Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht

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1 Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab : Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG: monatlich bzw 162 täglich Krankengeld für 19a ASVG-Selbstversicherte für den Kalendermonat: 145,81 Unterstützungsleistung nach 104a GSVG: 29,23 täglich Wochengeld gem 162 Abs 3a ASVG für 19a ASVG-Selbstversicherte: 8,91 täglich Wochengeld gem 102a GSVG: 52,69 täglich Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei Bezug der Beihilfe: 6.400,- Höhe der Rezeptgebühr: 5,70 Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende: 882,78 monatlich Anpassung der Einkommensstaffelung nach 2a AMPFG (=Befreiung bzw Verminderung des DN-Anteils zur Arbeitslosenversicherung): Monatliche Beitragsgrundlage bis 1.311,- = 0% Über 1.311,- bis 1.430,- = 1% Über 1.430,- bis 1.609,- = 2% Über 1.609,- = 3% Bedarfsorientierte Mindestsicherung pro Monat für: Alleinstehende/Alleinerzieherinnen: 837,76,- (inkl Wohnkostenbeitrag von 209,44- ); (Ehe)Paare: 1.256,65,- (inkl Wohnkostenbeitrag von 314,16 ); Vermögensfreibetrag: 4.188,80,- Die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte in der KV und UV für das Jahr 2016 lauten wie folgt: Insgesamt Dienstnehmer Dienstgeber Krankenversicherung 3,87 % 3,78 % Unfallversicherung 1,3 % - 1,3 % Die Beitragssätze für selbständig Erwerbstätige für das Jahr 2016 lauten wie folgt (NP): Krankenversicherung Unfallversicherung Pensionsversicherung Wirtschaftskammermitglieder Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Nebenberuflich selbstständig Erwerbstätige Freiberuflich Selbstständige (FSVG) % 1/5

2 4.10. Die Beiträge bei freiwilligen Versicherungen (NP) Für die braucht es eine vom Gesetzgeber festgelegte Beitragsgrundlage, weil ja gerade im Fall einer ein beitragspflichtiges Einkommen fehlt. a) in der Krankenversicherung Beitragssatz Bei- Monatlicher trag Beitragsgrundlage Selbstversicherte nach 16 ASVG 7,55 % 5.262,90 397,35 Studenten 7,55 % 733,80 55,40 Selbstversicherte nach 19a ASVG ,68 (beinhaltet auch die Pensionsversicherungsbeiträge!) b) Selbst- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (NP) Beitragssatz Beitragsgrundlage Monatlicher Beitrag gem 16a ASVG bei vorangegangener Pflichtversicherung gem 16a ASVG ohne vorangegangene Pflichtversicherung nach 18a ASVG nach 18b ASVG Sonstige Weiterversicherung gem 17 ASVG 5.670, ,76 646, ,- 301, ,06 395, , ,76 Ad III. Teil, A. Prinzipien der österreichischen Sozialversicherung 3.4. Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer Mit wird die tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft. In Zukunft tritt die Vollversicherung nur mehr dann ein, wenn der (freie) Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. 2/5

3 4.4. Die Geringfügigkeitsgrenzen des GSVG b) Neue Selbstständige Ab unterliegen neue Selbstständige der Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte pro Jahr die 12-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze des ASVG übersteigen ( 4 Abs 1 Z 5 ivm 25 Abs 4 GSVG idf BGBl I 2015/118). Das gilt unabhängig davon, ob sie ausschließlich als neue Selbstständige tätig sind, oder diese Tätigkeit neben einer sonstigen Erwerbstätigkeit (als DN) ausüben. Ad IV. Teil, B. Rechte und Pflichten aus dem Pflichtversicherungsverhältnis 1. Die Meldepflicht Mit kommt es zu einer Änderung bei der Meldepflicht. Ab diesem Zeitpunkt hat der Dienstgeber in 2 Schritten zu melden ( 33 Abs 1a und 1b ASVG idf BGBl I 2015/79) und zwar: vor Arbeitsantritt Meldung der Beitragskontonummer, der Namen und Versicherungsnummern bzw Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und Bekanntgabe der noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung, für den Monat in dem der (freie) DN die Beschäftigung aufgenommen hat. Ab dem kommt es durch die Einführung der neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung auch zu Änderungen bei den Sanktionen wegen Verletzung der Meldepflichten: Den DG können weiterhin Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt ( 113 ASVG idf BGBl I 2015/79). In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes (zb wenn die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt oder die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht eingehalten wird) sind künftig Säumniszuschläge vorgesehen, deren Höhe von der Art der Meldepflichtverletzung und der Dauer der Meldesäumnis abhängt ( 114 ASVG idf BGBl I 2015/79). Ad 1.1. Der Inhalt der Meldungen Neben der ab dem verpflichtenden monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung hat der DG nur mehr jene Änderungen zu melden, die nicht von der verpflichtenden monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung umfasst sind (zb Wechsel von Voll- auf Teilversicherung, Übertritt vom System Abfertigung alt ins neue Abfertigungssystem des BMSVG). Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung selbst hat grundsätzlich bis zum 15-ten des Folgemonats stattzufinden. Ad 4.1. Die Beitragsgrundlagen a) Der Beitragszeitraum Ab dem gilt bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ebenfalls der Kalendermonat als Beitragszeitraum; die Festlegung einer jährlichen Beitragsentrichtung (bis zum 15. Jänner des Folgejahres) kann allerdings vereinbart werden ( 44 Abs 2 und 58 Abs 8 ASVG idf BGBl I 2015/79). 3/5

4 e) Ausnahmen vom Entgeltbegriff Ab dem sind Jubiläumsgeschenke nicht mehr vom Entgeltbegriff ausgenommen ( 49 Abs 3 ASVG) und somit künftig als sozialversicherungspflichtiges Entgelt isd 49 Abs 1 ASVG zu behandeln. Ad 4.4. Die Beitragssätze Mit kommt es zu einer Angleichung der jeweils vom DN und vom DG zu tragenden Krankenversicherungsbeitragssätze von Arbeitern und Angestellten. Der vom DN zu tragende Prozentsatz beträgt daher für Arbeiter und Angestellte 3,87 %, der vom DG zu tragende Prozentsatz 3,78 %. Ad 4.5. Dauer der Beitragspflicht Mit wird 56 ASVG aufgehoben. Kommt es zu Verletzungen bei der Meldepflicht, werden ab diesem Zeitpunkt Beitrags- oder Säumniszuschläge fällig ( 113 f ASVG idf BGBl I 2015/79). Ad 4.9. Die Beiträge der selbständig Erwerbstätigen Für alte und neue Selbstständige, die keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen, galt bisher eine höhere Mindestbeitragsgrundlage als für neue Selbstständige, die neben ihrer betrieblichen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Mindestbeitragsgrundlage bildet die Basis zur Abführung der Beiträge. ( 25 Abs 4 GSVG). Ab entspricht die monatliche Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nunmehr für alle im GSVG pflichtversicherten Selbständigen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des ASVG (vgl 25 Abs 4 GSVG idf BGBl I 2015/118). In der Pensionsversicherung verringert sich die monatliche Mindestbeitragsgrundlage für alte Selbständige hingegen erst ab dem stufenweise, bis sie ab dem der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des ASVG entspricht (vgl 25 Abs 4a GSVG idf BGBl I 2015/118). Ad IV. Teil, C. Die Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses 1. Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG Mit dem am in Kraft getretenen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) kommt es auch zu Änderungen im ASVG. Wird nach 8 SBBG das Vorliegen eines Scheinunternehmens rechtskräftig festgestellt, werden die von diesem Unternehmen zur Sozialversicherung angemeldeten Personen vom Versicherungsträger zur Auskunftserteilung vorgeladen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach bzw können sie nicht glaubhaft machen, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen für dieses Unternehmen verrichtet haben, endet das durch die Beschäftigung beim Scheinunternehmen begründete Versicherungsverhältnis automatisch (ex-lege), und zwar rückwirkend mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens ( 11 Abs 7 ASVG idf BGBl I 2015/113). Ad X. Teil, D. Sonstige Leistungen Ab dem wird der Leistungskatalog der Arbeitslosenversicherung um eine sogenannte Teilpension bei erweiterter Altersteilzeit (neuer Unterpunkt 3a) ergänzt. Diese gebührt 4/5

5 Dienstgebern nach 27a AlVG für längstens 5 Jahre im Ausmaß der zusätzlichen Aufwendungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die DG vereinbaren mit Dienstnehmern, die bereits Anspruch auf eine Korridorpension haben, diese aber noch nicht beziehen, sondern weiterhin arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben und die in den letzten 25 Jahren 780 Wochen (= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, eine Teilpensionsvereinbarung in Form einer Arbeitszeitreduktion im Ausmaß von % wobei der mit der Arbeitszeitreduktion verbundene Entgeltausfall zugunsten der Dienstnehmer zum Teil (grundsätzlich 50 %) ausgeglichen wird, die vollen Sozialversicherungsbeiträge sowie die vollen Beiträge nach BMSVG weiterhin bezahlt werden und die Berechnung der Abfertigung alt auf Basis der ursprünglichen Stundenzahlen zugesichert wird. Diese Teilpension kann auch im Anschluss an eine kontinuierliche Altersteilzeit bezogen werden, wobei sich der Zeitraum, in dem derartige Förderungen (Altersteilzeitgeld, Teilpension) gewährt werden, dadurch nicht verlängert. Dh, beide Leistungen zusammen können für 5 Jahre bezogen werden. Ad 4. Umschulungsgeld Umschulungsgeld steht während der Planung der Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe des um 22 % erhöhten Grundbetrags des Arbeitslosengeldes zuzüglich Familienzuschläge zu, aber in der Höhe von 1/30 des monatlichen Existenzminimums nach 291a Abs 2 Z 1 EO). Ad XIII. Teil, A. Pflegegeld 1. Die Anspruchsvoraussetzung der Pflegebedürftigkeit Für Pflegegeld der Stufe 1 wird ein durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden gefordert (auf S 203 ist irrtümlich 60 Stunden abgedruckt). Ad XIII. Teil, B. Pflegekarenzgeld Pflegekarenzgeld kann nach 21c Abs 3 BPGG auch für die Dauer einer Familienhospizkarenz ( 14a f AVRAG) in Anspruch genommen werden. Während des Bezugs von Pflegekarenzgeld sind die Bezieher weiterhin kranken- und pensionsversichert, nicht aber arbeitslosenversichert (vgl 8 Abs 1 Z 2 lit j ASVG, 429 ff AlVG). 5/5

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