Rechtliche Aspekte der Wertpapierleihe
|
|
- Annegret Melsbach
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtliche Aspekte der Wertpapierleihe Von Andreas Dörge Duncker & Humblot Berlin
2 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 19 B. Der Begriff Wertpapierleihe" 23 C. Die Einsatzmöglichkeiten und die potentiellen Teilnehmer an der Wertpapierleihe 26 /. Die allgemeine Bedeutung des Kredites für die Spekulation Die Spekulation findet ausschließlich am Kassamarkt statt a) Die Erwartung steigender Kurse 26 b) Die Erwartung fallender Kurse Der Spekulation steht auch ein Terminmarkt zur Verfügung II. Die möglichen Gründe für den Abschluß von Wertpapierleihgeschäften im einzelnen Die Vorteile für den Verleiher von Wertpapieren 30 a) Renditeverbesserung des Portfolios durch das Erheben einer Gebühr für die Überlassung der Wertpapiere 30 b) Die Möglichkeit, über eine etwaige Gegenleistung während der Verleihzeit verfügen zu können 30 c) Ersparnis der Depotgebühren 31 d) Cash-flow 31 e) Unterstützung der deutschen Kapitalmärkte Die Vorteile für den Entleiher von Wertpapieren 32 a) Leerverkäufe, welche zur Spekulation oder als Sicherungsgeschäfte getätigt werden 32 b) Steuerlich motivierte Leerverkäufe 33 c) Technisch bedingte Leerverkäufe 33 d) Leerverkäufe zur Ermöglichung der Arbitrage zwischen verschiedenen Märkten 34 e) Schonung stiller Reserven 34 ///. Ergebnis 35 D. Wertpapierleihgeschäfte aus zivilrechtlicher Sieht 37 I. Vorbemerkung 37
3 10 Inhaltsverzeichnis //. Die reine" Wertpapierleihe Die Leihe im Rechtssinne gem. 598ff. BGB Das Darlehen gem. 607 BGB Der Kauf mit Rückkaufverpflichtung, sofern der Kaufpreis lediglich der Sicherheit dienen soll oder ganz gestundet wird 42 ///. Die Wertpapierleihe als Bestandteil einer integrierten Wertpapier- und Geldleihe Das Wertpapierdarlehen gegen irreguläre Verpfändung von Geld bzw. gegen gleichzeitige Gewährung eines Sicherungsdarlehens, welches aus Geld besteht und das Gelddarlehen gegen irreguläre Verpfändung von Wertpapieren (sog. uneigentliches Lombardgeschäft) bzw. gegen gleichzeitige Gewährung eines aus Wertpapieren bestehenden Sicherungsdarlehens Der Kauf mit Rückkaufvereinbarung 44 IV. Ergebnis 46 E. Die Rechtswirksamkeit von Wertpapierleihgeschäften 48 /. Die Nichtigkeit von Wertpapierleihgeschäften gem. 134 BGB Personelle und umfangmäßige Beschränkungen Sachliche Beschränkungen 49 a) Verbot der Vergabe von Wertpapierkrediten für Kreditinstitute aufgrund entsprechender Anwendung einer Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 25. September b) Das sparkassenrechtliche Verbot der Gewährung von Spekulationskrediten Ergebnis 50 //. Die beschränkte Wirksamkeit von Wertpapierleihgeschäften Vorbemerkung Ein Blick in die Geschichte 52 a) Die Entwicklung der Wertpapierleihe für die Bedürfnisse der Terminspekulation, sowie die Versuche, die Terminspekulation einzudämmen 52 b) Ergebnis Wertpapierleihgeschäfte im Lichte von Termin- und Differenzeinwand nach geltendem Recht 59 a) Das Verhältnis zwischen Termin- und Differenzeinwand b) Die Denkkategorien Begriff und Typus" als Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Börsentermingeschäfts" c) Der Differenzeinwand: Bestimmung des Anwendungsbereichs nach den Normzwecken des 764 BGB 64
4 Inhaltsverzeichnis 11 d) Termin- und Differenzeinwand gegenüber Wertpapierleihgeschäften, die der Prolongation von Leerverkäufen im Terminmarkt dienen 65 e) Termin- und Differenzeinwand gegenüber einem kreditierten Kassaleerverkauf 66 aa) Zeitgeschäft 67 bb) Die Beziehung zu einem Terminmarkt, der es jederzeit ermöglicht, ein völlig gleiches Gegengeschäft abzuschließen Ergebnis 75 F. Bilanzrechtliche Fragen der Wertpapierleihe 77 /. Grundsätzliches zum Ausweis in der Jahresbilanz Die Bilanzierung von (echten) Wertpapierpensionsgeschäften.. 78 a) Die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 340b HGB 78 b) Die Situation nach geltendem Recht Die Bilanzierung von Wertpapierdarlehen 81 a) Die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung 81 b) Die Anwendbarkeit der Grundsätze des 340b HGB 82 aa) Das reine" Wertpapierdarlehen als echtes Pensionsgeschäft" 82 bb) Das Wertpapierdarlehen als Bestandteil einer integrierten Wertpapier- und Geldleihe als echtes Pensionsgeschäft" 83 //. Die Frage der Aufdeckung stiller Reserven Wertpapierleihgeschäfte, die nach der Vorschrift des 340b Abs.4 HGB zu bilanzieren sind Wertpapierleihgeschäfte, die nach GoB zu bilanzieren sind ///. Ergebnis 85 G. Steuerliche Fragen der Wertpapierleihe 87 /. Börsenumsatzsteuer Die Rechtslage vor dem Die Rechtslage für im Jahre 1990 abgeschlossene Wertpapierleihgeschäfte Die Rechtslage seit dem //. Umsatzsteuer 89 H. Die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für den standardisierten Abschluß von Wertpapierleihgeschäften 90
5 12 Inhaltsverzeichnis I. Das Direktgeschäft 90 //. Der Marktbetreiber" beschränkt sich nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich gesehen auf die Vermittlerrolle. Beispiel: Das Wertpapierleihsystem des Deutschen Kassenvereins Vorbemerkung Die vertraglichen Beziehungen der am Wertpapierleihsystem Beteiligten 93 a) Die Vertragsbeziehung des DKV zu seinen Kontoinhabern 94 aa) Die Pflicht, alle Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, welche zum Zustandekommen und zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages notwendig sind 95 bb) Übernahme der Treuhänderfunktion für die Sicherstellung des Rückgabeanspruchs aus dem Wertpapierdarlehen 95 b) Die Vertragsbeziehung zwischen ver- und entleihendem Kreditinstitut 96 c) Die Vertragsbeziehung des verleihenden Depotkunden zu seiner Depotbank 96 aa) Rechtliche Qualifizierung als kommissionsähnliches Verhältnis gem. 383, 406 HGB 96 bb) Das Selbsteintrittsrecht im Rahmen des kommissionsähnlichen Verhältnisses 97 («) Das gesetzliche Selbsteintrittsrecht entsprechend 400Abs.li.V.m. 406 Abs.l S.l HGB 97 (ß) Das vertraglich vereinbarte Selbsteintrittsrecht cc) Folgen der Einordnung als kommissionsähnliches Verhältnis 98 («) Formerfordernisse nach 15 Abs.2 oder 13 Abs.l DepG 98 (ß) Das Insolvenz- und Vollstreckungsrisiko der Depotbank des Verleihers 99 (aa) Keine Haftung der Depotbank für die Bonität des Entleihers ( 667 BGB) 100 (ßß) Schutz des Verleihers vor dem Insolvenzrisiko seiner Depotbank gem. 392, 406 HGB d) Die Vertragsbeziehung des entleihenden Kunden zu seiner Depotbank als Darlehensvertrag gem. 607 BGB 102 e) Die Vertragsbeziehung zwischen dem Bankenkonsortium und dem Verleiher bzw. dem DKV Ergebnis 104 J. Der Abschluß von Wertpapierleihgeschäften unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten Vorbemerkung 105
6 Inhaltsverzeichnis 13 II. Die Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz Die Genehmigungspflicht für die Durchführung von Wertpapierleihgeschäften nach 32 KWG 107 a) Wertpapierleihgeschäfte als Einlagengeschäfte gem. 1 Abs. 1 S.2 Nr.l KWG 107 b) Wertpapierleihgeschäfte als Kreditgeschäfte gem. 1 Abs. 1 S.2 Nr.2 KWG 108 c) Wertpapierleihgeschäfte als Depotgeschäfte gem. 1 Abs.l S.2 Nr.5 KWG 108 d) Die Vermittlung von Wertpapierleihgeschäften als Effektengeschäft gem. 1 Abs. 1 S.2 Nr.4 KWG 109 e) Ergebnis Die Pflichten der Kreditinstitute bei der Vergabe von Wertpapierkrediten nach den Vorschriften der 13 ff. KWG Die Grundsätze über Eigenkapital und Liquidität gem. 10 ff. KWG 111 ///. Die Aufsicht über die großen institutionellen Anleger nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Die Aufsicht nach dem KAGG 113 a) Der Verleih von Wertpapieren aus dem Wertpapier-Sondervermögen 113 b) Der Verleih von Wertpapieren aus dem eigenen Vermögen Die Aufsicht nach dem VAG 117 a) Die Anlage des freien Vermögens 118 b) Die Anlage des gebundenen Vermögens 118 IV. Die Aufsicht nach dem Börsengesetz Der Börsenbegriff des 1 Abs.l BörsG Wertpapierleihsysteme als genehmigungspflichtige Börsen im Sinne von 1 Abs.l BörsG 123 a) Regelmäßigkeit der Veranstaltung 123 b) Gleicher Ort der Zusammenkunft oder Verbindung der einzelnen Marktteilnehmer durch Telekommunikationsmittel 124 c) Vertretbarkeit der gehandelten Gegenstände 125 aa) Der Handelsgegenstand 125 bb) Der Börsenhandel 126 cc) Ergebnis Schlußfolgerung 127 V. Die Mindestreservepflicht nach 16BBankG Vorbemerkung Die Mindestreservepflicht bei der Aufnahme von Wertpapierkrediten 128
7 14 Inhaltsverzeichnis 3. Die Mindestreservepflicht bei der Aufnahme von Geldkrediten im Rahmen einer integrierten Wertpapier- und Geldleihe 129 a) Die Verbindlichkeit zur Rückgabe des Kaufpreises im Rahmen von echten Wertpapierpensionsgeschäften 129 b) Die Verbindlichkeit zur Rückgabe eines irregulär" verpfändeten Geldbetrages 130 c) Ergebnis 130 VI. Ergebnis 131 K. Zusammenfassung und Ausblick 133 Literaturverzeichnis 136 Sachwortverzeichnis 146
Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrVeräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens I. Grundfall 1. Sachverhalt Einzelkaufmännisches Unternehmen A Anlagevermögen 500.000 Eigenkapital 900.000 Umlaufvermögen 400.000 900.000 900.000 A veräußert
MehrInhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrInhaltsverzeichnis. I. Einleitung... 1. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage... 5 VII. Abkürzungsverzeichnis...
Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 3 II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage... 5 A. Vorbemerkung... 5 B. Grundkonstellation...
MehrDie einseitige Vertragsbeendigung bankgeschäftlicher Kreditverhältnisse durch die Bank
Axel Klumpp Die einseitige Vertragsbeendigung bankgeschäftlicher Kreditverhältnisse durch die Bank F^l Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Teil 1: Einführung
MehrDie Rechtsstellung der Treugeber in geschlossenen Immobilienfonds in der Form der kupierten Publikumskommanditgesellschaft
Die Rechtsstellung der Treugeber in geschlossenen Immobilienfonds in der Form der kupierten Publikumskommanditgesellschaft Von Martin Kapitza Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrSaldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen
Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Planvermögen Überblick über die Ansatzvorschriften Gem. 246 Abs. 2 Satz 2 kommt es zwingend zur Saldierung von Pensionsrückstellungen mit VG, wenn diese dem Zugriff
MehrDie Haftung der Geschäftsleiter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung
Frank Eckhoff Die Haftung der Geschäftsleiter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Eröffnungsgrund und Antragspflicht 15 I.
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einführung 19 I. Problemstellung 19 II. Praktische Relevanz der Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung im insolvenzrechtlichen Alltag und aktuelle Reformüberlegungen..
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrÜberblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Finck Althaus Sigl & Partner
Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Finck Althaus Sigl & Partner Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Deutsches Konkurrenzprodukt zu Limited Daher auch 1-Euro-
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrEinkünfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe von Dr. Franz Dötsch Junstiscne B der Technischen Hochschule Darmstadt Verlag Dr. Otto Schmidt KG Köln Geleitwort des Herausgebers
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrKyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012
Dieser Jahresabschluss, der Ihnen zur Prüfung vorlag, wurde von uns aufgrund der Buchführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller notwendigen Abschluss- und Umbuchungen erstellt. Die Anmerkungen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23
Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21
MehrBilanzierung des Eigenkapitals
Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Eigenkapitals Inhalte dieser Einheit Bilanzierung von Eigenkapital Bilanzierung Rücklagen Übertragung stiller Reserven Das Eigenkapital in der Bilanz Vermögen
MehrMediatoren- Verträge
Mediatoren- Verträge von Hubertus Nölting, LL.M. Rechtsanwalt 2003 CENTRALE FÜR MEDIATION Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung 1. Teil Begriffsbestimmung und Grundlagen
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrDer einstweilige Rechtsschutz gegen Mitgliedstaaten nach dem EWG-Vertrag
Volkmar Wagner Der einstweilige Rechtsschutz gegen Mitgliedstaaten nach dem EWG-Vertrag PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis: Abkürzungsverzeichnis VI 1. Kapitel: Einleitung
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrEinleitung: Gegenstand und Gang der Untersuchung... 1. 1 Der Gegenstand der Untersuchung... 1 2 Der Gang der Untersuchung... 2
V Inhaltsverzeichnis Einleitung: Gegenstand und Gang der Untersuchung... 1 1 Der Gegenstand der Untersuchung... 1 2 Der Gang der Untersuchung... 2 1. Kapitel: Mediation und die Vertraulichkeit im Verfahren...
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite
Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs
MehrDas Frachtgeschäft; wichtige Normen
Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte
MehrDie elektronische Kommunikation in der Betriebsverfassung
Die elektronische Kommunikation in der Betriebsverfassung Von Jan-Philip Jansen Duncker & Humblot Berlin Inhaltsübersicht Einleitung 21 Erstes Kapitel Betriebsratswahl und direkte Verfahrensbeteiligung
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrVerhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen
!BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
Mehrgolfclub-fleesensee.de
Jahresspielberechtigungsvertrag zwischen der Fleesensee Sportanlagen GmbH c/o Golf & Country Club Fleesensee e.v. Tannenweg 1, D-17213 Göhren-Lebbin vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Hilleke,
MehrGLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM
GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM der Wiener Erdgasspeicher GmbH Erdbergstraße 236 A-1110 Wien März 2008 INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÄAMBEL... 3 2. MASSNAHMEN ZUM AUSSCHLUSS DISKRIMINIERENDEN VERHALTENS... 3 2.1.
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
MehrOrdnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz
Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz Von Stefan Blum Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 15 I. Rechtliche Problematik 15 II. Tatsächliche Bedeutung 22 III. Gang
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrBau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private nach dem FStrPrivFinG
Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private nach dem FStrPrivFinG Von Susanne Schmitt Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 Erster Teil Die öffentliche
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrDas Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb
Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb Von Dr. Reinhard Hofmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Heidelberg Juristische GesamtbibliotheK der Technischen Hochschule Darmstadt
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrProvisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung?
Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung? Hans F. Lutwitzi Rechtsanwalt,Bingen a.r. 24.02.2015 Köln Gesetzl. Neuregelung seit 13.6.2014 312 b BGB Für außerhalb von Geschäftsräumen
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrAbkürzungs Verzeichnis KAPITEL 1: EINLEITUNG 1 KAPITEL 2: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 3. A. Rechtszersplitterung und Rechtsquellen 3
V Inhaltsverzeichnis Abkürzungs Verzeichnis Literaturverzeichnis XI. XIII-XXXIV KAPITEL 1: EINLEITUNG 1 KAPITEL 2: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 3 A. Rechtszersplitterung und Rechtsquellen 3 B. Der Begriff des
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrDie Auslegung und Fortbildung des normativen Teils von Tarifverträgen
Die Auslegung und Fortbildung des normativen Teils von Tarifverträgen auf der Grundlage eines Vergleichs der Auslegung und Fortbildung von Gesetzen mit der Auslegung und Ergänzung von Rechtsgeschäften
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAuftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrDer Finanzierungsleasingvertrag über bewegliche Sachen mit Nichtkaufleuten
Der Finanzierungsleasingvertrag über bewegliche Sachen mit Nichtkaufleuten Rechtstatsachen, Rechtsnatur und Inhaltskontrolle Von Dr. Rüdiger Sannwald Juristische Gesamtbibfiothelc *r Technischen Hochmut
MehrOrtssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992
Ortssatzung Werbeanlagen 1 Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrUnter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an:
Vertrag Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Name des Teilnehmers: (bei Minderjährigen auch
MehrDie Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG in Deutschland und Griechenland
Berliner Schriften zum internationalen und ausländischen Privatrecht 2 Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG in Deutschland und Griechenland Unter besonderer Berücksichtigung personaler
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrI N H A L T S V E R Z E I C H N I S
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Kauf- und Nutzungsbedingungen Geleitwort 1. Zum Umgang mit der CD-ROM 2. AGB 3. VOB (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)) 4. Musterverträge
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
MehrDiese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.
Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht
MehrFremdwährungen in Buchungen erfassen
Fremdwährungen in Buchungen erfassen Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1163 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweisen 2.1. Buchung in Fremdwährung erfassen 2.2. Konto in Fremdwährung führen 3.
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrAmtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015
Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrGRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen
GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium
MehrDarlehensvertrag. Zwischen der. und der
Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
Mehr1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
MehrDie Anforderungen der Bankenäufsieht an das haftende Eigenkapital der Kreditinstitute
Die Anforderungen der Bankenäufsieht an das haftende Eigenkapital der Kreditinstitute Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des relevanten Belastungsfalles Von Dr. Jürgen Bauer junstisene
MehrABCD. Bestätigungsvermerk. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin
ABCD Bestätigungsvermerk Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Berlin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
Mehr