Betagten- und Pflegeheim Weiermatte Melchenweg 2, 6122 Menznau Telefon Telefax

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2 Betagten- und Pflegeheim Weiermatte Melchenweg 2, 6122 Menznau Telefon Telefax Gültigkeit Diese Regelung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Betagten- und Pflegeheims Weiermatte, Menznau. 2. Festlegung der Pensionskosten und der Ansätze für die Zusatzleistungen Die Pensionskosten setzen sich zusammen aus der Grundtaxe, der Pflegetaxe und den Zusatzkosten. Preisanpassungen richten sich nach der Entwicklung der Betriebskosten. Änderungen, beschlossen durch den Gemeinderat, werden den BewohnerInnen vorgängig mitgeteilt. Die Leistungen für die Pflege und Betreuung werden nach BESA, dem BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem erfasst. Die Einstufung erfolgt erstmals etwa zwei Wochen nach dem Heimeintritt, danach mindestens zweimal jährlich. Vorübergehender zusätzlicher Aufwand (z.b. Grippe, vorübergehende Verschlechterung des Allgemeinzustandes bis etwa zwei Wochen und ähnliche Situationen) bleiben in der Regel unberücksichtigt, d.h. sie führen nicht zu einer neuen Einstufung. Eine neue Einstufung erfolgt sofort, wenn eine bleibende Veränderung eintritt. 3. Pensionskosten 3.1 In der Tagestaxe eingeschlossene Leistungen Unterkunft im Einer- oder Zweierzimmer, möbliert mit Bett, Bettinhalt, Einbauschrank und Schrankfach, Nachttisch, Vorhänge, Dusche, WC. 2 Tägliche Zimmerreinigung Vollpension inkl. Zwischenverpflegung nachmittags. Bett- und Frottierwäsche, das Besorgen dieser Wäsche. Besorgen der privaten Wäsche. Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser. Aktivierung sowie Anlässe und Veranstaltungen die allen BewohnerInnen gemeinsam angeboten werden. Ärztlich verordnete Schon- oder Diätkost. Pflegerisches Material der Gruppen 3, 14, 15, 16, 17, 21, 34, 99 und Inkontinenzmaterial gemäss MiGel-Liste (Mittel- und Geräteliste des Bundesamtes für Gesundheit) 3.2 Nichteingeschlossene Leistungen zur Tagestaxe Arztkosten, Arzneimittel gemäss SL-Liste (Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit/Rückerstattung durch die Krankenkasse) Spezielle Getränke z.b. Mineralwasser, Wein usw. Zimmerservice aus Komfortgründen Coiffeur / Pedicure Toilettenartikel wie z.b. Zahnpasta, Zahnbürste, Duschgel, Parfüm usw. Näharbeiten, Flicken der persönlichen Wäsche, chemische Reinigung TV / Radio- Gebühr und Anschluss (Gemeinschaftsantenne) für persönliche Apparate Telefoninstallation und Gebühren Arbeitsleistungen durch den Hauswart Fahrdienste und Begleitung durch das Personal Zimmer oder Mobiliarschäden welche die normale Abnützung übersteigen Unkosten bei Todesfall/Austrittpauschale

3 3.3 Taxen im Einerzimmer (Beträge in Sfr.) Stufe BESA- Punkte Grundtaxe Pflegetaxe incl. MiGel Total KVG-Anteil der Krankenkasse incl. MiGel Restfinanzierung Gemeinde BESA Keine keine keine BESA 1 1 bis keine BESA 2 7 bis Keine BESA 3 14 bis BESA 4 20 bis BESA 5 27 bis BESA 6 33 bis BESA 7 40 bis BESA 8 46 bis BESA 9 53 bis BESA bis BESA bis BESA bis Bewohnerinnen und Bewohner zahlen maximal Fr (Grundtaxe plus maximal Fr an die Pflegekosten). MiGel (Artikel aus der Mittel- und Geräteliste des Bundesamtes für Gesundheit) diese vertragliche Pauschale von Fr. 2. ist in der Pflegetaxe enthalten und wird von uns der Krankenkasse, zusammen mit dem KVG-Pflegeanteil, direkt in Rechnung gestellt. BESA-System (BewohnerInnen- Einstufungs- und Abrechnungssystem) Dieses System ist von den Verbänden im Gesundheitsbereich, der CURAVIVA und der der Organisation der Krankenversicherer, der SANTESUISSE mit Vertrag vom 1. Oktober 2010 vereinbart worden. Das Einstufungssystem ist ab neu und umfasst insgesamt 13 Stufen (0 bis 12). Finanzierung (Gesetzliche dreiteilige Pflegefinanzierng seit ) Die Finanzierung ist gemäss Gesetz dreiteilig. Die BewohnerInnen bezahlen die Grundtaxe und einen Teil der Pflegetaxe (maximal Fr ). Den Pflegeanteil gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) bezahlt die Krankenkasse. Die Restfinanzierung der Pflegetaxe übernimmt die Wohnsitzgemeinde. Diese Beträge werden von uns direkt an die Krankenkassen und die Gemeinden in Rechnung gestellt. Ausserordentlicher Mehrauwand Ausserordentlicher Mehraufwand wird separat und zusätzlich in Rechnung gestellt (zus. Reinigung, Haustiere, grobe Verschmutzungen, Entsorgung von Möbeln, TV usw.). Auswärtigenzuschlag Für auswärtige oder ausserkantonale BewohnerInnen erfolgt kein Taxzuschlag. Ferienbett/Kurzaufenthalt Für Kurzaufenthalte stehen nach Absprache Ferienbetten zur Verfügung. Kurzaufenthalte werden mit einem Taxzuschlag von Fr. 20. verrechnet. Kurzaufenthalte dauern minimal 14 Tage und maximal 2 Monate. Für Kurzaufenthalte besteht keine Kündigungsfrist gem. Pkt. 6. 3

4 3.4 Ermässigungen (Beträge in Sfr.) Ermässigungsgrund Beträge Aufenthalt im Doppelzimmer Abwesenheit ab dem 1. Tag Abwesenheit ab dem 1. Tag Volle Pflegekosten Ein- und Austrittstage werden als volle Aufenthaltstage berechnet. 3.5 Zusatzkosten (Beträge in Sfr.) Leistungen Beträge Nicht ärztlich verordnete Schon- oder Diätkost 5.-- pro Mahlzeit Zimmerservice aus Komfortgründen 3.-- pro Mahlzeit Telefonanschluss pro Monat Kabelfernsehanschluss pro Monat Flick- und Näharbeiten, persönliche Wäsche / Std. Fahr- und Begleitdienst, Personal / Std. Fahr- und Begleitdienst, Fahrzeug / Km Endreinigung des Zimmers bei Austritt Weitere Leistungen, wie Entsorgung von Möbeln usw. Nach Aufwand 4. Ein- und Austritt Die Ein- und Austrittstage werden als ganze Tage berechnet. 5. Rechnung Die Rechnung erfolgt monatlich und rückwirkend. Die Rechnung ist innert 30 Tagen netto zu begleichen. 6. Kündigung / Todesfall Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 2 Monate, jeweils auf ein Monatsende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Tag des Monats von der jeweils anderen Vertragspartei empfangen werden. Ausserordentliche Kündigung (ohne Beachtung der Frist) Wenn die Heimatmosphäre durch störendes Verhalten beeinträchtigt wird, d.h. MitbewohnerInnen oder Personal gefährdet werden und dadurch das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist. Dieser Entscheid muss durch eine Fachperson, wie z.b. Arzt bestätigt werden. Im Todesfall erlischt das Vertragsverhältnis nach 5 darauf folgenden Tagen, spätestens nachdem das Zimmer vollständig geräumt ist. 7. Ärztliche Betreuung Es besteht grundsätzlich freie Arztwahl. Arztwechsel sollten jedoch in Absprache mit der zuständigen Pflegefachperson oder der Heimleitung vorgenommen werden. 4

5 8. Allgemeines 8.1 Sozialversicherungen Die Heimleitung ist bei der Anmeldung für Hilflosenentschädigung, AHV-Ergänzungsleistungen und Leistungen des Krankenversicherers behilflich und vermittelt die nötigen Informationen. Eine Mobiliarversicherung ist ebenfalls nicht notwendig. Persönliches Mobiliar und Kleidung etc. im Wert bis Fr sind gegen Feuer-, Elementar- und Wasserschäden durch die Kollektivpolice des Heimes versichert (Selbstbehalt maximal 10 % der Schadensumme). 8.2 Jahresfranchise und Selbstbehalte Die Jahresfranchise und Selbstbehalte gehen zu Lasten der BewohnerInnen und können, sofern ein Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht, bei der Ausgleichskasse zur Rückerstattung eingereicht werden. 8.4 Gebührenbefreiung der Radio und Fernsehkonzession BezügerInnen von Ergänzungsleistungen der AHV/IV können ein Gesuch für die Gebührenbefreiung bei der Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg eingeben. 8.3 Versicherungen Für den Heimaufenthalt ist keine eigene Haftpflichtversicherung notwendig. Eine allfällig bestehende Versicherung kann gekündigt werden (Kollektivpolice des Heimes, Schadendeckung Fr Selbstbehalt zu Lasten der Versicherten maximal Fr ). 9. Inkrafttreten Diese Taxordnung wurde durch den Gemeinderat genehmigt und per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Änderungen erfolgen durch den Gemeinderat Menznau. Sie ersetzt jene vom November

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