Europarecht I. Hinweis zur Klausur. Fall Wells C-201/02. Privatdozent Dr. Ralf Alleweldt 14. Dezember 2010 WS 2010/2011

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1 Europarecht I Privatdozent Dr. Ralf Alleweldt 14. Dezember 2010 WS 2010/ Hinweis zur Klausur Termin: Dienstag, 8. Februar 2011, 10:00 bis 12:00 - Einige Wissens- und Verständnisfragen - Wahrscheinlich ein kleiner Fall, zu dem Fragen gestellt werden (Anwendung des Wissens auf einen Sachverhalt) 2 Fall Wells C-201/02 - Ein Bergbauprojekt war ohne die nach einer EG- Richtlinie notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Eine Privatperson klagte gegen die Genehmigung des Vorhabens - Britische Regierung machte geltend, direkte Anwendung der Richtlinie würde die Rechte des Unternehmens verletzen - EuGH: Bloße nachteilige Auswirkungen auf die Rechte Dritter hindern eine Privatperson nicht daran, Richtlinienvorschriften gegen einen Mitgliedstaat geltend zu machen 3 1

2 Ergebnis - Bekenntnis des EuGH dazu, dass Richtlinien keine Pflichten für Privatpersonen begründen können - Tendenz aber dazu, dass Gerichte richtlinienwidriges nationales Recht nicht anwenden dürfen - kann sich nachteilig für Privatpersonen auswirken 4 Wirkungen von Richtlinien vor dem Umsetzungsdatum - C-129/96 Inter-Environnement Wallonie ASBL v Region Wallone - Vor dem Umsetzungsdatum müssen Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unterlassen, die die Ziele der Richtlinie ernsthaft gefährden. Im übrigen aber keine Direktwirkung vor Ablauf der Umsetzungsfrist. 5 Nichtumsetzung einer Richtlinie: Staatshaftung Fall Francovich C-6&9/90 - Richtlinie 90/987 verpflichtete die Mitgliedstaaten, Garantiefonds zu errichten - diese sollten Arbeitnehmer bei Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Ausgleich für entgangenen Lohn zahlen - In Italien nicht umgesetzt - einige italienische Arbeitnehmer, deren Firma insolvent geworden war, verklagten den italienischen Staat 6 2

3 Francovich: die Klagegründe 1. Aufgrund der Nichtumsetzung muss der italienische Staat selbst als Garantiefonds angesehen werden 2. Die Nichtumsetzung der Richtlinie war rechtswidrig; daher muss Italien den entstandenen Schaden ausgleichen Was halten Sie von diesen Klagegründen? 7 Francovich: die Klagegründe 1. Aufgrund der Nichtumsetzung muss der italienische Staat selbst als Garantiefonds angesehen werden 2. Die Nichtumsetzung der Richtlinie war rechtswidrig; daher muss Italien den entstandenen Schaden ausgleichen Der EuGH akzeptierte nicht Grund 1, aber Grund 2. 8 Francovich: Entscheidung des EuGH Wenn ein Staat eine Richtlinie nicht umsetzt und eine Privatperson dadurch einen Schaden erleidet, kann sie Schadensersatz verlangen, falls (1) die Richtlinie vorsieht, einzelnen Bürgern ein Recht einzuräumen (2) der Inhalt dieses Rechts aufgrund der Richtlinie bestimmt werden kann (3) zwischen der Mißachtung der Pflicht und dem entstandenen Schaden Kausalität besteht 9 3

4 Francovich: Argumentation des EuGH - Schaden beruht auf einem Rechtsbruch, für den der Mitgliedstaat verantwortlich ist - die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts wäre eingeschränkt und der Rechtsschutz geschwächt, wenn Einzelpersonen keine Wiedergutmachung erlangen könnten (Ziff. 33) - Weiterer Grund liegt in Art. 10 EGV (heute Art. 4 Abs. 3 EUV): Mitgliedstaaten müssen alle Maßnahmen zur Erfüllung ihrer europarechtlichen Verpflichtungen ergreifen. Dazu gehört die Pflicht, die Folgen europarechtswidrigen Verhaltens zu beseitigen (Ziff. 35) 10 Staatshaftung: weitere Entwicklung C-46/93 Brasserie du Pecheur, C-48/93 Factortame: Staatshaftung besteht nicht nur bei der Nichtumsetzung von Richtlinien, sondern auch dann, wenn ein anderer Rechtsakt des Gemeinschaftsrechts mißachtet worden ist, etwa eine Verordnung oder der Gründungsvertrag. Voraussetzung - die verletzte Regel muss Einzelpersonen ein Recht einräumen - die Verletzung muss hinreichend schwer sein - Kausalverbindung 11 Staatshaftung: weitere Entwicklung Die staatshaftungsrechtlichen Grundsätze sind anwendbar auf Akte der Legislative, der Exekutive und der Justiz! 12 4

5 Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen Köbler C-224/01 - Juraprofessor - hatte Gehaltserhöhung beantragt, die nach österreichischem Recht nur Personen zukam, die 15 Jahre als Professor in Österreich (nicht in einem anderen Mitgliedstaat) gearbeitet hatten - Verwaltungsgerichtshof entschied letztinstanzlich, dass Prof. Köbler keinen Anspruch auf die Gehaltserhöhung hatte Frage: Was tut man, wenn man in letzter Instanz verliert? 13 Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen - Prof. Köbler verklagte den Staat Österreich vor seinen Zivilgerichten wegen Bruch des Europarechts - Frage: Ist das ein Problem? 14 Köbler-Entscheidung des EuGH - Mitgliedstaaten haften für Verletzungen des Gemeinschaftsrechts sogar dann, wenn ihre höchsten Gerichte diese Verletzungen begangen haben - Rechtsverletzung muss hinreichend schwer sein. Im Falle einer Gerichtsentscheidung heißt das: sie muss offenkundig das Gemeinschaftsrecht verletzen - dies war in der Sache Köbler nicht der Fall, meinte der EuGH - Grundsätze des Köbler-Urteils bestätigt in C- 173/03 Traghetti del Mediterraneo - (Das Problem bleibt) 15 5

6 Das Verhältnis des Europarechts zum innerstaatlichen Recht 16 Costa/ENEL 6/64 - EG-Verordnung Italienisches Gesetz 1960: Verstaatlichung der Elektrizitätsunternehmen - Costa provozierte einen Streit um eine Stromrechnung von einigen Euro - Er behauptete, die italienische Rechtslage sei mit der EWG-Verordnung nicht vereinbar - Gericht legte den Fall dem EuGH vor 17 Costa/ENEL: Argumentation - Italienische Regierung: das Gericht hat italienisches Recht anzuwenden - Art. 288 AEUV (Art. 249 EGV/Art. 189 EWGV): Verordnung hat allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten - EuGH: EWG-Vertrag ist eine eigene Rechtsordnung, die Teil der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist 18 6

7 Costa/ENEL: Argumentation - Die Mitgliedstaaten haben eine Gemeinschaft von unbegrenzter Dauer gegründet - Sie haben ihre Souveränitätsrechte gegenseitig begrenzt - Sie können hiervon nicht einseitig abweichen - Wirkung des Vertrags kann sich nicht von einem zum anderen Staat unterscheiden, der Vertrag muss überall gleich gelten, wenn die Ziele der Gemeinschaft erreicht werden sollen - Wichtig: das alles beruht auf dem Willen der Mitgliedstaaten! 19 Costa/ENEL: das Ergebnis - Das Europarecht hat Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht! - Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang - (Das ist die Sichtweise des Europarechts) 20 Fall: Internationale Handelsgesellschaft - Exportlizenz für Mais, nicht voll ausgeschöpft - Kaution verfallen - VG Frankfurt am Main: dies verletzte Grundrechte - Vorlage an den EuGH 21 7

8 Internationale Handelsgesellschaft - Kann eine EWG-Verordnung nichtig sein, weil sie nationale Grundrechte verletzt? - EuGH: nein; Costa/ENEL gilt auch für derartige Fälle - Jedoch sind die Grundrechte auch Teil des Gemeinschaftsrechts - EuGH ist für deren Durchsetzung verantwortlich - EuGH hielt vorliegenden Fall die Grundrechte für nicht verletzt 22 Internationale Handelsgesellschaft - VG Frankfurt am Main legte den Fall sodann dem BVerfG vor - BVerfG antwortete mit Solange I ; BVerfGE 37, 271 (1974) 23 Solange I: Grenzen des Art. 24 Abs. 1 GG - Vorrang des Europarechts ist möglich - Grundstruktur der Verfassung muss gewahrt bleiben - Grundrechtsteil des GG: Ihn zu relativieren, gestattet Art. 24 GG nicht vorbehaltlos. - BVerfG: Gemeinschaftsrecht kann unanwendbar sein, wenn es gegen deutsche Grundrechte verstößt 24 8

9 Solange I: Grenzen des Art. 24 Abs. 1 GG Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist die Vorlage eines Gerichts an das BVerfG zulässig und geboten, wenn das Gericht die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts [als grundrechtswidrig] für unanwendbar hält. 25 Internationale Handelsgesellschaft/ Solange I - Widerspruch zwischen EuGH und BVerfG Fragen: - Wer hat recht? - Wer kann entscheiden, welches Recht Vorrang hat? 26 Kurzer Blick auf andere Staaten 27 9

10 Rechtslage in Italien Verfassungsgerichtshof, Fall Frontini 1974 (auch 1984, 1989) - Kläger machte geltend, eine Verordnung verstoße gegen Grundrechte und sei verfassungswidrig Verfassungsgerichtshof: - Der EWG-Vertrag hat eine verfassungsmäßige Grundlage - Der EWG sind keine Befugnisse übertragen, verfassungsmäßige Grundrechte oder unveräußerliche Menschenrechte zu verletzen - Im Falle einer Verletzung würde der Verfassungsgerichtshof beurteilen, ob der EWG- Vertrag weiterhin der Verfassung entspricht 28 Rechtslage in England - keine geschriebene Verfassung - Souveränität des Parlaments - Verfassung kann durch ein parlamentarisches Gesetz geändert werden - Das Parlament kann alles, nur kann es künftige Parlamente nicht binden - Frage: Wie kann das Parlament den Vorrang des Europarechts gewährleisten? 29 Rechtslage in England Wie kann das Parlament den Vorrang des Europarechts gewährleisten? - Durch ein Parlamentsgesetz! - European Communities Act Dieses Gesetz besagt, dass die Verträge und Gemeinschaftsrechtsakte Vorrang vor künftigen parlamentarischen Gesetzen haben - Frage: ist das ein Problem? Z.B. ein Verstoß gegen die Souveränität des Parlaments? 30 10

11 Rechtslage in England - Verstößt der European Communities Act gegen die Souveränität des Parlaments? - Nein. - Parlament könnte den European Communities Act 1972 auch wieder aufheben oder ausdrücklich davon abweichen (so die britischen Gerichte) - Solange das nicht geschieht, werden die Gerichte vom Vorrang des Europarechts ausgehen. - Aber nur: solange Rechtslage in den Niederlanden - Vorrang des Europarechts vor allem innerstaatlichen Recht durch die Verfassung gewährleistet 32 * * * 33 11

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