Electrosuisse Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise HKN. Christian Frei

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1 Stromkennzeichnung und HKN Christian Frei 1 Electrosuisse 2 1

2 Stromkennzeichnung und Wozu dient die Stromkennzeichnung Deklaration Zusammensetzung und Herkunft des Stroms Inhalt Herkunftsnachweis Kraftwerk Energiequelle Energiemenge (kwh) Produktionsperiode (z.b. Januar 2015) Allfällige Zusatzqualitäten Ziele: Information Konsument Verhinderung von Mehrfachvermarktung Transparenz Klare Rechtslage, diskriminierungsfreie und EU-kompatible Rahmenbedingungen 3 Stromkennzeichnung und Gesetzliche Grundlagen: Seit 2005/6 gilt die Pflicht zur Stromkennzeichnung Aktuell: Energieverordnung (EnV) Stand Herkunftsnachweis-Verordnung (HKNV) vom Ausblick: Studie Weiterentwicklung der Stromkennzeichnung vom Verbraucherbewusstsein schärfen Informationen ökologische Auswirkungen Anregen von Produzenten und Lieferant Produkteangebot anzupassen 4 2

3 Energieverordnung EnV Art. 1 Kennzeichnung der Elektrizität Obligatorisch >30kVA, Definition welche Angaben und Pflichten Art Anschlussbedingungen für Energieproduktionen Gesamtnutzungsgrad für fossile Anlagen >80% Alle Bedingungen für erneuerbare Energien und Zuschläge inkl. Befreiung Art Wettbewerbliche Ausschreibungen Art. 6 Austritt und Wiedereintritt aus dem KEV Modell (jährlich möglich!), Einmalvergütungen, Kapitel 3: Anlagen Fahrzeuge Geräte Art 7-10 Energetische Prüfverfahren, Angaben und Kennzeichnung Art 11 Gebäude 5 Energieverordnung EnV Kapitel 4 Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken Art Kapitel 5 Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen Art Kapitel 6 Strafbestimmungen und Kapitel 7 Schlussbestimmungen Art Anhang 1.1 Anschlussbestimmungen für Kleinwasserkraftanlagen Anhang 1.2 Anschlussbestimmungen für Photovoltaik Anhang 1.3 Anschlussbestimmungen für Windenergie Anhang 1.4 Anschlussbestimmungen für Geothermieanlagen Anhang 1.5 Anschlussbestimmungen für Biomassenenergieanlagen Anhang 1.6 Risikoabsicherung für Geothermieanlagen Anhang 1.8 Einmalvergütungen für kleine Photovoltaikanlagen Anhang 2.1 Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern Anhang 4 Stromkennzeichnung 6 3

4 Energieverordnung Überarbeitung Gesetzgebung Schweiz 7 Energieverordnung EnV Art. 1a Kennzeichnungspflicht Jährliche Informationspflicht der Endverbraucher Prozentualen Anteil der Energieträger an der gelieferten Elektrizität Herkunft (In- oder Ausland) Bezugsjahr Name und Kontaktstelle der kennzeichnungspflichtigen Unternehmung Lieferanten und Produktemix Führen einer Elektrizitätsbuchhaltung Veröffentlichung des Lieferantenmix bis Ende des Kalenderjahres Art. 1b Informationspflicht Informationspflicht der Produzenten und Vorlieferanten Art. 1c Anforderungen an die Elektrizitäts-buchhaltung und -kennzeichnung, Anhang 4 8 4

5 Energieverordnung EnV Art. 1d Herkunftsnachweis Wer Elektrizität ins Netz einspeist kann HKN ausstellen lassen Bei Anlagen > 30 kva ist das erfassen obligatorisch Inhalt des HKN Produktionsmenge Energieträger Ort und Zeitraum der Produktion Ob und in welchem Umfang der Produzent eine Vergütung erhalten hat Ausstellerin muss den HKN entwerten wenn: verwendet für Stromkennzeichnung schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird elektronisch ins Ausland übertragen wird für Eigenverbrauch verwendet wird (nicht im Markt) Art. 1e Prüfverfahren Prüfverfahren transparent, zuverlässig und durch UVEK festgelegt Art. 1f Meldepflicht Art. 1g Berichterstattung und Auswertung 9 Energieverordnung EnV Herkunftsnachweis Verordnung HKNV Art 4. Produktionsdaten: 10 5

6 Ablauf 11 Rollen im HKN System: Dienstleister / Auditor (gratis) Anlagenbetreiber (gratis) Netzbetreiber (gratis; Eingabe von Produktionen) separate Rolle? Händler (5 Fr./Monat) Stromlieferant (gratis) Anlage ohne Förderung >10 MW (10 Fr./ Monat) Jede Rolle hat eigenen Zugang im HKN System! 12 6

7 Auditieren Produktionsanlagen: Alle Anlagen grösser 30 kva müssen durch unabhängigen Auditor auditiert werden (zum Beispiel Electrosuisse) kleinere Anlagen werden normalerweise durch das EVU auditiert; ausser eigene des EVU Notwendige Punkte Audit Audit Vorort Anlage fertig erstellt Genehmigungen (ESTI, SINA, Baubewilligung) liegen vor Netto Messung (unter 30 kva kann dies auch Überschussmessung sein) bei Anlagen grösser 300 kva alle 5 Jahre 13 Formular: 14 7

8 Formular: 15 Formular: 16 8

9 Formular: 17 Schema: 18 9

10 Schema: 19 Formular: 20 10

11 Vorgehen KEV Anlage Ausfüllen Formular und Einsenden mit Prinzipschema und Photos (bei integrierter PV Anlage) an Swissgrid mit Originalunterschrift Vorgehen HKN Anlage Erfassen HKN Anlage im HKN System durch Auditor / VNB Ausdruck Formular aus System, anbringen von Handkorrekturen falls notwendig und Einsenden mit Prinzipschema an Swissgrid mit Originalunterschrift Unterstützung Anlagenbetreiber Ausfüllen HKN /KEV Formular mit allen Angaben von Seiten Anlagenbetreiber 21 Formular Beglaubigung Änderung der Messanordnung: 22 11

12 Freigabe Produktionen: Automatisch gemeldete Produktionen müssen im HKN System nicht freigegeben werden Nicht automatisierte Produktionen müssen vom Netzbetreiber im System erfasst werden. Und durch den Auditor freigegeben werden. 23 Weitergabe von HKN: Die Anlagenbetreiber geben die HKN normalerweise via Dauerauftrag an Händler / Stromlieferant weiter. Auszug Dauerauftrag: 24 12

13 Händler: Übernahme und Weitergabe von HKN in System 25 Stromlieferant: Übernahme und Entwerten von HKN in System Deklaration von Lieferantenmix für Stromkennzeichnung

14 Abterminierung HKN Der HKN ist nur im Zeitraum der Produktion verwendbar (z.b. 2014). Handel und Entwertbar sind sie gemäss beiliegender Grafik! 27 Gebühren HKN System 2015 Transaktionsgebühren Ausstellung HKN nicht geförderte Anlagen >10 MW Weitergabe HKN durch Anlagenbetreiber Weitergabe HKN durch Händler Import von HKN (Ausland) Export von HKN (Ausland) Erstellen von Daueraufträgen Erstellen von Daueraufträgen Löschung von HKN (inkl. Best.) Löschungsbestätigung per Post Weitere Dienstleistungen nach Aufwand Fr. / MWh Online 0.0 Online 0.01 Online 0.01 Online 0.01 Online 0.0/A Online 80.--/A schriftlich 0.0/A Online 80.--/A /h 28 14

15 Ausblick Vorschläge für die Weiterentwicklung der SKZ Quelle: Studie BFE 29 Ausblick Vorschläge für die Weiterentwicklung der SKZ Quelle: Studie BFE 30 15

16 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit 31 Mustervorschriften der Kantone MUKEN 32 16

17 Mustervorschriften der Kantone Wärmebedarf Wohngebäude 33 Mustervorschriften der Kantone MUKEN 2014 Neubau: «Nahezu-Null-Energiegebäude» (NZEB) Pflicht zur Eigenstromerzeugung 10W/m2 EBF (max. 30 kw) Altbauten: Bei Ersatz fossiler Heizsysteme 10% erneuerbar oder effizient Innerhalb 15 Jahre alle Elektroheizungen ersetzen Bei Boiler ersetzen oder mit Solarwärme ergänzen Allgemein: Betriebsoptimierung für Verbraucher > kwh Gebäudeautomation EBF > 5000 m2 Zukunft: Vereinfachung der Verfahren 34 17

18 Kostendeckende Einspeisevergütung Ziele KEV (Gemäss Energiegesetz von 2007): Produktion von 5.4 TWh aus erneuerbaren Energien bis 2030 Finanzierung Abgabe von maximal 1.5 Rp./kWh (aktuell 1.0 Rp./kWh) auf Strompreis (ev. 2.3 Rp./kWh) Aktueller Stand Bew. Projekte KEV mit Produktionskapazität 6.33 TWh davon in Betrieb mit Produktionskapazität 2.29 TWh Projekte auf Warteliste mit Produktionskapazität 6.39 TWh Warteliste ist auf Stand Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Rückzüge (1 555) Stand der Förderung per EIV (2 507) Warteliste Bescheide (37 263) Widerrufe / Rückzüge (2 198) Anmeldungen (58 235) positive Bescheide (16 910) EIV (357) Projekte «bewilligt» (3 753) Projekte «In Betrieb» (10 602) 36 18

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