeigt, dass Schule und Wirtschaft sinnvoll und zum gegenseitigen Nutzen zusammen wirken können, so Rydzewski. KURS als Kooperationsnetz Unternehmen der Region und Schulen in Thüringen ist als eines von sieben thüringischen und 35 weiteren bundesweiten Projekten geehrt worden. Neben Urkunde, Fahne und Stempel kann der Landkreis auch das offizielle Logo nutzen. Bereits seit Juni 2004 ist die Initiative des Landkreises eingebunden in das Projekt "KURS im Freistaat Thüringen", das durch den Europäischen Sozialfond gefördert wird. Sieben Lernpartnerschaften sind seitdem zwischen Regelschulen, Gymnasien und Unternehmen entstanden. Thüringenweit nimmt der Landkreis damit eine Vorreiterrolle ein. Bis Jahresende sollen weitere Kooperationen geschlossen werden, am 29. November unterzeichnen die EWA und das Friedrichgymnasium Altenburg offiziell ihre Vereinbarung. Damit kommen wir unserem Ziel, alle Regelschulen und Gymnasien unseres Landkreises in KURS 21 einzubeziehen, wieder ein Stück näher, sagte der Landrat. Vor allem den Schülerinnen und Schülern ist das zu wünschen, denn sie werden auf diese Art und Weise noch besser für den Start ins Berufsleben vorbereitet. Bestehende Partnerschaften: Wellpappenwerk Lucka GmbH & Regelschule Lucka; Agrargenossenschaft Nöbdenitz e. G. & Regelschule Nöbdenitz; bluechip Computer AG Meuselwitz & Seckendorff-Gymnasium Anette Morhard (v.l.), Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e. V., Carsten Schülke, Institut Unternehmen & Schule GmbH, Bettina Feller, KURS 21-Projektleiterin im Landkreis, Landrat Sieghardt Rydzewski, Prof. Dr. Gerhard de Haan, Vorsitzender des Nationalkomitees, bei der Auszeichnung. Meuselwitz, Agrargenossenschaft Dobitschen e. G. & Regelschule Dobitschen; PWS Schmölln GmbH & Regelschule Schmölln; Altenburger Brauerei GmbH & Lerchenberggymnasium Altenburg sowie Kunststofftechnik Nobitz GmbH & Regelschule Langenleuba-Niederhain. AG Weitere Informationen: Eine Mitarbeiterin des Wellpappenwerkes in Lucka erklärt den Schülern der RS Lucka die Produktionsabläufe im Unternehmen. Foto: Norman Fabian Schülerinnen des Lerchenberggymnasiums bei einer Ausstellung über die Altenburger Brauerei - die Lernpartnerschaft wurde im März 2005 geschlossen. Foto: B. Feller Werbung

2 Seite 2 AMTLICHER TEIL Verordnung des Landkreises Altenburger Land über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Aufgrund des 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Neufassung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit 7 Abs. 2 Nr. 2 c der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürAS- ZustVO) vom 11. Januar 1993 (GVBl. Nr. 5 S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1999 (GVBl. S. 632) und dem Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitgesetz - ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Gesetz vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) wird verordnet: So erreichen Sie uns: Redaktion: Silke Manger (SiMa) Telefon:( ) , silke.manger@altenburgerland.de Antje Gallert (AG) Telefon: ( ) antje.gallert@altenburgerland.de Gestaltung und Satz/Amtliche Nachrichten: Kerstin Gabler Telefon:( ) , kerstin.gabler@altenburgerland.de Cathleen Bethge Telefon:( ) , cathleen.bethge@altenburgerland.de Impressum: Herausgeber: Landkreis Altenburger Land, Lindenaustraße 9, Altenburg, Telefon:( ) , Fax: ( ) , Verantwortlich (i. S. d. P.) für den Inhalt: Silke Manger, Fachdienstleiterin Öffentlichkeitsarbeit, oder Vertreter im Amt Druck und Vertrieb: Leipziger Verlags- und Druckereigesellschaft mbh & Co. KG, Peterssteinweg 19, Leipzig, Telefon: ( ) Fax: ( ) Verteilung: kostenlos an alle erreichbaren Haushalte im Landkreis Altenburger Land, bei Nichtzustellung bitte Mitteilung an den Fachdienst Öffentlichkeitsarbeit des Landratsamtes Altenburger Land Bezugsmöglichkeiten/-bedingungen: über den Fachdienst Öffentlichkeitsarbeit des Landratsamtes Altenburger Land, Jahrespreis bei Postversand: 30,68 Euro, bei Einzelbezug: 1,53 Euro 1 In der nachstehenden Gemeinde dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wie folgt geöffnet sein: Gemeinde Göllnitz, an der Eisenberger Straße Datum Verkaufszeitraum: 12:00-17:00 Uhr Anlass Eröffnung Weihnachtsmarkt 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach 24 des Gesetzes über den Ladenschluss bzw. als Straftat nach 25 Ladenschlussgesetz geahndet werden. Tagesordnung für die 14. Sitzung des Kreisausschusses am 05. Dezember 2005, 16:00 Uhr im Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, Ratssaal Tagesordnung der 11. Sitzung des Kreistages des Landkreises Altenburger Land am Mittwoch, 07. Dezember 2005, 17:00 Uhr im Landschaftssaal des Landratsamtes Altenburger Land, Lindenaustr. 9, Altenburg - öffentlicher Teil - 1. Bürgerfragestunde 2. Genehmigung der Niederschrift über die 9. Sitzung des Kreistages - öffentlicher Teil - 3. Genehmigung der Niederschrift über die 10. Sitzung des Kreistages - öffentlicher Teil - 4. Verschiedenes a) Informationen des Landrates b) Anfragen aus dem Kreistag 5. Bestellung des Landkreiswahlleiters und seines Stellvertreters für die Landratswahl am öffentlicher Teil: 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Landratsamt Altenburger Land Sieghardt Rydzewski Landrat Beschränkungen/Bemerkungen Werden Arbeitnehmer an diesem Tag beschäftigt, sind die Vorschriften des 17 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluss einzuhalten (Freizeitausgleich). Gemäß 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des 3. S 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen an diesem Tag nicht beschäftigt werden. Tagesordnung der 14. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am Dienstag, dem 29. Nov. 2005, 18:00 Uhr im Landratsamt, Altenburg, Lindenaustr. 9, Ratssaal öffentlicher Teil: 1. Anfragen der Ausschussmitglieder 2. Genehmigung der Niederschrift WA 13/2005ö vom Information über die Nutzung erneuerbarer Energien durch die THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbh 4. Informationen/Allgemeines 1. Genehmigung der Niederschrift über die 13. Sitzung vom Informationen, Allgemeines 6. Bestellung zum Prüfer und stellvertretenden Leiter des Fachdienstes Rechnungsprüfung 7. Verhandlungsauftrag zur Änderung des Öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß 53 ff. SGB X über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Unterkunftsrichtlinie - 9. Verteilung der Mittel aus Zuwendungen des Landes Thüringen - Jugendpauschale - für das Haushaltjahr Fortschreibung der Personalstellen, Personalkostenförderung sowie der Betriebs- und Sachkostenförderung im Jugendförderplan des Landkreises Altenburger Land für das Haushaltsjahr 2006 Der Punkt 5. der Veröffentlichung vom 5. November 2005 (Amtsblatt Nr. 18, Seite 4) wird wie folgt korrigiert: Tagesordnung für die 10. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 30. November 2005, 17:00 Uhr im Ratssaal des Landratsamtes Altenburger Land Lindenaustraße 9, Altenburg öffentlicher Teil: Anmeldung schulpflichtiger Kinder für das Schuljahr 2006/2007 Tagesordnung der 11. Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am Donnerstag, dem 01. Dezember 2005, 17:00 Uhr im Landratsamt Altenburg, Lindenaustr. 9, Ratssaal - öffentlicher Teil - 1. Genehmigung der Niederschrift 1. Anfragen an den Jugendhilfe ausschuss 2. Genehmigung der Niederschrift über die 9. Sitzung vom 04. Oktober 2005 ö 11. Zustimmung zum Tarifvertrag zur sozialen Arbeitszeitverkürzung für die Beschäftigten des Landkreises Altenburger Land zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen 12. Ersatzneubau Haus 2 Jugendwohnheim Altenburg, Bestätigung des Finanzierungsplanes 13. Landesstraßenabstufungskonzeption des Freistaates Thüringen Umstufung der Landesstraße Nr in der Stadt Lucka zur Kreisstraße 14. Beteiligung der THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbh an der Mitteldeutschen Verkehrsverbund GmbH (MDV) 15. Auflösung der AGO Aufbaugesellschaft Ostthüringen mbh 16. Verkauf der Anteile an der Deponiebewirtschaftungsgesellschaft Altenburger Land mbh Die Termine zu den schulärztlichen Untersuchungen erhalten Eltern über die Kindertagesstätten. Besucht das Kind keine Kindertagesstätte, ist eine telefonische Anmeldung zur schulärztlichen Untersuchung durch die Eltern ab Februar 2006 beim Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Gesundheit, Lindenaustraße 31, Altenburg, Tel. ( ) erforderlich. Landratsamt Altenburger Land Fachdienst Schulverwaltung SGA 10/2005ö vom 29. September Aktuelle Information zur Arbeit der ARGE SGB II 3. Information zur ambulanten ärztlichen Versorgung im Landkreis 4. Sonstiges/Allgemeines 3. Aktuelle Situation der mobilen Jugendarbeit in der Stadt Gößnitz Zusammenarbeit Stadtverwaltung, Polizei, mobile Jugendarbeit Informationen durch Frau Anett Bernhard, mobile Jugendarbeit Gößnitz; Herr Steffen Widmann, Leiter Polizeiinspektion Altenburger Land 4. Beschlussfassung zur Übertragung der Maßnahmen der Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit im Jugendförderplan aus der Trägerschaft des Diakonieverbund Gera e.v. in die Trägerschaft des Ev.-Luth. Magdalenenstift zum Informationen/Allgemeines 17. Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung sowie Entlastung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates der Altenburg-Gera Theater GmbH für das Geschäftsjahr Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss 2005 des Dienstleistungsbetriebes Abfallwirtschaft/Kreisstraßenmeisterei des Landkreises Altenburger Land 19. Darlehensaufnahme durch die Flugplatz Altenburg-Nobitz (FAN) GmbH (Zustimmungsermächtigung der Vertreter in den Organen der FAN GmbH) 20. Vergabe der Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft einschließlich sozialarbeiterischer Betreuung in Altenburg, Leipziger Straße Prüfung des Verkaufs von Geschäftsanteilen an der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH (Antrag der CDU-Fraktion) Sieghardt Rydzewski Landrat

3 AMTLICHER TEIL Seite 3 des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land Am 27. Oktober 2005 wurde durch die Verbandsräte in der öffentlichen Verbandsversammlung mit Beschluss-Nr. 20/2005 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS) beschlossen. Das Landratsamt, Fachdienst Kommunalaufsicht, Altenburger Land hat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land am 2. November 2005 rechtsaufsichtlich genehmigt. Hiermit wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS) bekannt gemacht. Nobitz/OT Wilchwitz, den 07. November 2005 Stephan Etzold Verbandsvorsitzender Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS) vom 07. November 2005 Aufgrund der 2, 7, 7b, 12, 14 und 21 a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der Zweckverband Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land folgende Satzung: 1 Abgabenerhebung Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung: 1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Herstellungsbeiträge/ Anschaffungsbeiträge), 2. Benutzungsgebühren (Grundgebühren, Einleitungsgebühren und Beseitigungsgebühren) für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (öffentliche Kanalisation und/oder zentrale Kläranlage und/oder Fäkalschlammbeseitigung), 3. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teilder öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. 2. Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, erhoben. 3. Grundstücke, die aufgrund einer Sondervereinbarung nach 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden, erhoben. 3 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht im Falle 1. des 2 Nummer 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen bzw. im Falle der Kostenspaltung nach 6 an die Teileinrichtung angeschlossen werden kann, 2. des 2 Nummer 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach 6 an die Teileinrichtung angeschlossen ist, 3. des 2 Nummer 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht 1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, 2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird, 3. für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 von Hundert (Grenzwert) übersteigt. a) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von m². b) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für sonstige Grundstücke beträgt m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von m². c) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für gewerbliche Grundstücke beträgt m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von m². Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. 4 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist. (2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. (3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor) berechnet. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, b) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich ( 34 Baugesetzbuch - BauGB) liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstücks bb) die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken 1. soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung); Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden: Gößnitz 40 m Altkirchen 60 m Lucka 30 m Dobitschen 55 m Nobitz 30 m Drogen 40 m Saara 30 m Göhren 35 m Frohnsdorf 50 m Großröda 35 m Jückelberg 45 m Lumpzig 55 m Langenleuba- Mehna 45 m Niederhain 50 m Ziegelheim 40 m Naundorf 40 m Rositz 35 m Starkenberg 35 m Kriebitzsch 40 m Tegkwitz 60 m Monstab 35 m Fockendorf 25 m Lödla 30 m Gerstenberg 35 m Heyersdorf 60 m Haselbach 30 m Ponitz 45 m Treben 40 m Windischleuba 40 m 2. soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung). Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden: siehe (2) bb) 1. Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1. und 2., so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. c) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgelegt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. (3) Der Nutzungsfaktor beträgt: a) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.b. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet gewerblich genutzt sind, 1,0. b) bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Absatz 3 gilt: a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden dabei bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet, c) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bestimmt sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse, d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach dem Absatz 4 Buchstabe a) bis c) ermittelte Zahl. e) soweit Grundstücke im Außenbereich liegen ( 35 BauGB), die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich. (5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 Meter sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet. 6 Kostenspaltung Der Beitrag wird für 1. das Kanalnetz, inklusive Haupt- und Verbindungssammler (überörtliche) sowie Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich), 2. Kläranlagen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben. 7 Beitragssatz 1. Der Abwasserbeitrag setzt sich im Falle des 6 Nummer 1 wie folgt zusammen: 0,58 Euro/m² gewichtete Grundstücksfläche 2. Der Abwasserbeitrag setzt sich im Falle des 6 Nummer 2 wie folgt zusammen: 0,24 Euro/m² gewichtete Grundstücksfläche - Fortsetzung auf Seite 5 -

4 Seite 4 AMTLICHER TEIL Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS) vom 07. November Fortsetzung von Seite 3-8 Fälligkeit Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag drei Monate nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig. 9 Stundung (1) Der Beitrag für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange der Eigentümer nachweist, dass 1. das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche das Verhältnis 1 : 3 überschreitet und 2. die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können. Die Stundung wird auf die Grundstücksfläche begrenzt, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinaus geht. (2) Der Beitrag wird auf Antrag solange zinslos gestundet, wie Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden. (3) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und so lange Grundstücke als Friedhof genutzt werden. (4) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange Grundstücke mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. (5) Gemäß 21 a Abs. 4 ThürKAG werden Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2004 bereits entstanden sind, in den Fällen des 7 Abs. 7 ThürKAG zinslos gestundet. Bereits gezahlte Beiträge werden auf Antrag an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dringlichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum 01. Januar 2005 unverzinst zurückgezahlt und zinslos gestundet. Die Stundung erfolgt bis zum Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht nach 7 Abs. 7 ThürKAG entstehen würde. 10 Ablösung, Vorauszahlung (1) Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem Beitragspflichtigen. (2) Vorauszahlungen können nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen erhoben werden. 8 gilt entsprechend. 11 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, dem Zweckverband in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 8 gilt entsprechend. 12 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von nicht anschließbaren, aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren, von anschließbaren Grundstücken Grund- und Einleitungsgebühren bzw. von an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücken, die gem. 9 Abs. 2 EWS über eine Grundstückskläranlage verfügen müssen, Grund-, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren. 13 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit des Nenndurchflusses (Qn) der verwendeten Wasserzähler 73,50 Euro/Jahr bei Qn < 2,5 m³/h 176,40 Euro/Jahr bei Qn < 6,0 m³/h 294,00 Euro/Jahr bei Qn < 10,0 m³/h 29,40 Euro/Jahr bei größeren Zählern je weitere m³/h 14 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,09 /m³ Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen und die auf dem Grundstück gewonnenen Wassermengen (Eigengewinnungsanlagen), abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine eichrechtliche zugelassene Zähleinrichtung durch den Zweckverband zusätzlich installiert ist, die die Wassermengen ermittelt, die nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen insbesondere zur Bewässerung von Gartenflächen. Die Kosten für die Anschaffung, Installation und den Betrieb sowie sonstigen Mehraufwand für die zusätzliche Zählerstandserfassung und die Verrechnung trägt der Benutzer. Zur Ermittlung der Wassermengen aus Eigengewinnungsanlagen kann der ZAL die Installation von Wasserzählern verlangen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Gebührenpflichtige. Für das Wasser, das für den Bau von Eigenheimen und betrieblichen Anlagen gebraucht wird, muss bis zur Fertigstellung auf Antrag und mit Nachweis keine Abwassergebühr entrichtet werden. Bei Betrieben, bei denen Trinkwasser direkt in das Produkt eingeht bzw. beim technologischen Verfahren verbraucht wird, ist ein Abzug der verbrauchten Trinkwassermenge auf Antrag möglich. Der Antrag ist schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen bis zum 30. November des jeweiligen Jahres beim Zweckverband zu stellen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh (lt. Umrechnungsschlüssel) eine Wassermenge von 18 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Vorhandenes Kleinvieh wird nach dem Umrechnungsschlüssel auf Großvieheinheiten umgerechnet. Der Umrechnungsschlüssel bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Maßgebend für die Ermittlung dieser zurückgehaltenen Wassermengen ist die Viehzahl nach dem von den Mitgliedsgemeinden zu ermittelndem Ergebnis der dem Erhebungszeitraum vorangehenden Viehzählung. Der Antrag bzw. Nachweis ist bis zum 30. November des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Wasserverbräuche sind vom Zweckverband zu schätzen, wenn 1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht möglich ist, 2. die dem Kunden zur Selbstablesung zugestellten Ablesekarten nicht beim ZAL vorliegen, 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder 4. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist. (3) Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren bei a) teilbiologischer Vorklärung auf 1,62 /m³ Abwasser, b) vollbiologischer Vorklärung auf 1,31 /m³ Abwasser. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 15 Beseitigungsgebühr (1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt. (2) Die Gebühr beträgt für Abwasser bzw. Fäkalschlamm 20,77 /m³. 16 Gebührenzuschläge (1) Für Abwasser, dessen Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, werden Zuschläge erhoben. Sie bestimmen sich nach dem Maß der Konzentration (Grenzmenge) bestimmter Inhaltsstoffe gemäß Anlage 1, die Bestandteil der Satzung ist. Die Zuschläge (Starkverschmutzungsgebühr) betragen bereits bei Überschreitung eines Abwasserinhaltsstoffes a) der Grenzmenge I 40 %, b) der Grenzmenge II 90 %, c) der Grenzmenge III die tatsächlichen Kosten der Einleitungsgebühr gemäß 14 Abs. 1. (2) Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, dass die Kosten den in Absatz 1 genannten Grenzwert übersteigen. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Kubikmetergebühr des 15 Abs. 2 Starkverschmutzungsgebühr in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Vorhundertsatzes erhoben. 17 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumguts. (2) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 18 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. 19 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitung bzw. Beseitigung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. - Fortsetzung auf Seite 5 -

5 AMTLICHER TEIL Seite 5 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land (BGS-EWS) vom 07. November Fortsetzung von Seite 4-20 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband die für die Höhe der Schuld maßgeblichen 1. Sachstände auf Anforderung des ZAL schriftlich mitzuteilen sowie 2. Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen des ZAL auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. Die Meldepflicht nach 7 Abs. 7 Satz 6 ThürKAG obliegt der Gemeinde. 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des ZAL in der Fassung vom außer Kraft. Ausfertigungsvermerk: Nobitz, OT Wilchwitz, den 07. November 2005 Stephan Etzold Verbandsvorsitzender Siegel Anmerkungen: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Nobitz, OT Wilchwitz, den 07. November 2005 Stephan Etzold Verbandsvorsitzender Siegel Anlage 1 Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe und Einstufung gemäß 16 Abs. 1 BGS-EWS(Probenahmeverfahren: Qualifizierte Stichprobe oder 2 Stunden Mischprobe) Abwasserinhaltsstoffe ME Grenzmenge der Abwasserinhaltsstoffe (Konzentration) I II III absetzbare Stoffe mg/l 1,5 2 5 abfiltrierbare Stoffe mg/l BSB5 mg/l CSB mg/l ph-wert , Chlorid mg/l Sulfate (SO42-) mg/l Sulfide, Schwefelwasserstoff (S) mg/l 3 5 7,5 Phosphor (Pges.) mg/l Stickstoff (Nges.) als Summe von org. und anorg. Stickstoff mg/l Nitrit mg/l Nitrat mg/l Arsen mg/l 0,1 0,15 0,2 Ammoniumstickstoff (NH4 + -N) mg/l Kohlenwasserstoffe mg/l Silber mg/l Eisen mg/l Mangan mg/l Blei mg/l 0,5 1 1,2 Cadmium mg/l 0,2 0,5 0,6 Chrom (ges.) mg/l 0,5 1 1,2 Chrom VI mg/l 0,1 0,2 0,3 Kupfer mg/l 0,3 0,5 1 Nickel mg/l 0,5 1 2 Zinn mg/l Zink mg/l Cobalt mg/l 0,5 2 5 Quecksilber mg/l 0,05 0,1 0,2 Selen mg/l 1 1,5 2 Barium mg/l Bor mg/l 0,2 0,5 0,8 Aluminium mg/l Molybdän mg/l 0,2 0,5 0,6 leicht zerstörbares Cyanid mg/l 0,05 0,1 0,2 komplex gebundenes Cyanid mg/l Tenside mg/l BTXE mg/l 0,05 0,1 0,2 Aromaten (ges.) mg/l 0,05 0,1 0,2 PAK mg/l 0,02 0,05 0,1 LHKW mg/l 0,05 0,1 0,2 Phenolindex mg/l 0,5 0,7 1 Fluoride mg/l AOX (adsorbierbare organische Halogenverbindungen) mg/l 0,5 1,0 2,0 schwerflüchtige lipophile Stoffe* mg/l Wassertemperatur o C * Bei Einbau eines Fettabscheiders und der Vorlage des Nachweises über die regelmäßige Entsorgung des Fettabscheiders gemäß DIN 4040 wird der Grenzwert für schwerlösliche lipophile Stoffe generell auf 250 mg/l für alle Grenzmengen festgelegt. des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal (WAZ) Auf Grund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) hat die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Satzung zur 3. Änderung der Neufassung der Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GKS-WBS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal (WAZ) vom Die Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GKS-WBS) des WAZ Schnaudertal vom , zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom , wird wie folgt geändert. 1. Der 5 Verbrauchsgebühr, Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. 2. Der 8 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung wird wie folgt geändert: (1) Die Benutzungsgebühren werden jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind bis zum 15. eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 2 Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft. Meuselwitz, den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Schnaudertal Barbara Golder Verbandsvorsitzende Hinweis: Siegel Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Die 6. Verbandsversammlung des ZRO in der 3. Wahlperiode findet am Donnerstag, 1. Dezember 2005, um 14:00 Uhr, bei der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera, Seminarraum 1.05, Gaswerkstraße Gera statt. Tagesordnung Öffentliche Sitzung des Zweckverbandes Restabfallbehandlung Ostthüringen (ZRO) 1. Bestätigung der Niederschrift der 5. Verbandsversammlung in der 3. Wahlperiode 2. Beschluss zur Änderung des Übernahmepreises der Deponie Großlöbichau in Verbindung mit der Ermittlung des Grades der Kostendeckung der Deponie Großlöbichau für den Zeitraum bis Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses des ZRO zum Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorsitzenden und des Geschäftsleiters des ZRO für das Jahr Beschluss über die Behandlung des Jahresverlustes Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss Erster Entwurf Wirtschaftsplan Informationen Nichtöffentliche Sitzung 9.Beratung zu Mehrmengen Mascher Verbandsvorsitzender Beschlüsse der 5. Verbandsversammlung des ZRO am Öffentliche Sitzung 14/III/2005 Beschluss zur Änderung der der Gebührensatzung des ZRO

6 Seite 6 AMTLICHER TEIL des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal (WAZ) Am 20. Oktober 2005 wurde durch die Verbandsräte in der öffentlichen Verbandsversammlung mit Beschluss-Nr /05/Ö die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des WAZ Schnaudertal beschlossen. Das Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Kommunalaufsicht hat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des WAZ Schnaudertal am 11. November 2005 rechtsaufsichtlich genehmigt. Hiermit wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des WAZ Schnaudertal bekannt gemacht. Meuselwitz, Barbara Golder Verbandsvorsitzende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal (WAZ) vom Auf Grund der 2, 7, 7 b, 12, 14 und 21 a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der Zweckverband nachfolgende Satzung: 1 Abgabenerhebung Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung: 1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Herstellungs-/Anschaffungsbeiträge), 2. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsund Beseitigungsgebühren), 3. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind, 4. Straßenoberflächenentwässerungsgebühren für das Einleiten von Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen und Plätzen. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach 7 EWS an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. 3 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht im Falle 1. des 2 Satz 1 sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach 6 an die Teileinrichtung angeschlossen werden kann, 2. des 2 Satz 2, 1. Alternative sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach 6 an die Teileinrichtung angeschlossen ist, 3. des 2 Satz 2, 2. Alternative mit Abschluss der Sondervereinbarung. Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht 1) für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, 2) für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird, 3) für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert (Grenzwert) übersteigt. a) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt 755 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 982 m². b) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbegrundstücke beträgt m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von m². c) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Industriegrundstücke beträgt m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von m². d) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für sonstige Grundstücke beträgt m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von m². Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. 4 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist. (2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. (3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteils beitragspflichtig. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, b) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich ( 34 Baugesetzbuch BauGB ) liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des Grundstückes bb) die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken 1. soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung); Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden: Stadt Meuselwitz: 30 m Gemeinde Wintersdorf: 25 m 2. soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung). Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden: Stadt Meuselwitz: 30 m Gemeinde Wintersdorf: 25 m Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1. und 2., so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. c) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. d) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgelegt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. (3) a) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl ( 20 Baunutzungsverordnung BauNVO -) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ). Ist im Bebauungsplan statt einer Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl ( 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld überschritten, so ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. b) Die zulässige Geschossfläche ist nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Nutzungsziffer zu ermitteln, wenn in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist oder kein Bebauungsplan vorhanden ist. c) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach 34 BauGB i.v.m. 17 und 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Sollte die tatsächliche Geschossfläche im Einzelfall höher sein, ist diese maßgebend. (4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (5) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der genehmigten Bebauung. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse und Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse im Sinne des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind ( 20 BauNVO). Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. Der Beitrag wird für 6 Kostenspaltung 1. das Kanalnetz, inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich) 2. Kläranlage 3. Haupt- und Verbindungssammler (überörtliche) gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben. - Fortsetzung auf Seite 7 -

7 AMTLICHER TEIL Seite 7 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Wasserverversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal (WAZ) vom Fortsetzung von Seite 6-7 Beitragssatz (1) Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² je m² Grundstücksfläche Geschossfläche 1. für das Kanalnetz (innerörtlich) 0,50 4,35 2. für die Kläranlage 0,16 1,40 3. für die Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich) 0,23 2,04 8 Fälligkeit Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag drei Monate nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig. 9 Stundung (1) Einmalige Beiträge können auf Antrag des Beitragspflichtigen insoweit verzinslich gestundet werden, als die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten beglichen wird. Die Höhe und Fälligkeit der Raten wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt. 222 Satz 1 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung. (2) Einmalige Beiträge können zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des 222 Satz 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus gestundet werden. In diesem Fall soll der Beitrag in höchstens 20 Jahresraten entrichtet werden. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten werden durch Bescheid festgelegt. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende eines jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom (RGBl. S. 369, 713) in der jeweils geltenden Fassung gleich. (3) Der Beitrag für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange der Eigentümer nachweist, dass 1. das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche das Verhältnis 1:3 überschreitet und 2. die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaft lich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können. Die Stundung wird auf die Grundstücksfläche begrenzt, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinausgeht. (4) Der Beitrag wird auf Antrag solange zinslos gestundet, wie Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden. (5) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange Grundstücke als Friedhof genutzt werden. (6) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange Grundstücke mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. (7) Gemäß 21 a Abs. 4 ThürKAG werden Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2004 bereits entstanden sind, in den Fällen des 7 Abs. 7 ThürKAG zinslos gestundet. Bereits gezahlte Beiträge, werden auf Antrag an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum 1. Januar 2005 unverzinst zurückgezahlt und zinslos gestundet. Die Stundung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht nach 7 Abs. 7 ThürKAG entstehen würde. 10 Ablösung, Vorauszahlung (1) Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem Beitragspflichtigen. (2) Vorauszahlungen können nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen erhoben werden. 8 gilt entsprechend. 11 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des 1 Abs. 3 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind dem Zweckverband in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. 8 gilt entsprechend. (3) Soll der Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßenkörper auf Wunsch des Grundstückseigentümers erneuert werden, ohne dass das betreffende Ortsnetz bereits erneuert wurde, kann der Zweckverband verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostenerstattung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. 12 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung Straßenoberflächenentwässerungsgebühren, Grundgebühren und von anschließbaren Grundstücken Einleitungsgebühren bzw. von nicht anschließbaren, aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren sowie von Grundstücken, die nach 9 Abs. 2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren. 13 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird berechnet: 1. für anschließbare Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der vorhandenen Zahl der Wohnungseinheiten. Als Stichtag für die Zahl der Wohnungseinheiten gilt der 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Die Grundgebühr beträgt 6,14 /Wohnungseinheit je Monat. 2. für sonstige anschließbare Grundstücke nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres; fehlt ein Vorjahreswasserverbrauch, so ist er zu schätzen. Die Grundgebühr beträgt 0,65 /m³ Vorjahreswasserverbrauch. (Als sonstige anschließbare Grundstücke werden u. a. gewertet: öffentliche Einrichtungen; Gaststätten, Hotels und Pensionen; Einkaufszentren; Kleingartenanlagen sowie Einzelparzellen.) 3. für Grundstücke, auf denen neben wohnlicher Nutzung auch gewerbliche Nutzung stattfindet, gilt, dass jede gewerbliche Einrichtung wie eine Wohnungseinheit gezählt wird (z. Bsp. Büros, Geschäfte, Praxen, auch unselbständige Niederlassungen und Nebenstellen), soweit sie den Anforderungen einer Wohnung entsprechen. Nicht unter diese Auslegung fallen u. a. separate Arbeitszimmer. (2) Fehlt eine Jahresverbrauchseinschätzung zur anteiligen Grundgebührenermittlung im Hinblick auf die im laufenden Jahr fällige Abschlagszahlung, so ist der Vorjahresverbrauch heranzuziehen. Liegt dieser nicht vor, so ist der zu erwartende Jahresverbrauch zu schätzen. 14 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Einleitungsgebühr für Abwasser beträgt: 1. bei Ableitung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung und Reinigung der Abwässer in den Kläranlagen des Zweckverbandes = 2,14 /m³; 2. bei Ableitung vorgeklärter Abwässer in die öffentliche Entwässerungseinrichtung und Reinigung der Abwässer in den Kläranlagen des Zweckverbandes (trifft nicht für Starkverschmutzer zu) = 1,85 /m³; 3. bei Ableitung vorgeklärter Abwässer in die öffentliche Entwässerungseinrichtung, ohne Ableitung in die Kläranlagen des Zweckverbandes = 1,66 /m³; 4. bei Ableitung von Abwässer aus einer vollbiologischen Grundstückskläranlage in die öffentliche Entwässerungseinrichtung = 0,71 /m³. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen, abzüglich der mittels geeichten Wasserzählers nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis ist erbracht, wenn ein eichrechtlich zugelassener Wasserzähler durch den Zweckverband zusätzlich installiert ist, der die Wassermengen ermittelt, die nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangen, insbesondere zur Bewässerung von Gartenflächen. Die Kosten für die Installation trägt der Benutzer. Der Abwassermenge zuzurechnen ist Niederschlags- bzw. Brunnenwasser soweit dieses über Toilettenanlagen, Waschmaschinen oder ähnliche Nachnutzungen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird. Die Mengenermittlung erfolgt durch einen eichrechtlich zugelassenen Wasserzähler, der vom Zweckverband auf Kosten des Antragstellers installiert wird. Die Kosten für die zusätzliche Zählerstandserfassung und Verrechnung werden gemäß Verwaltungskostensatzung, Anlage A - Allgemeine Verwaltungskosten -, Pkt. 1 festgesetzt. Für das für den Bau von Eigenheimen und betrieblichen Anlagen benötigte Wasser braucht bis zur Fertigstellung auf Antrag und mit Nachweis keine Benutzungsgebühren entrichtet werden. Bei Lebensmittelbetrieben, bei denen Trinkwasser direkt in das Produkt eingeht bzw. beim technologischen Verfahren verbraucht wird, ist ein Abzug der verbrauchten Trinkwassermenge auf Antrag möglich. Der Antrag bzw. Nachweis ist bis des jeweiligen Jahres zu stellen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh und je Stück Kleinvieh lt. Umrechnungsschlüssel eine Wassermenge von 16 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Antrag bzw. Nachweis ist bis des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser beträgt jährlich 0,49 /m² befestigte Grundstücksfläche. Befestigte Grundstücksfläche ist der Teil des Grundstücks, in den infolge künstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann und der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird. Für die Berechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse an dem in den Abrechnungszeitraum fallenden 01. Januar maßgebend. Nachweise zu der befestigten Grundstücksfläche und deren Änderung sind vom Gebührenschuldner zu erbringen. - Fortsetzung auf Seite 8 -

8 Seite 8 AMTLICHER TEIL Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Wasserverversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Schnaudertal (WAZ) vom Fortsetzung von Seite 7-14 a Straßenoberflächenentwässerungsgebühr (1) Für das von öffentlichen Straßen und Plätzen des jeweiligen Straßenbaulastträgers Bund, Land, Kreis und Kommune über Straßeneinläufe in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes eingeleitete Niederschlagswasser beträgt die Gebühr jährlich 0,95 /m² befestigter Fläche. (Es handelt sich dabei, um die Fläche, in die in Folge künstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann.) (2) Die Gebühr nach Abs. 1 ermäßigt sich um 50 %, soweit die Ableitung von Niederschlagswasser über eine Teilortsnetzkanalisation in einen Vorfluter oder mit Versickerung erfolgt. (3) Haben sich die Träger der Straßenbaulast den Anforderungen des 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der öffentlichen Abwassereinrichtung des Zweckverbandes für die Straßenentwässerung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes beteiligt, wird nach Abs. 1 und 2 keine Gebühr erhoben. Dazu werden zwischen dem Zweckverband und dem Träger der Straßenbaulast öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen. 15 Beseitigungsgebühr (1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt. (2) Die Beseitigungsgebühr beträgt 21,99 /m³. 16 Gebührenzuschläge (1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben. (2) Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Abs. 1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht. 17 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Einleitungsgebühr für Abwasser entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser entsteht jeweils zum für das mit diesem Tag ablaufende Kalenderjahr. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes. (2) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses erfolgt. Der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteiles der Jahresgrundgebührenschuld neu. (3) Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr entsteht jeweils zum für das mit diesem Tag ablaufende Kalenderjahr. 18 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonstige Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstückes ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. (3) Gebührenschuldner für die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr sind die Träger der Straßenbaulast Bund, Land, Kreis und Kommune. 19 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Grund- und Einleitungsgebühren entsprechend 13 sowie 14 Abs. 1 werden jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser entsprechend 14 Abs. 3 wird zum des Folgejahres abgerechnet. Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr entsprechend 14 a wird zum des Folgejahres abgerechnet. Die Grund-, Einleitungs-, Straßenentwässerungs- und Beseitigungsgebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind bis zum 15. eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. 20 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen. Die Meldepflicht nach 7 Abs. 7 Satz 6 ThürKAG obliegt der Gemeinde. 21 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. Abweichend davon treten die 2 bis 10 dieser Satzung rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes vom sowie deren Änderungen vom , , und außer Kraft. Meuselwitz, Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Schnaudertal Barbara Golder Verbandsvorsitzende Siegel Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Az. N0051/ Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen -das Landesamt für Straßenbau, Außenstelle Sondershausen- gibt bekannt, dass die VNG Verbundnetz Gas AG, Braunstraße 7, Leipzig einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende Fremdstromschutzanlage (FSA 32.06/07) zur Ferngasleitung SW Zeitz, Kloster Posa mit einer Schutzstreifenbreite von 1 m für die Kabelverbindung sowie 4 m für das Anodenfeld gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. S. 2182) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Zipsendorf, Flur 1, Flurstück 287/36, 292, 293, 294, 299/1 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landesamt für Straßenbau, Außenstelle Sondershausen, Sondershausen, Schillerstraße 6 (im Gebäude des Finanzamtes, Zimmer 425, Telefon 03632/ ), dienstags zwischen 8.30 Uhr und Uhr sowie Uhr und Uhr, donnerstags und freitags zwischen 8.30 Uhr und Uhr bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen. Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachen-rechtsdurchführungsverordnung - SachenR- DV - vom 20.Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen: Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim Landesamt für Straßenbau, Außenstelle Sondershausen, Schillerstraße 6 in Sondershausen schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsstelle bereit. Sondershausen, den Freistaat Thüringen Landesamt für Straßenbau Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen Außenstelle Sondershausen Im Auftrag gez. Lampe Außenstellenleiterin Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft Kreisstraßenmeisterei informiert: Geänderte Öffnungszeiten im Kleinanlieferbereich Leipziger Straße in Altenburg Ab 01. Dezember 2005 ist der Kleinanlieferbereich wie folgt geöffnet: Montag bis Freitag: 8:00 16:30 Uhr Neu: vom 01. Dezember 2005 bis 31. März 2006 nur noch jeden 1. und 3. Samstag im Monat 9:00 12:00 Uhr Die Öffnungszeiten der Recyclinghöfe im Landkreis bleiben unverändert. Andrea Gerth, Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft/Kreisstraßenmeisterei

9 AMTLICHER TEIL Seite 9 Bauschutzbereich Die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH gibt gemäß 18 Luftverkehrsgesetz den bestehenden Bauschutzbereich gemäß 12 Luftverkehrsgesetz bekannt. Der Plan wurde am erstellt und kann mit Anmeldung in der Verwaltung der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH wochentags zwischen 9:00 und 15:00 Uhr eingesehen werden. Wolfram Schlegel Geschäftsführer Die Untere Fischereibehörde informiert: Vorbereitungslehrgang zur 2. Thüringer Fischerprüfung 2006 im Landkreis Altenburger Land Beginn: 18. Februar 2006 Interessenten stellen bitte bis zum 27. Januar 2006 einen formlosen Antrag an die Fischerschule: LAV Thüringen OV Wintersdorf e.v. Thüringer Fischerschule Ing.-Oec. Heinz Bergner Mittelstraße 4, Meuselwitz Tel.: ( ) Von dort erhalten Sie die Antragsunterlagen für den Vorbereitungslehrgang mit weiteren Einzelheiten zum Lehrgang und den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung. Der 30-stündige Vorbereitungslehrgang wird an folgenden Tagen durchgeführt: Samstag, Sonntag Samstag, Sonntag Die Teilnahme an allen Unterrichtstagen ist zwingend vorgeschrieben. 2. Thüringer Fischerprüfung: 18. März 2006 Birgit Seiler, Fachdienstleiterin FD Umwelt und Jagd/Fischerei Die Untere Fischereibehörde informiert: 1. Thüringer Fischerprüfung 2006 Die 1. Fischerprüfung 2006 findet am Sonnabend, 14. Januar 2006, 8:00 Uhr in der Berufsschule für Wirtschaft und Soziales, Schulteil 1, in Altenburg, Platanenstraße 3 statt. Der schriftliche Antrag für die Teilnahme an der Fischerprüfung ist bis spätestens 16. Dezember 2005 an das Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Umwelt und Jagd/Fischerei, Lindenaustraße 9 in Altenburg zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: - Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang - bei Minderjährigen, die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters Bei nicht fristgemäßem und unvollständigem Eingang des Antrages kann keine Zulassung zur Prüfung erfolgen. Birgit Seiler, Fachdienst Umwelt und Jagd/Fischerei Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A 3 Nr. 1 (1) Öffentlicher Auftraggeber Landratsamt Altenburger Land, Fachbereich 4, Schulen, Gesundheit und Bauen Fachdienst Hochbau und Liegenschaften, Lindenaustraße 9, Altenburg, Tel / FAX, / Vergabeverfahren Öffentliche Ausschreibung Vergabenummer HB-B Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist Lindenau - Museum, Malerarbeiten Ort der Ausführung Altenburg Gabelentzstraße 5 Art und Umfang der Leistung Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis Höhe des Entgeltes 5, qm Deckenflächen neu beschichten, teilweise abwaschen 1850 qm Wandflächen neu beschichten, teilweise abwaschen, inklusive aller Nebenarbeiten Frist für die Ausführung vom 51. Kalenderwoche 2005 bis 07. KW 2006 laut Bauzeitenplan Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst 42 Hochbau und Liegenschaften Frau Uta Müller, Altenburg, Lindenaustraße 31, Vorderhaus, Zimmer 304 Tel. ( ) , Fax Die Unterlagen stehen digital nicht zur Verfügung. Bewerbungsanträge sind zu richten an Landratsamt Altenburger Land, Fachbereich 4, Vergabestelle, Lindenaustraße 9, Altenburg, Tel / , Fax / Höhe des Entgeltes für die Übersendung dieser Unterlagen 5,00 Zahlungsempfänger Landratsamt Altenburger Land, Fachbereich 4 - Vergabestelle Sparkasse Altenburger Land Konto- Nummer Bankleitzahl Verwendungszweck Verg. Nr. HB-B Malerarbeiten Versand der Unterlagen am Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nachweis über die Einzahlung (Originalbeleg beim Onlinebanking, Einzahlungsbeleg mit Stempel- abdruck des Kreditinstitutes oder dementsprechende Belege) vorliegt. Schecks und Bargeld werden nicht entgegengenommen. Das Entgelt wird nicht erstattet! Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote Am , 13:00 Uhr. Einreichung an das Landratsamt Altenburger Land, Fachbereich 4 - Vergabestelle, Lindenaustraße 9, Altenburg. Oder am Eröffnungsort zur Eröffnungszeit lt. Ausschreibungsunterlagen! Eröffnungsort/-raum/-zeit Altenburg, Lindenaustraße 31 - Vorderhaus, Dachgeschoss Zimmer 407, Zeit gemäß Ausschreibungsunterlagen! Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Es können Bieter oder deren Bevollmächtigte anwesend sein. Sicherheiten Für die Vertragserfüllung wird ein Einbehalt in Höhe von 5 v.h. der Auftragssumme vereinbart. Bietergemeinschaften sind zugelassen. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zugelassen. Zahlungsbedingungen gemäß Ausschreibungsunterlagen. Mit dem Angebot sind folgende Nachweise einzureichen Eintrag in das Berufsregister, Handwerkskarte; Gültige Unbedenklichkeitsbeschei-nigungen des Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der jeweiligen Krankenkassen. Auflistung von aussagefähigen Referenzen (Ansprechpartner und Telefonnummer) über vergleichbare Leistungen der letzten zwei Jahre. Gültige Freistellungsbescheinigung gem. 48 b Abs.1 EStG. Weitere Nachweise gem. VOB/A 8 Nr. 3 (1) und (2) können nachträglich verlangt werden. Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist Nachprüfstelle nach 31 VOB/A Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 360 Vergabeangelegenheiten Weimarplatz Weimar im Auftrag Janett Maas Fachbereichsleiter

10 Seite 10 NICHTAMTLICHER TEIL Mehr Selbstständigkeit und Praxisnähe: Schulbesuche in Altkirchen und Dobitschen Altkirchen/Dobitschen. Landrat Sieghardt Rydzewski, die 1. Beigeordnete Christine Gräfe und Bernd Wenzlau, Fachbereichsleiter für Schulen, Gesundheit und Bauen, besuchten vor kurzem wieder zwei Schulen des Landkreies, um sich über Lernkonzepte, aktuelle Projekte und Probleme ein Bild zu machen. Eine Schule muss sich beweisen, sich weiterentwicklen, auch gesellschaftliche Anforderungen erfüllen und konzeptionell denken. Deshalb legen wir großen Wert darauf, dass unsere Schüler praktisch lernen und sich vor allem viel mit Naturwissenschaft und Technik beschäftigen, stellte Gerlinde Schleif, Leiterin der Regelschule Dobitschen, ihre Schule vor. Das Interesse und Engagement der Schüler bei Praktika, Exkursionen und im Rahmen der KURS21- Lernpartnerschaft mit der Agrargenossenschaft Dobitschen sei groß. Christine Gräfe zeigte sich auch vom jungen Lehrerkollegium und den Angeboten für die Jugendlichen beeindruckt. Es ist schön zu sehen, wie sie die Schüler fördern und ganz praktisch auf das Berufsleben vorbereiten. Der klassenübergreifende Unterricht stand in der Grundschule Altkirchen im Mittelpunkt. Viele Eltern hatten zunächst Bedenken, dass verschiedene Altersgruppen gemeinsam lernen. Aber es bringt für die Kinder viel, berichtete die stellvertretende Schulleiterin Steffanie Stötzner. Im gemeinsamen Gespräch mit den Lehrern und in den Klassen überzeugte sich auch der Landrat von der Lernmethode. Für die Schüler bringt das mehr Selbstständigkeit und fördert vor allem die Sozialkompetenz durch das Miteinander. Die 1. Beigeordnete Christine Gräfe schaute den Kleinsten in der Grundschule Altkirchen über die Schulter. Fotos: AG Mittelpunkt im Schüler Café der RS Dobitschen : der Billardtisch. Altenburg-Day in Hickory USA Altenburg/Hickory, USA. Seit 1994 pflegt die Stadt Altenburg partnerschaftliche Beziehungen zu ihrer Sister City Hickory in North Carolina/USA. Bereits seit sechs Jahren ist der Schüleraustausch zwischen dem Lerchenberggymnasium Altenburg und der Hickory High School (HHS) ein fester Bestandteil, um die Kontakte zu unserer Partnerstadt Hickory zu vertiefen. Zehn Schüler der Klassenstufe 10 des Lerchenberggymnasiums, die Lehrerinnen Andrea Pester und Cornelia Will verbrachten zwei unvergessliche Wochen im Oktober bei sehr gastfreundlichen amerikanischen Familien. Dadurch war es ihnen möglich einen kleinen Einblick in die amerikanische Lebensweise zu erlangen. Auch die Teilnahme am Schulalltag zeigte schnell Unterschiede zu unserem Schulsystem auf. Ein 4-tägiger Ausflug nach Williamsburg/Virginia zum Living History Museum ließ die Gruppe auf den Spuren der ersten Kolonisten wandern. Mit einem kurzen Abstecher zum Virginia Beach konnten die Jugendlichen die Meeresluft vom Atlantischen Ozean schnuppern. Fire Department Number 1 in Hickory: Lehrerin Andrea Pester (links) und Schüler des Lerchenberggymnasiums (v. l. n. R. in Hinterreihe beginnend: Maria Romeike, Philipp Steuer, Sina Kaminski, Beate Englich, Denise Resche, Claudia Becher, Philipp Hartung, Alexandra Schulz, Sandra Posern, Johannes Quart Fotos (2): Lerchenbergymnasium Beim Fire Department und Police Department sind die deutschen Schüler des Lerchenberggymnasiums gern gesehene Gäste und jede Gruppe darf sich auf eine neue Attraktion freuen. Ein besonderer Höhepunkt war das Treffen mit dem City Manager Mick Berry am 11. Oktober in der City Hall. Im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt, Rudy Wright, würdigte er diesen Schüleraustausch, der ein Bindeglied zwischen unseren Städten auf Ausbildungsebene darstellt. Er übermittelte den deutschen Schülern, dass der Bürgermeister der Stadt Hickory den 11. Oktober zum Altenburg Day erklärte und möchte damit die enge Verbundenheit zur Stadt Altenburg bekunden. Diese Anerkennung setzt ein Zeichen sehr tiefer und freundschaftlicher Beziehungen zwischen unseren Städten und der Gruppe aus Altenburg war es eine Ehre, die Proklamationstafel für die Schule entgegen zu nehmen. Der Schüleraustausch wird weiterhin ein Vorhaben beider Schulen sein, um Erfahrungen auszutauschen, Sprachkenntnisse zu erweitern und Freundschaften zu knüpfen. Andrea Pester, Lerchenberggymnasium Erarbeitung einer mittelfristigen Kulturkonzeption für die kulturellen Einrichtungen im Altenburger Land Altenburg. Mit Kreistagsbeschluss vom erhielt der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport den Auftrag, eine mittelfristige Kulturkonzeption für die Einrichtungen Theater Altenburg-Gera, Musikschule Altenburger Land, Volkshochschule Altenburger Land, Lindenau-Museum, Mauritianum und Burg Posterstein zu erarbeiten. Zugleich wurde der Landrat mit Kreistagsbeschluss aus dem Jahre 2004 beauftragt, die Arbeit der Kultureinrichtungen des Landkreises zu untersuchen und dazu ermächtigt, für die Einrichtungen Lindenau-Museum, Mauritianum und Burg Posterstein eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in Auftrag zu geben. Um die Hintergründe einer solchen Kulturkonzeption zu erfahren, sprach Amtsblatt-Redakteurin Silke Manger mit dem Ausschussvorsitzenden des Schul-, Kultur- und Sportausschusses im Kreistag, Karsten Schalla (FDP). Herr Schalla, Sie haben im letzten Kreistag einen ersten Zwischenbericht zur Kulturkonzeption vorgetragen. Weshalb war die Erarbeitung erforderlich? Karsten Schalla: Vor allem für die Erarbeitung der Haushaltspläne der nächsten Jahre ist es erforderlich, dass insbesondere alle freiwilligen Leistungen des Landkreises unter die Lupe genommen werden. Die Kreistagsmitglieder müssen einem Haushalt zustimmen, der schlüssig ist und der aber genauso eine zukünftige effektive Weiterarbeit in den Museen sowie in der Musik- und Volkshochschule möglich macht. Uns ist durchaus bewusst, dass Kultur ein weicher Standortfaktor mit nicht zu unterschätzendem Wert ist. Wir haben gerade in unserem Landkreis den Vorteil, dass wir über Einrichtungen verfügen, die thüringenweit ihres Gleichen suchen. Dennoch kann sich die Region auch künftig nur so viel Kultur leisten, wie sie auch finanzielle Mittel aufbringen kann. Deshalb ist es in Zukunft wichtig, dass sich auch die Bürger zu den Kultureinrichtungen bekennen und diese nicht nur mit Staatsmitteln finanziert werden. Wir müssen auch Unternehmen oder Bürger gewinnen, die sich in diesem Bereich engagieren. Bis wann soll diese mittelfristige Kulturkonzeption stehen? Bei dem derzeitigen Arbeitsstand gehe ich davon aus, dass mit einem Entwurf nicht vor dem 2. Halbjahr 2006 zu rechnen ist. Welche Ergebnisse hat die Wirtschaftlichkeitsprüfung gebracht? Die BDO Deutsche Warentreuhand AG wurde mit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für Lindenau- Museum, Mauritianum und Burg Posterstein beauftragt. Dabei wurde geprüft, ob die bisherige Betriebsform noch zeitgemäß ist und ob diese Einrichtungen eventuell auch unter einem Dach bzw. sogar mit dem Residenzschloss Altenburg zusammengeführt werden können. In der Studie wurden die Betriebsformen Eigenbetrieb, Stiftung öffentlichen Rechts oder eine Betriebsführungs- und Verwaltungs GmbH miteinander verglichen. Man kam zu dem Ergebnis, dass alle drei Formen wirtschaftlich besser wären als die momentane. Die Betrachtung der Einrichtungen erfolgt aber nicht nur unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Wir möchten auch die Gedanken der Leiter der Einrichtungen und der Mitarbeiter hören. Zudem ist voraussichtlich für Februar 2006 vorgesehen, eine Expertenrunde einzuberufen. Daran werden neben den Ausschussmitgliedern und Leitern der Einrichtungen auch Vertreter aus Gewerkschaften und Einrichtungen, die ähnliche Betriebsformen bereits anwenden, teilnehmen. Die Ergebnisse aus dieser Runde fließen natürlich in die Konzeption ein. Wir sind uns durchaus darüber im Klaren, und das macht auch die Studie deutlich, dass, egal welche Betriebsform zur Anwendung kommt, eine laufende Bezuschussung des Landkreises unumgänglich ist. Kann die Konzeption künftig auch Auswirkungen auf die Besucher, sprich z. B. Erhöhung der Eintrittsgelder haben? Die Kulturkonzeption wird nicht dazu beitragen, Gebühren zu erhöhen oder zu senken. Im Gegenteil man diskutiert sogar derzeit, ob man nicht auf Eintrittsgelder, z. B. im Lindenau-Museum ähnlich wie in London ganz verzichten könnte. Wenn es uns damit gelingt, diesem Museum einen neuen Status einzuräumen, es noch bekannter zu machen, ja, es am Ende als weichen Standortfaktor für diese Region noch mehr hervorzuheben, dann sollte man über solche Wege nachdenken. Wichtig ist dabei vor allem, dass man die Werte, die im Museum stehen, auch mal der Bevölkerung deutlich macht. Könnten dadurch auch Arbeitsplätze in den Kultureinrichtungen auf der Strecke bleiben? Dabei verhält es sich ähnlich wie bei der Frage zur Erhöhung der Eintrittsgelder. Sicherlich sind die Personalkosten ein ganz wesentlicher Faktor für die wirtschaftliche Betrachtung. Die Anzahl der Mitarbeiter der kulturellen Einrichtungen, wie sie momentan existieren, sind natürlich auch Gegenstand der Konzeption und sollen in diesem Zusammenhang geprüft werden. Das Personalkonzept selbst ist aber Sache der Leiter der Einrichtungen. Doch wenn man allein mal den Personalbestand in der Volkshochschule oder in der Musikschule anschaut, dann denke ich, muss jedem klar sein, dass es da kaum Veränderungsmöglichkeiten gibt. Vielen Dank für das Interview.

11 NICHTAMTLICHER TEIL Seite sportliche Erfolgsgeschichten Doppelweltmeister Mike Jahr erhält bei 15. Sportlerehrung des Landkreises die Medaille Dank und Anerkennung Altenburg. Sie gehört inzwischen zu den schönsten Traditionen im Altenburger Landes: Am Ende eines jeden Jahres werden Sportlerinnen und Sportler für ihre Spitzenleistungen und besondere Verdienste geehrt. Zum 15. Mal gingen am vergangenen Dienstag die Auszeichnungen an zehn engagierte Vereine sowie an Mannschaften, Paare und Einzelkämpfer, die bei Landesmeisterschaften, Deutschen Meisterschaften - bis hin zu Europa- und Weltmeisterschaften erfolgreich waren. Unter den Preisträgern waren auch in diesem Jahr wieder viele junge Talente. Die neunjährige Jasmin Hartrampf vom SV SKD Sakura Meuselwitz beispielsweise, die sich 2005 den Titel Karate Landesmeisterin holte. Oder Björn Heimer, der beim Motocross absolute Spitzenklasse zeigte und Vizeeuropameister bei den Jugendlichen wurde. Landrat Sieghardt Rydzewski lobte das Engagement in den Vereinen und zeigte sich beeindruckt von den großen Erfolgen. "Die Sportvereine bieten weit mehr als Trainingsstunden. Beharrliches Training dient nicht nur der körperlichen Fitness, sondern hat auch etwas mit der Herausbildung von Persönlichkeit zu tun", so der Landrat. "Spitzensportler haben außerdem für viele Menschen, vor allem für Kinder und Jugendliche, Vorbildcharakter. Ihre Leistungen sind Ansporn, selbst aktiv zu werden und dem Idol nachzueifern." Großes Vorbild für viele und Ehrengast bei der Sportlerehrung war Mike Jahr, Europameister und seit kurzem Doppelweltmeister. Bei den Weltmeisterschaften in Niagara Falls bei Toronto holte er erst vor kurzem gleich zwei Titel. Einen in seiner Spezialdisziplin, dem Kickboxen, den anderen im Thai- Boxen, jeweils im Vollkontakt. Landrat Sieghardt Rydzewski verlieh ihm für diese Spitzenleistung die Medaille "Dank und Anerkennung" des Landkreises. AG Folgende Mannschaften und Sportler wurden geehrt: Landrat Sieghardt Rydzewski gratuliert Mike Jahr. Die erfolgreichen Judokas vom Polizeisportverein Schmölln e. V. Fotos: AG Auch die Sportlerinnen der Leichtathletikgemeinschaft Altenburger Land bekamen eine Ehrenurkunde und Blumen.. Aqua Fun Wintersdorf e. V. Alexander Salzmann Falko Sojka Bergbausportverein Meuselwitz e. V. Paul Jungblut ESV 90 Gößnitz e. V. Ines Horschig Laura Werner Isabel Thieme Meike Eltzschig Judo-Freizeitsportverein Wintersdorf e.v. Vicky Naumann Cheyenne Enge MC Langenleuba/Ndh. e. V. Björn Heimer Meuselwitzer Schachverein e. V. Annette Kohl PSV Schmölln e. V. Kevin Mertlik Simon Göbel Martin Militzer Florian Steiner Katja Sollner Sophie Vetter Schützengesellschaft Schmölln e. V. Manfred Sonntag Andreas Flöter Rolf Thielicke Mike Simon Peter Friebert Tino Kieker Anne Splitt Schützenverein Lucka e. V. Adina Günther Alexandra Jeserick Inken Günther Michaela Thaut Philipp Halm Wolfgang Schuhknecht Maria Rebeling Nick Neuendorf Manuela Felix Katrin Ploß Bettina Sattler Frank Schneider Seesportclub Altenburger Land e. V. Lisa Breßgott Susanne Schneider Christoph Kertscher Janet Rehfeldt Jannis Pein Philipp Sander Sebastian Richter Seidokaikan Karate Altenburg e. V. Jörg Ehrhardt Jessica Lory Annett Sonntag Mike Jahr SKD "Sakura" Meuselwitz e. V. Jasmin Hartrampf Jessica Bräu Spielunion Lok/Motor Altenburg Phillip Tretner Dieter Maas Dietmar Brandl Heinz Teichmann SV Einheit Altenburg e. V. Katarina Lahn Alexander Katzsch Alexander Brenner SV Rositz e. V. Viktoria Arman Turn- und Sportverein Friesen e. V. Marlene Pohle Tom Henschel Turn- und Sportverein Schmölln e. V. Carolin Tuch Matthias Schnelle Thomas Riebel Jürgen Tuch Paare 1. TSC "Tanzkreis Schwarz- Gold "Altenburg e. V. Tom Quaas, Babett Haberkorn Philipp Köhler, Sarah Börno SV Rositz e. V. Stefanie Adelt, Ronja Schneider SV Blau-Gelb Ehrenberg e.v. Patrick Hecht Christopher Schicht SKD "Sakura" Meuselwitz e. V. Jessica Bräu, Jerssy Neumann Mannschaften Seesportclub Altenburger Land e. V. Mannschaft Junioren Mannschaft Jungen Mannschaft Mädchen Spielunion Lok/Motor Altenburg Mannschaft Senioren SV Aufbau Altenburg e.v. Mannschaft wbl.b - Jugend Schützengesellschaft SLN e.v. Nach drei Monaten Bauzeit: Hemmendorfer Straße in Lucka für den Verkehr freigegeben Harald Moritz mit Medaille für besondere Verdienste ausgezeichnet Uwe Eikemeier, Geschäftsführer des Wellpappenwerks (v.l.), die 1. Beigeordnete Christine Gräfe, Luckas Bürgermeister Roland Hermann sowie Vertreter der Strabag und der Bauträger bei der Straßenfreigabe. Lucka. Nach knapp dreimonatiger Bauzeit ist die Kreisstraße 218 in Lucka am 9. November offiziell für den Verkehr freigegeben worden. Für rund Euro wurde die Straße von der STRABAG AG grundhaft ausgebaut und erhielt einen Gehweg. Die Baumaßnahme beinhaltete außerdem die Fahrbahnerneuerung mit Randverbreiterung der verlängerten Hemmendorfer Straße sowie die Erneuerung der Straßenmulden und Durchlässe. Von der gesamten Auftragssumme übernahm der Landkreis Altenburger Land Euro und die Stadt Lucka Euro. Das Vorhaben wird vom Freistaat Thüringen mit 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. AG Foto: FD Straßenbau und Straßenverwaltung Altenburg. Der Vorsitzender des Kreissportbundes und stellvertretender Vorsitzender und Spielwart des Handballfachausschusses Ostthüringen, Harald Moritz, ist vor kurzem in der Wieratal-Sporthalle in Ziegelheim mit der Medaille für besondere Verdienste des Landkreises Altenburger Land ausgezeichnet worden. Anlässlich des 65. Geburtstages von Harald Moritz würdigte Landrat Sieghardt Rydzewski bei der Ehrung vor allem das große Engagement für den Handballsport sowie seine langjährige und erfolgreiche Arbeit als Trainer. Sie erfüllen Ihre ehrenamtlichen Aufgaben mit vollem Einsatz und großer Begeisterung. Dabei sind Sie unter den Sportlern bekannt für Sachverstand, Fairness und Kameradschaft, man schätzt Sie als einen kompetenten Ansprechpartner, der immer ein offenes Ohr hat, so Rydzewski. Text und Foto: AG

12 Seite 12 NICHTAMTLICHER TEIL Altenburger Hut & Putz produziert nach Umzug in Lödla Fortbildungsveranstaltungen für Betreuer Lödla. Die älteste noch arbeitende Hutmanufaktur Deutschlands, die Altenburger Hut & Putz AHP GmbH, produziert seit Oktober am neuen Standort in Lödla. Nachdem das Unternehmen in Altenburg die Aufträge logistisch nicht mehr umsetzen konnte, werden in der Lödlaer Chaussee 3 d nun wieder in Handarbeit Hüte, Uniformen und Kostüme angefertigt. Diese sind nicht nur bei den vielen Vereinen des Altenburger Landes beliebt. Zu den Kunden des Traditionsunternehmens gehören beispielsweise auch die Wiener Oper, die Oper Paris, das Nationaltheater Oslo sowie die Bavaria Filmstudios. Ganz zieht sich die Manufaktur aber aus Altenburg nicht zurück, das Geschäft am Roßplan bleibt weiter bestehen. AG Altenburger Hut & Putz AHP GmbH, Telefon: ( ) , Altenburg. Altenburg und das Altenburger Land besaßen für die Geschichte der Papierherstellung mehrfach eine zentrale Bedeutung. Zwar verrät die Jahreszahl 1688, dass im Altenburger Raum keineswegs die ersten Papiermühlen auf deutschem Boden standen (die waren nämlich rund 200 Jahre älter), aber von den zwei Papiermühlstandorten im Altenburger Land entwickelte sich derjenige in Fockendorf am Ende des 19. Jahrhunderts zu einer der bedeutendsten deutschen Papierfabriken. Zeitweise stand dort die modernste Papiermaschine Europas. Die sich vom Fockendorfer Werk aus entwickelnde Aktiengesellschaft besaß um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert zahlreiche Fabriken verschiedener für die Papierherstellung relevanter Industriezweige nicht nur in Thüringen. Auf der Rohstoffseite beispielsweise gewann man die benötigte Kohle in den Gruben der Nachbarorte selbst, und auch den eigentlichen Rohstoff für das Papier, den Holzschliff, stellte man selbst her. Geschäftsführer Harald Etzold mit Hüten und Kostümen des Traditionsunternehmens.... Foto: KN Buch-Neuerscheinung zur Papiergeschichte im Altenburger Land Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Fabrik komplett als Reparationsleistung in die Sowjetunion gebracht. Später baute man mühevoll und mit viel Improvisationstalent in Fockendorf wieder eine Papierproduktion auf, von der nur noch der Zweig der Verpackungsproduktion bis heute überlebt hat, den die Thüringer Fiber-Trommel GmbH in Rositz 1995 aus Fockendorf übernommen hatte. Der andere historische Standort im Altenburger Land, Großstöbnitz, besitzt gleichfalls eine interessante Geschichte, konnte jedoch keine derart überregionale Bedeutung erlangen. Der Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften nicht nur in Fockendorf führte 1905 zur Gründung einer Papiermacherfachschule am Technikum der damaligen Residenzstadt Altenburg. Hier wurden über 90 Jahre hinweg mit einigen kurzen Unterbrechungen Facharbeiter bzw. Ingenieure für die Papierindustrie ausgebildet. Noch im Gründungsjahr entstand die Idee der sogenannten Altenburger Tafelrunde, eines Zusammenschlusses aus Studenten und Absolventen der Schule. Diese Vereinigung existiert noch heute, nämlich gemeinsam mit den Absolventen der Köthener und der Münchener Fachschulen in Gestalt des VPM e.v. (Vereinigter Papierfachverband München). Das vorliegende Buch aus der Feder zweier ausgewiesener Fachleute (Frank Heinzig arbeitete jahrzehntelang in der Fockendorfer Papierfabrik und betreut auch das heute dort bestehende Papiermuseum, Lothar Richter lehrte lange Zeit an der Papiermacherfachschule) zeichnet die Entwicklungen rund ums Papier im Altenburger Land kenntnisreich nach. Das Buch ist im E. Reinhold Verlag erschienen und in den Buchläden des Landkreises erhältlich. Text und Foto: Roland Ludwig, Verlag Klaus-Jürgen Kamprad- Altenburg. Fortbildungsveranstaltungen für alle vom Amtsgericht bestellten Betreuer und Interessierte finden wie folgt statt: Zeit: Donnerstag, :00 Uhr bis 12:30 Uhr für ehrenamtliche BetreuerInnen und Interessierte 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr für Interessierte und Mitglieder der PSAG Freitag, den :00 Uhr bis 13:00 Uhr für BerufsbetreuerInnen und Interessierte Themen: - Aktuelle Fragen des Betreuungsrechtes/Neuregelungen durch Altenburg. Ab sofort sind über den Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes Altenburger Land folgende neue telefonische Gesundheitstipps abzurufen: Altenburger Land. Immer wieder können Kinder aufgrund familiärer Probleme vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in ihren Ursprungsfamilien leben und benötigen die Hilfe des Jugendamtes. Gerade Kinder im Alter zwischen 1-9 Jahren sollen vorrangig in Pflegefamilien untergebracht werden, um eine Heimunterbringung zu vermeiden. Gesucht werden Familien, die Erfahrung in der Kindererziehung haben. Von Vorteil wäre, wenn ein Elternteil über eine pädagogische das BtÄndG Genehmigungsanträge im Betreuungsverfahren - Wohl und Wille des Betreuten als grundlegende Handlungsnorm - Aufgabe der Betreuung im Aufgabenbereich Unterbringung Ort: Landratsamt Altenburger Land Fachdienst Gesundheit Lindenaustr. 31, ehem. Pestalozzischule, Altenburg, 1. Etage Referent: John Gelübcke, Richter am Amtsgericht Hamburg Die Teilnahme ist kostenlos. Pflegefamilien gesucht! Sabine Kröber, Betreuungsstelle, Fachdienst Gesundheit Neue Telefonische Gesundheitstipps ( ) Mein Kind kommt in die Schule ( ) Gesundheitsgefahren durch Rauchen Ausbildung verfügt, da die zu vermittelnden Kinder aufgrund ihrer eigenen Lebensgeschichte Entwicklungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten haben. Für weitere Informationen steht Ihnen der FD soziale Dienste, Asylbewerber, Pflegekinderwesen, Zeitzerstr. 76 a, Altenburg,Tel. Nr. ( ) oder 7 35, zuständige Sozialarbeiterinnen: Frau Hausmann, Frau Fischer, zur Verfügung. Marion Fischer, FD Soziale Dienste, Asylbewerber Die nächste Ausgabe des Amtsblattes Das Altenburger Land erscheint Samstag, 17. Dezember Redaktionsschluss: 6. Dezember 2005 Es können nur per oder Diskette übermittelte Beiträge berücksichtigt werden. Abenteuerwochenende für Mädchen im Kohrener Land Altenburg/Altmörbitz. Vom veranstaltete der Kreisjugendring Altenburger Land e.v. in Zusammenarbeit mit Ute Rochner von Kids in Motion ein Abenteuerwochenende für Mädchen in Altmörbitz im Kohrener Land. Es nahmen 10 Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren aus Altenburg und Umgebung teil. Der 1. Tag stand ganz unter dem Motto Erleben und Abenteuer. Nach Kennenlernen, Besichtigung der alten Neuen Schäferei in der die meisten im Heu übernachteten, ging es los in den Wald, wo es verschiedene Aufgaben allein und in der Gruppe zu bewältigen galt. Beim Finden des Treffpunktes nur durch die Orientierung an einer Karte, die Suche von 25 Dingen auf diesem Wege und Abenteuerspielen am Märchensee stellten alle Teilnehmerinnen Kreativität, Verantwortungsbewusstsein und Mut unter Beweis. Am Abend wurde über dem Feuer, welches die Mädchen selbst anzündeten und bewachten im großen Kessel gekocht. Selbstverteidigung und Selbstbehauptung war das Thema für den Samstag. Die Mädchen hatten die Möglichkeit sich über Verhalten in bedrohlichen Situationen zu informieren und verschiedene Varianten auszuprobieren. Dabei ging es neben Körper- und Befreiungstechniken, auch um selbstsicheres Auftreten, Abgrenzung und den Einsatz von Strategien zur Konfliktlösung. An diesem Abend wandelten die Mädchen auf den Pfaden der Wölfin, zu später Stunde starteten wir in den Leinawald. Alleine nachts einen Weg im Wald entlang zu gehen war für die Wild Girls ein durchaus beeindruckendes Erlebnis. Beim Jonglieren und Bogenschießen am Sonntagvormittag erweckten wir die Gauklerin in uns, übten uns in Leichtigkeit und Loslassen und hatten natürlich viel Spaß, auch wenn die Bälle ab und zu noch durch die Scheune rollten. Dieses 1. Abenteuerwochenende für Mädchen - Neues, Gewagtes und auch vielleicht Ungewöhnliches allein und in der Gruppe auszuprobieren, wurde von allen Teilnehmerinnen mit einer positiven Resonanz aufgenommen. Vielen Dank an dieser Stelle auch an Frau Marianne Rothe. Ihre Schäferei mit diesem urwüchsigen Ambiente ist ein geradezu idealer Ort für solche Projekte. Weitere Veranstaltungen wird es im kommenden Jahr geben, die nächsten Wild Girls starten in den Winterferien. Text und Foto: Ute Rochner Kids in Motion & Nicole Fritzsche, Kreisjugendring Altenburger Land e. V.

13 NICHTAMTLICHER TEIL Seite 13 Zeigen, was man kann - wissen, wo man steht: Anmeldung zum 43. Wettbewerb Jugend musiziert Musikschüler des Landkreises erfolgreich bei Musikwettbewerben Altenburg. Jugend musiziert - der große Musikwettbewerb ist eine Bühne für viele, die als Solisten oder im Ensemble ihr musikalisches Können in der Öffentlichkeit zeigen und sich einer fachkundigen Jury präsentieren wollen. Neben dem musikalischen Wettbewerb steht bei Jugend musiziert vor allem die Begegnung musikbegeisterter Jugendlicher im Vordergrund und die Bewältigung einer besonderen künstlerischen Herausforderung: Die konzentrierte Arbeit mit dem Musikinstrument oder der Singstimme, die Auseinandersetzung mit Werken verschiedener Musikepochen oder das gemeinsame Erlebnis beim Musizieren im Ensemble sind eine Bereicherung für das eigene Leben und sind wertvoll für die Persönlichkeitsentwicklung. "Jugend musiziert" hat in mehr als 40 Jahren wesentliche Impulse für das Musikleben in Deutschland gegeben. Zum 43. Wettbewerb "Jugend musiziert" laden Bund, Länder und Kommunen sowie der Deutsche Musikrat zusammen mit den musikpädagogischen Verbänden ein: Angeboten werden im 43. Wettbewerb Jugend musiziert die Solo- Kategorien Blasinstrumente, Zupfinstrumente, Orgel und Musical und die Gruppen-Kategorien Duo: Klavier und ein Streichinstrument, Duo Kunstlied: Singstimme und Klavier, Schlagzeug-Ensemble, Klavier vierhändig und Besondere Ensembles mit Werken der Klassik, Romantik und Klassischen Moderne. "Jugend musiziert" ist offen für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, junge Berufstätige und Studierende, die nicht in einer musikalischen Berufsausbildung stehen und gliedert sich in drei Phasen: Teilnehmende am Wettbewerb müssen sich bis zum 1. Dezember 2005 beim zuständigen Regionalausschuss Ostthüringen c/o Musikschule des Landkreises Altenburger Land, Schmöllnsche Vorstadt 9-11, Altenburg, anmelden. Der Regionalwettbewerb findet, vom 27. bis 29. Januar 2006 in Saalfeld statt. Die Preisträger der Regionalwettbewerbe nehmen im März an den Landeswettbewerben teil. Die ersten Preisträger auf Landesebene wiederum werden zum Bundeswettbewerb eingeladen. Er wird vom 1. bis 7. Juni 2006 in Freiburg/Breisgau ausgetragen. Alle Teilnehmenden werden getrennt nach Altersgruppen bewertet. Je nach Altersgruppe wird ein selbst gewähltes Vorspielprogramm zwischen 6 und 30 Minuten mit Musik aus verschiedenen Epochen, darunter in fast allen Kategorien ein Werk aus der Musik des 20./21. Jahrhunderts, erwartet. Die Finanzierung dieses Wettbewerbs unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten und der Trägerschaft des Deutschen Musikrates wird von Beginn an durch das Bundesjugendministerium sichergestellt. Darüber hinaus sind auf allen Wettbewerbsebenen die Länder, Städte und Kommunen sowie zahlreiche Förderer und Sponsoren aus der Wirtschaft, wie beispielsweise die Sparkassen, bei "Jugend musiziert" engagiert. Brigitte Gärtner, Musikschule Altenburger Land Am 5. und 6 November 2005 fand der Jugend-Musikwettbewerb in Bad Sulza statt, der in diesem Jahr schon das 14. Mal durchgeführt wurde. Aus der Musikschule des Landkreises Altenburger Land konnten drei Schüler die kompetenten Fachjurys mit ihren musikalischen Beiträgen überzeugen.felix Sowinski, Fach Akkordeon, wurde ein 1. Preis und das Prädikat hervorragend zugesprochen. Die beiden Violinisten Nancy Langer und Sebastian Vater erhielten das Prädikat sehr gut. Wir gratulieren den Schülern und ihren Lehrern Werner Osten und Holger Runge zu diesen schönen musikalischen Erfolgen. Außerdem fand am Wochenende erstmals der Auerbacher Blockflötenwettbewerb statt. Aus unserer Einrichtung nahm Lisa Morgenroth, Klasse Karin Großmann, teil. Sie konnte unter über 90 Teilnehmern aus Tschechien, Bayern, Sachsen und Thüringen ein sehr erfolgreiches Ergebnis mit nach Hause bringen. Brigitte Gärtner, Musikschule Altenburger Land Studio Bildende Kunst stellt im Landtag aus Altenburg/Erfurt. Kunstturm im Landtag heißt eine Ausstellungsreihe der Landesarbeitsgemeinschaft der Jugendkunstschulen Thüringens. Altenburg/Florenz. Das Dominikanerkloster San Marco in Florenz ist seit dem vergangenen Jahrhundert Sitz eines der wichtigsten und beliebtesten Museen der italienischen Kunstmetropole. Die Räume, besonders die Mönchszellen, sind noch heute mit prachtvollen Fresken geschmückt, Werke des Malermöches Fra Angelico. Seit Beginn dieses Jahres stellen sich die Thüringer Einrichtungen mit ihren Arbeiten im Hochhaus des Landtages in Erfurt vor. Für einige Wochen werden die künstlerischen Werke der Altenburger Kinder und Jugendlichen im Blickfeld der Thüringer Abgeordneten hängen. Nicht nur farbenprächtige Arbeiten mit Pastellkreiden von den Kleinsten gemalt, fröhliche phantasievolle Zeichnungen der größeren Kinder und Stillleben, die in den Gruppen der Jugendlichen entstanden sind, werden präsentiert. Auch kleine Plastiken aus Gips und Metall und originelle Sammlungskästen, entstanden in den Keramikgruppen des Studios Bildende Kunst sind in Erfurt zu sehen. Das Lindenau-Museum in Florenz Mehrere kleine Predellenbildnisse dieses Künstlers befinden sich seit mehr als 150 Jahren in Altenburg. Im Frühjahr dieses Jahres waren sie mit 25 weiteren florentinischen Gemälden des 14. und 15. Jahrhunderts aus dem Besitz des Lindenau- Museums für einige Wochen nach Italien zurückgekehrt. Anlass für diese Ausstellung war das Erscheinen des ersten Bandes eines Bestandsverzeichnisses früher italienischer Malerei aus dem Lindenau- Museum, erarbeitet von deutschen und italienischen Wissenschaftlern in Florenz. Michelozzos berühmter Bibliothekssaal bildete den würdigen Rahmen für die Präsentation des Altenburger Museums. Kürzlich informierte die Direktorin des Museos di San Marco, Magnolia Scudieri, darüber, dass mehr als Die Ausstellung wurde am Mittwoch, dem 23. November, von der Präsidentin des Thüringer Landtags, Frau Prof. Dagmar Schipanski, eröffnet. Die Direktorin des Lindenau-Museums, Dozenten und Mitarbeiter des Studios und nicht zuletzt die Studiokinder gaben Auskunft über diese in Deutschland einmalige Einrichtung, die ihre Wurzeln im 19. Jahrhundert hat. Angelika Wodzicki, Lindenau-Museum Besucher die Ausstellung des Lindenau-Museums gesehen haben. Eine bessere Werbung für die Stadt Altenburg und den Landkreis Altenburger Land ist eigentlich kaum mehr möglich. Die hier bewahrten kostbaren Kunstwerke werden zu Botschaftern der Region. Auch Gegenwartskunst aus dem Lindenau-Museum erfüllt diese Aufgabe: die kürzlich zu Ende gegangene Ausstellung Gerhard Altenbourg im Meisterhaus Kandinsky/Klee in Dessau sahen in nur wenigen Wochen mehr als 3500 Besucher. Angelika Wodzicki, Lindenau-Museum Traditionelle Weihnachtskonzerte im Theater Altenburg Franziska und Lydia Wendorff, Schüler der Musikschule des Landkreises Altenburger Land, sind erfolgreiche Teilnehmer am wettbewerb Jugend musiziert. Foto: Musikschule Weihnachtskonzerte der Musikschule Altenburger Land. In der Vorweihnachtszeit lädt die Musikschule Altenburger Land traditionsgemäß zu festlichen Weihnachtskonzerten ein. Es musizieren große und kleine Schüler solistisch oder in Kammermusikensembles, die Ballettgruppen treten auf und das Jugendsinfonieorchester wird für einen besinnlichen Nachmittag mit weihnachtlichen Liedern und Weisen sorgen. Sonntag, , 17:00 Uhr Weihnachtskonzert Schmölln, Lohsenstraße Sonntag, , 17:00 Uhr Weihnachtskonzert, Gößnitz, Stadthalle Altenburg. Am Donnerstag, 08. Dezember 2005, findet um 19:00 Uhr in der Agnes-Kirche das traditionelle Weihnachtskonzert des Friedrichgymnasiums statt. Sonnabend, , 17:00 Uhr, Weihnachtskonzert, Altenburg, Friedrichgymnasium Aula Hospitalplatz Freitag, , 18:00 Uhr, Weihnachtskonzert, Meuselwitz, Orangerie Sonnabend, , 17:00 Uhr, Weihnachtskonzert, Altenburg, Landschaftssaal des Landratsamtes Altenburger Land Alle Eltern, Schüler und Freunde der Musik sind zu den Veranstaltungen sehr herzlich eingeladen. Es wird um eine freiwillige Spende gebeten. Brigitte Gärtner, Musikschule Altenburger Land Einladung zum Weihnachtskonzert Alle Musikliebhaber sind dazu herzlich eingeladen. Frank Fache, Schulleiter Altenburg. Auch in diesem Jahr lädt das Philharmonische Orchester des Theaters Altenburg-Gera die Altenburger Konzertfreunde wieder zum Traditionellen Weihnachtskonzert ein. Und wie immer hat Dirigent Thomas Wicklein, der auch als Moderator durchs Konzert führt, ein interessantes Programm zusammengestellt, das auf die folgenden Festtage einstimmt. So erklingen unter anderem sechs Weihnachtslieder von Peter Cornelius, bekannte Arien aus Opern wie Lortzings Wildschütz, Wagners Tannhäuser oder von Webers Freischütz sowie Werke von Samuel Barber und Franz Liszt. Außerdem spielt das Philharmonische Orchester mit Leander Schlegels Symphonischem Tongemälde Der Sächsische Prinzenraub ein Stück mit besonderer Verbindung zu Altenburg. Neben Franziska Rauch (Sopran), Ilona Streitberger (Mezzosopran) und Christian Most (Bariton), die dem Publikum als Mitglieder des Musiktheaterensembles gut bekannt sind, wurde wieder die Pianistin Antje Fitzler eingeladen. Sie übernimmt den Solopart in Felix Mendelssohn Bartholdys Capriccio brillant op. 22 für Klavier und Orchester. Die Konzerte finden am heutigen 26. November um 19:00 Uhr sowie am 5. und 8. Dezember jeweils um 14:30 Uhr im Großen Haus in Altenburg statt. Evelyn Böhme-Pock Pressereferentin Theater Altenburg-Gera GmbH Tag der offenen Tür im Spalatin Gymnasium Altenburg. Anlässlich der feierlichen Einweihung der neuen Aula/Turnhalle lädt das Christliche Spalatin Gymnasium in Altenburg, Schulstraße 7, am 17. Dezember 2005 zu einem Tag der offenen Tür ein. Folgender Programmablauf ist vorgesehen: 14:00 Uhr Empfang für geladene Gäste mit Grußworten 15:00 Uhr Tag der offenen Tür mit Adventsprogramm 17:00 Uhr Andacht zur Einweihung der neuen Aula mit anschließendem Weihnachtskonzert unter Mitwirkung des Schulchors, Instrumentalisten, Rezitatoren und Lehrerchor Birgit Kriesche, Schulleiterin

14 Seite 14 NICHTAMTLICHER TEIL Wildunfälle - Grundregeln für richtige Fahrweise und Verhalten am Unfallort Altenburger Land. Auf Straßen, bei denen mit Wildwechsel zu rechnen ist, sollte eine verhaltene Fahrweise praktiziert werden. Schon ein Tempo von 80 Stundenkilometern könnte zu schnell sein ein normal ausgewachsenes Reh entwickelt bei 50 Stundenkilometern eine Aufprallkraft von ungefähr einer halben Tonne. Sollte Wild in Sicht kommen, ist das Fahrzeug ohne jegliche Ausweichmanöver abzubremsen ggfs. bis zum Stillstand. Das Fernlicht sollte auf Abblendlicht reduziert werden, damit die Tiere einen Fluchtweg finden können. Auf Fernlicht reagiert Wild oft irritiert. Wild überquert häufig im Rudel die Straße, einem Reh können also durchaus weitere folgen. Sollte es trotz umsichtiger Fahrweise zu einem Unfall mit Wildbeteiligung kommen, sollte bei Haarwild (Wildschwein, Reh oder Hirsch) durch Vollbremsung der Aufprall abgefedert werden. Ausweichen ist oft gefährlicher als die Kollision. Mittels Warnblinkanlage und Warndreieck ist die Unfallstelle abzusichern und für nachfolgenden Verkehr kenntlich zu machen. Die Polizei ist zu verständigen. Warum muss der Unfallverursacher den Wildunfall melden? 24 Abs. 1 Thüringer Jagdgesetz schreibt vor, dass der Unfallverursacher den Wildunfall unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle melden muss. In der Regel ist der Anruf bei der Polizei am geeignetsten, die Telefonnummer ist bekannt, die Polizei kann weiterführende Maßnahmen bei der Sicherung der Unfallstelle einleiten, sie kann nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob sie das Leiden des Tieres bei Erfordernis selbst beendet und stellt die für die Versicherung erforderliche Unfallbescheinigung aus. Weiterhin wird sie auch den zuständigen Jagdpächter vom Unfallereignis informieren, damit dieser ggfs. erforderliche weitere Maßnahmen (Nachsuche, Fangschuss) einleiten kann. Wer ist zur Beseitigung des Wildtieres verpflichtet? Zunächst sollten sie keinesfalls an verletztes oder mutmaßlich verendetes Wild herantreten und dies berühren. (Vermeidbarer Stress beim Wild und Vermeidung erheblicher Gefährdung der eigenen Person) Sie sollten auch verletztem Wild nicht folgen, da es aggressiv reagieren kann. Eine Beseitigungspflicht besteht, da Wild herrenlos ist, weder für den Unfallverursacher, noch für den Jagdausübungsberechtigten. Für den Jagdausübungsberechtigten besteht ein Aneignungsrecht, keine Aneignungspflicht. In der Regel wird sich aber der Jagdausübungsberechtigte um die fachgerechte Entsorgung des Tieres kümmern, der Fahrzeughalter muss dafür auch keinen Aufwandsersatz leisten. Bitte beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie das Wild mitnehmen. Gemäß 292 StGB begehen Sie Jagdwilderei. Macht sich der Unfallverursacher strafbar, wenn er den Unfallort verlässt? Das Verlassen der Unfallstelle ist keine Fahrerflucht. Lebt das Wild noch und werden keine Veranlassungen getroffen, das Tier von seinen Leiden zu erlösen, wird jedoch das Tierschutzgesetz verletzt. Die Verletzung der Anzeigepflicht nach 24 Abs. 1 Thüringer Jagdgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit nach 56 Abs. 2 Nr. 10 b Thüringer Jagdgesetzt dar und kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden. Kann der Jagdausübungsberechtigte Schadensersatz von dem Fahrzeughalter für das überfahrene Wildtier verlangen? Grundsätzlich nein, da das Wild herrenlos ist, kann durch die Tötung des Wildtieres kein Eigentumsrecht des Jagdausübungsberechtigten verletzt werden. Allein durch das Entfallen der Aneignungsmöglichkeit ist eine Verletzung des Aneignungsrechtes des Jagdausübungsberechtigten nicht gegeben. Ein Schadensanspruch besteht jedoch, wenn der Autofahrer den Wildunfall nicht unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindeverwaltung oder der Polizei- oder Forstdienststelle meldet und das ansonsten noch verwertbare Wildbret dadurch unbrauchbar wird. Martina Mäder, Fachdienst Umwelt und Jagd/Fischerei 72. Fledermausfreundlich-Plakette: Neues Quartier für Kobolde der Nacht in Kostitz Viele Bürger des Landkreises beteiliegen sich an der Aktion Uta Hoppe mit der Plakette. Landkreis. Sie gelten als die Kobolde der Nacht: die Fledermäuse. Immerhin 19 von 23 in Deutschland nachgewiesenen Arten sind in Thüringen heimisch. Weil Nahrung und Lebensraum aber vielerorts knapp werden, beteiligen sich auch im Altenburger Land viele Bürger an der Aktion Fledermausfreundlich, um den Tieren mit speziellen Kästen an Häusern und Wohnblocks neue Quartiere zu bieten und so ihr Überleben zu sichern. Der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Dr. Volker Sklenar, rief die landesweite Aktion 1999 ins Leben, um darüber zu informieren, wie durch einfache Maßnahmen bei Renovierungen oder Neubauten bestehende Schlupfwinkel der Fledermäuse erhalten oder neu eingerichtet werden können. Für jede dieser Aktion wird eine Plakette und ein Zertifikat vergeben. Im Altenburger Land wird die Initiative bereits vielfach unterstützt. Die 72. Plakette erhielt vor wenigen Tagen Uta Hoppe (siehe Foto oben), die als Mitarbeiterin des Fachdienstes Umwelt und Jagd/Fischerei im Landratsamt die Vielfalt aber auch die Probleme der Fledermausarten in der Region kennt. Nach der Sanierung der Fassade ihres Hauses in Kostitz brachte sie drei Kästen unter dem Giebel an. Dort hängt außerdem bereits ein Nistkasten für Mauersegler. Die größte Artenschutzmaßnahme im Rahmen der Aktion setzte übrigens die städtische Wohnungsgenossenschaft Altenburg in der Albert- Levy-Straße um. Dort wurden an den Fassaden über fünfzig verschiedene Fledermauskästen montiert. AG Geliebt und gefürchtet - der Elbebiber, bald wieder im Altenburger Land? Vortrag von Werner Sykora im Renaissanceschloss Ponitz Ponitz. Sie haben einen platten, unbehaarten Schwanz, große Nagezähne, sind größer als Nutria oder Bisam und leben an Flüssen und Seen mit dichten Auenwäldern. Sie hinterlassen durch ihre ausgeprägte Bautätigkeit in der Natur deutliche Spuren. Dem Naturschutz und der Landschaft zur Freude und zum Nutzen, den forstund landwirtschaftlichen Bewirtschaftern zum Trotz: die Biber. Sind Sie auch bald im Altenburger Land? Dieser Frage geht Werner Sykora am 1. Dezember um 19 Uhr im Festsaal von Schloss Ponitz nach. Der Referent stammt aus dem Altenburger Land und engagierte sich schon vor der Wiedervereinigung Deutschlands sehr für die Umwelt. Bis 1997 war er Naturschutzbeauftragter des Landkreises und Vorsitzender des Naturschutzbeirates. Seit seinem Umzug nach Bad Düben vor acht Jahren widmet er sich dort besonders den Bibern. Die Tiere kommen in der Region häufiger vor. Ihre Lebensweise interessiert ihn wie viele andere Naturschützer nicht nur aus Gründen des Arten-, sondern auch aus Sicht des Landschaftsschutzes. Jedoch sind die Biber nicht überall gern gesehen. Vor allem Land- und Forstwirte verbinden mit dem Tier Schäden an Bäumen und Pflanzen. Werner Sykora wird die Interessenten im Rahmen seines Vortrages über dieses Thema informieren und verschiedene Sichtweisen erörtern. Auch die Frage, ob es möglich ist, dass der Biber bald wieder im Altenburger Land einheimisch werden könnte, wird an diesem Abend angesprochen. Alle Interessenten sind herzlich in den Festsaal des Schlosses Ponitz eingeladen. Der Eintritt ist frei. Kristin Teichmann, Fachdienst Umwelt und Jagd/Fischerei Ausstellungseröffnung im Lichthof am 7. Dezember 2005 Direkt unter dem Giebel sind die drei Fledermauskästen angebracht, unter dem Dachfenster hängt ein Nistkasten für Mauersegler. Fotos: AG Altenburg. Mitglieder des Studios Bildende Kunst im Lindenau-Museum Altenburg präsentieren ab dem 7. Dezember 2005 Arbeiten, die zu den Jahresthemen ein Bühnenbild, die anlässlich des Prinzenraubjahres im Studio entstanden sind. Das Bühnenbild wird ergänzt um Fotografien, die eine Aufführung eines lebenden des Studios Bildende Kunst Bildes nach dem Gemälde entstanden sind. In diesem Jahr wurde zum Thema Mikro Makro gezeichnet, gemalt und modelliert. Fast alle Studiogruppen von den Vorschulkindern bis zu den Erwachsenen haben sich im Laufe des Jahres mit dem Großen und dem Kleinen auseinandergesetzt, Teile aus einem Puzzle, Malerei/Grafik, 8-10 Jahre gehalten. Die Ausstellung, die bis zum 13. Januar 2006 im Lichthof Prinzenraub von Gustav Goldberg dokumentieren. Diese Inszenierung ist in Zusammenarbeit mit der Kreativwerkstatt Narrenschiff entstanden. Alle Interessenten sind herzlich zur Eröffnung der Ausstellung am 7. Dezember 2005, 16:00 Uhr, in interessante Sichtwei- des Landratsamtes präsentiert das Landratsamt eingeladen. sen entdeckt und künstlerisch fest- wird, zeigt aber auch Arbeiten und Text und Foto: Ulrike Weißgerber,

15 NICHTAMTLICHER TEIL Seite 15 Angebote der Volkshochschule Altenburger Land Geschäftsstelle Altenburg: Workout: Do., , 18:00 19:00 Uhr, 5 Kurstage (Einstieg möglich!) Step-Aerobic: Di., , 18:00 19:00 Uhr, 10 Kurstage Ausgleichsgymnastik: Do, , 16:45 17:45 Uhr, 10 Abende Demnächst bei uns: Ältere aktive Kraftfahrer : Mi, , 15:00 17:15 Uhr, 5 Kurstage Frauen wieder ran ans Steuer Der Kurs richtet sich besonders an jene Führerscheinbesitzerinnen, die vor vielen Jahren bereits die Fahrerlaubnis erworben, jedoch aus unterschiedlichen Gründen kaum ein Kraftfahrzeug gefahren haben, aber künftig wieder Fahren möchten oder müssen. Elterngesprächsrunden: Träumerle und Zappelphilipp das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit und ohne Hyperaktivität: 1 Abend im Dezember Ohne Gewalt geht s auch 1 Abend im Dezember Regeln und Grenzsetzungen die liebevoll konsequente Erziehung 1 Abend im Dezember Geschäftsstelle Schmölln Bereich Politik, Gesellschaft, Umwelt: Vererben und Erben Rechtsanwältin Frau Kruschwitz informiert Sie über alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen am Mittwoch, 18:30 20:45 Uhr. Der Termin wird noch bekannt gegeben. Konzentrationsprobleme was tun? Ihr Kind hat Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule? Frau Weidner vermittelt Kenntnisse zu Ursachen von Konzentrationsproblemen, Trainingsmöglichkeiten zur Förderung der Konzentration und zur langfristigen Entwicklung der Konzentration. Do, 2 Veranstaltungen; Der Termin wird noch bekannt gegeben, 19:00 20:30 Uhr, Schmölln, VHS Bereich Kultur/Gestalten Senioren - College Interessantes aus Geschichte, Kultur, Gesundheit, Natur/Umwelt und Reisen erfahren Sie dienstags, 16:00 17:30 Uhr, VHS. Der Termin wird noch bekannt gegeben. Literarische Impressionen Für alle die gern lesen oder Bücher zum Verschenken suchen, sich über Literatur austauschen, im Dschungel der Neuerscheinungen Geschenkgutschein der VHS Schenken Sie zu Weihnachten Ihren Lieben mal etwas Besonderes. Sei es ein Gutschein für einen Gesundheits- oder Tanzkurs, eine Anregung zum eigenen kreativen Tun, einen Computerkurs oder einen Sprachkurs in Vorbereitung auf die nächste Urlaubsreise, das Angebot Ihrer VHS ist umfangreich und für jeden Bedarf ist etwas dabei. Schauen Sie in unser Programmheft oder informieren Sie sich in unserer Geschäftsstelle. Wir beraten Sie gern bei der richtigen Auswahl. orientieren und Anregungen erfahren wollen. Die., , 19:00 20:30 Uhr, Schmölln, Stadtbibliothek, Markt, Gemeinsame Veranstaltung von VHS, Bibliothek und Buchhandlung Goerke. Schönes aus Glas Handwerkliche Techniken der Glasbearbeitung sowie Kunstverglasung werden vermittelt und eigene Kreationen entstehen unter Anleitung von Herrn Brunner. Mi., Termin wird noch bekannt gegeben, 19:00 20:30 Uhr, 4 Abende, Schmölln, VHS Weihnachtliche Floristik in Schmölln und Posterstein Unter fachkundiger Anleitung können Sie in der VHS in Schmölln (Kursleiterin A. Schramm) und im Kunst- u. Kräuterhof Posterstein (Kursleiterin Frau Martin) weihnachtliche Floristik selbst gestalten und so Ihre Vorfreude auf die Adventszeit steigern. VHS Schmölln: ,17:00 20:00 Uhr Posterstein: Die, , 19:00 21:00 Uhr Kräuterkurs Teestunde In einer gemütlichen Runde lernen Sie die verschiedenen Kräutertees kennen. Aus unseren heimischen Kräutern lassen sich aromatische Tees kreieren. Gleichzeitig erfahren Sie Wissenswertes zur Herstellung und Zubereitung durch die Kräuterfrau Schmidt. Gesundheit Nordic-Walking Mi., 17:15 18:45 Uhr, Berufschule Lohsenstr. 25. Der Termin wird noch bekannt gegeben. Kursleiterin: Frau Winges Was essen bei Typ II Diabetes? Diätassistentin I. Risch wendet sich mit dem Kurs an Personen mit Glukosetoleranzstörungen, die weder mit Insulin noch mit Tabletten behandelt werden. Di.,19:00 20:30 Uhr, VHS. Der Termin wird noch bekannt gegeben. Der besondere Tipp: Kräuterausstellung Noch bis Anfang Dezember können Sie in unserer Geschäftsstelle in der Karl-Liebknecht-Str. 2/4 eine Ausstellung des Thüringer Interessenverbandes Heil-, Duft- u. Gewürzpflanzen e.v. erleben. Dargestellt werden die einzelnen Anbaukulturen, die Pflege, Ernte und Verarbeitung bis hin zur wiedererkennbaren Handelsware. Ein Kräuterquiz und eine Teeverkostung komplettieren die Ausstellung, die Sie zu den Öffnungszeiten der VHS bzw. nach Absprache auch zu anderen Zeiten sehen können. Geschäftsstelle Altenburg Hospitalplatz 6 Tel.: ( ) Fax: ( ) vhs-altenburg@ t-online.de Geschäftsstelle Schmölln Karl-Liebknecht-Straße 2/4 Tel: ( ) Fax: ( ) vhs-schmölln@ t-online.de Weihnachtsmärchen und Krippen im Museum Burg Posterstein Erfahrungsaustausch mit Seniorenbeirat Posterstein. Erinnern Sie sich noch an die Zeit der alten Rollenfilm- Märchen, die in Ihrer Familie immer zu Weihnachten gezeigt wurden? Zu einem solchen Märchennachmittag lädt das Museum alle großen und kleinen Märchenfreunde recht herzlich in den Burgkeller ein. Auf einem alten Handapparat werden verschiedene Rollenfilm-Märchen, wie Aschenputtel, Hänsel und Gretel oder Frau Holle von den Brügern Grimm, gezeigt und vorgelesen. Die Kinder können sich 14:00 Uhr schon auf eine vorweihnachtliche Schatzsuche begeben, während Erwachsene die Möglichkeit haben, Krippen aus der Sammlung Riese zu betrachten. Der Märchennachmittag findet am 03., 11. und 26. Dezember 2005 jeweils 15:00 Uhr statt. u u u u u Zu einem weihnachtlichen Bläserkonzert unter Leitung von Kantor Schieferstein, Schmölln, lädt die Kirchgemeinde am 3. Dezember 16:00 Uhr in die Burgkirche Posterstein ein. u u u u u Noch bis 31. Dezember 2005 ist die Sonderausstellung EINHEIT-liches Deutschland - Pressefotografie im Altenburger Land auf Burg Posterstein zu sehen. Klaus Hofmann, Direktor Museum Burg Posterstein Ausstellungseröffnung in Meuselwitz Meuselwitz. Eine stimmungsvolle Eröffnung erlebte die Ausstellung Drogenkultur-Kulturdrogen am Montag, um 17:00 Uhr im Lutherhaus Meuselwitz. Eingeladen hatte der Arbeitskreis Jugendarbeit Meuselwitz-Lucka, der es geschafft hatte, diese Ausstellung der Heinrich-Böll-Stiftung Thüringen e.v. nach Meuselwitz zu holen. Nachdem die beiden Schirmherren, die Bürgermeister der Städte Meuselwitz und Lucka, Barbara Golder und Roland Herrmann mit eindrucksvollen Worten die Ausstellung eröffnet haben, gab Christoph Schmidt (Mobile Jugendarbeit mit suchtgefährdeten Jugendlichen im Landkreis) der Diakonie einen kurzen Überblick über die derzeitige Situation des Drogengebrauchs unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Altenburger Land. Anschließend gelang es Referent Andreas Heimler einen interessanten, wissenswerten, aber auch unterhaltsamen Diskurs durch die Geschichte des Drogengebrauchs, angefangen von 5500 v. Chr. (Cannabis) bis hin zur Entwicklung von anderen Drogen wie z. B. LSD und Heroin darzustellen. Dabei ließ er nicht außer Acht, dass der Gebrauch von Drogen auch im gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Kontext zu sehen ist. In diesem Spannungsfeld gibt die Ausstellung Hinweise und Anregungen für eine sachliche Beschäftigung mit diesem Thema und sie versucht gleichzeitig Wege aufzuzeigen, die aus dem aktuellen Dilemma führen können. Im Anschluss an die Ausstellungseröffnung gab es noch die Möglichkeit mit dem Referenten und den Veranstaltern über das Thema zu diskutieren. Musikalisch, einfühlsam umrahmt würde die Eröffnung von der jungen Gitarristin Bona Nox aus Altenburg. Die Veranstalter bedanken sich auf diesem Wege für die Unterstützung dieses Projektes. Nicole Fritzsche & Dirk Reimann i. A. der Veranstalter Gemeinsamer Sprechtag der IHK, Thüringer Aufbaubank und GfAW Der nächste gemeinsame Sprechtag der GfAW-Regionalstelle für Arbeitsmarktpolitik Gera, der Thüringer Aufbaubank und der Industrieund Handelskammer findet am Mittwoch, 14. Dezember 2005, von 09:00 bis 14:00 Uhr (GfAW) von 09:00 bis 15:00 Uhr (IHK) sowie von 09:00 bis 12:00 Uhr (ThüringerAufbaubank) im Ratssaal des Landratsamtes Altenburger Land, Lindenaustraße 9, Altenburg, statt. Informationen zu arbeitsmarkt-politischen Programmen stehen im Mittelpunkt. Insbesondere geht es um die Richtlinien zu ABM und BSI, LOKAST (Lokales Kapital für Soziale Zwecke in Thüringen) und Soziale Wirtschaftsbetriebe. Der Sprechtag richtet sich gleichermaßen an Arbeitssuchende, Unternehmen und Vereine. Die Anmeldung wird im Fachdienst Wirtschafts- und Tourismusförderung des Landratsamtes Altenburger Land unter Telefon ( ) erbeten. Treben. Ende September 2005 lud der Seniorenbeirat Bürger- und Bürgerinnen der Gemeinde Treben zu einer Gesprächsrunde in die Begegnungsstätte zum Thema Seniorenarbeit ein. Gäste waren die hauptamtliche Beigeordnete des Landkreises Altenburger Land, Christine Gräfe, der Bürgermeister der Gemeinde Treben, Klaus Hermann und der Vorsitzende der VG Pleißenaue, Uwe Melzer, sowie Einwohner der Gemeinden Treben und Fockendorf. Christine Gräfe begrüßte im Namen des Landrates alle Anwesenden. Sie sprach über die Aufgaben und bisherige Tätigkeit des Seniorenbeirates, über den Stand der Altenpflege im Landkreis Altenburger Land und zum Thema Pflegeversicherung. Anschließend sprach BM Hermann über seine Gemeinde, was bisher alles geschaffen wurde und dass sie stolz auf ihre Begegnungsstätte im restaurierten Rittergut sind. Dort finden für alle Altersklassen Veranstaltungen statt, aber besonders wird sie von den Senioren genutzt. In der anschließenden Diskussionsrunde wurde auch über das bestehende Radnetz im Landkreis gesprochen, seine Vor und Nachteile. Bei all den vielen Fortschritten bisher, wurde festgestellt, dass es noch weiße Flecke gibt, besonders fehlen ortsübergreifende Radwege. Hier sind weitere Verbesserungen erwünscht, denn Radfahren wird aus vielen Gründen immer intensiver betrieben, und das nicht nur von den Alten. Zu diesem Erfahrungsaustausch wurde aber auch erwähnt, dass viele Senioren ehrenamtlich tätig sind, z. B. auch im Seniorenbeirat. Aber diese werden immer älter und Nachwuchsfragen müssen künftig im Blickpunkt stehen. Dafür ist zweifelslos eine intensivere Öffentlichkeitsarbeit notwendig. Auch zukünftig wird der Seniorenbeirat mit Bürgern der Gemeinden im Landkreis Altenburger Land in Erfahrungsaustausch treten, denn er setzt sich ja für die Belange der Senioren ein. Text und Foto: Martin Hain, Seniorenbeirat des Landkreises Altenburger Land

16 Seite 16 NICHTAMTLICHER TEIL Produktionsfläche und Maschinenpark werden demnächst erweitert Landrat informierte sich über die wirtschaftliche Entwicklung der Gutbrod Schmölln GmbH Schmölln. Im Jahre 1963 gründete Horst Gutbrod im baden-württembergischen Dettingen die Firma Gutbrod. Nachdem die Firma Ende der neunziger Jahre alle Möglichkeiten zur räumlichen Erweiterung in Dettingen ausgeschöpft hatte, wagten sie mit dem Schmöllner Werk eine komplette Neuinvestition. Im Industriegebiet in der Crimmitschauer Straße in Schmölln begann das Unternehmen im Jahre 2001 auf Quadratmetern mit der Entwicklung und Produktion von Baugruppen und einbaufertige Blech- und Verbundteilen für führende Partner der Automobil- und Elektroindustrie. Dass sich diese Investition gelohnt hat, davon überzeugte sich Landrat Sieghardt Rydzewski gemeinsam mit Wirtschaftsförderer Jürgen Grahmann beim Unternehmensbesuch am 27. Oktober Das Hauptgeschäft der Gutbrod Schmölln GmbH liegt in der Stanzund Umformtechnik von Blechteilen. 250 verschiedene Teile für namhafte Automobilhersteller wie Daimler Chrysler, BMW, Audi, VW und andere große Automobilfirmen werden u. a. in Schmölln produziert. Dabei reicht die Produktpalette von A-Säulen für den Audi TT, über Ölwannen für Mitsubishi, Halter für Stützbatterien der Mercedes E-Klasse, Crashboxen der Mercedes S-Klasse bis hin zum Dämpfungsblech für den Porsche Carrera. Insgesamt 9,5 Millionen Teile verließen im vergangenen Jahr das Schmöllner Werk. Ziel für dieses Jahr sind 11 Millionen Teile. Die Hauptlieferanten liegen überwiegend in Deutschland und Europa und so war die gute Verkehrsanbindung mit direktem Autobahnanschluss zur A 4 für die Gutbrod Gruppe enorm wichtig. Doch auch die Produktionsfläche des Unternehmens wird in nächster Zeit erweitert. Dabei ist der Bau einer neuen Produktionshalle anvisiert. Die Produktionsfläche wird von derzeit auf insgesamt Quadratmeter erweitert und auch der Maschinenpark der Gutbrod GmbH wird vergrößert. U. a. Die Vielzahl der Autoteile, die die Firma Gutbrod Schmölln GmbH für namhafte Automobilhersteller produziert, erläutert hier Walter Römer, Betriebsleiter Landrat Sieghardt Rydzewski und Wirtschaftsförderer Jürgen Grahmann. ist der Kauf zweier gigantischer Pressen von 630 Tonnen und 1600 Tonnen geplant. Im Unternehmen herrscht ein gesundes Zusammenspiel zwischen Automatisierung und Mensch, sagte Walter Römer, der seit der Werkleiter der Schmöllner Gutbrod GmbH ist, während des Unternehmensbesuches. Doch nicht nur Produktionsfläche und Maschinenpark, sondern auch die Qualifikation der Mitarbeiter sind äußerst wichtig fürs Unternehmen, sagte der Betriebsleiter. Dabei setzt die Gutbrod GmbH seit Beginn auf die Erfahrungen des Aus- und Weiterbildungsverbundes AWA in Altenburg und hat damit hervorragende Erfahrungen gemacht. Im Schmöllner Werk sind derzeit 160 Mitarbeiter im 3-Schicht-System von Montag bis Freitag beschäftigt. Bei Bedarf, so Werkleiter Römer, wird auch an den Wochenenden produziert. Dabei gibt das Unternehmen auch jungen Leuten eine Zukunftschance. So konnten im vergangenen Jahr zwei Jugendliche eine Lehre zum Werkzeugmechaniker beginnen begannen drei Jugendliche zum Werkzeug- oder Industriemechaniker ihre Lehre. Auch für das kommende Jahr plant das Unternehmen wieder die Ausbildung von Lehrlingen. Weitere Informationen zur Gutbrod Schmölln GmbH finden Sie unter Text und Foto: SiMa Beratung zu Patent- und Schutzrechten Werbung Altenburg. Am Mittwoch, 30. November 2005, besteht ab 13 Uhr Gelegenheit, sich zu Fragen des Patentrechtes und zu gewerblichen Schutzrechten individuell beraten zu lassen. Diese kostenlose Erstberatung erfolgt durch einen Patentanwalt des Landkreises Altenburger Land. Für jeden Interessenten stehen ca. 45 min Gesprächszeit zur Verfügung. Zwecks Organisation ist eine telefonische Anmeldung unter ( ) erforderlich. Die Beratung findet im WTC Altenburger Land e.v. in Altenburg, Keplerplatz 5 (neues Postgebäude) statt. Bernd Huster, Wissenschafts- und Transfercenter Krankenhäuser und Einkaufszentren arbeiten bundesweit mit Technik aus Löbichau Landrat besuchte TELBA Telekommunikation GmbH Löbichau. Die TELBA Telekommunikation GmbH stand im Mittelpunkt des am 27. Oktober 2005 durchgeführten Unternehmensbesuches von Landrat, Sieghardt Rydzewski gemeinsam mit dem Wirtschaftsförderer des Altenburger Landes, Jürgen Grahmann. Die Tochtergesellschaft der TEL- BA AG Düsseldorf ist seit 1991 im Gewerbegebiet Löbichau ansässig. Zum Unternehmen gehören noch zwei Niederlassungen in Erfurt (Projektierung) und Halle (Service). Hervorragendes Know-how auf den Gebieten der Telekommunikation, Daten- und Sicherheitstechnik zeichnet die TELBA GmbH aus. Die Hauptgeschäftsfelder liegen dabei vor allem bei modernen Kommunikationsanlagen wie Internettelephonie oder Computer gestützter Telephonie. Auch der Vertrieb von Telekommunikationssystemen, Rufanlagen, Einbruchund Brandmeldesystemen, Zutrittskontrollen, Zeiterfassung, Videoüberwachung oder Datennetzinstallation gehören zum Angebot des Unternehmens. Die 60 Mitarbeiter kümmern sich dabei vor allem um eine individuelle Lösungserarbeitung bei der Projektierung, eine herstellerunabhängige Beratung, die Installation durch hochqualifizierte Fachleute und einen 24-stündigen Betreuungs- und Wartungsdienst. Seit über drei Jahren leitet der Geschäftsführende Gesellschafter Rainer Jacob, der ursprünglich aus Nordrhein-Westfalen stammt, das Löbichauer Unternehmen. Ausund Weiterbildung der Mitarbeiter haben dabei oberste Priorität. Diese Investition ist äußerst wichtig, so Jacob, um gegenüber unseren Wettbewerbern einen Vorteil zu haben. Dazu brauche ich vor allem Mitarbeiter, die überaus kompetent und flexibel sind. Mit der derzeitigen Auftragslage ist Rainer Jacob zwar zufrieden, dennoch ist es ein erklärtes Ziel der TELBA, in den kommenden Jahren, weiter zu wachsen. Dafür plant das Löbichauer Unternehmen vor allem den Vertrieb weiter zu stärken. Anfang November wurde der derzeit größte Auftrag des Unternehmens seit 14 Jahren in Barsbüttel bei Hamburg eingeweiht. Dabei wurde die TELBA GmbH mit der gesamten Steuerung der Rolltore sowie der Programmierung der kompletten Einbruchmeldeanlage in einem riesigen Einrichtungsund Logistikzentrum beauftragt. In der Referenzliste des Unternehmens finden sich aber auch Krankenhäusern, Seniorenzentren, Kommunen, Banken, Hotels oder Einkaufszentren in ganz Deutschland. Dabei kann die TELBA GmbH nicht alle Aufträge allein durchführen und greift z.b. bei der Verlegung von Kabeln oder Rohren auch auf Subunternehmer auch aus dem Altenburger Land zurück. Doch auch außerhalb seiner alltäglichen Arbeit im Löbichauer Unternehmen engagiert sich der Geschäftsführende Gesellschafter Reiner Jacob für den Fußball. Als Aufsichtsratsvorsitzender beim 1. FC Gera 03 unterstützt er die Mannschaft ganz wesentlich. Rainer Jacob, Geschäftsführender Gesellschafter (links im Bild), zeigt Landrat Sieghardt Rydzewski und Wirtschaftsförderer Jürgen Grahmann (rechts im Bild) einen Auszug aus dem Angebot der Telekommunikationstechnik des Unternehmens. Weiterführende Informationen zum Unternehmen erhalten Sie auch unter Text und Foto: SiMa

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