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1 UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES Fachbereich Betriebswirtschaft P R Ü F U N G S O R D N U N G FÜR DEN STUDIENGANG BETRIEBSWIRTSCHAFT AN DER FACHHOCHSCHULE JENA 1

2 Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) erlässt die Fachhochschule Jena folgende Prüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaft; der Rat des Fachbereichs Betriebswirtschaft hat am die Prüfungsordnung beschlossen, der Senat der Fachhochschule Jena hat am der Prüfungsordnung zugestimmt. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Erlass vom..., AZ.... die Ordnung genehmigt. Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Regelstudienzeit Prüfungsaufbau, Prüfungs- und Studienleistungen 3 3 Anmeldung zu Prüfungsleistungen 4 4 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 4 5 Bewertung von Prüfungsleistungen und Studienleistungen 5 6 Wiederholung von Prüfungsleistungen und Studienleistungen 6 7 Diplomvorprüfung 7 8 Zulassung zum Hauptstudium, Prüfungsleistungen im Hauptstudium 9 9 Prüfungsleistungen in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Recht Prüfungsleistungen und Studienleistungen in den Schwerpunktfächern Studienleistungen in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern Diplomprüfung Ausgabe und Abgabe der Diplomarbeit Anforderungen an die Diplomarbeit und Bewertung Wiederholung der Diplomarbeit Berechnung der Diplomgesamtnote Diplomzeugnis und Diplomurkunde Prüfungsausschuss Inkrafttreten, Übergangsregelungen 18 Anlage I Muster Diplomurkunden 2

3 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnung des Studienganges Betriebswirtschaft (im folgenden abgekürzt: PO/BW ) regelt auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Jena, Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 10/2000, S. 435, (im folgenden abgekürzt: RPO) die Prüfungen im Studiengang Betriebswirtschaft der Fachhochschule Jena. Soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der RPO. (2) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 2 Regelstudienzeit, Prüfungsaufbau, Prüfungs- und Studienleistungen (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst die theoretischen und das praktische Studiensemester einschließlich der Prüfungen und der Diplomarbeit. (2) Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen zusammen, die in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zu erbringen sind; sind als mündliche Prüfungsleistung und/oder schriftliche Prüfungsleistung in Form von Klausurarbeiten zu erbringen; andere Formen von Leistungsnachweisen können als Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind und die RPO dem nicht entgegensteht; werden in der Regel studienbegleitend im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums durchgeführt; sind zu bewerten und zu benoten; finden in dem vom Rektor bestätigten Prüfungszeitraum statt. (3) Studienleistungen werden in Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen im Verlauf des Semesters erbracht; können nach Maßgabe des Dozenten in verschiedenen Formen abgelegt werden, z. B. als Referate, Studienarbeiten, Protokolle, Klausuren, Testate, Anfertigung von Computerprogrammen; 3

4 sind zu bewerten; sie können auch benotet werden; reine Teilnahmescheine sind keine Studienleistungen; können begleitend zu einer Lehrveranstaltung absolviert werden. (3) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. 3 Anmeldung zu Prüfungsleistungen (1) Zu den Prüfungsleistungen des Grund- und Hauptstudiums haben sich die Studierenden anzumelden. Die Anmeldung ist für den Studierenden bindend. (2) Die Anmeldung erfolgt zu den vom Prüfungsamt bekanntgegebenen Fristen. Anmeldezeiten und - ort werden im Fachbereich durch Aushang bekanntgemacht. Anmeldefristen sind Ausschlussfristen. (3) Die fristgerechte Einschreibung ist Voraussetzung für eine Teilnahme an den Prüfungsleistungen. (4) Die Anmeldung zur Diplomarbeit ist in 13 geregelt. (5) Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung müssen bis spätestens zum Ende des fünften Fachsemesters erstmals vollständig abgelegt sein. Ansonsten gelten die bis zum Ende des fünften Fachsemesters nicht abgelegten Prüfungsleistungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden; es sei denn, der Prüfungskandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (6) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung müssen bis spätestens zum Ende des zwölften Fachsemesters erstmals vollständig abgelegt sein. Ansonsten gelten die bis zum Ende des zwölften Fachsemesters nicht abgelegten Prüfungsleistungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden; es sei denn, der Prüfungskandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 4 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem zentralen Prüfungsamt unverzüglich, spätestens bis zum vierten Werktag nach der angesetzten Fachprüfung, 4

5 schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüfungskandidaten ist ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit innerhalb der in Satz 1 genannten Frist vorzulegen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüfungskandidaten die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (3) Versucht der Prüfungskandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Prüfungskandidat, der den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung des Ausgeschlossenen ist in diesem Fall mit nicht ausreichend (5,0) zu bewerten. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungskandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Prüfungskandidat kann innerhalb eines Monats verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfungskandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die vorstehenden Absätze 1-4 gelten für Studienleistungen sinngemäß. 5 Bewertung von Prüfungsleistungen und Studienleistungen (1) Alle benoteten Prüfungsleistungen im Grund- und Hauptstudium sowie die Diplomarbeit sind mit den Noten sehr gut (1,0), gut (2,0), befriedigend (3,0), ausreichend (4,0) oder nicht ausreichend (5,0) zu bewerten. (2) Zur weiteren Differenzierung können die Noten um 0,3 erhöht oder verringert werden. Die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden. (3) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind im Fall der letzten Wiederholungsprüfung von zwei Prüfern zu bewerten und zu benoten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbenotungen. Einer der Prüfer muss Professor sein. (4) Auf begründeten Antrag erhält der Studierende für bestandene Prüfungsleistungen eine Bescheinigung der erzielten ECTS-Leistungspunkte gem. 17 der Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaft (StO/BW). 5

6 (5) Die vorstehenden Absätze 1-4 gelten für Studienleistungen sinngemäß. 6 Wiederholung von Prüfungsleistungen und Studienleistungen (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. (2) Für höchstens drei Prüfungsleistungen während des Grundstudiums und drei Prüfungsleistungen während des Hauptstudiums ist eine zweite Wiederholungsprüfung möglich. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Bewilligungen zweiter Wiederholungsprüfungen aufgrund von Härtefallanträgen sind nicht möglich. (3) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss im Rahmen der vom Prüfer angesetzten Termine des jeweils folgenden Semesters erfolgen. Bei Versäumnis der Wiederholungsprüfung wird die Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Dies gilt nicht, wenn der Prüfungskandidat das Versäumnis nicht zu vertreten hat. (4) Eine Wiederholungsprüfung kann nach Befürwortung durch den das Fach vertretenden Dozenten und Beschluß des Prüfungsausschusses auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden. (5) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist abgesehen von dem in 8 Abs. 3 geregelten Fall nicht zulässig. (6) Die vorstehenden Absätze 1-5 gelten für Studienleistungen sinngemäß. 6

7 II. Grundstudium 7 Diplomvorprüfung (1) Das Grundstudium ist abgeschlossen, wenn alle Fachprüfungen mit mindestens der Note ausreichend (4,0) bestanden sind. (2) Für die Diplomvorprüfung sind die nachfolgend aufgeführten Fachprüfungen zu absolvieren: Fachprüfung Prüfungsleistung Prüfungsdauer Erstes Semester 1. Allg. Betriebswirtschaftslehre Klausur 90 Min. 2. Buchführung Klausur 90 Min. 3. Wirtschaftsinformatik I (1) Klausur 90 Min. 4. Mathematik Klausur 90 Min. 5. Wahlpflichtfach (3) Klausur oder 90 Min. mündliche Prüfung 20 Min. Zweites Semester 1. Personalwirtschaft/Organisation Klausur 90 Min. 2. Steuern I/II Klausur 120 Min. 3. Statistik Klausur 90 Min. 4. Recht I (2) Klausur 120 Min. 5. Volkswirtschaftslehre I/II Klausur 180 Min. Drittes Semester 1. Marketing/Finanzwirtschaft Klausur 90 Min. 2. Wirtschaftsinformatik II/III (1) Klausur 90 Min. 3. Internes Rechnungswesen I/II Klausur 150 Min. 4. Externes Rechnungswesen I/II Klausur 120 Min. 5. Recht II (2) Klausur 120 Min. 6. Wahlpflichtfach (3) Klausur oder 90 Min. mündliche Prüfung (1) Prüfungsleistungen werden zu einer Fachprüfung zusammengefasst 7 Abs. 3 (2) Prüfungsleistungen werden zu einer Fachprüfung zusammengefasst 7 Abs. 3 (3) Prüfungsleistungen werden zu einer Fachprüfung zusammengefasst 7 Abs Min. 7

8 (3) In den Fachprüfungen der Fächer Recht, Wirtschaftsinformatik und im Wahlpflichtfach werden die Ergebnisse der jeweils zwei Prüfungsleistungen zu einer Fachnote zusammengefasst. Beide Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht und müssen jeweils mit mindestens ausreichend (4,0) benotet worden sein. Im Wahlpflichtfach legt der Prüfer die Prüfungsart fest. (4) Nach bestandener Diplomvorprüfung wird ein Vordiplomzeugnis ausgestellt. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem ungewichteten Durchschnitt aller Fachprüfungen. Sie wird mit einer Dezimale nach dem Komma ausgewiesen. (5) Nach Maßgabe des jeweiligen Fachvertreters ist in Wahlfächern die Absolvierung bewerteter (benoteter oder unbenoteter) Studienleistungen möglich. (6) Teilnahmebescheinigungen können nicht in das Vordiplomzeugnis aufgenommen werden. 8

9 III. Hauptstudium 8 Zulassung zum Hauptstudium, Prüfungsleistungen im Hauptstudium (1) Die Teilnahme an Fachprüfungen des Hauptstudiums kann nur erfolgen, wenn entweder das Grundstudium mit dem Vordiplom abgeschlossen ist oder höchstens noch zwei Fachprüfungen aus dem Grundstudium absolviert werden müssen (vorläufige Zulassung zum Hauptstudium). Die Studierenden haben dies durch Vorlage des Vordiplomzeugnisses oder durch Vorlage der erforderlichen Leistungsnachweise bei der Anmeldung zu den Fachprüfungen zu belegen. (2) Im Verlauf des Hauptstudiums sind die in den 9 11 genannten Fachprüfungen und Studienleistungen zu absolvieren. Fach Semester Prüfungsart Dauer 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 4 Klausur 6 Klausur 7 Klausur 7 Klausuren mit jeweils 60 Min. bei maximal 4 60 Min. je Semester 2. Volkswirtschaftslehre 6 Klausur 120 Min. 7 Klausur 120 Min. 3. Recht 4 Klausur 90 Min. 6 Klausur 90 Min. 4. Schwerpunktfach 4* Klausur* 150 Min. 6* Klausur* 150 Min. 7* Klausur* 150 Min. * Eine der drei Klausuren kann nach Maßgabe des Fachvertreters durch eine Studienarbeit ersetzt werden. 5. Beliebiges Pflichtfach oder sonstiges Wahlpflichtfach 4 bis 7 Studienarbeit Zusätzlich in Hauptstudiumsalternative 1 (= Wahl eines Schwerpunktfachs): 6. Beliebige Schwerpunktfächer oder sonstige Wahlpflichtfächer 4 bis 7 Benotete Studienleistungen im Umfang von insg. 24 SWS nach Maßgabe des Fachvertreters. Bei Wahl des Schwerpunktfaches Wirtschaftsrecht im Umfang von insg. 28 SWS. Zusätzlich in Hauptstudiumsalternative 2 (= Wahl zweier Schwerpunktfächer): 6. Schwerpunktfach 4* Klausur* 150 Min. 6* Klausur* 150 Min. 7* Klausur* 150 Min. * Eine der drei Klausuren kann nach Maßgabe des Fachvertreters durch eine Studienarbeit ersetzt werden. 9

10 (3) Dem Studierenden steht für eine Fachprüfung des Hauptstudiums ein Freiversuch offen; d. h., dass die Fachprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wird. Eine im Freiversuch bestandene Fachprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Der Studierende hat im Rahmen der Prüfungsanmeldung die betreffende Fachprüfung zu bezeichnen. 9 Prüfungsleistungen in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Recht (1) In Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre (ABWL) sind Prüfungsleistungen als Klausuren im vierten, sechsten und siebenten Semester zu absolvieren. In jedem der sieben vom Studierenden zu wählenden ABWL-Fächer ( 12 StO/BW) ist eine Klausur mit der Dauer von 60 Minuten als Prüfungsleistung abzulegen. Es können nicht mehr als vier Klausuren in einem Semester absolviert werden. Bei der Prüfungsanmeldung hat der Studierende die von ihm gewählten Fächer anzugeben. Die Prüfungsleistungen werden getrennt bewertet und benotet. (2) In Volkswirtschaftslehre ist jeweils eine Prüfungsleistung als Klausur im sechsten und siebenten Semester abzulegen. Die Klausurdauer beträgt jeweils 120 Minuten. (3) In Recht ist jeweils eine Prüfungsleistung als Klausur im vierten und sechsten Semester zu absolvieren. Die Klausurdauer beträgt jeweils 90 Minuten. Diese entfallen bei Wahl des Schwerpunktfaches Wirtschaftsrecht. (4) Die Prüfungsleistungen der drei Pflichtfächer werden jeweils zu einer Fachnote zusammengefasst. Die einzelnen Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. In Volkswirtschaftslehre und Recht müssen sie jeweils mit mindestens ausreichend (4,0) benotet worden sein. In Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre (ABWL) müssen mindestens vier Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend (4,0) benotet worden sein. Das Pflichtfach ABWL muss außerdem insgesamt mindestens mit ausreichend (4,0) benotet worden sein. 10

11 10 Prüfungsleistungen und Studienleistungen in den Schwerpunktfächern (1) Bei Wahl der Hauptstudiumsalternative 1 (Wahl eines Schwerpunktfaches) ist im vom Studierenden gewählten Schwerpunktfach jeweils eine Prüfungsleistung als Klausur im vierten, sechsten und siebenten Semester zu absolvieren, wobei die Klausurdauer jeweils 150 Minuten beträgt. Nach Maßgabe des jeweiligen Fachvertreters kann eine Klausur durch eine Studienarbeit im vierten, sechsten oder siebenten Semester ersetzt werden. Die Art der angebotenen Prüfungsleistungen ist innerhalb der ersten beiden Vorlesungswochen bekanntzugeben. Im vierten bis siebenten Fachsemester ist vom Studierenden in einem Pflichtfach oder sonstigen Wahlpflichtfach eine Studienarbeit als benotete Studienleistung nach näherer Maßgabe des jeweiligen Fachvertreters anzufertigen. (2) Bei Wahl der Hauptstudiumsalternative 2 (Wahl zweier Schwerpunktfächer) ist in den von den Studierenden gewählten Schwerpunktfächern jeweils eine Prüfungsleistung als Klausur im vierten, sechsten und siebenten Semester zu absolvieren, wobei die Klausurdauer jeweils 150 Minuten beträgt. Nach Maßgabe der jeweiligen Fachvertreter kann je Schwerpunktfach eine Klausur durch eine Studienarbeit im vierten, sechsten oder siebenten Semester ersetzt werden. Die Art der angebotenen Prüfungsleistungen ist innerhalb der ersten beiden Vorlesungswochen bekannt zu geben. Im vierten bis siebenten Fachsemester ist vom Studierenden in einem Pflichtfach oder sonstigen Wahlpflichtfach eine Studienarbeit als benotete Studienleistung nach näherer Maßgabe des jeweiligen Fachvertreters anzufertigen. (3) Die Studienarbeiten in den Absätzen 1 und 2 bestehen in der Bearbeitung eines durch den Betreuer vorgegebenen Themas. Die Zeitdauer von Themenvergabe bis zur Abgabe der Arbeit soll maximal drei Monate betragen. Ausgabezeitpunkt und Thema der Studienarbeit sind aktenkundig zu machen. (4) Die Prüfungsleistungen eines Schwerpunktfaches werden jeweils zu einer Fachnote zusammengefasst. Die einzelnen Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht und müssen mindestens mit ausreichend (4,0) benotet worden sein. (5) Bei einem Wechsel des Schwerpunktfaches werden nicht bestandene Prüfungsleistungen in die Berechnung der Gesamtzahl möglicher Wiederholungsprüfungen einbezogen. 11

12 11 Studienleistungen in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern (1) In den Wahlpflichtfächern der Hauptstudiumsalternative 1 ( 11 Abs. 5 StO/BW) sind benotete Studienleistungen im Umfang von 24 SWS aus dem Angebot nicht gewählter Schwerpunktfächer oder sonstiger Wahlpflichtfächer zu erbringen. Die Studienleistungen können begleitend zur Lehrveranstaltung abgelegt werden. (2) Nach Maßgabe des jeweiligen Fachvertreters ist in Wahlfächern die Absolvierung bewerteter (benoteter oder unbenoteter) Studienleistungen möglich. (3) Studierende des Schwerpunktfaches Wirtschaftsrecht haben zwei zusätzliche benotete Studienleistungen in anderen Wahlpflichtfächern zu erbringen. 12

13 IV. Diplomprüfung 12 Diplomprüfung Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomvorprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, das praktische Studiensemester gemäß aktuell gültiger Praktikumsordnung erfolgreich abgeschlossen wurde, die in den 9 11 aufgeführten Prüfungs- und Studienleistungen erfolgreich erbracht wurden und die Diplomarbeit mindestens mit ausreichend (4,0) benotet wurde. 13 Ausgabe und Abgabe der Diplomarbeit (1) Die Ausgabe der Diplomarbeit ist möglich, wenn die Diplomvorprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, die Prüfungsleistungen und Studienleistungen des Hauptstudiums erfolgreich bis auf maximal eine Leistung abgelegt worden sind und das praktische Studiensemester erfolgreich abgeleistet worden ist. Die fehlende Prüfungsleistung darf nicht die Studienarbeit nach 10 Abs. 1 oder Abs. 2 sein. Darüber hinaus hat der Prüfungskandidat eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet, in dem die Diplomprüfung abgelegt werden soll. (2) Der Prüfungskandidat hat mit dessen Einverständnis einen Betreuer der Diplomarbeit aus dem Kreis der Professoren im Fachbereich Betriebswirtschaft der Fachhochschule Jena zu benennen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auch andere Personen als Betreuer bestimmen. (3) Für die Ausgabe der Diplomarbeit sind beim Prüfungsamt folgende Unterlagen einzureichen: - ein Lebenslauf, beschränkt auf die Daten des bisherigen Ausbildungsganges, - ein Nachweis über das Bestehen der Diplomvorprüfung (Vordiplomzeugnis), - ein Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des vorgeschriebenen praktischen Studiensemesters, - ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums, - eine Erklärung des Prüfungskandidaten, ob er bereits eine Diplomprüfung im Fach Betriebswirt- 13

14 schaftslehre an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. Auf die Einreichung der genannten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn sie dem Prüfungsamt bereits vorliegen. Das Prüfungsamt stellt fest, ob die geforderten Unterlagen vollständig sind. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung des Diplomarbeitsthemas und des Betreuers und gibt die Bestätigung der Themen und die Betreuer durch Aushang bekannt. Thema und Ausgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Wird die Zulassung zur Diplomarbeit versagt, erteilt das Prüfungsamt dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Monate nach vollständiger Einreichung der in Absatz 3 genannten Unterlagen einen schriftlichen, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (5) Ein ausgegebenes Diplomarbeitsthema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe durch den Prüfungskandidaten zurückgegeben werden. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe der Diplomarbeit an den Prüfungsausschuss zur Entscheidung einzureichen. Bei einer Wiederholung der Diplomarbeit ist ein Rücktritt unzulässig, wenn der Prüfungskandidat bereits bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. (6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit dem Tag der Themenausgabe. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei, höchstens sechs Monate. Eine Bearbeitungszeit von mehr als drei Monaten kann nur dann gewährt werden, wenn die Diplomarbeit zeitgleich mit Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs angefertigt werden soll oder in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule Jena erstellt wird. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Die Abgabefrist kann auf schriftlichen Antrag des Kandidaten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, um höchstens zwei Monate hinausgeschoben werden. Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuers. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Abgabeort und der späteste Abgabezeitpunkt werden durch Aushang bekanntgegeben. (8) Bei der Abgabe hat der Prüfungskandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 14

15 14 Anforderungen an die Diplomarbeit und Bewertung (1) Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass der Prüfungskandidat innerhalb einer vorgegebenen Frist in der Lage ist, ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten und zu benoten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Diplomarbeit sein. Bei einem abweichenden Urteil zwischen Erst- und Zweitprüfer ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Noten. Ein dritter Prüfer ist zu bestellen, wenn Erst- und Zweitprüfer um mehr als 2,0 Noten voneinander abweichen. Der Drittprüfer legt die Note im Rahmen der Bewertungen der beiden anderen Prüfer endgültig fest. Die Bewertung der Diplomarbeit soll dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit bekannt gegeben werden. (3) Eine nicht fristgerecht abgegebene Diplomarbeit ist mit nicht ausreichend (5,0) zu benoten. (4) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit ausreichend (4,0) benotet ist. 15 Wiederholung der Diplomarbeit (1) Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsarbeit ist ein anderes Thema auszugeben. Die Wiederholung einer bestandenen Diplomarbeit ist nicht zulässig. (2) Die Wiederholung muss spätestens im Rahmen der Ausgabe der Diplomarbeiten des übernächsten Semesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfungskandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 15

16 16 Berechnung der Diplomgesamtnote (1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird mit folgender Gewichtung gebildet: 1. Hauptstudiumsalternative 1 (Wahl eines Schwerpunktfaches): Note der Diplomarbeit 20 % (25 %), Fachnote Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 20 % (25 %), Fachnote Volkswirtschaftslehre 15 % (20 %), Fachnote Recht 15 %, Fachnote Schwerpunktfach 30 %. (30 %); 2. Hauptstudiumsalternative 2 (Wahl zweier Schwerpunktfächer): Note der Diplomarbeit 20 % (25 %), Fachnote Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 20 % (25 %), Fachnote Volkswirtschaftslehre 15 % (20 %), Fachnote Recht 15 %, Fachnote Schwerpunktfach A und B 30 % (30 %), Die Rundungsregeln aus der RPO sind zu beachten. Die Klammerwerte gelten für den Fall, dass der Studierende Wirtschaftsrecht als Schwerpunktfach gewählt hat. In der Hauptstudiumsalternative 2 werden die Noten beider Schwerpunktfächer durch einfaches arithmetisches Mittel zu einer Gesamtnote in den Schwerpunktfächern zusammengefasst. Jedes gewählte Schwerpunktfach muss erfolgreich bestanden sein. (2) Die Fachnote in den einzelnen Fächern errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur eine Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 17 Diplomzeugnis und Diplomurkunde (1) Über die bestandene Diplomprüfung werden ein Diplomzeugnis und eine Diplomurkunde ausgestellt. In das Zeugnis der Diplomprüfung sind die Fachnoten, das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Diplomgesamtnote aufzunehmen. (2) Gleichzeitig mit dem Diplomzeugnis erhält der Prüfungskandidat die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Mit der Diplomurkunde wird der Diplomgrad Diplom-Betriebswirt (FH) oder Diplom-Betriebswirtin (FH) verliehen. Die Kurzform lautet Dipl.-Betriebswirt (FH) oder Dipl.- Betriebswirtin (FH). 16

17 18 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation von Diplomvorprüfung und Diplomprüfung sowie die aus den Prüfungen erwachsenden weiteren Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss des Studienganges Betriebswirtschaft zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Ihm gehören an: a) ein Professor des Studienganges Betriebswirtschaft als Vorsitzender, b) drei weitere Professoren des Studienganges Betriebswirtschaft, c) zwei Studierende des Studienganges Betriebswirtschaft. Andere Angehörige der Hochschule können auf Einladung an den Sitzungen beratend teilnehmen. Der Prüfungsausschuss tagt nichtöffentlich. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellt. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat am Fachbereich Betriebswirtschaft bestellt. Der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seinem Vorsitzenden zur selbständigen Erledigung übertragen. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Professoren, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse werden protokolliert; ein Protokollexemplar wird dem zentralen Prüfungsamt zugestellt. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. (6) Insbesondere hat der Prüfungsausschuss folgende Aufgaben: a) Entscheidung über die Zulassung zu Prüfungen, b) Bestellung der Prüfer und Beisitzer für die Prüfungen, c) Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, d) Entscheidung über Fristverlängerung, Versäumnis, Rücktritt und Täuschung sowie über die Ungültigkeit der Diplomprüfung, e) Kontrolle der Festlegungen zur Gewährung einer zweiten Wiederholungsprüfung. 17

18 (7) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Studien- und Prüfungsangelegenheiten des Studienganges Betriebswirtschaft, soweit in der RPO nichts anderes festgelegt ist. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen. 19 Inkrafttreten, Übergangsregelungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tage des auf die Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorläufige Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Jena (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1996, S. 198) außer Kraft, soweit sie nicht nach Absatz 4 weiterhin Anwendung findet. (2) Die Bestimmungen für das Grund- und Hauptstudium werden erstmals für Studierende wirksam, die im Wintersemester 2001/2002 ihr Studium beginnen. (3) Für die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 1994/95 begonnen haben, gilt die Studien- und Prüfungsordnung Teil II für den Studiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Jena (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1994, S. 305) weiter. (4) Für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2000/2001 und nach dem Wintersemester 1994/95 begonnen haben und sich noch nicht im Hauptstudium befinden, gilt für das Grundstudium die vorläufige Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Jena weiter (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1996, S. 198). Für das Hauptstudium gelten für diese Studierenden die Bestimmungen dieser Ordnung. Studierende, die sich im WS 2001/2002 bereits im Hauptstudium befinden, können das Studium wahlweise nach den Bestimmungen dieser Ordnung oder der vorläufigen Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Jena (Gemeinsames Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1996, S. 198) fortsetzen. Jena, den 13. Februar 2001 Prof. Dr. M. Stoetzer Dekan Prof. Dr. W. Bornkessel Rektor 18

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