STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ÜBERPRÜFUNG DER PETITION ZUR BETRIEBLICHEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ÜBERPRÜFUNG DER PETITION ZUR BETRIEBLICHEN"

Transkript

1 STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ÜBERPRÜFUNG DER PETITION ZUR BETRIEBLICHEN PERSONALVORSORGE VOM 13. JULI 2010 (gemäss Art. 42 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, LGBl Nr. 61) Behandlung im Landtag Datum Kenntnisnahme am: Nr. 17/2011

2

3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Behörde... 4 I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG Ausgangslage Geltende Rechtslage gemäss BPVG Fragestellungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Verischerungspflicht nach BPVG Ist eine Senkung der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht zweckmässig? Wäre eine Koordinationspflicht bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen sachgerecht und in der Praxis durchführbar? Inwieweit ist eine Berücksichtigung der Rechtslage in der Schweiz im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge bzw. eine Anlehnung an dieselbe notwendig? Schlussfolgerungen der Regierung II. ANTRAG DER REGIERUNG... 14

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Der Landtag hat die Regierung im September 2010 aufgefordert, die Petition betreffend die betriebliche Personalvorsorge vom 13. Juli 2010, eingereicht von Herrn Sven Winkler, umfassend zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten. Nach Ansicht des Petitionärs ist das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) lückenhaft, weil es den Fall, dass eine Arbeitnehmerin insgesamt zwar den Minimallohn für eine Versicherungspflicht erreicht, bei den einzelnen Arbeitgebern jedoch diese Voraussetzung nicht erfüllt, nicht regelt. Die Regierung ist der Überzeugung, dass keine Gesetzeslücke vorliegt, sondern vielmehr bewusst eine Eintrittsschwelle im BPVG vorgesehen wurde, nicht zuletzt, um Mehrbelastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vermeiden. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Wirtschaft BETROFFENE BEHÖRDE Finanzmarktaufsicht (FMA)

5 5 Vaduz, 22. Februar 2011 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme betreffend die Überprüfung der Petition zur betrieblichen Personalvorsorge vom 13. Juli 2010 gemäss Art. 42 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, LGBl Nr. 61, zu unterbreiten: I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Herr Sven Winkler überreichte dem Hohen Landtag am 13. Juli 2010 eine Petition, in welcher er auf ein Schreiben der Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG vom 25. Mai 2010 Bezug nimmt. Herr Winkler weist in seiner Petition darauf hin, dass seine Frau bei mehreren Arbeitgebern als Reinigungsangestellte tätig sei, jedoch bei keinem ihrer Arbeitgeber den Minimallohn bzw. die Eintrittsschwelle für die obligatorische Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) erreiche. Das gesamthafte Einkommen seiner Frau liege über dem massgebenden Minimallohn für eine Versicherungspflicht (Art. 4 Abs. 1 BPVG). Dass in die

6 6 sem Fall keine Versicherungspflicht bestehe, stelle nach Meinung seiner Rechtsvertreter eine Gesetzeslücke dar. Das BPVG in seiner geltenden Fassung verletze daher den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Petitionär verfolgt nach eigenen Angaben mit seiner Petition den Zweck, eine Gesetzesänderung zu initiieren. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. September 2010 die Regierung gemäss Art. 42 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, LGBl Nr. 61, aufgefordert, die Petition bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen umfassend zu prüfen und Bericht darüber zu erstellen. Die Regierung hat in der Folge die der Petition zugrunde liegende Sach und Rechtslage erhoben und unterstützend eine Stellungnahme der Finanzmarktaufsicht (FMA), welche die Aufsicht im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge sowie den Vollzug des BPVG innehat (Art. 5 Abs. 1 Bst. q FMAG), eingeholt. Festzuhalten ist, dass auch die AHV/IV/FAK Anstalten zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Petition ersucht wurden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 führten diese im Wesentlichen sinngemäss aus, die zur Diskussion stehenden Änderungen im BPVG hätten keine direkten Auswirkungen auf den Leistungsbereich oder den Beitragsbereich der von den AHV/IV/FAK Anstalten betreuten Rechtsbereiche. 2. GELTENDE RECHTSLAGE GEMÄSS BPVG Die betriebliche Personalvorsorge soll als 2. Säule im Drei Säulen Konzept zusammen mit der staatlichen Alters und Hinterlassenenversicherung (1. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule) für die Versicherten und deren Hinterblie

7 7 bene ein angemessenes Einkommen sicherstellen. Die Leistungen werden in der Regel als Renten ausgerichtet, allenfalls ist eine Kapitalabfindung möglich. Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge vom 20. Oktober 1987 (BPVG), LGBl Nr. 12, ist auf den 1. Januar 1989 in Kraft getreten. Nach über 15 jährigem Bestehen des Gesetzes erfolgte auf den 1. Januar 2006, insbesondere aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, dessen Revision und in diesem Zuge unter anderem die Senkung der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht, um damit den Kreis der Versicherten zu vergrössern und vor allem auch eine Besserversicherung von Teilzeitbeschäftigten zu erreichen. Das BPVG als Rahmengesetz regelt nur die Mindestbestimmungen für die obligatorische betriebliche Personalvorsorge. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es frei, eine über die Mindestbestimmungen gemäss BPVG hinausgehende Versicherung reglementarisch vorzusehen, was in der Praxis auch häufig der Fall ist. Obligatorisch versichert sind gemäss BPVG alle AHV pflichtigen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber ein jährliches Einkommen von mindestens drei Viertel der maximalen Altersrente der Alters und Hinterlassenenversicherung bzw. CHF 20'880 (Eintrittsschwelle 2011) erzielen. Zu versichern ist der AHV pflichtige Jahreslohn nach Abzug eines Freibetrages von derzeit CHF 13'920. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann den massgebenden Jahreslohn begrenzen, wobei diese Grenze nicht niedriger sein darf als CHF Versichert ist der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres hinsichtlich der Risiken Invalidität und Tod und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres zusätzlich hinsichtlich der Altersleistungen, sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Als unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten auch Arbeitsverträge, die auf über 3 Monate befristet sind sowie Verlängerungen von Verträgen, die auf weniger als 3 Monate befristet waren.

8 8 Arbeitnehmende, welche bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, unterliegen für eine Nebenbeschäftigung der Beitragspflicht nicht (Art. 3 Abs. 3 Bst. b BPVG). Diese Bestimmung soll verhindern, dass Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber jedes Mal dem obligatorischen System unterstellt sind. Der Arbeitnehmer, der bei seiner Haupttätigkeit die Eintrittsschwelle gemäss BPVG erreicht, muss von seinem Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert werden. Wohingegen der Arbeitgeber, bei welchem der Arbeitnehmer nur ein geringes Einkommen unter der Eintrittsschwelle erzielt, keine Pflicht hat, den Arbeitnehmer gemäss BPVG zu versichern. Eine freiwillige Versicherung ist jedoch auch hier möglich, falls das Vorsorgereglement dies vorsieht. Alle nicht beitragspflichtigen Arbeitnehmer können sich jedoch auf eigenen Antrag der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers anschliessen. Dieser ist aber nicht verpflichtet, an die Kosten der Versicherung beizutragen (Art. 3 Abs. 4 BPVG). Somit kann gemäss BPVG ein Arbeitgeber nur dann verpflichtet werden, Beiträge für seinen teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter an eine Vorsorgeeinrichtung abzuführen, wenn der bei diesem Arbeitgeber erzielte Lohn die Eintrittsschwelle erreicht und die übrigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. 3. FRAGESTELLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER OBLIGATORISCHEN VERISCHERUNGSPFLICHT NACH BPVG 3.1 Ist eine Senkung der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht zweckmässig? Der für die obligatorische Versicherungspflicht massgebliche Art. 4 Abs. 1 BPVG wurde letztmals im Jahr 2005 revidiert (LGBl Nr. 276). Gegenstand der par

9 9 lamentarischen Diskussion war damals unter anderem die Höhe der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht. Wie in den Gesetzesmaterialien (Bericht und Antrag Nr. 44/2005; Stellungnahme Nr. 89/2005) zur Revision ausgeführt wurde, führt eine Senkung der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht nur zu einer geringeren Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten. Bereits bei einem Lohn in der Höhe der aktuellen Eintrittsschwelle (CHF 20'880) fällt eine sehr bescheidene Altersrente aus. Die Verwaltungskosten dagegen sind bei relativ geringen Einkommen verhältnismässig hoch. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die höheren Lohnnebenkosten (Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge) sowie der administrative Mehraufwand (Verwaltungskosten) für Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtungen. Die Verwaltungskosten, welche auf die Versicherten überwälzt werden, können so die tiefen Sparbeiträge durchaus übersteigen, was im Ergebnis nicht zu einer Besserstellung der Teilzeitbeschäftigten führt. Ein administrativer Mehraufwand resultiert zudem aus der Tatsache, dass bei Teilzeitbeschäftigten mit niedrigem Einkommen proportional vermehrt Stellenwechsel zu verzeichnen sind (Verwaltungsaufwand bei Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen aufgrund von Mutationen). Die weitere Herabsetzung der Eintrittsschwelle würde zu einem erheblichen Leistungsausbau in der betrieblichen Personalvorsorge führen. Dieser Ausbau müsste sowohl von den Arbeitgebern als auch den versicherten Arbeitnehmern getragen werden und würde im Ergebnis nur zu einer geringen Besserstellung führen. Grundgedanke des Gesetzgebers bei der Schaffung des BPVG war die Festlegung einer minimalen Altersvorsorge mit bestehendem Freiraum für die Vorsorgeeinrichtungen, eine Besserversicherung reglementarisch vorsehen zu können. An diesem Prinzip sollte nach Ansicht der Regierung festgehalten werden.

10 Wäre eine Koordinationspflicht bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen sachgerecht und in der Praxis durchführbar? Die Versicherung von Teilzeitbeschäftigen mit mehreren Arbeitgebern und somit die Berücksichtigung sämtlicher Lohnbestandteile ist grundsätzlich möglich, wenn auch im BPVG derzeit nicht explizit vorgesehen. Die Durchführung einer solchen Versicherung ist jedoch administrativ aufwändig und mit entsprechenden Verwaltungskosten verbunden. In diesem Zusammenhang soll die Rechtslage in der Schweiz kurz aufgezeigt werden: Das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) sieht in Art. 46 eine freiwillige Versicherung von Mehrfachbeschäftigten vor, soweit das erzielte Einkommen aus verschiedenen Teilzeitbeschäftigungen insgesamt die Eintrittsschwelle übersteigt. Die betroffene Person kann sich entweder der Vorsorgeeinrichtung einer ihrer Arbeitgeber anschliessen, sofern dies reglementarisch zulässig ist, oder sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern. Diese Stiftung ist eine nationale Vorsorgeeinrichtung, welche gesetzlich verpflichtet ist, all jene Arbeitgeber anzuschliessen, welche ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind (so genannte Zwangsanschlüsse) sowie die freiwillige Versicherung nach Art. 46 für Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer bereits obligatorisch für eine seiner Tätigkeiten bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert, kann er sich für den Lohn, den er bei einem anderen Arbeitgeber verdient, bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichern, falls diese Vorsorgeeinrichtung dies reglementarisch nicht ausschliesst. Der Arbeitgeber schuldet in diesen Fällen jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen.

11 11 Der Arbeitnehmer kann gemäss Art. 46 Abs. 4 BVG verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung das Beitragsinkasso gegenüber den Arbeitgebern durchführt. Gelingt es der Vorsorgeeinrichtung nicht, diese Beiträge einzufordern, muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen (Art. 32 der Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, BVV 2); er bleibt somit in diesen Fällen Beitragsschuldner und trägt das Inkassorisiko. Die Praxis in der Schweiz zeigt, dass die freiwillige Versicherung gemäss Art. 46 BVG fast ausschliesslich bei der Auffangeinrichtung erfolgt, die gesetzlich verpflichtet ist, diese Versicherung auf Antrag der Arbeitnehmer durchzuführen. Firmeneigene Vorsorgeeinrichtungen lassen die Versicherung fremder Lohnbestandteile, welche bei einem anderen Arbeitgeber erzielt werden, in der Regel nicht zu. Dies aufgrund des administrativen Mehraufwandes, welchen diese Fälle mit sich bringen. Die freiwillige Versicherung von Arbeitnehmern im Dienste mehrerer Arbeitgeber bringt in der Praxis verschiedene Durchführungsschwierigkeiten mit sich und Teilzeitbeschäftigte machen nur selten davon Gebrauch. Dies wohl auch, weil eine freiwillige Versicherung mit zusätzlichen Lohnnebenkosten (Arbeitnehmerbeiträge) verbunden ist. Das zeigen auch die Zahlen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG : Aus dem Jahresbericht 2009 der Stiftung ist ersichtlich, dass per 31. Dezember Versicherte im Dienste mehrerer Arbeitgeber (Art. 46 BVG) bei der Auffangeinrichtung freiwillig versichert waren. Per 31. Dezember 2008 waren dies 74 Personen. Die Entwicklung ist somit tendenziell rückläufig ( 6.7%). Der Anteil freiwillig Versicherter am Gesamttotal der Versicherten bei der Stiftung per 31. Dezember 2009 (28'443 Personen) beträgt 0.3%. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung in der Schweiz ist somit gering.

12 Inwieweit ist eine Berücksichtigung der Rechtslage in der Schweiz im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge bzw. eine Anlehnung an dieselbe notwendig? Die Situation in der Schweiz zeigt, dass die freiwillige Versicherung durch Teilzeitbeschäftigte im Sinne von Art. 46 BVG nur eine sehr geringe Bedeutung hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich in Liechtenstein nur um wenige Einzelfälle handeln würde, welche eine solche Versicherung auch tatsächlich in Anspruch nehmen würden. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Pensionskassen Arbeitgeberbeitrag für den bei ihm erzielten Lohn abzuführen, sofern dieser die Eintrittsschwelle im Rahmen dieser Anstellung nicht erreicht, besteht derzeit nicht und würde eine Änderung des BPVG notwendig machen. Dabei ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Die Versicherung von Arbeitnehmern im Dienste mehrerer Arbeitgeber in der Schweiz erfolgt fast ausschliesslich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welche gesetzlich zur Wahrnehmung dieser Aufgabe verpflichtet ist. Die Vorsorgeeinrichtungen sehen diese Möglichkeit im Reglement nämlich meist nicht vor bzw. schliessen diese explizit aus. Eine solche Auffangeinrichtung gibt es in Liechtenstein nicht. Die Schaffung einer eigenen Auffangeinrichtung in Liechtenstein ist aufgrund der geringen Grösse des Vorsorgemarktes nicht opportun. Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen sind zudem wie auch jene in der Schweiz nicht verpflichtet, eine Versicherung durchzuführen. Ein Kontrahierungszwang für Vorsorgeeinrichtungen besteht somit nicht. Arbeitgeber, die in Liechtenstein ihre Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäss versichern bzw. keinen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung finden können (schlechte Risiken), werden durch die FMA mittels Zwangsanschluss nach einem definierten Verteilschlüssel einer Sammelstiftung in Liechtenstein zugewiesen. Im Jahr 2010 erfolgten seitens der FMA lediglich zwei solcher Zwangsanschlüsse; im Jahr 2009 waren es sechs

13 13 Zwangsanschlüsse. Auch diese Lösung bringt zahlreiche Durchführungsschwierigkeiten mit sich und wird derzeit zwischen der FMA und dem liechtensteinischen Pensionskassenverband diskutiert. Die schweizerische Lösung kann somit nicht unbesehen in das liechtensteinische BPVG übernommen werden. Dies muss bei der Einführung einer möglichen Lösung im liechtensteinischen BPVG jedenfalls berücksichtigt werden. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN DER REGIERUNG Die relevanten Bestimmungen im BPVG sind nach Ansicht der Regierung gegenwärtig nicht lückenhaft im Sinne der Ausführungen des Petitionärs. Eine Gesetzeslücke liegt nämlich dann vor, wenn der Gesetzgeber einen Fall nicht geregelt hat, den er erkennbar geregelt haben würde, wenn er die Regelungsbedürftigkeit erkannt hätte. Wie obige Ausführungen sowie insbesondere auch die im Jahr 2005 geführte Diskussion zur Frage der Höhe der Eintrittsschwelle für die obligatorische Versicherungspflicht zeigen, ist die derzeitige Rechtslage eine bewusst gestaltete und kann daher nicht als lückenhaft bezeichnet werden. Obschon aufgrund der zunehmenden Flexibilisierung des Arbeitsmarktes Teilzeitbeschäftigungen eine zunehmend wichtige Rolle spielen, ist nach Ansicht der Regierung auch aufgrund der oben erwähnten Zahlen in der Schweiz kein unmittelbarer Handlungsbedarf für eine Revision der Gesetzgebung im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge gegeben. Eine freiwillige Versicherung nicht beitragspflichtiger Arbeitnehmer ist unter freiwilliger Mitwirkung des Arbeitgebers bereits heute im Rahmen des BPVG möglich. Die Regierung wird jedoch anlässlich der nächsten Revision des BPVG die Bestimmungen betreffend die Versicherungspflicht und die freiwillige Versicherung

14 14 erneut einer kritischen Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Bereiche des Sozialversicherungsrechts unterziehen. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die betreffende Petition nicht an die Regierung überweisen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Dr. Alexander Imhof, Stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz 14. November

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1 Beilage 1a zur Botschaft 04.148 Statuten der Aargauischen Pensionskasse Statuten der Aargauischen Pensionskasse Teilrevision Teil 1 Die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Text sind jeweils grau hinterlegt.

Mehr

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete 1 Vaduz, 31. Oktober 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich

Mehr

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2015 2 Sozialfonds, erstellt im März 2015 Grundsätzliches Der Sozialfonds bietet fünf überobligatorische

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25.

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25. BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25. OKTOBER 2006 BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE OBLIGATORISCHE

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012 Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

0.831.451.41. Vereinbarung

0.831.451.41. Vereinbarung Originaltext Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds 0.831.451.41

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des

Mehr

Abgeschlossen in Bern am 19. Dezember 2006 Zustimmung des Landtags: 26. April 2007 Inkrafttreten: 24. April 2008 1

Abgeschlossen in Bern am 19. Dezember 2006 Zustimmung des Landtags: 26. April 2007 Inkrafttreten: 24. April 2008 1 0.831.409.101.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 353 ausgegeben am 21. Dezember 2007 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Der Regierungsrat erstattet hierzu folgenden Bericht: Die als Postulat überwiesene Motion war die Folge zahlreicher parlamentarischer

Der Regierungsrat erstattet hierzu folgenden Bericht: Die als Postulat überwiesene Motion war die Folge zahlreicher parlamentarischer 4417 Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Postulat KR-Nr. 147/2004 betreffend freiwillige Versicherung der beruflichen Vorsorge von Milizbehörden (vom 11. Juli 2007) 1 KR-Nr. 147/2004

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009 BVG-Vorsorgestiftung physioswiss Geschäftsstelle: VCW Versicherungs-Treuhand AG Postfach 6331 Hünenberg Tel. 041 785 04 53 Fax 041 785 04 41 E-Mail: physiobvg@vcw.ch Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement,

Mehr

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND

STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ARBEITSLOSEN VERSICHERUNG UND DIE INSOLVENZENTSCHÄDIGUNG

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4

INHALTSVERZEICHNIS. Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtstellen... 4 I. Bericht der Regierung... 5 1. Ausgangslage... 5 2. Anlass/Notwendigkeit der Vorlage... 7 3. Schwerpunkte

Mehr

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer 3-Säulen-Konzept Sozialpartnerschaft

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014 VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009 com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Verabschiedet am 07.06.2012 In Kraft seit dem 01.07.2012 Genehmigt durch die Aufsichtsbehörde am 06.12.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Integriertes Case Management

Integriertes Case Management Integriertes Case Management Was ist Integriertes Case Management? Integriertes Case Management setzt sich zum Ziel, Absenzen von Arbeitnehmern unabhängig ihrer Ursache zu reduzieren. Integriertes Case

Mehr

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger 2.05 Stand am 1. Januar 2009 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen.

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. Die kostengünstigste Pensionskasse für KMU * Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. (* 1. Preis für die tiefsten Risiko- und Verwaltungskosten

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

REVOR Personalvorsorge in sicheren Händen

REVOR Personalvorsorge in sicheren Händen Firmenkunden REVOR Personalvorsorge in sicheren Händen REVOR Lösungen von und für Profis Die regionale Wirtschaft unterstützen 2 Als Unternehmerin, als Unternehmer stehen Sie vor der Herausforderung, die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele

ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen

Mehr

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten

Mehr

Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

Merkblatt Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

PENSIONSKASSE FREELANCE

PENSIONSKASSE FREELANCE PENSIONSKASSE FREELANCE der Gewerkschaft syndicom ZUSAMMENFASSUNG VORSORGEREGLEMENT 2012 Gültig ab 01.01.2012 Pensionskasse Freelance 1/26 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Die in dieser Zusammenfassung

Mehr

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse Stadtrat Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zur Gemeinderatssitzung Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse Am 7. Mai

Mehr

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis 172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds. Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2014

VORSORGEREGLEMENT 2014 Pensionskasse Metzger (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2014 Erster Teil Vorsorgeplan: S1 - S4 bzw. S1U - S4U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

vom 26. November 2004

vom 26. November 2004 705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende

MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende MEINE PENSIONSKASSE 2016 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen

Mehr