Schulpflege Gontenschwil. Schule Gontenschwil

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1 Wer lernt, einen respektvollen Umgang mit allen Menschen zu haben, wer darauf achtet, dass sich alle wohl fühlen können, wer lernt, Sorge zu tragen zu Material, Gebäuden und Umgebung, wer lernt, sich an Regeln zu halten, steigert seine Chancen zum Erfolg in der, in der Lehre, im Beruf, im Sport und im Leben. Schulpflege und Lehrerschaft Autor: Schulpflege Version: V 1.3 /

2 Inhaltsverzeichnis 1 Auszüge aus dem Schulgesetz und der Verordnung über die Volksschule Pflichten der Eltern Pflichten der Schülerinnen und Schüler Absenzen Dispensationen Wahlfächer/ fakultative Kurse der n von Schulweg Schulareal/ Mobiliar/ Lehrmittel Pausen/ Pausenplatz Hausordnung Turnen Verschiedenes Schlussbestimmungen...6 _V1.3[1] / V 1.3 / Seite 2 / 6

3 1 Auszüge aus dem Schulgesetz und der Verordnung über die Volksschule 1.1 Pflichten der Eltern Die Eltern tragen die Verantwortung in der Erziehung ihrer Kinder und pflegen den Kontakt zur. Sie sind auch für das Verhalten ihrer Kinder auf dem Schulweg und in der Freizeit verantwortlich. 1.2 Pflichten der Schülerinnen und Schüler Die SchülerInnen sind zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet. Hierzu zählen auch Reisen und Lager. Sie haben ihre Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und die Anweisungen der Lehrerin / des Lehrers und der Begleitpersonen zu befolgen. 1.3 Absenzen Die Eltern haben der Lehrerin / dem Lehrer das Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht in jedem Fall zu begründen. Für einen freien halben Tag pro Quartal ( 38) genügt eine vorherige Mitteilung an die Lehrerin / den Lehrer. Als eine Absenz gilt eine versäumte Unterrichtsstunde oder ein Schulhalbtag. 1.4 Dispensationen Über eine länger dauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung vom obligatorischen Turnunterricht entscheidet aufgrund eines Arztzeugnisses die Schulpflege. 1.5 Wahlfächer/ fakultative Kurse Der Unterricht in Wahlfächern und fakultativen Kursen, auch in der Musikschule und im Schulsport, ist regelmässig zu besuchen. Die Anmeldung ist für das Schuljahr bzw. die Kursdauer verpflichtend. _V1.3[1] / V 1.3 / Seite 3 / 6

4 2 der n von 2.1 Schulweg 1. Die Zeiten für die Schulwege sind so zu berechnen, dass die SchülerInnen frühestens 10 Minuten vor dem 1. Läuten auf dem Schulareal eintreffen. 2. Fahrrad und Mofabenützung ist nur SchülerInnen gestattet, die eine Bewilligung haben. Mit dem Velo zur fahren darf in der Regel, wer weiter als 1km vom Schulhaus entfernt wohnt. Über die Benützung eines Mofas entscheidet die Schulpflege aufgrund eines schriftlichen Antrages. Velos und Mofas müssen an den zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. 3. Für die Benützung eines Kickboards oder Rollbrettes auf dem Schulweg ist eine von den Eltern unterschriebene Bewilligung erforderlich. Die Geräte sind an den dafür bestimmten Stangen zu deponieren und dürfen nicht auf das Schulareal mitgenommen werden (dies gilt auch bei freiwilligem Musik- und Sportunterricht wie Jugi etc.). 4. Auf dem gesamten Schulareal und in den Schulhäusern sind keine rollenden Fortbewegungsmittel erlaubt. Rollschuhe jeglicher Art, die für den Schulweg verwendet werden, müssen beim Schulhauseingang gewechselt werden. In den Pausen tragen alle normale Schuhe. 5. Nach Schulschluss verlassen die SchülerInnen unverzüglich das Schulareal. 2.2 Schulareal/ Mobiliar/ Lehrmittel 6. Allen Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, Vereinsleiter, Mitglieder der Behörden und Hauswarte ist Folge zu leisten. 7. Die Schulhäuser und ihre Umgebung sollen sauber sein. Abfälle gehören in Abfallkörbe. 8. Spucken ist verboten. 9. Das Rauchen sowie der Genuss von Alkohol und Drogen sind selbstverständlich verboten. Auch ausserhalb der Schulzeiten ist das Schulareal eine alkohol-, drogen- und rauchfreie Zone. 10. Während der Unterrichtszeit, inkl. Pausen, bleibt das Handy ausgeschaltet. Das Benützen von Unterhaltungselektronik-Geräten ist in den Schulgebäuden während den Schulzeiten nicht erlaubt. 11. Alle Anlagen, das Mobiliar sowie die Lehrmittel sind sorgfältig zu behandeln. Als Schultaschen empfehlen wir Schulsäcke mit stabilem Boden und festen Seitenwänden, damit die Bücher gut geschützt sind. Für fahrlässige und mutwillige Beschädigungen haben die Verursacher aufzukommen. Missgeschicke melden die SchülerInnen der Lehrerin/ dem Lehrer oder dem Hauswart. 2.3 Pausen/ Pausenplatz 12. In den grossen Pausen halten sich die SchülerInnen grundsätzlich im Freien auf. Über Ausnahmefälle entscheidet die Pausenaufsicht. 13. Die Lehrerschaft übernimmt die Pausenaufsicht auf dem Schulareal. Bei ihnen können SchülerInnen falls nötig Hilfe holen. Auch die Hauswarte halten die Augen offen. 14. Während der Pausen darf das Schulareal nur mit Bewilligung der Lehrerinnen oder des Lehrers verlassen werden. _V1.3[1] / V 1.3 / Seite 4 / 6

5 15. Turnplätze, Spielplatz und andere Rasenflächen dürfen nicht betreten werden, wenn das rote Schild auf dem Rasen steht. Landet ein Ball im Rasen, darf er vom Besitzer geholt werden. 16. Während des Schulbetriebes, in der Regel bis 17 Uhr, sind sämtliche Schulplätze für Freizeitaufenthalt und Spiele gesperrt. Ausnahme: Spielplatz für Kleinkinder, östlich der Husmatt-Turnhalle. 17. Schneeballwerfen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Bei entsprechender Witterung können die Lehrer das Schneeballwerfen auf dem Turnplatz gestatten. Das Werfen gegen Schulhäuser und zur Strasse hin ist verboten. Ebenfalls nicht erlaubt ist das Werfen von Tannzapfen und ähnlichen Objekten. 18. Ball- oder Wurfspiele in den Schulhäusern sind untersagt. Durch Ballspiele auf den Pausenplätzen dürfen weder SchülerInnen noch die Anlagen zu Schaden kommen. Auf den Trockenplätzen sind Bälle mit höchstens 8 cm Durchmesser erlaubt. 2.4 Hausordnung 19. Die im Stundenplan aufgeführten Unterrichtszeiten werden pünktlich eingehalten. 20. Die SchülerInnen tragen in allen Schulzimmern Hausschuhe. 21. Das Rennen, Lärmen und Raufen in den Gängen, Treppenhäusern und Toiletten ist nicht erlaubt. 22. Die Fenstersimse sind nicht zum Sitzen gedacht. 23. In den Schuhgestellen und Kleiderablagen herrscht Ordnung. Nach Schulschluss hängt nichts mehr an den Garderoben-Haken. Kleider und Taschen sind täglich mit nach Hause zu nehmen. 2.5 Turnen 24. Die SchülerInnen warten vor der Turnhalle, bis die Lehrerin / der Lehrer kommt. 25. Die Turnhallen werden nur mit für die Hallen geeigneten Turnschuhen oder barfuss betreten. 26. Die Schüler der 1. und 2. Klasse dürfen ihr Turnzeug während der Woche in der Schulhausgarderobe hängen lassen. Über das Wochenende haben sie das Turnzeug mit nach Hause zu nehmen. Die Schüler der Mittelstufe nehmen ihr Turn- und Toilettenzeug generell mit nach Hause und deponieren dies nicht in der. 27. Defektes Turnmaterial muss sofort der Lehrerin / dem Lehrer oder dem Vereinsleiter gemeldet werden, damit es diese dem Turnmaterialverwalter weiter melden können. 2.6 Verschiedenes 28. Wahlfächer: Ungenügender Arbeitseinsatz und / oder Stören des Unterrichts führen nach vorangegangener schriftlicher Verwarnung zu Ausschluss vom Wahlfach. Der Ausschluss wird im Zeugnis eingetragen. 29. Fundgegenstände werden für die Primarschule im Schaukasten beim Eingang aufbewahrt. Die Gegenstände werden von der Lehrerin / dem Lehrer bzw. vom Hauswart der Eigentümerin / dem Eigentümer zurückgegeben. _V1.3[1] / V 1.3 / Seite 5 / 6

6 3 Schlussbestimmungen Dieses Dokument wurde von der Schulpflege am 17. November 2008 genehmigt und tritt am 18. November 2008 in Kraft. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann bei Bedarf, insbesondere auf Grund veränderter kantonaler Regelungen, angepasst werden. _V1.3[1] / V 1.3 / Seite 6 / 6

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