Die Reform des Investmentsteuergesetzes

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1 8. Hamburger Fondsgespräch 10. November 2015 Die Reform des Investmentsteuergesetzes Relevante Änderungen für geschlossene Fonds Ronald Buge Berlin Frankfurt a. M. München Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 1

2 Aktuelle Situation (AIFM-StAnpG) Aufsichtsrecht Steuerrecht Investmentvermögen 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB: Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. OGAW 1 Abs. 2 KAGB (i. V. m. sog. OGAW- Richtlinie) AIF 1 Abs. 3 KAGB: alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind Investmentfonds ( 1 Abs. 1b Satz 1 InvStG) alle OGAW offene AIF, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen ( 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 9 InvStG) Investitionsgesellschaften alle AIF, die keine Investmentfonds sind 1 Abs. 1c InvStG Personen- Investitionsgesellschaften 18 InvStG Kapital- Investitionsgesellschaften 19 InvStG Investmentfondsbesteuerung (entspricht im Wesentlichen der Besteuerung gemäß InvStG vor AIFM- StAnpG, aber einige neue Regeln) allgemeine Besteuerungsregeln normale Kapitalgesellschaftsbesteuerung; ABER: 3 Nr. 40 EStG, 8b KStG nur bei steuerlicher Vorbelastung Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 2

3 Aktuelle Situation (AIFM-StAnpG) Geschlossene Fonds i. d. R. keine Investmentfonds Investmentfonds müssen Rückgaberecht vorsehen Börsennotierung ist Rückgaberecht gleichgestellt übrige Produktregulierung beachten, insbesondere max. 20 % des Vermögens in nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften Beteiligung von weniger als 10 % an Kapitalgesellschaft Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 3

4 Aktuelle Situation (AIFM-StAnpG) Geschlossene Fonds Personen-Investitionsgesellschaft 18 InvStG: Investmentkommanditgesellschaft? BMF-Schreiben vom 12. Februar 2015 (BStBl. I 2015, S. 185): sämtliche Personengesellschaften vergleichbare ausländische Rechtsform Rechtstypenvergleich Folge: allgemeine Besteuerungsregeln für Personengesellschaften gesonderte und einheitliche Feststellung allgemeine Regeln anwendbar insbesondere keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei nur einem inländischen Feststellungsbeteiligten (BMF-Schreiben vom 12. Februar 2015, BStBl. I 2015, S. 185) Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 4

5 Aktuelle Situation (AIFM-StAnpG) Geschlossene Fonds Kapital-Investitionsgesellschaft? z. B. bei luxemburgischer SICAV in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft S.A., S.C.A. i. d. R. keine Anwendung von 8b KStG, 3 Nr. 40 EStG Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz zusätzlich anwendbar Ausländische Sondervermögen (z. B. FCP)? Referentenentwurf zum AIFM-StAnpG: Fiktion als Kapital-Investitionsgesellschaft endgültiges Gesetz: unklare Formulierung amtliche Begründung zum AIFM-StAnpG: wohl Fiktion als Kapital-Investitionsgesellschaft gewollt Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 5

6 Aktuelle Situation (AIFM-StAnpG) Spezialfonds als Investoren Situation vor AIFM-StAnpG (Investmentgesetz a. F.) Anteile an Private Equity Fonds in aller Regel als Unternehmensbeteiligungen erwerbbar max. 20 % des Wertes des Spezialfonds Änderungen durch AIFM-StAnpG Spezialfonds sind gezwungen, steuerliche Produktregulierung zu erfüllen lediglich Anteile an Kapitalgesellschaften erwerbbar ggf. mittelbar über vermögensverwaltende Personengesellschaften denkbar Übergangsregelung für vor dem 28. November 2013 erworbene Unternehmensbeteiligungen Anteile an gewerblichen Personengesellschaften allenfalls im Rahmen der Öffnungsquote (max. 10 % des Vermögens) erwerbbar BMF: kein gezieltes Nutzen der Öffnungsquote Anteile an geschlossenen Fonds als Wertpapiere? Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 6

7 Eckpfeiler Loslösung des Steuerrechts vom Aufsichtsrecht Vereinfachung der Investmentbesteuerung durch Pauschalierung Europarechtskonformität Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen Annex: Abschaffung der Steuerbefreiung gem. 8b KStG für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 7

8 Zeitplan Oktober 2014: Gutachten Copenhagen Economics Volkswirtschaftliche Auswirkungen einer Reform der Investmentbesteuerung auf den Kapitalmarkt, den Finanzstandort und die Altersvorsorge in Deutschland Januar 2015: erste inoffizielle Entwürfe 21. Juli 2015: Diskussionsentwurf Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung Verbändeanhörung zum Diskussionsentwurf bis Ende August 2015 noch in 2015: Referentenentwurf 2016 Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Inkrafttreten (gemäß Diskussionsentwurf): 1. Januar Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 8

9 Anwendungsbereich Oberbegriff Investmentfonds Grundsatz: alle Investmentvermögen i. S. v. 1 Abs. 1 KAGB zusätzlich sog. Ein-Investoren-Fonds Organismen, bei denen die Anzahl der Anleger auf 1 begrenzt ist erfüllen im Übrigen die Voraussetzungen von 1 Abs. 1 KAGB Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von dieser befreit sind luxemburgische Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen (société de gestion patrimoine familial SPF) Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 9

10 Anwendungsbereich Ausnahmen vom Anwendungsbereich des KAGB ausgenommene Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen ( 2 Abs. 1 und 2 KAGB) Personengesellschaften Rückausnahmen OGAW Altersvorsorgevermögensfonds (offene Investmentkommanditgesellschaft für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung, 38 InvStG-E) Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten kraft Fiktion nicht als Personengesellschaften im Ergebnis vorwiegend Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft/Körperschaft und Sondervermögen erfasst betrifft auch entsprechende geschlossene Fonds Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 10

11 Besteuerungssysteme Spezial-Investmentfonds Fortentwicklung der derzeitigen Spezial-Investmentfondsbesteuerung Kriterienkatalog des 1 Abs. 1b InvStG wird weitgehend übernommen (vgl. 20 InvStG-E) Ausschluss von natürlichen Personen auch bei mittelbarer Anlage über Personengesellschaft im Ergebnis wohl nur für deutsche Spezialfonds relevant Europarecht? Unterfall: Altersvorsorgevermögensfonds ( 38 InvStG-E) Nicht-Spezial-Investmentfonds Grundfall bzw. Auffangtatbestand beschränkte Steuerpflicht auf Ebene des Investmentfonds gilt sowohl für in- als auch für ausländische Investmentfonds Pauschalbesteuerung auf Anlegerebene betrifft im Wesentlichen Kapital-Investitionsgesellschaften nach derzeitigem Recht kein Wechsel zum Spezial-Investmentfonds-Regime möglich Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 11

12 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Investmentfonds beschränkte Steuerpflicht gilt sowohl für in- als auch für ausländische Investmentfonds inländische Beteiligungseinnahmen Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften Kompensationszahlungen bei Wertpapierleihgeschäften (Verweis auf 2 Nr. 2, 2. Hs. KStG) inländische Immobilienerträge Einkünfte aus VuV von inländischen Grundstücken Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Grundstücken, auch außerhalb der zehnjährigen Haltefrist (Übergangsregelung für Bestands-Immobilien) sonstige Einkünfte i. S. v. 49 EStG vor allem wesentliche Beteiligung i. S. v. 17 EStG (i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG) an einer inländischen Kapitalgesellschaft 8b KStG ist nicht anzuwenden Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 12

13 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Investmentfonds beschränkte Steuerpflicht (Fortsetzung) DBA wohl anwendbar ABER: Voraussetzungen des jeweiligen DBA müssen vorliegen Kapitalertragsteuer (gegenüber Investmentfonds) nur auf nach allgemeinen Regeln abzugspflichtige Einkünfte einheitlicher Satz von 15 % einschließlich Solidaritätszuschlag abgeltende Wirkung (auch für inländische Investmentfonds) besondere Bescheinigung durchgerechnete Steuerbefreiung bei Beteiligung steuerbefreiter Anleger insbesondere in- und ausländische gemeinnützige Körperschaften Gewerbesteuerbefreiung Voraussetzung: keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung, aktive unternehmerische Bewirtschaftung bei Immobilien-Gesellschaften unschädlich Problem: Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach (gewerbliche Betriebstätte im Inland)? Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 13

14 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Anlegers Pauschalbesteuerung Erträge aus Investmentfonds Ausschüttungen des Investmentfonds Vorabpauschale Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen bei natürlichen Personen im Privatvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungsteuer bei anderen Anlegern: 3 Nr. 40 EStG/ 8b KStG nicht anwendbar im Grundsatz volle Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer siehe aber Teilfreistellung Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 14

15 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Anlegers Pauschalbesteuerung (Fortsetzung) Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteuerabzug auf sämtliche Erträge Teilfreistellung ist anzuwenden Behandlung als Zahlstellenfall Besonderheiten bei inländischen Immobilienerträgen Gewerbesteuer nur anwendbar bei Investmentfondsanteilen in (inländischem) Betriebsvermögen Grundsatz: volle Gewerbesteuerpflicht Besonderheiten bei Teilfreistellung (siehe unten) Hinzurechnungsbesteuerung wohl nicht anwendbar 7 Abs. 7 AStG soll nicht verändert werden keine ausdrückliche Regelung zur Anwendbarkeit des AStG (wie z. B. 19 Abs. 4 InvStG) Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 15

16 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Anlegers Ausschüttungen des Investmentfonds Ausschüttungen sind sämtliche dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich Kapitalertragsteuer Abgrenzung zur Substanzauskehrung im Diskussionsentwurf nicht geregelt Anwendung DBA-Schachtelprivileg? ausschüttender Investmentfonds muss in seinem Ansässigkeitsstaat der Ertragsbesteuerung (mindestens 10 %) unterliegen und nicht von ihr befreit sein Ausschüttung muss zu mehr als 50 % auf nicht steuerbefreiten Einkünften des ausschüttenden Investmentfonds beruhen Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 16

17 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Anlegers Vorabpauschale Basisertrag: Rücknahmepreis (falls nicht vorhanden Börsen- oder Marktpreis) multipliziert mit 80 % des Basiszinssatzes ( 203 Abs. 2 BewG) Basisertrag ist um Ausschüttungen während des Kalenderjahres zu vermindern Vorabpauschale ist auf tatsächliche Wertsteigerung begrenzt Differenz zwischen Rücknahmepreis (falls nicht vorhanden Börsen- oder Marktpreis) am Ende und am Anfang des Kalenderjahres keine fiktive Wertzuwachsbesteuerung keine negative Vorabpauschale bei unterjährigem Erwerb zeitanteilige Kürzung (1/12) für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 17

18 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Anlegers Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen im Privatvermögen Veräußerungsgewinn nach 20 Abs. 4 EStG zu ermitteln keine ausdrückliche Regelung für Betriebsvermögen dort wohl Veräußerungspreis abzgl. Buchwert Minderung um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen Vorabpauschale für Zwecke der Veräußerungsgewinnermittlung ohne Teilfreistellung anzusetzen Sofern ein Investmentfonds aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfällt, gilt das als zwangsweise Veräußerung Abweichungen vom bisherigen Recht: keine Gleichstellung der Rücknahme mit der Veräußerung keine Regelung zur Liquidation Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 18

19 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Anlegers Teilfreistellung Argument: typisierende Berücksichtigung der Vorbelastung der Erträge Aktienteilfreistellung 20 % der Erträge Aktienfonds : mindestens 51 % des Wertes in Aktien oder Investmentanteilen angelegt, wenn Zielfonds zu mindestens 75 % des Wertes in Aktien angelegt Kategorisierung der BaFin Immobilienfreistellung 40 % der Erträge, wenn Investmentfonds zu mindestens 51 % des Wertes in inländische Immobilien und Immobiliengesellschaften angelegt ist 60 % der Erträge, wenn Investmentfonds zu mindestens 51 % des Wertes in ausländische Immobilien angelegt ist Immobilien-Gesellschaften? Investmentanteile an Zielfonds, die zu mindestens 75 % in Immobilien investieren sind einer Immobilie gleichgestellt keine Kumulierung mit Aktienfreistellung Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 19

20 Nicht-Spezial-Investmentfonds Ebene des Anlegers Teilfreistellung (Fortsetzung) Gewerbesteuer des Anlegers Teilfreistellung gilt nicht, wenn der Investmentfonds nach 13 InvStG-E von der Gewerbesteuer befreit ist Problem: ausländische Investmentfonds unterliegen bereits dem Grunde nach nicht der Gewerbesteuer Wortlaut stellt nur auf die besondere Steuerbefreiung im Inland ( 13 InvStG-E) ab Virtuelle Prüfung der Voraussetzungen (aktive unternehmerische Bewirtschaftung) bei ausländischem Investmentfonds? Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 20

21 Übergangsregeln Grundsatz: Anwendbarkeit ab 1. Januar 2018 Alt-Anteile fiktive Veräußerung/fiktiver Neuerwerb zum Stichtag betrifft Anteile an Investmentfonds, Kapital-Investitionsgesellschaften und Gesellschaften, die erstmals unter das geänderte InvStG fallen Veräußerungserlös per 31. Dezember 2017/Anschaffungskosten per 1. Januar 2018: letzter Rücknahmepreis, alternativ Börsen- oder Marktpreis per 31. Dezember 2017 kann ein Gewinn nicht ermittelt werden, sind 30 % dieses Betrags anzusetzen Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile aufgeschoben gesonderte Feststellung des fiktiven Gewinns gilt auch für Uralt-Anteile (Erwerb vor 2009) auch Anteile an sog. Millionärsfonds ( 18 Abs. 2a InvStG) erfasst Wertveränderungen bis 31. Dezember 2017 steuerfrei Wertsteigerungen ab 1. Januar 2018 nur oberhalb eines Freibetrags von Euro steuerpflichtig Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 21

22 Spezial-Investmentfonds Voraussetzungen für Spezial-Investmentfonds nach neuem Recht entsprechen im Wesentlichen Vorgaben für Investmentfonds nach geltendem Recht keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht im Hinblick auf den Erwerb von geschlossenen Fonds durch Spezial-Investmentfonds Besteuerungssystem Grundsatz: Besteuerung wie Nicht-Spezialfonds Transparenzoption subjektive Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung (auch für ausländische Investmentfonds) Sonderregelungen zum Kapitalertragsteuerabzug Besteuerung auf Anlegerebene: Fortentwicklung des derzeitigen Systems Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 22

23 Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz technisch: Erweiterung von 8b Abs. 4 KStG bei Halten über Personengesellschaften Durchrechnung Verlustverrechnung nur mit Gewinnen aus Streubesitzbeteiligungen möglich Neuregelung für unterjährigen Erwerb bei unterjährigem Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % muss die Beteiligungsschwelle bis zum Jahresende überschritten bleiben gilt nur für Dividenden Einzelheiten unklar Neuregelung gilt ab 1. Januar 2018 keine Übergangsregelungen/Bestandsschutz, aber Vorlaufzeit Steuerermäßigung bei Veräußerung von beihilfefähigen Unternehmen Verweis auf sog. Risikokapital-Leitlinie der EU Begrenzung auf 10 Jahre Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 23

24 Zur Person Ronald Buge Rechtsanwalt Partner Tätigkeitsschwerpunkte Beratung von Investoren und Managern von Private Equity Fonds und anderen alternativen Kapitalanlagen (Immobilien-, Infrastruktur-, Rohstoff- und Energiefonds) nationale und grenzüberschreitende steuerliche Fragen Führung von Steuerverfahren P+P Pöllath + Partners Berlin ronald.buge@pplaw.com Tel.: +49 (30) Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 24

25 Kontaktieren Sie uns: P+P Berlin Potsdamer Platz Berlin Tel.: Fax: ber@pplaw.com P+P Frankfurt a. M. Hauptwache, Zeil Frankfurt a. M. Tel.: Fax: fra@pplaw.com P+P München Hofstatt 1, Eingang Färbergraben München Tel.: Fax: muc@pplaw.com Hamburger Fondsgespräch Investmentsteuerreform 25

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