Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt
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- Inge Meissner
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1 zuwanderung Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt Die flankierenden Massnahmen wurden eingeführt, um die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen und Missbräuche zu verhindern. Die Zahl der Kontrollen wurde erhöht. Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, werden sanktioniert. Die Zahl der Rückfälle ist gering, dies zeigt, dass die Sanktionen wirken. Der Bundesrat wird für das Problem der Scheinselbstständigkeit Lösungen vorschlagen. economiesuisse, Verband der Schweizer Unternehmen, Hegibachstrasse 47, Postfach, 8032 Zürich
2 Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt Seite 2 Am 1. Juni 2004 wurden die flankierenden Massnahmen (FlaM) in Kraft gesetzt, die Schweizer Erwerbstätige vor einer Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen schützen. Mit der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die mitteleuropäischen Staaten wurden diese am 1. April 2006 verstärkt und per 1. Juni 2009 der Vollzug weiter optimiert. Die Massnahmen schützen sowohl Schweizer Erwerbstätige als auch vom Ausland in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende vor der Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die FlaM sind im geregelt und umfassen im Wesentlichen die folgenden Regelungen: Ausländischen Arbeitnehmern, die in der Schweiz im Auftrag eines Unternehmens aus der EU eine Dienstleistung erbringen, müssen die hiesigen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen garantiert werden. Die Liste der einzuhaltenden Normen entspricht derjenigen der europäischen Entsenderichtlinie. Konkret geht es um minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeit, Ferien, Arbeitssicherheit und Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und Jugendlichen sowie Gleichbehandlung von Mann und Frau. Weiter sieht das Entsendegesetz eine Meldepflicht für Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA-Raum vor. Sie benötigen für einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen im Kalenderjahr grundsätzlich keine Bewilligung mehr, müssen aber den Schweizer Behörden acht Tage vor Arbeitseinsatz schriftlich Angaben über Identität und Arbeitsort liefern und dürfen die Arbeit erst nach Ablauf der acht Tage aufnehmen. Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können Bestimmungen eines GAV, die Mindestlöhne, Arbeitszeiten und paritätischen Vollzug betreffen, erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. In Branchen, in denen es keine GAV gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung NAV mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen wird überprüft. Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, werden mit Bussen bestraft oder in schwerwiegenden Fällen können ausländische Arbeitgeber befristet (ein bis fünf Jahre) vom Schweizer Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. Werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen eines allgemeinverbindlichen GAV missachtet, werden ausländische Arbeitgeber zudem mit Konventionalstrafen und Zahlung der Kontrollkosten belegt. In Branchen mit einem allgemeinverbindlichen GAV kontrollieren paritätische Kommissionen (Arbeitgeber und Gewerkschaften) deren Einhaltung. In Branchen ohne einen allgemeinverbindlichen GAV überwachen tripartite Kommissionen (Behörden, Arbeitgeber, Gewerkschaften) den Arbeitsmarkt.
3 Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt Seite 3 Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die FlaM ein funktionierendes und wirksames Instrument sind, um die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu überprüfen und durchzusetzen. Die tiefen Rückfallquoten zeigen ausserdem, dass die FlaM Missbräuche verhindern. Die Kontrollen haben seit 2005 stetig zugenommen. Die Vorgabe, 50 Prozent aller Entsandten zu kontrollieren, wurde übertroffen. Im Jahr 2010 meldeten die tripartiten Kommissionen in Branchen ohne allgemeinverbindlichen GAV bei zwölf Prozent der kontrollierten Entsendebetriebe Unterbietungen der üblichen Löhne. Die paritätischen Kommissionen meldeten bei 38 Prozent der kontrollierten Entsendebetriebe in Branchen mit allgemeinverbindlichen GAV Verstösse gegen Lohn- und Arbeitsbestimmungen. Bei Schweizer Arbeitgebern wurden bei sechs Prozent (Branchen ohne allgemeinverbindlichen GAV) respektive 41 Prozent (mit allgemeinverbindlichen GAV) der kontrollierten Unternehmen Lohnunterbietungen festgestellt. +45,1% ,7% +10% ,5% Betriebe und Arbeitnehmer aus dem Ausland Schweizer Betriebe und Arbeitnehmer Quelle: SECO, eigene Darstellung Kontrollen werden primär bei Verdachtsfällen und vor allem in als sensibel geltenden Branchen wie dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe durchgeführt. Dies führt dazu, dass verhältnismässig mehr Verstösse aufgedeckt werden, als wenn systematische Kontrollen bei allen Unternehmen durchgeführt würden. Die paritätischen Kommissionen führen beispielsweise flächendeckende Kontrollen direkt nach der Einführung einer Mindestlohnerhöhung durch, womit die Wahrscheinlichkeit steigt, einen Verstoss festzustellen. Wenn ein allgemeinverbindlicher GAV mit Mindestlöhnen besteht, überprüfen die paritätischen Kommissionen die Einhaltung des klar definierten Mindestlohnes. So wird bereits eine minimale Unterbietung geahndet. Wird die Anzahl gemeldeter Verstösse mit der Anzahl ausgesprochener Sanktionen verglichen, so zeigt sich, dass nur bei rund 30 Prozent der kontrollierten Entsendebetriebe relevante Verstösse vorlagen und entsprechend Kontrollkosten auferlegt und Konventionalstrafen verhängt werden mussten. Die Verstossquote von 38 Prozent bedeutet folglich nicht, dass gut ein Drittel der Arbeitgeber sich nicht an den GAV hält.
4 Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt Seite 4 Im Bereich des Meldeverfahrens wurde 2010 gegen 1126 Entsendebetriebe eine Verwarnung ausgesprochen und gegen 1174 eine Busse verhängt. Gegen 199 Betriebe wurde eine Dienstleistungssperre verhängt, weil sie Bussen nicht bezahlt haben. In Branchen ohne allgemeinverbindlichen GAV wurden gegen 111 Betriebe Sanktionen wegen Verstössen verhängt (zum Beispiel wegen Verstössen gegen Arbeitszeiten). Im Vergleich zum Jahr 2009 wurden damit nochmals deutlich weniger Sanktionen gegen Entsendebetriebe ausgesprochen. Die Entsendebetriebe sind bemüht, sich korrekt zu verhalten. Dies zeigt die tiefe Rückfallquote im Meldeverfahren und die weitgehend erfolgreichen Einigungsverfahren. Mit 413 Betrieben, die in Branchen ohne allgemeinverbindlichen GAV tätig waren, wurden Einigungsverfahren wegen Lohnunterbietung durchgeführt. Davon waren 85 Prozent erfolgreich, zum Beispiel, indem es zu einer Lohnnachzahlung kam. Bei den 151 Einigungsverfahren mit Betrieben, die in Branchen mit allgemeinverbindlichem GAV tätig waren, waren sogar 87 Prozent der Verfahren erfolgreich. Dies zeigt, dass Lohnverstösse oft auf Unwissenheit über geltende Vorschriften zurückzuführen sind. Die Anzahl der meldepflichtigen Selbstständigerwerbenden hat deutlich zugenommen: Von 5471 im Jahr 2005 auf im Jahr Dabei ist festzuhalten, dass die Arbeitseinsätze dieser Personen relativ kurz und daher der Beschäftigungsanteil klein ist. Trotzdem wird die Scheinselbstständigkeit in einzelnen Branchen und Regionen als Problem dargestellt. Eine Selbstständigkeit kann vorgetäuscht werden, um für Angestellte Mindestlohnvorschriften zu umgehen, da diese von Selbstständigerwerbenden nicht beachtet werden. Scheinselbstständigkeit führt dazu, dass diese Personen von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutznormen nicht erfasst werden. Gemäss Angaben der Kontrollkommissionen wurde im Jahr 2010 bei 23 Prozent der Kontrollierten in Branchen mit allgemeinverbindlichem GAV und 15 Prozent der Kontrollierten in Branchen ohne allgemeinverbindlichem GAV eine Scheinselbstständigkeit vermutet. Da Scheinselbstständigkeit in der Praxis zu häufig angetroffen wird, hat das SECO am 1. Januar 2011 eine Weisung in Kraft gesetzt. Diese stellt ein einheitliches Vorgehen bei den Kontrollen sicher und ermöglicht es, Scheinselbstständigkeit zu erkennen. Gemäss heutiger Gesetzgebung ist die Sanktionsmöglichkeit limitiert. Eine Arbeitsgruppe hat Lösungsvorschläge erarbeitet.
5 Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt Seite 5 Die flankierenden Massnahmen sind wirksam und sollen weiterhin konsequent umgesetzt werden. Die Höhe der Kontrolldichte und die Sanktionen sind beizubehalten, aber nicht zu erhöhen. Die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns ist entschieden abzulehnen. Scheinselbstständige müssen einfacher identifiziert und sanktioniert werden. Das EVD wird dem Bundesrat diesbezüglich im Herbst 2011 eine Vorlage der Änderung des Entsendegesetzes unterbreiten. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vollzugsakteuren (Sozialpartner, paritätische Kommissionen, Kantone, Bund) sind weiter zu verbessern. Die Umsetzung der FlaM ist in den Kantonen zu vereinheitlichen. Zum Thema Zuwanderung sind folgende Informationsblätter erhältlich: 1. Rechtliche Situation der Personenfreizügigkeit 2. Personenfreizügigkeit allgemein 3. Bedeutung für Wachstum und Arbeitsmarkt 4. Sozialwerke 5. Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt 6. Dichtestress 7. Drittstaatenkontingente 8. SVP-Initiative
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